B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7757/2024
Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 7. November 2024.
F-7757/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 (A., geboren [...], nachfol- gend Beschwerdeführer 1; seine Ehefrau B., geboren [...], Be- schwerdeführerin 2; ihr gemeinsamer Sohn C._______, geboren [...], Be- schwerdeführer 3; allesamt afghanische Staatsangehörige) beantragten am 26. Februar 2024 bei der Schweizer Botschaft in Islamabad die Aus- stellung humanitärer Visa. B. Mit Entscheid vom 25. März 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa. Dagegen legten die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2024 Einsprache ein. C. Am 4. Juni 2024 reichten sie bei der Vorinstanz eine weitere Eingabe ein, in der sie auf die angeblich prekäre Lage der Beschwerdeführenden in Pa- kistan hinwiesen. D. Die Vorinstanz lehnte die Einsprache mit Verfügung vom 7. November 2024 ab (am 11. November 2024 eröffnet). E. Gegen die erwähnte Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 11. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean- tragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 7. November 2024 sei aufzuhe- ben und ihnen seien Visa aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventua- liter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge Mit- tellosigkeit. F. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Gesuche um unentgeltliche Pro- zessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2025 gut. In der gleichen Zwischen- verfügung wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung infolge Rückzugs als gegenstandslos ab.
F-7757/2024 Seite 3 G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2025 wies es das Gesuch um Parteientschädigung infolge Rückzugs als gegenstandslos ab. H. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 20. März 2025 vernehmen. Mit Schreiben vom 16. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden ihre Rep- lik ein. I. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juni 2025 lud der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden 1 und 2 ein, sich zu einem allfälligen Einbezug ihrer Tochter D._______ (geboren [...]) in das vorliegende Verfahren zu äus- sern. Eine fristgerechte Stellungnahme vonseiten der Beschwerdeführen- den unterblieb.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzun- gen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. 1.4 Bei der Beschwerdeführerin 4 handelt es sich um eine Minderjährige, die zwar nach Erlass des ablehnenden Visaentscheids vom 25. März 2024, aber noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2024 geboren wurde und Tochter der Beschwerdeführenden 1 und 2 ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung folgt das Schicksal einer minderjähri- gen Person in der Regel dem Schicksal der Eltern (Urteil des BGer 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016 E. 4.4). Folglich kann die Situation der
F-7757/2024 Seite 4 Beschwerdeführerin 4 nicht unabhängig von derjenigen ihrer Eltern geprüft werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-687/2021 vom 22. Februar 2022 E. 2.2). Innert Frist haben sich die Beschwerdeführenden nicht zum vom Instruktionsrichter erwogenen Einbezug der Beschwerdeführerin 4 in das vorliegende Verfahren geäussert, weshalb von ihrem Einverständnis auszugehen ist. Auch erscheint im Lichte der Familieneinheit der Einbezug der minderjährigen Tochter in das Verfahren als erforderlich, da Kleinkinder das Lebensschicksal der Sorge- bzw. Obhutsberechtigten teilen und die- sen gegebenenfalls ins Ausland folgen müssen (vgl. BGE 135 I 156 E. 2.2.1). 1.5 Somit sind sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3). Konkret werfen sie der Vorinstanz vor, ihr Entscheid beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklär- ten Sachverhalt (Art. 12 i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG; siehe act. 1, S. 3). Weiter rügen sie einen Verstoss gegen die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 35 VwVG; siehe act. 1, S. 13/14). 3.2 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; vgl. auch Urteil des BVGer A- 4488/2021 vom 7. August 2023 E. 4.2). Die Verwaltungsbehörden sind
F-7757/2024 Seite 5 somit für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachen- materials zuständig. Sie bedienen sich dazu der notwendigen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Un- vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht beziehungsweise nicht vollständig abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.2.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden hat die Vo- rinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten ihre individuelle Situ- ation, die Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 in Afghanistan, die Gefähr- dungslage respektive Ausschaffungsgefahr aus Pakistan sowie die Gefähr- dungslage in ihrem Heimatland geprüft. Damit hat sie alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwid- rigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen (vgl. Urteil des BVGer F-5503/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.2). Die Vorbringen rich- ten sich im Wesentlichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststel- lungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweis- würdigung und die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen (E. 4 ff.). 