B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-780/2022, F-776/2022

Urteil vom 11. Juli 2025 Besetzung

Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______, beide vertreten durch MLaw Lisa Rudin, Advokaturbüro Langstrasse 4, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügungen des SEM vom 18. Januar 2022.

F-780/2022, F-776/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geboren 1983, Nordmazedonien) reiste am 2. Juli 1994 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und er- hielt eine Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 2005 heiratete er die Be- schwerdeführerin (geboren 1982, Nordmazedonien). Diese reiste am 7. Februar 2007 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Das Paar hat drei minderjährige Kinder (geboren [...]). A.b Aufgrund hoher Schulden und diverser strafrechtlicher Verurteilungen wurde der Beschwerdeführer am 14. September 2006 und 1. Februar 2016 sowie die Beschwerdeführerin am 26. März 2015 und 24. Mai 2017 aus- länderrechtlich verwarnt. A.c Am 24. August 2018 widerrief die Einwohnergemeinde C._______ die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers, verlängerte die Auf- enthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht und wies beide aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Bundesgerichts 2C_384/2021 vom 22. November 2021 letztinstanzlich bestätigt. B. Nachdem ihnen das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte die Vorinstanz am 18. Januar 2022 gegen die Beschwerdeführenden je ein vom 1. Mai 2022 bis 30. April 2027 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein, ordnete die Ausschreibung zur Einrei- severweigerung im Schengener Informationssystem an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. C.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 17. Februar 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorin- stanzlichen Verfügungen und Einreiseverbote seien aufzuheben, eventua- liter seien die Einreiseverbote bis zum 30. April 2023 zu befristen. Die Aus- schreibungen im Schengener Informationssystem seien zu löschen. Das Bundesverwaltungsgericht führte die Beschwerdeverfahren zunächst separat (Verfahren Nr. F-780/2022 [Beschwerdeführer] und F-776/2022 [Beschwerdeführerin]). C.b Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz im April 2022.

F-780/2022, F-776/2022 Seite 3 C.c In ihren Vernehmlassungen vom 2. Mai 2022 hielt die Vorinstanz an den angefochtenen Verfügungen fest. Die Repliken der Beschwerdefüh- renden datieren vom 30. Mai 2022. C.d Die Beschwerdeführerin und die Kinder reisten am 10. April 2023 aus. C.e Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren im Juli 2024 zur Behandlung auf den vorsitzenden Richter übertragen. Am 11. und 12. September 2024 wurden Behördenauszüge aus dem Schweizerischen Strafregister eingeholt und die kantonalen Akten beige- zogen C.f Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2024 wurden die Be- schwerdeverfahren vereinigt. Den Beschwerdeführenden wurde das recht- liche Gehör zu den Strafregisterauszügen gewährt. Ferner wurden sie auf- gefordert, aktuelle Auszüge aus dem Strafregister ihres Wohnsitzstaates sowie aktuelle Schweizerische Betreibungsauszüge einzureichen und ihre finanziellen Verhältnisse zu erläutern. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seiner straf- rechtlichen Verurteilung vom 10. November 2021 gewährt. Mit Eingabe vom 18. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine ergänzende Replik und die geforderten Belege ein. Die ergänzende Vernehmlassung der Vorinstanz datiert vom 2. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind als Ver- fügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-

F-780/2022, F-776/2022 Seite 4 lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Auch kann es die Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber andere Motive zugrunde legen (sogenannte Motivsubstitution; BGE 142 V 118 E. 1.2, 140 II 353 E. 3.1; Urteile des BVGer F-6106/2019 vom 3. Dezember 2020 E. 5, F-3650/2015 vom 20. März 2017 E. 3 und E. 5.4, je m.H.). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie sie vor Erlass der Einreisever- bote nicht persönlich angehört habe. Auch habe sie ihre Begründungs- pflicht verletzt, da sie sich mit der Stellungnahme der Beschwerdeführen- den vom 10. Januar 2022 nicht auseinandergesetzt und keine Interessens- abwägung vorgenommen habe. Dies gelte umso mehr, als sie die Regel- höchstdauer für Einreiseverbote ausgeschöpft habe (Akten im Beschwer- deverfahren betreffend den Beschwerdeführer [BVGer 1-act.] 1 Rz. 9 f., BVGer 1-act. 7; Akten im Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwer- deführerin [BVGer 2-act.] 1 Rz. 9 f., BVGer 2-act. 7). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass einer in ihre Rechtsstellung eingreifende Verfügung zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Auch verlangt er von der Behörde, die erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (Art. 32 VwVG). Die Behörde ist zudem verpflichtet, schriftliche Verfügungen zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Damit die betroffene Person die Verfügung sachgerecht anfechten kann, muss die Behörde we- nigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten las- sen und auf die sich ihre Verfügung stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4). Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entschei- dungsspielraum der Behörde und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist (BVGE 2012/24 E. 3.2). Die Frage, ob eine Entscheidung ausreichend begründet ist, ist unabhängig davon, ob die Begründung überzeugend ist. Sind die Gründe für eine Entscheidung erkennbar, ist das Recht auf eine begründete Entscheidung gewahrt, auch wenn die Begründung den Be-

