B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7873/2025
Urteil vom 14. Januar 2026 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, geb. (...), (...), vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS); Verfügung vom 16. Juli 2025.
F-7873/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 21. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab dabei an, im Jahr 2009 geboren zu sein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er be- reits am 21. Oktober 2024 in Slowenien sowie am 28. Oktober 2024 in Deutschland Asylanträge gestellt hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 6). B. Am 26. Februar 2025 ersuchte das SEM die deutschen und die sloweni- schen Behörden gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle- gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Informationen zu den vom Be- schwerdeführer dort gestellten Asylgesuchen (SEM act. 10, 12). C. Am 28. Februar 2025 informierten die deutschen Behörden die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer bei ihnen unter dem Namen A._______, gebo- ren am (...) 2004, bekannt sei und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am 17. Februar 2025 nach Slowenien überstellt worden sei (SEM act. 15). D. Am 14. März 2025 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch (SEM act. 18). E. Mit E-Mail vom 18. März 2025 informierte das SEM den Beschwerdeführer über die Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2007 und den Bestreitungsvermerk (SEM act. 20). Mit Schreiben vom 21. März 2025 nahm er dazu Stellung (SEM act. 21). F. Am 25. März 2025 ersuchte die Vorinstanz die slowenischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM act. 22). Diese stimmten der Wiederaufnahme gestützt auf die gleiche Bestimmung am 1. April 2025 zu (SEM act. 26). Die slowe- nischen Behörden teilten dem SEM am 26. März 2025 überdies mit, dass
F-7873/2025 Seite 3 der Beschwerdeführer dort unter dem Namen B._______ geb. (...) 2006, bekannt und am Tag der Überstellung von Deutschland nach Slowenien untergetaucht sei (SEM act. 23). G. Mit Verfügung vom 4. April 2025 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Darüber hinaus stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS lau- tet auf den (...) 2007 (SEM act. 31). H. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2566/2025 vom 23. April 2025 gut, hob die Verfügung vom 4. April 2025 auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest- stellung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (SEM act. 37). I. Am 7. Mai 2025 erfasste die Vorinstanz den Beschwerdeführer im ZEMIS mit Geburtsdatum (...) 2009 (SEM act. 39). J. In der Folge gab die Vorinstanz ein Gutachten zur Altersschätzung in Auf- trag, welches das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals Zürich am 16. Mai 2025 erstattete (SEM act. 42). K. Am 9. Juli 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das recht- liche Gehör zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im ZEMIS auf den (...) 2006 (SEM act. 43). Der Beschwerdeführer nahm mit Schrei- ben vom 14. Juli 2025 dazu Stellung (SEM act. 46). L. Am 15. Juli 2025 passte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers im ZEMIS auf den (...) 2006 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk (SEM act. 50). M. Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der
F-7873/2025 Seite 4 Schweiz nach Slowenien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies das SEM auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen feh- lende aufschiebende Wirkung hin. Darüber hinaus hielt die Vorinstanz fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2006 (mit Bestreitungsvermerk) lautet (SEM act. 55). N. Mit Beschwerde vom 23. Juli 2025 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den «(...) 2009» anzupassen. In prozessualer Hinsicht seien die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). O. Im Beschwerdeverfahren F-5496/2025 wurde alsdann ein Schriftenwech- sel durchgeführt, wobei das SEM am 19. August 2025 seine Vernehmlas- sung einreichte und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Septem- ber 2025 eine Stellungnahme nachreichte. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2025 wurde überdies das Gesuch des Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. P. Mit Urteil F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegwei- sungsentscheid ab; gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Beschwerde- verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS vom vorliegenden Dublin- Verfahren getrennt unter der Geschäftsnummer F-7873/2025 geführt werde.
Q. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 wurde der Beschwerdefüh- rer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde von 23. Juli 2025 be- treffend die Datenbereinigung im ZEMIS festhalten möchte; sollte er an seiner Beschwerde festhalten wurde er eingeladen, materiell zur Streitsa- che Stellung zu nehmen. Bei ungenutztem Ablauf der Frist werde davon ausgegangen, dass an der Beschwerde festgehalten werde (BVGer act. 2). Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht dazu.
