B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7982/2025

Urteil vom 23. Februar 2026 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A., geboren X., alias A., geboren Y., Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025.

F-7982/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (...) suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am Y._______ in Afghanistan geboren worden zu sein. Ein Ab- gleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) in C._______ illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mit- gliedstaaten eingereist war sowie am 14. Juli 2025 in C._______ und am 29. Juli 2025 in Österreich um Asyl ersucht hatte (vgl. SEM act. 9). A.b Am 11. August 2025 stellte das SEM sowohl bei den österreichischen als auch den C._______ Behörden betreffend den Beschwerdeführer ein Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (Dublin-III-VO; vgl. SEM act. 11 und 13). In ihrer Antwort auf das Informationsersuchen teilten die C._______ Behör- den am 12. August 2025 mit, dass der Beschwerdeführer als A., geboren am Z., Afghanistan, registriert worden sei. Sein Asylver- fahren sei noch offen und er habe keine Identitätsdokumente eingereicht. Am 14. August 2025 teilten die österreichischen Behörden in ihrem Ant- wortschreiben mit, der Beschwerdeführer sei in Österreich mit dem glei- chen Geburtsdatum wie in der Schweiz registriert worden. Das Verfahren sei am 14. August 2025 ohne inhaltliche Entscheidung eingestellt worden. Weiter übermittelten die österreichischen Behörden die Antwort auf ein In- formationsersuchen an C._______ sowie Unterlagen zur Registrierung des Beschwerdeführers bei den C._______ Behörden (vgl. SEM act. 16, 18 und 19). A.c Am 14. August 2025 führte das SEM die Erstbefragung für unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch (vgl. SEM act. 23). A.d Am 2. September 2025 erstellte das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Medizinischen Fakultät der Universität D._______ eine 3-Säulen-Mo- dell-Analyse (körperliche, radiologische und zahnärztliche Untersu- chung/Beurteilung) zur Altersbestimmung des Beschwerdeführers. Sie ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung vom (...) ein durchschnittliches Le- bensalter von 20.5 bis 23.2 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jahren; die

F-7982/2025 Seite 3 Volljährigkeit sei bestätigt. Das angegebene Alter von 16 Jahren und sechs Monaten wurde als nicht möglich erachtet (vgl. SEM act. 28). A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer in der Folge am 10. September 2025 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, zu den Zweifeln des SEM an der vorgebrachten Minderjährigkeit und zur be- absichtigten Anpassung seines Geburtsdatums auf den X._______ (vgl. SEM act. 30). Mit Schreiben vom 12. September 2025 nahm er dazu Stel- lung (vgl. SEM act. 33). A.f Am 10. September 2025 ersuchte das SEM die österreichischen Be- hörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (vgl. SEM act. 31). Die österreichischen Behör- den lehnten eine Wiederaufnahme am 22. September 2025 ab. Das SEM gelangte am 6. Oktober 2025 erneut an die österreichischen Behörden und ersuchte gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Asylantrags zuständig ist (DVO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Am 7. Oktober 2025 wurde dieses Ersuchen gutge- heissen (vgl. SEM act. 36, 38 und 40). A.g Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylge- such des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS werde auf den X._______ festgelegt mit Bestreitungsvermerk (vgl. SEM act. 43). A.h Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Die Dispositivziffer 6 der Ver- fügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern und mit dem korrekten Geburtsdatum Y._______ zu erfassen.

F-7982/2025 Seite 4 A.i Mit Urteil F-7932/2025 vom 29. Oktober 2025 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegwei- sungsentscheid ab; gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Beschwerde- verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom Dublin-Verfahren ge- trennt unter der Geschäftsnummer F-7982/2025 geführt werde. B. Mit Eingabe vom 2. November 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe diese Woche seinen afghanischen Reisepass im Original zugeschickt erhalten und ersuchte gleichzeitig um Nennung von Ort und Termin, um diesen Reisepass dem Gericht vorlegen zu können. C. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 forderte der Instruktions- richter der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses – un- ter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – sowie zur Zustel- lung des dem Gericht in Aussicht gestellten Reisepass im Original auf; bei Nichteinreichung des Dokumentes werde das Verfahren aufgrund der be- stehenden Aktenlage weitergeführt. D. Mit Eingabe vom 12. November 2025 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 13. November 2025) reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass ein. E. In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2026 hielt das SEM – nach einigen ergänzenden Bemerkungen – an seinen bisherigen Erwägungen fest. F. Gleichentags unterzog das SEM den eingereichten Reisepass einer amts- internen Analyse und gewährte dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis, wonach das Doku- ment als gefälscht zu erachten sei, und zur beabsichtigten Einziehung des- selben. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 16. Januar 2026 dazu Stellung. G. Am 20. Januar 2026 wurde der Beschwerdeführer nach Österreich über- stellt.