F-780/2022, F-776/2022 Seite 5 schwerdeführer nicht überzeugt oder fehlerhaft ist (vgl. Urteile des BVGer F-615/2015 vom 31 Januar 2018 E. 3.4.1 und die zit. Ref. und F-2140/2021 vom 20. September 2021 E. 5). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die so- wohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist überdies – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). 3.3 3.3.1 Die Einwohnergemeinde C._______ gab den Beschwerdeführenden am 4. Januar 2022 je Gelegenheit, zum beantragten Einreiseverbot Stel- lung zu nehmen (Vorakten betreffend den Beschwerdeführer [SEM 1- act.] 2, Vorakten betreffend die Beschwerdeführerin [SEM 2-act.] 2). Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 10. Januar 2022 (SEM 1-act. 3, SEM 2-act. 3) und wurde der Vorinstanz zur Kenntnis ge- bracht (vgl. SEM 1-act. 1 S. 2; SEM 2-act. 1 S. 2). Dass das rechtliche Ge- hör nicht von der Vorinstanz selbst, sondern der zuständigen kommunalen Migrationsbehörde gewährt wurde, ist praxisgemäss nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer F-540/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 3.3., F-2273/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.1, je m.H.). Folglich wurde der An- spruch der Beschwerdeführenden, vor Erlass der Einreiseverbote angehört zu werden, nicht verletzt. 3.3.2 Zur Begründungspflicht der Vorinstanz ist Folgendes festzuhalten: Die angefochtenen Verfügungen sind unzutreffend begründet, da die Vor- instanz die Einreiseverbote auf Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG (in der hier an- wendbaren, bis zum 21. November 2022 gültigen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) und somit auf verursachte Sozialhilfekosten stützt. Im Kontext der gesamten Begründungen und der vorangegangenen auf- enthaltsrechtlichen Verfahren war für die Beschwerdeführenden dennoch zweifelsfrei erkennbar, dass die Vorinstanz die Einreiseverbote tatsächlich auf einen Verstoss respektive eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und somit auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG stützt (vgl. BVGer 1-

F-780/2022, F-776/2022 Seite 6 act. 1 Rz. 7 und 11, BVGer 2-act. 1 Rz. 7 und 11). Dieser Umstand stellt somit für sich allein noch keine Verletzung der Begründungspflicht dar. 3.3.3 Die angefochtenen Verfügungen halten allerdings nur das Ergebnis der Interessensabwägung fest, benennen jedoch weder die privaten Inte- ressen der Beschwerdeführenden noch stellen sie diese den öffentlichen Interessen an der Fernhaltemassnahme gegenüber (SEM 1-act. 1 S. 2, SEM 2-act. 1 S. 2). Zwar wurden die privaten Interessen bereits in den vor- angegangenen aufenthaltsrechtlichen Verfahren thematisiert, dies befreite die Vorinstanz indes nicht davon, diese explizit zu behandeln. Dies gilt ins- besondere im vorliegenden Fall, da private Interessen durchaus ersichtlich sind und die festgesetzte Dauer der Einreiseverbote der publizierten Recht- sprechung in vergleichbaren Konstellationen nicht ohne Weiteres ent- spricht (vgl. Urteil des BVGer F-1921/2020 vom 20. Juli 2022 E. 3.2 e contrario). Die Vorinstanz äusserte sich zu den Privatinteressen erst mit Vernehmlassungen vom 2. Mai 2022, wozu die Beschwerdeführenden mit Repliken vom 30. Mai 2022 Stellung nahmen (BVGer 1-act. 5 und 7, BVGer 2-act. 5 und 7). 3.3.4 Im Ergebnis erscheint die Begründung der angefochtenen Verfügun- gen in wesentlichen Punkten lückenhaft. Hierdurch hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Unter den geschilderten Umständen käme eine Rückweisung an die Vorinstanz allerdings einem formalistischen Leer- lauf gleich (vgl. E. 3.2). Daher gilt diese Gehörsverletzung als im Be- schwerdeverfahren geheilt. 4. 4.1 Die Vorinstanz kann nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwend- baren, bis zum 21. November 2022 gültigen Fassung vom 18. Juni 2010) Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstos- sen haben oder diese gefährden. Einreiseverbote stellen keine Sanktionen für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dienen der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Gefährlich- keitsprognose zu stellen. Bei Drittstaatsangehörigen kommt der Rückfall- gefahr indes nicht dieselbe zentrale Bedeutung zu wie bei freizügigkeits-

F-780/2022, F-776/2022 Seite 7 berechtigten Personen, und es darf auch generalpräventiven Überlegun- gen Rechnung getragen werden (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). 4.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich- oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Ver- schuldung ist mutwillig, wenn sie selbst verschuldet und qualifiziert vorwerf- bar ist. Hiervon ist nicht leichtfertig auszugehen. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheit des Schuldners ist entscheidend, inwiefern er sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläu- bigern eine Lösung zu finden. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Wurde be- reits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen, ist entschei- dend, ob die ausländische Person danach weiterhin in vorwerfbarer Weise Schulden gehäuft hat (vgl. Urteile des BGer 2C_637/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.2, 2C_390/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 3.2 ff.; Urteile des BVGer F-754/2019 vom 25. Februar 2021 E. 3.1, F-6201/2015 vom 15. Juli 2016 E. 4.3, je m.H.). 4.3 Ein Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG, nachfolgend: Regel- höchstdauer). Ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren kann angeord- net werden, wenn von der betroffenen Person eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Rechtsprechungsgemäss sind Einreiseverbote der Vo- rinstanz zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen. Liegt eine schwerwiegende Gefahr vor, so kann die Dauer des Einreiseverbots fünf Jahre übersteigen und maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre, betragen (BVGE 2022 VII/4 E. 9.4 ff., 2014/20 E. 6 f.). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung. Sie darf nicht leichthin angenommen werden. Bei strafbarem Verhalten der betroffenen Person kann sie sich beispiels- weise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), der Zu- gehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Dro-