F-7873/2025 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren F-7873/2025 hat einzig die vom Beschwer- deführer beanstandete ZEMIS-Datenänderung zum Gegenstand (vgl. Zif- fer 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Juli 2025). Über die weiteren Begehren wurde im Urteil F-5496/2025 befunden. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be- schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, welche – wie vorliegend – das Gebiet der ZEMIS-Datenbearbeitung respektive des Datenschutzes beschlagen (vgl. Art. 31-33 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1) und hat die Beschwerde frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. 2. Vorliegend ist kein Schriftenwechsel notwendig. Beide Parteien konnten bereits im Verfahren F-5496/2025 sowohl zur Datenänderung im ZEMIS als auch zum Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ausführlich Stellung nehmen (vgl. Sachverhalt Bst. O). Das Beschwerdeverfahren be- treffend Datenänderung im ZEMIS wurde denn auch erst mit Urteil F-5496/2025 vom 28. Oktober 2025 vom Dublin-Verfahren getrennt (vgl. Sachverhalt Bst. P). Nach Erlass des vorgenannten Urteils wurde der Be- schwerdeführer überdies mit Zwischenverfügung vom 4. November 2025 eingeladen, zur Streitsache Stellung zu nehmen. Darauf verzichtete er. 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten- änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das
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Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung; SR 142.513) näher geregelt ist. Die Rechte der betroffenen Perso-
nen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht
sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schüt-
zenswerter Personendaten, richten sich nach dem Datenschutzgesetz
(DSG, SR 235.1) und dem VwVG (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung).
4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41
Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneinge-
schränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. Urteile des BVGer F-6310/2024
vom 13. Dezember 2024 E. 3.2, F-6740/2024 vom 2. Dezember 2024
Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungs-
fall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu be-
weisen (Urteile des BGer 1C_613/2019, 1C_614/2019 vom 17. Juni 2020
E. 2.2; BVGE 2018 VI/3 E. 3.3, je m.w.H.). Nach den massgeblichen Be-
weisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdi-
gung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünfti-
gen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich. Die
mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-
stellende Person ist jedoch verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir-
ken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3; vgl. Urteile
des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.3, F-6740/2024
vom 2. Dezember 2024 E. 3.3).
4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG, Art. 41
Abs. 3 Bst. a DSG). Dies ist nicht immer möglich, müssen doch bestimmte
Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Namen
und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an
F-7873/2025 Seite 7 der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Diesfalls ist ein Bestreitungsvermerk anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Da- ten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4, vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3, Urteil des BVGer F-6310/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 3.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen aus, gemäss geltender Rechtsprechung stelle ein Altersgutachten ein starkes Indiz für die Volljährigkeit einer Person dar, wenn das Mindestalter bei der Zahn- oder Skelettaltersanalyse über 18 Jahre liege und sich die beiden Altersspannen überlappen würden. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F- 2566/2025 eingereichten Belege hätten nicht zu überzeugen vermocht. Insbesondere hätten sich aus der eingereichten Kopie eines Schulzeugnis- ses weitere Widersprüche ergeben. Des Weiteren hätten die nachträgli- chen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Registrierung in Slowe- nien aufgezeigt, dass er diesbezüglich gegenüber dem SEM offensichtlich falsche Aussagen gemacht habe. Es gelinge ihm sodann nicht, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Überdies habe er keine rechtsgenüglichen Dokumente zu den Akten gereicht. Die Hinweise der be- handelnden Ärztin und der durch die Rechtsvertretung angestellten Fach- person für unbegleitete Minderjährige könnten das starke Indiz für die Voll- jährigkeit, welches mit dem Altersgutachten vorliege, nicht überwiegen. Nach Gesamtwürdigung aller vorliegenden Informationen handle es sich beim Beschwerdeführer um eine erwachsene Person. Sein Geburtsdatum sei auf den (...) 