F-7982/2025 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren F-7982/2025 hat einzig die vom Beschwer- deführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Zif- fer 6 des Dispositivs der Verfügung vom 7. Oktober 2025). Über die weite- ren Begehren wurde im Urteil F-7932/2025 befunden. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be- schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten- änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Perso- nen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schüt- zenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung). 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41

F-7982/2025

Seite 6

Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneinge-

schränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024

vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024

  1. 3.2, vgl. auch Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014
  2. 3.1). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 19

Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).

3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die

Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungs-

fall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu be-

weisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020

E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Be-

weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdi-

gung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünfti-

gen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die

mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt

grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-

stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-

ken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. Urteile

des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.3, F-6740/2024

vom 2. Dezember 2024 E. 3.3).

3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-

richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen

Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen

noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41

Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte

Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-

weise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen

und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an

der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an

deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen

(Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Da-

ten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen

Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält

es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen

Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher,

sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen

(vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl.

BVGE 2018 VI/3 E. 3, Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember

2024 E. 3.4).

F-7982/2025 Seite 7 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid vom 7. Oktober 2025 insbeson- dere gestützt auf unsubstanziierte und tatsachenwidrige Aussagen des Be- schwerdeführers in der EB UMA, das Fehlen rechtsgenüglicher Doku- mente und den Umstand, dass das geltend gemachte Alter gemäss den Resultaten der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen könne, zum Schluss, es sei von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. SEM act. 42 S. 3 ff.). 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer an seiner Min- derjährigkeit und am Geburtsdatum vom Y._______ fest. Er habe zwei äl- tere Brüder und vier jüngere Geschwister. Sein ältester Bruder E._______ wohne seit (Nennung Dauer) in der Schweiz. Das Original seines Passes, das er bei seinen Eltern angefordert habe, sei auf dem Postweg in die Schweiz. Seine Mutter habe ihm dies am 14. Oktober 2025 bestätigt. Die Annahme des SEM, dass er 19 Jahre alt sei, sei unzutreffend; er sei erst 16 Jahre alt. Der in der Schweiz lebende Bruder E._______ sei am (...) geboren, was der beigefügte Ausweis belege. Sein zweitältester Bruder F._______ sei gemäss der eingereichten Kopie der Identitätskarte am (...) geboren. Aus den Aussagen seines Bruders E._______ in dessen Asylver- fahren sei ersichtlich, dass er damals im Asylgesuch als Altersunterschied zu F._______ ungefähr drei Jahre und zu ihm ungefähr fünf bis sechs Jahre angeführt habe. Auch dadurch ergebe sich, dass er den Jahrgang 2009 habe. Ferner weise das Gutachten zur Alterseinschätzung eine sehr grosse Spannweite für sein Alter auf, so beim Zahnröntgen zwischen 15.1 Jahren und 26.4 Jahren. Diese Feststellung passe zu seinem tatsächlichen Alter von 16.6 Jahren. Das Handröntgen spreche zudem von einem Min- destalter von 16.1 Jahren, was sein echtes Alter Jahren abdecke. Hinge- gen widerspreche das Schicht-Röntgen diesen Aussagen und gebe ein Al- ter zwischen 19 und 30 Jahren an. Diese Aussage sei falsch und es sei nicht erklärbar, wie mit dieser Alterseinschätzung insgesamt sein angege- benes Alter von 16.6 Jahren widerlegt werden könne. 4.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM an, der Beschwerdeführer habe an der EB UMA vom 14. August 2025 die explizite Frage, ob er einen persönlichen Reisepass besitzen würde oder ob er jemals einen solchen besessen habe, verneint. Auf Nachfrage nach dem Grund habe er erklärt, dies sei damals nicht nötig gewesen. Es sei nicht darüber gesprochen wor- den. Dass er in Folge einen afghanischen Reisepass im Original einzu- reichen vermocht habe, stelle einen klaren Widerspruch dar und spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Das SEM habe den