F-780/2022, F-776/2022 Seite 8 genhandel, organisierte Kriminalität), der wiederholten Delinquenz und ih- rer zunehmenden Schwere oder der Abwesenheit einer günstigen Prog- nose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Dies kann auch bei reinen Vermögensdelikten der Fall sein, wenn qualifizierende Ele- mente vorliegen (vgl. Urteile des BVGer F-2023/2016 vom 31. Januar 2017 E. 6.4 ff., C-1626/2014 vom 27. April 2016 E. 7). Eine schwerwiegende Gefahr kann auch bei mutwilliger Schuldenwirt- schaft vorliegen. Das Bundesgericht stellte hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung fest, dass ‒ je nach Höhe der Schulden ‒ auch eine mutwillige Schuldenwirtschaft Drittstaatsangehöriger als schwerwie- gender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AIG) qualifiziert werden kann. Mithin nahm es eine schwer- wiegende Gefährdung ‒ es differenzierte hier nicht zwischen «Verstoss» und «Gefährdung» ‒ bei mutwillig unbezahlt gebliebenen Verlustscheinen von Fr. 169'995.45, Fr. 172'543.‒, Fr. 188'000.‒, Fr. 213'790.48 oder Fr. 303'732.95 sowie bei Verlustscheinen und Betreibungen von Fr. 245'000.‒ an (Urteil 2C_637/2023 E. 4.2.2 f. m.H.). Es erscheint kohä- rent, diese Rechtsprechung zur Auslegung der schwerwiegenden Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG heranzuziehen. Demnach kann Schuldenwirtschaft im vorgenannten Sinne dafür sprechen, dass von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr ausgeht. Dies gilt jedenfalls, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass das Risiko erneuter Ver- schuldung weiterhin aktuell ist, etwa weil sich die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person nicht wesentlich verbessert haben. 4.5 Der Entscheid, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz (Art. 67 Abs. 2 AIG). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den be- rührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts- güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per- sönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2016/33 E. 9.1 ff., 2014/20 E. 8.1). 4.6 Gemäss Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG kann die verfügende Behörde ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von

F-780/2022, F-776/2022 Seite 9 der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die fünfjährigen Einreiseverbote damit, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz erhebliche Schulden verursacht hätten und mehrfach strafrechtlich verurteilt worden seien. Daher sei ihnen auch die Niederlassungsbewilligung entzogen respektive die Aufenthalts- bewilligung nicht verlängert worden. Die Einreiseverbote und deren Aus- schreibung im Schengener Informationssystem seien verhältnismässig und gerechtfertigt (SEM 1-act. 1; SEM 2-act. 1). 5.2 Die Beschwerdeführenden wenden in ihren Beschwerden ein, dass ihre Schulden und Vorstrafen aus ihrer lang zurückliegenden selbständigen Erwerbstätigkeit stammen würden. Da sie in der Schweiz nicht mehr arbei- ten dürften, sei das Risiko weiterer Schulden und Delikte gering. Das grosse Privatinteresse der Familie, insbesondere der Kinder, überwiege das öffentliche Interesse an einem Einreiseverbot, jedenfalls rechtfertige es kein fünfjähriges Einreiseverbot. Schliesslich seien die Voraussetzun- gen für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem nicht erfüllt, da die Beschwerdeführenden keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würden und ihre Kinder sonst keine Verwandten- besuche oder Ferien mehr im Schengenraum verbringen könnten (BVGer 1-act. 1, BVGer 2-act. 1). 5.3 In ihren Vernehmlassungen ergänzt die Vorinstanz, dass die Kinder der Beschwerdeführenden noch im anpassungsfähigen Alter seien und ohne Weiteres mit ihnen ausreisen könnten. Die Beziehungen zu Verwandten könnten mittels moderner Kommunikationsmittel oder Besuchen in Nord- mazedonien gepflegt werden. Nach einer Bewährungsfrist im Ausland könnten die Einreiseverbote in einer Ausnahmesituation allenfalls suspen- diert werden (BVGer 1-act. 5, BVGer 2-act. 5). 5.4 In ihren Repliken betonen die Beschwerdeführenden, dass ihre Kinder von den Einreiseverboten massiv betroffen seien. Aufgrund ihrer langen Anwesenheit, Schulkarrieren und Beziehungen in der Schweiz sei es un- verhältnismässig, ihnen die Kontaktpflege derart zu erschweren (BVGer 1- act. 7, BVGer 2-act. 7). 5.5 In ihrer ergänzenden Replik geben die Beschwerdeführenden an, dass der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2024 ein regelmässiges Einkommen

F-780/2022, F-776/2022 Seite 10 erziele. Seine Verurteilung vom 10. November 2021 hänge sehr eng mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zusammen und ändere nichts daran, dass von ihm keine die privaten Interessen überwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Aufgrund ihrer privaten Inte- ressen sei eine Ausschöpfung der Regelhöchstdauer für Einreiseverbote nicht verhältnismässig (BVGer 1-act. 17). 5.6 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung betont die Vorinstanz, dass das öffentliche Interesse an den Einreiseverboten die Privatinteressen der Be- schwerdeführenden angesichts ihrer erheblichen finanziellen Verpflichtun- gen und Vorstrafen überwiege. Ihren Privatinteressen könne mit Suspensi- onsgesuchen für Familienbesuche begegnet werden (BVGer 1-act. 19). 6. 6.1 Aus dem Dossier des Beschwerdeführers (F-780/2022) sind folgende Umstände hervorzuheben: 6.1.1 Während seines Aufenthalts in der Schweiz gründete und führte der Beschwerdeführer folgende Unternehmen (Eintragung und Löschung je im Handelsregister; kantonale Akten betreffend den Beschwerdeführer [kant. Akten 1] S. 421 ff., 506): – D._______ GmbH: Eintragung am [...], Konkurs am [...] und Löschung am [...]; – E._______ GmbH: Eintragung am [...], Konkurs am [...] und Löschung am [...]; – F._______ GmbH: Eintragung am [...], Konkurs am [...] und Löschung am [...]. 6.1.2 Ferner häufte er hohe persönliche Schulden an (auf ganzen Fr. ge- rundet, BVGer 1-act. 17 – Beilage 1; kant. Akten 1 S. 30 ff., 55 f., 138 ff., 161 ff.): – Stand November 2006: vier Betreibungen über Fr. 6'190.‒ und zwölf Verlustscheine über Fr. 11'855.‒, total Fr. 18'045.‒; – Stand März 2010: vier Betreibungen über Fr. 5'514.‒ und 18 Verlustscheine über Fr. 47'716.‒, total Fr. 53'230.‒; – Stand April 2015: 23 Betreibungen über Fr. 28'572.‒ und 65 Verlustscheine über Fr. 102'620.‒, total Fr. 131'192.‒; – Stand Januar 2016: 49 Betreibungen über Fr. 72'067.‒ und 91 Verlustscheine über Fr. 136'682.‒, total Fr. 208'749.‒;