2006 angepasst worden. Dies lasse sich mit dem festge- stellten Mindestalter von 19 Jahren und mit dem in Slowenien von ihm an- gegebenen Geburtsdatum vereinbaren.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen geltend, das Altersgutachten stelle zwar ein starkes Indiz für seine Volljährigkeit dar. Das rechtsseitige Schlüsselbein weise jedoch ge- mäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium der Stufe 3a auf, mit dem ein Mindestalter von 16.4 Jahren assoziiert sei. Im vorliegenden Fall sei das
F-7873/2025 Seite 8 Risiko einer Fehlklassifikation aufgrund der bilateralen Asymmetrie der Schlüsselbeinentwicklung erhöht, da sich das Gutachten nur auf eine Schlüsselbein-Wachstumsfuge statt auf zwei beziehe. Die psychiatrischen Berichte würden unter Rückgriff auf seine psychische Entwicklung und sein Verhalten das klare Vorliegen einer Minderjährigkeit beziehungsweise eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen. Gemäss Rechtsprechung, auch des UN-Kinderrechtsausschusses, seien die vorliegenden Berichte damit ebenfalls als starke Indizien für eine Minderjährigkeit zu werten. Zur einge- reichten Kopie eines afghanischen Schulzeugnisses habe er sich zwar teils widersprüchlich geäussert. Angesichts seiner in den psychiatrischen Be- richten explizit beschriebenen, gesundheitlich bedingten Unfähigkeit, bio- grafische Ergebnisse sinnvoll einzuordnen, könne dem Schulzeugnis je- doch nicht einzig aufgrund der teilweise unstimmigen Angaben jeder Be- weiswert abgesprochen werden. Er habe zudem die Umstände der fehler- haften Erfassung seines Geburtsdatums in Slowenien im ersten Beschwer- deverfahren eingestanden. Bezüglich der Erfassung in Deutschland mit dem Geburtsjahr 2004 und seiner diesbezüglichen Untätigkeit habe er an- lässlich der Erstbefragung erklärt, damals von der Situation überfordert ge- wesen zu sein, was angesichts seines nun dokumentierten psychischen Gesundheitszustands nachvollziehbar erscheine. Ohnehin wären seine Angabe des Geburtsjahrs 2006 in Slowenien und eine spätere Angabe des Geburtsjahrs 2004 in Deutschland mit der von der Vorinstanz implizit an- genommenen Täuschungsabsicht über seine Minderjährigkeit nicht sinn- voll in Einklang zu bringen. Zwar würden seine Angaben zu seiner Biografie einzelne Widersprüche beziehungsweise Ungereimtheiten enthalten. Ge- mäss den psychiatrischen Einschätzungen der bei ihm vorliegenden «all- gemeinen kognitiven Desorganisation» seien solche Unzulänglichkeiten je- doch zu erwarten und würden nicht pauschal gegen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben sprechen (BVGer act. 1, Ziff. 3.1). Damit erscheine eine Minderjährigkeit wahrscheinlicher als eine Volljährigkeit. Er sei 16 Jahre alt, kenne sein genaues Geburtsdatum jedoch nicht. Gemäss der geltenden Amtspraxis sei aus diesem Grund der «(...) 2009» als sein Geburtsdatum im ZEMIS (wieder) einzutragen (BVGer act 1, Ziff. 4).
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz dazu zusammenfassend aus, das Geburtsdatum sei auf den (...) 2006 angepasst worden. Dies lasse sich mit dem festgestellten Mindestalter von 19 Jahren vereinbaren. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter lasse sich nicht mit dem Re- sultat des Altersgutachtens in Einklang bringen. Ein Alter unter 19 Jahren schliesse das Gutachten aus. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass das Gutachten fehlerhaft sein könne beziehungsweise dass an dessen
F-7873/2025 Seite 9 Richtigkeit gezweifelt werden müsse (BVGer act. 5 im Verfahren F- 5496/2025).
5.4 Mit Replik erklärte der Beschwerdeführer zusammenfassend, Kern- punkt des Falles sei die Frage der Beweiskraft der psychiatrisch-fachärzt- lichen Einschätzung der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Ver- gleich zum Ergebnis der forensisch-naturwissenschaftlichen Altersschät- zung (BVGer act. 7 im Verfahren F-5496/2025).