3.3 Die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) stellt einen Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 133 I 277 E. 3.1). Bezüglich der behaupteten Verletzung von Art. 35 VwVG ist die Begrün- dung einer Verfügung so abzufassen, dass die oder der Betroffene die we- sentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Die Überlegungen, welche für die Behörde entscheidend waren, sind mindestens kurz zu nennen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden hat sich die Vorinstanz in ihrer zwölfseitigen Verfü- gung detailliert mit ihren konkreten Lebensumständen befasst. Der Ent- scheid wurde nachvollziehbar und detailliert begründet, weshalb die Be- gründungspflicht nicht verletzt wurde (vgl. Urteil des BVGer F-5503/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.4). 3.4 Schliesslich liegt bezüglich der Beschwerdeführerin 4 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 31 ff VwVG) vor, da die
F-7757/2024 Seite 6 Beschwerdeführenden sich in ihrer Beschwerdeschrift mehrfach zur Situa- tion der Beschwerdeführerin 4 äussern konnten. 3.5 Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben, besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzu- weisen. 4. Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführenden der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV; SR 142.204). Mit ihren Gesu- chen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). Ausländerinnen und Ausländern, welche die all- gemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Allein das freiwillige Aufsuchen ei- ner Schweizer Auslandsvertretung zwecks Stellung eines humanitären Vi- sums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (vgl. Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Bel- gien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H.). Ein humanitäres Visum kann dann gewährt werden, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die be- troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individu- ellen Gefährdung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-5503/2025 vom 28. Mai 2025 E. 5.1). 5. 5.1 Zu den einzelnen Parteivorbringen macht die Vorinstanz im Wesentli- chen geltend, die Beschwerdeführenden seien keiner unmittelbaren, ernst- haften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt.
F-7757/2024 Seite 7 Bezüglich des Beschwerdeführers 1 liege zwar ein mögliches Risikoprofil vor. Dieses reiche jedoch nicht aus, um ein humanitäres Visum zu erteilen. Vielmehr sei das Vorliegen eines solchen abstrakten Risikoprofils ein Hin- weis darauf, dass die Bedrohungslage im Einzelnen vertieft zu prüfen sei. Die Situation von der Beschwerdeführerin 2 und vom Beschwerdeführer 3 würde sich indessen nicht von derer anderer Frauen und Kinder in Afgha- nistan unterscheiden, womit die Voraussetzungen einer individuell-konkre- ten Gefährdung ebenfalls nicht gegeben seien (siehe act. 1, Beilage 1, S. 8/9). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführenden halten dagegen, dass der Beschwerde- führer 1 aufgrund seiner früheren Tätigkeiten unmittelbar, ernsthaft und konkret am Leib und Leben gefährdet sei (act. 1, S. 7). So habe er vom Oktober 2015 bis November 2017 für die amerikanische Mikrofinanzorganisation (...) als credit officer gearbeitet. Die Organisation setze sich für die Förderung der Demokratie, die Stärkung der Frauen- rechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die Schaffung von Be- schäftigungsmöglichkeiten für Frauen durch finanzielle Unterstützung ein. Er habe sich dadurch für die Stärkung der Stellung von Frauen in der af- ghanischen Gesellschaft eingesetzt, wodurch die Taliban seine Arbeit als «Akt des Unglaubens» wahrgenommen hätten. Im Oktober 2017 sei er von vier Personen auf Motorrädern brutal angegriffen worden. Er habe dabei massive Verletzungen erlitten, welche bis heute sichtbar seien. Zudem würde er seit diesem Angriff an unerträglichen physischen Schmerzen lei- den, weswegen er auch in Behandlung sei. Nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei (...) gekündigt (siehe zum Gan- zen act. 1, S. 4). Im Januar 2019 sei der Beschwerdeführer 1 von unbekannten Personen mit persönlichen Fotos von sich und seiner Familie erpresst worden, wobei ihm auch gedroht worden sei, keine Anzeige bei der Polizei zu machen. Anschliessend sei er von den Erpressern mit einem Messer verletzt wor- den, weswegen er dann doch bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Im August 2019 habe sich ein neuer Mordversuch gegen ihn ereignet. Der Täter sei von den damaligen Erpressern angeheuert worden. Sowohl der Täter als auch die Erpresser hätten von der Polizei festgenommen werden können, wären aber nach der Machtübernahme der Taliban wieder freige- kommen, wodurch der Beschwerdeführer 1 bereits mehrfach fliehen musste und sich in Lebensgefahr befinde (siehe zum Ganzen act. 1, S. 4/5).