F-780/2022, F-776/2022 Seite 11 – Stand März 2018: 49 Betreibungen über Fr. 71'798.‒ und 101 Verlustscheine über Fr. 174'419.‒, total Fr. 246'216.‒; – Stand Februar 2020: 71 Betreibungen über Fr. 72'538.‒ und 103 Verlustscheine über Fr. 194'502.‒, total Fr. 267'040.‒; – Stand Oktober 2024: 18 Betreibungen über Fr. 66'327.‒ und 114 Verlustscheine über Fr. 214'534.‒, total Fr. 347'188.‒. 6.1.3 Zudem wurde er zu folgenden Strafen verurteilt (BVGer 1-act. 10; kant. Akten 1 S. 9, 26 ff., 71 ff., 80 ff., 176 ff., 789 ff.): – zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 1'000.‒ u.a. wegen Verletzung der Verkehrsregeln und Fahrens ohne Führerausweis / trotz Entzug, begangen am 20. Oktober 2005 (Urteil des Untersuchungsrichteramts G._______ vom 1. März 2006); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Dieb- stahls und Sachbeschädigung, begangen am 31. Januar / 2. Februar 2006, und Nichtabgabe von Ausweisen / Kontrollschildern, begangen vom 24. März 2006 bis 7. Juli 2006, 16. April 2008 bis 1. Oktober 2008 (Urteil des Strafgerichts H._______ vom 10. Februar 2009, bedingter Vollzug widerrufen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ [nachfolgend je: Strafbefehl] vom 10. März 2015); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 12. Mai 2010 (Ur- teil des Gerichtskreis I._______ vom 2. August 2010); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 150.‒ u.a. wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, begangen am 5. Oktober 2010, und Fahrens ohne Führerausweis / trotz Entzug sowie Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 24. November 2010 (Strafbefehl vom 30. Juni 2011); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 2'000.‒ wegen Angriffs, begangen am 24. März 2011, mehrfa- cher Erschleichung eines Ausweises, mehrfachen Führens eines Mo- torfahrzeuges trotz Verweigerung / Entzug und Verletzung der Ver- kehrsregeln, begangen in den Jahren 2011 und 2012, und Übertretun- gen des BGSA, begangen vom 11. August 2012 bis 31. Oktober 2012 (Strafbefehl vom 4. Februar 2013, bedingter Vollzug widerrufen mit Strafbefehl vom 20. November 2017); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen Drohung und versuchten Angriffs, begangen am 25. Mai 2014, Vergehens gegen

F-780/2022, F-776/2022 Seite 12 das AHVG, begangen von Januar 2011 bis Dezember 2012, und Nich- tabgabe von Ausweisen / Kontrollschildern, begangen am 12. März 2014 (Strafbefehl vom 19. November 2014); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen wiederhol- ter Beschäftigung ausländischer Personen ohne Bewilligung, began- gen am 6. August 2014 (Strafbefehl vom 10. März 2015); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 35 Tagessätzen wegen grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 13. Juli 2015, Nichtabgabe von Ausweisen / Kontrollschildern, begangen am 3. März 2015, und Förde- rung der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, begangen am 27. Septem- ber 2014 (Strafbefehl vom 29. Juli 2015); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen wegen mehrfa- cher Nichtabgabe von Ausweisen / Kontrollschildern, begangen am 12. Juli und 22. August 2016 (Strafbefehl vom 13. Oktober 2016); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen wegen betrüge- rischen Konkurses / Pfändungsbetrugs, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Misswirtschaft und Unterlassens der Buch- führung, je begangen vom 19. Februar 2014 bis 11. Februar 2016, Ver- gehen gegen das AHVG, begangen von Januar 2014 bis Dezember 2015, und Nichtabgabe von Ausweisen / Kontrollschildern, begangen am 13. Mai 2017 (Strafbefehl vom 20. November 2017); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Vergehen gegen das BVG, begangen im Jahr 2016 (Strafbefehl vom 18. Juni 2018); – zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen wegen betrüge- rischen Konkurses / Pfändungsbetrugs, begangen am 18. September 2019, Unterlassens der Buchführung und Misswirtschaft, begangen von Februar 2016 respektive März 2017 bis September 2019, mehrfa- chen Vergehens gegen das AHVG, BVG und UVG, begangen zwischen Februar 2016 und Dezember 2019, und Ungehorsams im Betreibungs- verfahren, begangen am 11. September 2020 (Strafbefehl vom 10. No- vember 2021); – zu weiteren Bussen wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, begangen am 19. Januar 2015, 23. Oktober 2015, 5. Dezember 2016 und 3. Oktober 2017 (Strafbefehle vom 27. Februar 2015, 10. Dezem- ber 2015, 1. Februar 2017, 14. November 2017).