Vorliegend obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz, zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers vom (...) 2006 korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2009 richtig bezie- hungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS er- fassten Angaben. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburts- datums, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen, dessen Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist. 6.1 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätspapiere vorgelegt, welche das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum nachweisen könnten. Bei der von ihm eingereichten Kopie eines Schulzeugnisses aus Afghanistan handelt es sich nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311; vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Zudem wurde das Dokument lediglich in Kopie eingereicht, was den Beweiswert zusätzlich vermindert. Zu Recht weist das SEM auch darauf hin, dass sich das Schulzeugnis, gemäss dem der Beschwerdefüh- rer Ende des Schuljahres 1398 (europäischer Kalender: 2019) die dritte Klasse abgeschlossen habe, nicht mit seinen Aussagen bei der Erstbefra- gung vereinbaren lässt. Dort führte er aus, in der dritten Klasse sei er zu- letzt gewesen; er habe die zweite Klasse abgeschlossen und die dritte Klasse nur ein paar Tage besucht, vielleicht zwei bis drei Tage, danach habe er die Schule nicht mehr besucht (SEM act. 18, Pkt. 1.17.04; vgl. Urteil F-2566/2025 E. 4.2). Sofern der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht auf seine gesundheitlich bedingte Unfähigkeit verweist, «biografische Er- eignisse sinnvoll einzuordnen», gilt anzumerken, dass der lediglich zwei bis drei Tage dauernde Besuch der dritten Klasse und der Abschluss eines Schuljahres grundlegend verschiedene Erfahrungen darstellen. Eine so grosse Abweichung zwischen den Angaben erscheint damit auch unter Be- rücksichtigung der Ausführungen im psychiatrischen Bericht nicht nachvoll- ziehbar. Dazu kommt, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
F-7873/2025 Seite 10 aufgrund der offenkundigen falschen Aussagen anlässlich seiner Erstbe- fragung zur Registrierung in Slowenien zumindest in Frage gestellt werden muss (vgl. Urteil des BVGer F-2566/2025 E. 6.1).
6.2 Das Altersgutachten vom 16. Mai 2025 basiert auf einer Röntgenunter- suchung der linken Hand, einer Computertomographie der Schlüsselbein- Wachstumsfugen sowie einer Röntgenuntersuchung der Kiefer. Zusam- menfassend ergab das radiologische Alter gemäss Handröntgen ein durch- schnittliches Alter von 18.5 Jahren, das der Computertomographie der Schlüsselbeine ein durchschnittliches Alter von 23.6 Jahren. Das durch- schnittliche odontologische Alter beträgt 22.7 Jahre. In Gesamtbetrachtung ergebe sich ein durchschnittliches Alter von 18.5 bis 23.6 Jahren. Das mit den verschiedenen Methoden ermittelte Höchstalter determiniere jedoch das tatsächlich zu nennende Mindestalter, im vorliegenden Fall 19.0 Jahre (Mindestalter gemäss CT der Clavicula). Gemäss Gutachten sei der Be- schwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit volljährig. Das (damals vom SEM) angegebene Alter von (...) liege knapp unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung (SEM act. 42).
Nach den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Grundsätzen zur Ge- wichtung medizinischer Abklärungen liegt damit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vor (vgl. BVGE 2018 Vl/3 E. 4.2.2). Ein Beweis für das chronologische Alter einer asylsuchenden Person stellt die forensische Altersschätzung hingegen nicht dar. Dennoch kann das Er- gebnis mitberücksichtigt werden, ist doch im datenschutzrechtlichen Zu- sammenhang das Geburtsdatum nach der überwiegenden Wahrschein- lichkeit zu bestimmen (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_200/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.3; Urteil des BVGer D-6737/2023 vom 2. Februar 2024 E. 7.4.1. m.w.H. und E. 7.5.2.). In casu weicht das vom Beschwerdeführer angege- bene Geburtsdatum ([...] 2009) sehr stark vom Ergebnis des Altersgutach- tens ab. Hingegen stimmt das vom SEM angepasste Geburtsdatum ([...] 2006) mit dem im Gutachten genannten Mindestalter überein. Die medizi- nische Alterseinschätzung spricht damit für das von der Vorinstanz eingetragene Geburtsdatum.
Der Hinweis des Beschwerdeführers, das Mindestalter von 19 Jahren sei zu relativieren, da das rechtsseitige Schlüsselbein gemäss Gutachten ein Verknöcherungsstadium der Stufe 3a aufweise, vermag daran nichts zu ändern. Das Gutachten beruht auf mehreren Einzeluntersuchungen, wurde von zertifizierten ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Krite- rien in einem standardisierten Verfahren erstellt und basiert auf den
F-7873/2025 Seite 11 Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Im Gutachten wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäss Empfehlun- gen in der Referenzliteratur das weiter entwickelte Stadium (Stadium 3c links) für die Altersschätzung verwendet wurde (vgl. Ziff. 3.2.2 ebenda).
6.3 Gegen die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Ge- burtsdatums spricht auch, dass er sowohl in Slowenien als auch in Deutschland als Volljähriger mit dem Geburtsdatum (...) 2006 beziehungs- weise (...) 2004 erfasst wurde. In Deutschland durchlief er überdies ein (rechtskräftig abgeschlossenes) Dublin-Verfahren.