F-7982/2025 Seite 8 vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Reisepass einer ersten Überprüfung unterzogen, welche eine Inhaltsfälschung ergeben habe; dem Dokument komme daher keinerlei Beweiswert zu. Den weiteren im Rah- men der Beschwerde eingereichten Unterlagen sei ein bloss geringer Be- weiswert beizumessen: So würden die Dokumente weder über Sicherheits- merkmale verfügen noch lägen sie im Original vor. Zudem seien solche Dokumente in Afghanistan leicht käuflich erhältlich und ebenfalls leicht fälschbar. Das in der Schweiz erstellte Altersgutachten attestiere dem Be- schwerdeführer ein zu berücksichtigendes Mindestalter von 19 Jahren; zu- dem wurde darin dessen Volljährigkeit bestätigt und das von ihm geltend gemachte Alter von 16 Jahren und sechs Monaten als nicht möglich erach- tet. 5. Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom X._______ korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom Y._______ richtig be- ziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS er- fassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburts- datums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist. 5.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere vorgelegt, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachweisen könnten. Bei der von ihm eingereichten Kopie seiner elektronischen Tazkira aus Afgha- nistan handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Zudem wurde das Dokument lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. Die eingereichten Kopien der Geburtsurkunden von ihm sowie von seinen Brüdern E._______ und F._______ können weder auf ihre Echtheit überprüft wer- den noch sind sie geeignet, den rechtsgenüglichen Nachweis seiner Iden- tität zu erbringen. Bezüglich seines Reisepasses, dessen Original er rund zwei Wochen nach Ergehen des Urteils F-7932/2025 vom 29. Oktober 2025 einreichte, ist Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat diesbezüg- lich in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer auf explizite Frage in der EBA UMA verneinte, jemals einen Reisepass besessen zu haben (vgl. SEM act. 23 Ziff. 4.02). Ferner zeigt er denn auch nicht auf, wie und auf welchem Weg er nun zu dem von ihm nachgereichten Reisepass gekommen sein will. Zudem erstaunt, dass

F-7982/2025 Seite 9 dieser Ausweis statt seiner Unterschrift einen seiner Fingerabdrücke ent- hält, obwohl das Dokument am (...) ausgestellt wurde, einem Zeitpunkt, in dem er bereits sieben bis acht Jahre die Schule besucht hatte. Zudem war es ihm im hiesigen Asylverfahren möglich, sowohl das Personalienblatt als auch sämtliche Seiten des Erstbefragungsprotokolls eigenhändig zu unter- schreiben, ohne dass aus den Akten ersichtlich oder geltend gemacht wor- den wäre, er hätte erst in den zwei Jahren seit der Ausstellung des fragli- chen Reisepasses schreiben gelernt (vgl. SEM act. 1). Befremdlich ist so- dann der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Reisepass in der Rubrik "occupation" als selbstständig Erwerbender vermerkt ist, zumal er im Zeit- punkt der Ausstellung des Reisepasses erst 14 Jahre und zwei Monate alt gewesen sein soll. Zudem trägt er auf dem darin befindlichen Foto einen deutlich sichtbaren, dunklen Schnurrbart, was für einen 14-Jährigen doch ziemlich ausserordentlich erscheint, beginnt der Bartwuchs bei den meis- ten jungen Männern im Alter zwischen 14 und 18 Jahren, wobei sich zu- nächst lediglich ein weicher Flaum auf der Oberlippe bildet, der erst nach und nach in härtere Bartstoppel übergeht (vgl. Familienleben.ch, Der erste Bartwuchs: Was Jugendliche wissen sollten, https://share.google/ x3xa0penBUOYw0ci7, abgerufen am 05.02.2026). Sodann hat die Vor- instanz den eingereichten Reisepass einer amtsinternen Dokumentenana- lyse unterzogen; dabei hat sich das Dokument als offensichtlich gefälsch- tes Beweismittel herausgestellt. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2026 die Mängel offengelegt, welche das Dokument aufweist, und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Dieser hat sich innert Frist vernehmen lassen und festgehal- ten, er habe das Dokument persönlich beschafft und zu keinem Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt, dass es sich dabei um ein verfälschtes oder ge- fälschtes Dokument handle. Er habe den Reisepass auch nicht wissentlich manipuliert oder verfälscht und zu keinem Zeitpunkt eine Täuschungsab- sicht gegenüber den Schweizer Behörden gehabt. Diese Vorbringen sind jedoch nicht stichhaltig. So muss sich der Beschwerdeführer die Dokumen- tenfälschung als seinem eigenen Verhalten zurechenbar entgegenhalten lassen und die sich aus der Einreichung des gefälschten Dokumentes er- gebenden Konsequenzen insofern tragen, als er dadurch die Richtigkeit des von ihm vorgebrachten Geburtsdatums nicht zu beweisen vermag. Ins- gesamt kann daher auch dem Reisepass keine rechtserhebliche Beweis- kraft zum Nachweis des Alters des Beschwerdeführers beigemessen wer- den. 5.2 Hinzu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auf- grund der lediglich vagen, oberflächlichen und teilweise tatsachenwidrigen