F-780/2022, F-776/2022 Seite 13 6.2 6.2.1 Mit Urteil 2C_384/2021 vom 22. November 2021 qualifizierte das Bundesgericht die Verschuldung (Verlustscheine) des Beschwerdeführers von Fr. 194'502.‒ als betragsmässig erheblich. Angesichts der Schulden- höhe und der Umstände, dass seine drei Unternehmen in Konkurs fielen, er wiederholt wegen Unterlassens der Buchführung, Misswirtschaft und be- trügerischen Konkurses / Pfändungsbetrugs verurteilt wurde, er sich nicht ernsthaft um Rückzahlung seiner Schulden bemühte und diese trotz aus- länderrechtlicher Verwarnungen anstiegen, wertete es die Verschuldung zudem als mutwillig (ibid. E. 5.3 f.). Ferner beging der Beschwerdeführer während rund 15 Jahren diverse Straftaten, die sich insbesondere gegen das Vermögen und die soziale Sicherheit richteten und mit unbedingten Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen bestraft wurden (E. 6.1.3). Er bestrei- tet dieses aktenkundige Fehlverhalten nicht (BVGer 1-act. 1, 7, 17). 6.2.2 Die erhebliche mutwillige Schuldenwirtschaft und die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers sind je einzeln als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten. Sie rechtfertigen je ein- zeln und umso mehr kumulativ den Erlass eines Einreiseverbots (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). 6.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG darstellt (siehe E. 4.4). 6.3.1 Der Beschwerdeführer gründete während rund zehn Jahren trotz wie- derholtem Konkurs neue Unternehmen und häufte teilweise unter Bege- hung von Straftaten, trotz laufender Probezeiten und ausländerrechtlicher Verwarnungen und somit in vorwerfbarer Weise erhebliche Privatschulden an. Dieses Verhalten zeugt von seiner mangelnden Einsicht und Bereit- schaft, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die Rechtsordnung der Schweiz zu respektieren. Erschwerend kommt hinzu, dass er nach dem Konkurs seines letzten Unternehmens erneut mehrfach betrieben wurde und weitere Verlustscheine anhäufte (E. 6.1). Dies spricht dafür, dass er – wie es bereits das Bundesgericht mit Urteil 2C_384/2021 vom 22. November 2021 feststellte (ibid. E. 5.3 f.) ‒ in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat res- pektive diese gefährdet. Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass er während Besuchs- aufenthalten – anders als während seines langjährigen Aufenthalts – hier-

F-780/2022, F-776/2022 Seite 14 orts kaum erneut Schulden über mehrere hunderttausend Franken verur- sachen kann. Dennoch ist die Gefahr weiterer Verschuldung nicht zu ver- nachlässigen. Erstens war es nicht die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, die seine Schulden kausal verursachte. Nicht nur war er mittels Gesellschaften mit beschränkter Haftung tätig, sodass er für die Verbindlichkeiten seiner Unternehmen grundsätzlich nicht persönlich haf- tete (vgl. Art. 794 OR; vgl. auch Konkursverlust der F._______ GmbH von Fr. 474'637 [kant. Akten 1 S. 790]). Auch handelt es sich primär um Schul- den bei der Steuerverwaltung und Krankenkasse und somit um Privat- schulden, die nach dem Konkurs seines letzten Unternehmens anstiegen (E. 6.1.1 f.). Zweitens kann ihm nicht gefolgt werden, dass er sich nicht weiter verschulden würde, weil er hierorts nicht mehr legal erwerbstätig sein könnte. Vielmehr deutet sein beharrlich pflicht- und rechtswidriges Verhalten darauf hin, dass er sich auch künftig nicht von Rechtsvorschriften abhalten liesse, in der Schweiz (illegal) zu arbeiten und weitere Schulden einzugehen. Drittens verdient er seit dem Frühjahr 2024 als Verkäufer mo- natlich MKD 22'880.‒ (BVGer 1-act. 17 – Beilage 6), was aktuell rund Fr. 348.‒ entspricht (Währungskurs vom 23. Juni 2025, MKD 1 = Fr. 0,0152766, <https://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/? Amount=22800&From=MKD&To=CHF>, abgerufen am 23. Juni 2025). Dies belegt noch nicht, dass er mittlerweile über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um Besuchsaufenthalte in der Schweiz zu finanzieren. Folg- lich liegen keine Umstände vor, die das Fortbestehen der geschilderten Gefahr ernsthaft bezweifeln liessen. 6.3.2 Überdies beging der Beschwerdeführer während rund 15 Jah- ren ‒ trotz laufender Probezeiten und ausländerrechtlicher Verwarnun- gen ‒ diverse Straftaten. Diese richteten sich insbesondere gegen das Ver- mögen und die soziale Sicherheit und wurden mit unbedingten Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zunehmend schärfer bestraft (vgl. E. 6.1.3). Er- schwerend ist zu berücksichtigen, dass er nach dem erstinstanzlichen Wi- derruf seiner Niederlassungsbewilligung erneut einschlägig straffällig wurde (Strafbefehl vom 10. November 2021 [kant. Akten 1 S. 789 ff.]) und mit Beschwerde vom 17. August 2022 aktenwidrig behauptete, seine straf- rechtlichen Verurteilungen lägen mehr als vier Jahre zurück (BVGer 1- act. 1 Rz. 11). Nicht ins Gewicht fällt, dass er sich seit rund fünf Jahren wohl verhält (vgl. E. 6.1.3, BVGer 1-act. 17 – Beilage 3), da er während- dessen unter dem Druck straf- und ausländerrechtlicher Verfahren stand, die ein korrektes Verhalten nahelegen (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4461/2021 und F- 1239/2022 vom 4. November 2022 E. 7.4, F-2379/2020 vom 15. April 2021 E. 4.6, je m.H.). All diese Umstände