6.4 In Bezug auf seine Registrierung in Slowenien stellte der Beschwerde- führer sodann den Sachverhalt im Rahmen der Erstbefragung anders dar als im ersten Beschwerdeverfahren, wobei auch diese Schilderung vom Bundesverwaltungsgericht als wenig glaubhaft eingestuft wurde (vgl. Urteil F-2566/2025 E. 6.1). Dass er anlässlich seiner Registrierung in Deutsch- land überfordert gewesen sei, vermag auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands nicht zu erklären, wieso er in Deutschland mit einem höheren Alter ([...] 2004) als in Slowenien ([...] 2006) erfasst wurde. Ebenso erscheint es, selbst unter Berücksichtigung seiner kognitiven Prob- leme, realitätsfern, dass er nicht gewusst haben soll, mit welchem Geburts- jahr er in Deutschland erfasst worden ist, und dass er willkürlich als voll- jährig registriert worden sein soll, nachdem er dasselbe Geburtsdatum und Alter wie in der Schweiz angegeben habe (vgl. SEM act. 18, Pkt. 2.06). Insgesamt lässt das Aussageverhalten des Beschwerdeführers Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufkommen. Es stellt folglich ein wei- teres Indiz gegen das von ihm behauptete Geburtsdatum dar.
6.5 Gemäss dem Schreiben der Fachpersonen UMA vom 11. April 2025 könnten anhand der Gespräche mit dem Beschwerdeführer Verhaltenswei- sen und Reaktionen beobachtet werden, die typisch für eine jugendliche Entwicklungsphase sei; auch optisch mache er einen offensichtlichen min- derjährigen Eindruck (SEM act. 38, Beilage 6). Da es sich herbei lediglich um subjektive Eindrücke der Fachpersonen handelt, stellt der Bericht nur ein sehr schwaches Indiz für eine Minderjährigkeit dar und hat für die Al- terseinschätzung lediglich einen begrenzten Aussagewert (vgl. Urteile des BVGer E-3324/2024 vom 2. Juni 2025 E. 7.7). Dies gilt auch in Bezug auf die eingereichten Fotos des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des BVGer F- 5170/2020 vom 16. März 2021 E. 7.5).
F-7873/2025 Seite 12 6.6 Der Beschwerdeführer reichte sodann zwei medizinische Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 10. April 2025 und 20. Juli 2025 zu den Akten. Im ersten Bericht wird zusammenfassend geltend ge- macht, der Beschwerdeführer wirke noch sehr jugendlich und er werde auf Basis seiner Gesamtentwicklung und Verhaltensbeobachtung klar als min- derjährig eingeschätzt (SEM act. 38, Beilage 5). In Ergänzung dazu wurde im Bericht vom 20. Juli 2025 unter anderem festgehalten, es bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdefüh- rers; er zeige ein psychisches, emotionales und kognitives Funktionsni- veau, das deutlich unter dem eines jungen Erwachsenen liege. Seine Ge- samtentwicklung entspreche vielmehr dem klinischen Bild eines Jugendli- chen im mittleren bis späten Adoleszenzalter (BVGer act. 1, Beilage 4). Der Bericht trifft hingegen keine exakte Aussage zum Alter des Beschwerde- führers, sondern ordnet ihn in Bezug auf seine Gesamtentwicklung der Phase der mittleren bis späten Adoleszenz zu (vgl. zur späten Adoleszenz Urteil des BVGer F-5496/2025 E. 6.5 in fine). Diese Einordnung lässt das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum «(...) 2006» ebenso plausibel er- scheinen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt damit kein starkes Indiz für die Richtigkeit des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums vor. 6.7 Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers nicht beweisen. In Würdigung aller Elemente (vgl. E. 6.1 – E. 6.6) er- scheint das vom SEM im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum vom (...) 2006 wahrscheinlicher als vom Beschwerdeführer vorgebrachte Geburts- datum ([...] 2009). 6.8 Die Vorinstanz hat daher zu Recht den (...) 2006 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS-Register eingetragen und dieses Datum mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Der Eintrag im ZEMIS ist folglich ebenso zu belassen wie der Bestreitungsvermerk. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist vollumfäng- lich abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem un- terliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (vgl. Sachverhalt
F-7873/2025 Seite 13 Bst. O), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteientschädi- gung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-7873/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Susanne Stockmeyer
F-7873/2025 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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