4 B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7987/2025
Urteil vom 31. Oktober 2025 Besetzung
Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.
Parteien
A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025.
F-7987/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. März 2025 trat die Vorinstanz auf sein Asyl- gesuch nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Deutschland an. Am 10. September 2025 wurde er nach Deutschland überstellt. B. B.a Am 21. September 2025 tauchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz auf. Anlässlich einer Befragung vom 24. September 2025 ge- währte ihm das Amt für Migration, Integration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft das rechtliche Gehör zu der Zuständigkeit Deutschlands für die Behandlung des Asylgesuchs und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland. B.b Mit Schreiben vom 30. September 2025 ersuchte der Beschwerdefüh- rer in der Schweiz erneut um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fin- gerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 14. Oktober 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hatte. B.c Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 8. Okto- ber 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (eröffnet am 14. Oktober 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ord- nete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei- tig beauftragte sie den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Weg- weisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfü-
F-7987/2025 Seite 3 gung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein- zutreten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. E. Am 20. Oktober 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsys- tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf- weist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-7882/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 2.2 und F-7531/2025 vom 9. Okto- ber 2025 E. 2), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie zu Recht festgestellt, dass er aus der Beziehung zu seiner Freundin in der Schweiz nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die Vorinstanz hat in rechtsfehler- freier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgese- hen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers (Mehrfachgesuch i.S.v.
F-7987/2025 Seite 4 Art. 111c Abs. 1 AsylG) nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Be- gründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betref- fend seine geltend gemachte Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden nach Äthiopien ist darauf hinzuweisen, dass sich Wei- terungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deut- schen Behörden vor dem Hintergrund, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor), erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Gemäss Arztbericht (...) vom 4. Juni 2025 leidet der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode und einer Anpassungsstörung, an An- triebslosigkeit sowie an Schlafproblemen. Letztere wurden mit dem Medi- kament Trittico erfolgreich behandelt. Zudem leidet der Beschwerdeführer gemäss dem medizinischen Datenblatt (...) an Rückenschmerzen, wes- halb Physiotherapie verordnet wurde, und an Magenschmerzen, welche mit dem Medikament Pantoprazol behandelt wurden. Einem Arztbericht vom 7. April 2023 ist zudem zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer damals ein Verdacht auf Gastroenteritis bestand. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht derart schwerwiegend, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen ei- ner drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. De- zember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Deutschland zweifelsfrei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versor- gung der geltend gemachten Leiden (statt vieler: Urteil der BVGer F-6009/2025 vom 25. August 2025 E. 2.2.). Wenn der Beschwerdeführer sodann ohne weitere Substantiierung vor- bringt, er lebe in einer festen Beziehung mit seiner Schweizer Freundin, die ihn täglich unterstütze und mit der er gemeinsam in der Schweiz eine Zu- kunft aufbauen wolle, vermag er damit nicht rechtsgenügend darzutun,
F-7987/2025 Seite 5 dass die behauptete nicht-eheliche Beziehung als dauerhaft im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO beziehungsweise eheähnlich im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK zu qualifizieren wäre. 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 20. Oktober 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 4. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).
F-7987/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Lukas Schmid
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