F-780/2022, F-776/2022 Seite 15 sprechen dafür, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine erhebliche Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. 6.3.3 Im Rahmen einer zulässigen Motivsubstitution gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass der Beschwerde- führer jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte, die ein mehr als fünfjähriges Einreiseverbot rechtfertigte (vgl. Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 6.4 Unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips (siehe E. 4.5) ist Folgendes festzuhalten. 6.4.1 Wie oben ausgeführt (siehe E. 6.3) besteht ein erhebliches, general- und spezialpräventives öffentliches Interesse an einer befristeten Fernhal- tung des Beschwerdeführers. 6.4.2 Betreffend die Privatinteressen ist darauf hinzuweisen, dass die Nie- derlassungsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftigt widerrufen wurde (siehe E. A.c). Vorliegend kann sich demnach nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwer- deführers und seiner Kinder einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Er- schwernis besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Erschwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den ordentlichen, für nordmazedo- nische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen ausgenom- men und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot einhergehenden Kon- trollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für Kurzaufenthalte in der Schweiz gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Kontakte ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein bzw. auf an- dere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. auch E. 8). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer rund 28 Jahre lang in der Schweiz lebte und seine Kinder hier den Kinder- garten und die Primarschule besuchten, weshalb sie hierorts über ein so- ziales Umfeld aus Grosseltern und Schulkollegen verfügen. Daher besteht durchaus ein privates Interesse des Beschwerdeführers und seiner Kinder,

F-780/2022, F-776/2022 Seite 16 diese Beziehungen im Rahmen der für nordmazedonische Staatsangehö- rige allgemein geltenden Einreisebestimmungen pflegen zu können. Da der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfolgreich integriert war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_384/2021 vom 22. November 2021 E. 6.2.1), er nun mit seiner Ehefrau und den ge- meinsamen Kindern in Nordmazedonien lebt (vgl. Meldeadressen [BVGer 1-act. 17 – Beilagen 3 f.]) und kein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern besteht, ist der Schutz- bereich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) jedoch nicht tangiert. Daher kann er auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3901/2020 vom 23. Februar 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sein privates Interesse, nachtei- lige Auswirkungen des Einreiseverbotes zu vermeiden, ist entsprechend zu relativieren. Unter diesen Umständen ist es dem Beschwerdeführer und seinen Kindern grundsätzlich zuzumuten, die Kontakte mit Familienange- hörigen und Freunden durch moderne Kommunikationsmittel und Treffen ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aufrecht zu erhalten. Mit Blick auf das Kindeswohl (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) ist fest- zuhalten, dass ein solcher Kontakt auch den Kindern zugemutet werden kann, welche die Schweiz in einem anpassungsfähigen Alter verlassen ha- ben. 6.4.3 In Abwägung dieser öffentlichen und privaten Interessen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz vorliegend im unteren Bereich ihres Ermessens geblieben ist. Nicht nur liegen keine hu- manitären oder anderen Gründe vor, die es rechtfertigen würden, auf ein Einreiseverbot zu verzichten (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Auch hat die Vorin- stanz ein fünfjähriges Einreiseverbot verfügt, obwohl sie befugt gewesen wäre, die Regelhöchstdauer von fünf Jahren zu überschreiten (vgl. E. 6.3.3; zur Rechtsmässigkeit dieses Vorgehens bei Vorliegen von Privat- interessen vgl. Urteile des BVGer F-3861/2017 vom 10. April 2018 E. 5.3, F-4029/2016 vom 22. März 2017 E. 7.3, F-1362/2015 vom 20. April 2017 E. 7). Demnach wurden die Privatinteressen des Beschwerdeführers und seiner Familie hinreichend berücksichtigt. Die fünfjährige Dauer des Ein- reiseverbots erweist sich ohne Weiteres als verhältnismässig (vgl. Art. 67 Abs. 2 AIG, Art. 96 Abs. 1 AIG).

F-780/2022, F-776/2022 Seite 17 7. 7.1 Aus dem Dossier der Beschwerdeführerin (F-776/2022) sind folgende Umstände hervorzuheben: 7.1.1 Während ihres Aufenthalts in der Schweiz war die Beschwerdeführe- rin bei der E._______ GmbH als Gesellschafterin und Geschäftsführerin und bei der F._______ GmbH zeitweise als Sachbearbeiterin tätig (kant. Akten 1 S. 421 ff.; kantonale Akten betreffend die Beschwerdeführerin [kant. Akten 2] S. 269 ff.). 7.1.2 Sie häufte hohe persönliche Schulden an (auf ganzen Fr. gerundet; BVGer 1 act. 17 – Beilage 2; kant. Akten 2 S. 85 f., 101 ff., 110, 124 f., 131 ff., 140 ff., 160 ff., 176 ff., 337 f.): – Stand März 2010: 2 Betreibungen über Fr. 1'155.‒ und 4 Verlustscheine über Fr. 2'918.‒, total Fr. 4'073.‒; – Stand März 2013: 25 Betreibungen über Fr. 32'811.‒ und 21 Verlustscheine über Fr. 32'181.‒, total Fr. 64'992.‒; – Stand Februar 2015: 20 Betreibungen über Fr. 26'373.‒ und 24 Verlustscheine über 37'273.‒, total Fr. 63'646.‒; – Stand September 2019: 22 Betreibungen über Fr. 29'417.‒ und 49 Verlustscheine über Fr. 72'538.‒, total Fr. 101'955.‒; – Stand Oktober 2024: Betreibungen über Fr. 32'415.‒ und 114 Verlustscheine über Fr. 105'032.‒, total Fr. 137'448.‒. 7.1.3 Weiter wurde sie mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft G._______ zu folgenden Strafen verurteilt (BVGer 2-act. 10, kant. Akten 2 S. 207 f.): – zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.‒ wegen Nichtabgabe von Ausweisen / Kontrollschildern, be- gangen am 23. Juni 2015 (Strafbefehl vom 4. November 2015) – zu einer unbedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen wegen Nichtab- gabe von Ausweisen / Kontrollschildern, begangen am 23. Dezember 2015 (Strafbefehl vom 19. Februar 2016) – zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 600.‒ wegen betrügerischen Konkurses / Pfändungsbetrugs, Misswirtschaft, Unterlassens der Buchführung, Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte, je begangen vom 19. Februar 2014 bis 11. Februar 2016, Vergehens gegen das AHVG, begangen vom