F-7982/2025 Seite 10 Vorbringen zu seiner Biografie (Angaben zum Jahr des Schulantritts und dem Schulende; Altersangaben des Bruders E._______ in dessen Asylver- fahren sowie behaupteter Altersunterschied zu Bruder F.; Anga- ben zur Anzahl und Geschlecht der Geschwister) und der Registrierung in C. erheblich in Frage gestellt werden muss (vgl. dazu einlässlich Urteil des BVGer F-7932/2025 E. 5.4). 5.3 Das Altersgutachten vom 2. September 2025 basiert auf einer Rönt- genuntersuchung der linken Hand, einer Computertomographie der medi- alen Anteile der Schlüsselbeine sowie der Zähne. Zusammenfassend ergab das radiologische Alter der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren ein durchschnittliches Alter von 20.5 - 23.2 Jahren. Das zu berücksichtigende Mindestalter sei im vorliegenden Fall mit 19.0 Jahren zu benennen. Gemäss Gutachten sei die Volljährigkeit des Beschwerde- führers bestätigt. Daher sei das von ihm angegebene Alter von 16 Jahren und sechs Monaten nicht möglich (SEM act. 28). Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Ge- wichtung medizinischer Abklärungen liegt damit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Ein Beweis für das chronologische Alter einer asylsuchenden Person stellt die forensische Altersschätzung hingegen nicht dar. Dennoch kann das Er- gebnis mitberücksichtigt werden, ist doch im datenschutzrechtlichen Zu- sammenhang das Geburtsdatum nach der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu bestimmen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteil des BVGer D-6737/2023 vom 2. Februar 2024 E. 7.4.1. m.w.H. und E. 7.5.2.). In casu weicht das vom Beschwerdeführer angege- bene Geburtsdatum (Y.) sehr stark vom Ergebnis des Altersgut- achtens ab. Hingegen stimmt das vom SEM angepasste Geburtsdatum (X.) mit dem im Gutachten genannten Mindestalter überein. Die medizinische Alterseinschätzung spricht damit für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, das Gutachten zur Altersein- schätzung vom 2. September 2025 weise eine sehr grosse Spannweite auf. Die verschiedenen Alter der jeweils untersuchten Zähne würden zei- gen, dass er scheinbar ein Alter zwischen 15.1 Jahren und 26.4 Jahren habe. Diese Aussage passe zu seinem echten Alter von 16.6 Jahren. Wei- ter spreche das Handröntgen einerseits von einem Mindestalter von 16.1 Jahren, andererseits von einem maximalen Alter von 30 Jahren hinsichtlich der medialen Anteile der Schlüsselbeine. Obwohl auch hier eine sehr

F-7982/2025 Seite 11 grosse Spannweite vorliege, decke diese sein echtes Alter ab. Das Schicht- röntgen hingegen widerspreche den obigen Aussagen und solle ein Alter zwischen 19 und 30 Jahren belegen. Diese Aussage sei demnach als falsch zu erachten. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dieser Alters- einschätzung das von ihm angegebene Alter von 16.6 Jahren widerlegt werden solle. Dieser Einwand ist als unbehelflich zu erachten. Das Gut- achten beruht auf mehreren Einzeluntersuchungen, wurde von zertifizier- ten ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien in einem standardisierten Verfahren erstellt und basiert auf den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Im Gutachten wurde zudem aus- drücklich darauf hingewiesen, dass sich anhand limitierter Studienlage an- hand der Zahndaten kein Mindestalter bestimmen lasse und hinsichtlich des Handröntgens und der Computertomographie der medialen Anteile der Schlüsselbeine zu berücksichtigen sei, dass der Untersuchte nicht dersel- ben Population entstamme, die als Referenz verwendet worden sei (vgl. SEM act. 28 S. 4). 5.4 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Ge- burtsdatums spricht auch, dass er in C._______ mit dem Geburtsdatum Z._______ als volljährige Person registriert wurde (vgl. SEM act. 16). Über- dies haben die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers in Kenntnis der von ihm in der Schweiz zu seinem Alter gemachten Angaben und des ihnen eröffneten Resultats der Altersanalyse letztlich zugestimmt (vgl. auch Urteil des BVGer F-7932/2025 E. 6.3 f. so- wie SEM act. 31, 36, 38 und 40). Dieser Umstand ist ebenfalls als Indiz gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburts- datums (Y.) und für dessen Volljährigkeit zu werten. 5.5 Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente (vgl. E. 5.1 – E. 5.4) er- scheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom X. aber wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer vorge- brachte Geburtsdatum (Y.). 5.6 Die Vorinstanz hat daher zu Recht X. als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS-Register eingetragen und dieses Datum mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk.

F-7982/2025 Seite 12 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Dezember 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. Eine Parteient- schädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-7982/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen- det. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Stefan Weber

F-7982/2025 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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23.02.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026