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  1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 (Strafbefehl vom 20. November

– zwei Bussen wegen Widerhandlung gegen das BGSA, begangen von Juli 2014 bis Mai 2015 und 13. Mai 2015 bis 16. Juli 2015 (Strafbefehle vom 8. Juni 2015 und 10. August 2015) – zwei Bussen wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, began- gen am 13. August 2015 und 25. August 2016 (Strafbefehle vom 17. September 2015 und 6. Oktober 2016). 7.2 Die Beschwerdeführerin verzeichnete per September 2019 Verlust- scheine von Fr. 72'538.‒. Sie ist wegen Unterlassens der Buchführung, Misswirtschaft und betrügerischen Konkurses / Pfändungsbetrugs vorbestraft und war kaum erwerbstätig. Selbst unter Berücksichtigung, dass ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit infolge Kinderbetreuung zeitweise erschwert war, ist nicht ersichtlich, dass sie sich ernsthaft um die Rückzahlung ihrer Schulden bemüht hätte. Vielmehr verschuldete sie sich trotz ausländerrechtlicher Verwarnungen und Verfahren und somit auf vorwerfbare Weise weiter und wies per Oktober 2024 Verlustscheine von Fr. 105'032.‒ auf (vgl. E. 7.1.2.). Angesichts dieser Umstände ist ihre Verschuldung rechtsprechungsgemäss als mutwillig zu qualifizieren (vgl. E. 4.2). Zudem beging sie während rund zweier Jahre trotz laufender Probezeit und ausländerrechtlicher Verwarnung mehrere Straftaten, die sich insbesondere gegen das Vermögen und die soziale Sicherheit richteten und mit bedingten Geldstrafen bis zu 100 Tagessätzen bestraft wurden. 7.3 Die Beschwerdeführerin häufte somit während mehrerer Jahre und teilweise unter Begehung von Straftaten, trotz laufender Probezeit und ausländerrechtlicher Verwarnungen hohe Privatschulden an. Dies zeugt von ihrer fehlenden Einsicht und Bereitschaft, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und die Rechtsordnung der Schweiz zu achten. Dieses pflicht- und rechtswidrige Verhalten deutet darauf hin, dass von ihr weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dass sie sich seit neun Jahren wohl verhält (vgl. BVGer 1-act. 17 – Beilage 4, BVGer 2-act. 10) und in der Schweiz nicht mehr arbeiten darf, kann diese Gefahr kaum entkräften (vgl. E. 6.3.1). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie mittlerweile über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um Besuchsaufenthalte in der Schweiz zu finanzieren. Daher ist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei Besuchs- aufenthalten weitere Schulden anhäufen und somit die öffentliche Sicher-

F-780/2022, F-776/2022 Seite 19 heit und Ordnung gefährden würde. Der Erlass eines Einreiseverbots gegenüber der Beschwerdeführerin ist somit im Grundsatz gerechtfertigt (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Letztere stellt jedoch keine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, da ihre mutwillige Schuldenwirtschaft die hierfür rechtsprechungsgemäss erforderliche Höhe nicht erreicht und sich ihre Straffälligkeit weder über einen langen Zeitraum erstreckte noch eine hinreichende Intensität auswies (siehe E. 4.4 und 7.1.2 f.). Folglich darf das Einreiseverbot der Beschwerdeführerin die Regelhöchstdauer von fünf Jahren nicht überschreiten (vgl. Art. 67 Abs. 3 AIG). 7.4 Unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips (siehe E. 4.5) ist Folgendes festzuhalten. 7.4.1 Da von der Beschwerdeführerin weiterhin eine Gefahr für die öffent- liche Sicherheit und Ordnung ausgeht (siehe E. 4.5), besteht ein general- und spezialpräventives öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhal- tung. 7.4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin ähnliche Privatinteressen geltend macht, kann auf die Ausführungen betreffend den Beschwerdeführer und die gemeinsamen Kinder verwiesen werden kann (E. 6.4.2). Da sie wäh- rend ihres 16-jährigen Aufenthalts in der Schweiz kaum arbeitete, primär in der Familie des Beschwerdeführers sozialisiert war, hohe Privatschulden anhäufte und mehrfach straffällig wurde, kann sie nicht als erfolgreich inte- griert gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_384/2021 vom 22. Novem- ber 2021 E. 6.2.1). Ihre privaten Interessen sind entsprechend zu relativie- ren. 7.4.3 Im Ergebnis lassen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin, im Rahmen der für nordmazedonische Staatsangehörige allgemein gelten- den Einreisebestimmungen in die Schweiz und das Fürstentum Liechten- stein einzureisen, die gegenteiligen öffentlichen Interessen nicht in den Hintergrund treten. Es bestehen keine humanitären oder anderen Gründe, die es rechtfertigen würden, auf ein Einreiseverbot zu verzichten (vgl. Art. 67 Abs.5 AIG). Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin keine schwerwiegende Gefahr darstellt und sie nachvoll- ziehbare Privatinteressen an möglichst ungehinderten Einreisen in die Schweiz mit ihren Kindern geltend macht. Nach Abwägung der gegenüber- stehenden Interessen erweist sich das verfügte Einreiseverbot zwar dem Grundsatz nach, nicht jedoch in Bezug auf seine Dauer als angemessene

F-780/2022, F-776/2022 Seite 20 und verhältnismässige Fernhaltemassnahme (vgl. Art. 67 Abs. 2 AIG, Art. 96 Abs. 1 AIG). Daher ist die Dauer des Einreiseverbots der Beschwer- deführerin auf vier Jahre zu reduzieren und entsprechend auf den 30. April 2026 zu befristen. 8. 8.1 Schliesslich ist die Ausschreibung der Beschwerdeführenden im Schengener Informationssystem zu überprüfen. 8.2 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der hier noch anwend- baren SIS-II-VO [vollständige Referenz: Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Voraussetzung der Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-VO). Die Ausschreibung erfolgt, wenn sich die nationale Ent- scheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit stützt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die be- troffene Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO). 8.3 Die Beschwerdeführenden können als Drittstaatsangehörige grund- sätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im Schengener Infor- mationssystem ausgeschrieben werden. Aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilungen ‒ insbesondere wegen betrügerischen Konkurses / Pfän- dungsbetrugs (Art. 163 StGB [SR 311.0]), Misswirtschaft (Art. 165 StGB), Unterlassens der Buchführung (Art. 166 StGB), Verfügung über mit Be- schlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 StGB), welche die für eine Aus- schreibung erforderliche Schwere erreichen ‒ und ihrer ungünstigen Prog- nose geht von den Beschwerdeführenden je eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, welche die Ausschreibung der Einreisever- bote im Schengener Informationssystem rechtfertigt (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO). Die privaten Interessen der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder, in den Schengenraum einzureisen, dort Verwandte zu be-

F-780/2022, F-776/2022 Seite 21 suchen und Ferien zu verbringen, können das gewichtige general- und spezialpräventive Interesse der Schweiz und sämtlicher Schengen-Mit- gliedstaaten an ihrer befristeten Fernhaltung nicht aufwiegen. Im Übrigen steht es anderen Schengen-Mitgliedstaaten offen, den Beschwerdeführen- den aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen Interesses oder internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten beziehungsweise ein Visum mit räumlich begrenzter Gültigkeit auszustellen. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem er- weist sich somit als verhältnismässig. Die Ausschreibung der Beschwerde- führerin ist – gleich wie ihr Einreiseverbots – jedoch auf den 30. April 2026 zu befristen. 9. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend den Be- schwerdeführer nicht zu beanstanden und seine Beschwerde vollumfäng- lich abzuweisen (F-780/2022). Hingegen ist die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin ‒ in teilweiser Gutheissung ihrer Be- schwerde (F-776/2022) ‒ aufzuheben und ihr Einreiseverbot (samt Eintra- gung im Schengener Informationssystem) auf den 30. April 2026 zu befris- ten. Im Übrigen ist ihre Beschwerde abzuweisen. 10. 10.1 Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens sind auf insgesamt Fr. 2'000.‒ festzusetzen und je hälftig auf die Beschwerdeverfahren F-780/2022 und F-776/2022 aufzuteilen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens aufzuerle- gen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer unterliegt vollum- fänglich, weshalb ihm die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ auf- zuerlegen sind. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die Beschwerdeführerin un- terliegt im Umfang von 4/5, weshalb ihr die reduzierten hälftigen Verfah- renskosten von Fr. 800.‒ (4/5 von Fr. 1'000.‒) aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.‒ zu verrechnen sind. Der Dif- ferenzbetrag von Fr. 200.‒ ist ihr zu erstatten. 10.2 Für den Beschwerdeführer fällt eine Parteientschädigung ausgangs- gemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdefüh- rerin ist zu Lasten der Vorinstanz und im Umfang ihres Obsiegens von 1/5 eine Parteientschädigung für notwendige und verhältnismässig hohe Kos-

F-780/2022, F-776/2022 Seite 22 ten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht. Da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, wird auf die Einho- lung einer solchen verzichtet (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Mit Blick auf den ak- tenkundigen Aufwand, die Komplexität der Streitsache und die vorhande- nen Synergieeffekte wäre die Parteientschädigung bei vollständigem Ob- siegen auf insgesamt Fr. 1'500.‒ (inklusive Auslagen) festzusetzen (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Weil der Wohnsitz der Beschwerdeführerin als Empfänge- rin der anwaltlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist keine Mehrwert- steuer zu ersetzen (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. Urteil des BVGer F-4344/2023 vom 21. Oktober 2024 E. 10.2). Der Beschwerdefüh- rerin ist folglich eine von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 300.‒ (1/5 von Fr. 1'500.‒) zuzusprechen. 11. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)

F-780/2022, F-776/2022 Seite 23 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. 1.1 Im Verfahren F-780/2022 wird die Beschwerde abgewiesen. 1.2 Im Verfahren F-776/2022 wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und das Einreiseverbot der Beschwerdeführerin (samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem) auf den 30. April 2026 befristet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1 Im Verfahren F-780/2022 werden die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kosten- vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 2.2 Im Verfahren F-776/2022 werden die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 800.‒ der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kos- tenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.‒ wird der Be- schwerdeführerin zurückerstattet. 3. 3.1 Im Verfahren F-780/2022 wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 3.2 Im Verfahren F-776/2022 wird der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.‒ zugespro- chen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Yannick Antoniazza-Hafner Meike Pauletzki

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Region
Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
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CH_BVGE_001, F-780/2022
Entscheidungsdatum
11.07.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026