F-7757/2024 Seite 8 Von 2019 bis 2021 habe er in der Anwaltskanzlei seines Stiefvaters gear- beitet, welche die Inhaftierung vieler «Krimineller, Talibananhänger und Gesetzesbrechern» bewirkt habe. Diese würden ihn seit der Machtüber- nahme bedrohen und hätten das Haus der Beschwerdeführenden mit einer Handgranate zerstört. Im September 2021 sei er durch die Taliban festge- nommen und misshandelt worden. Er werde von ihnen als Verräter und Spion der Amerikaner angesehen. Die Taliban hätten über ihn an Informa- tionen bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin 2, welcher Polizist gewesen wäre und nach der Machtübernahme der Taliban in den Iran ge- flüchtet sei, gelangen wollen. Nach zwei Tagen Gefangenschaft und Miss- handlung sei der Beschwerdeführer 1 wieder freigelassen worden. Die Ta- liban würden ihn jedoch auch nach seiner Freilassung weiterhin bedrohen und verfolgen (siehe zum Ganzen act. 1, S. 5). 5.2.2 Bei der Beschwerdeführerin 2 handle es sich um eine Absolventin der medizinischen Fakultät der (...)-Universität in (...). Sie sei aufgrund der Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch die Taliban ebenfalls physi- scher und psychischer Misshandlung ausgesetzt gewesen. Während sei- ner Gefangenschaft hätten die Taliban das Haus der Beschwerdeführen- den mehrmals aufgesucht und die Beschwerdeführerin 2 misshandelt. Sie würde seither an massiven psychischen Problemen leiden und müsse täg- lich Medikamente einnehmen. Am 27. August 2024 sei zudem die Be- schwerdeführerin 4 auf die Welt gekommen. Die Geburt habe unter prekä- ren Bedingungen stattgefunden und die Beschwerdeführerin 2 würde seit der Geburt unter gesundheitlichen Problemen leiden. Beide seien zwin- gend auf eine angemessene medizinische Versorgung angewiesen. Auf- grund des Fehlens finanzieller Mittel sei dies nicht möglich, wodurch die Gesundheit beider akut gefährdet sei (siehe zum Ganzen act. 1, S. 5). 5.2.3 Am 7. Juli 2022 seien die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 nach Pa- kistan geflohen. Ihnen sei aufgrund der früheren Tätigkeit des Beschwer- deführers 1 bei (...) die Möglichkeit einer Neuansiedlung in den USA in Aussicht gestellt worden. Im Jahr 2023 sei der Fall jedoch abrupt und ohne Erklärung von den amerikanischen Behörden geschlossen worden. Die Ta- liban hätten seit der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Afghanistan intensive Nachforschungen zum Verbleib des Beschwerdeführers 1 ange- stellt. So hätten sie die frühere Wohnung der Beschwerdeführenden durch- sucht und deren Familie sowie Verwandte unter Druck gesetzt, damit diese Informationen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 preisgeben würden (siehe zum Ganzen act. 1, S. 5).
F-7757/2024 Seite 9 Nach ihrer Ankunft in Pakistan habe sich ihre Situation nicht verbessert. Sie würden täglich von der pakistanischen Polizei schikaniert werden, wel- che ihnen regelmässig mit der Abschiebung nach Afghanistan drohe. Sie würden dadurch in ständiger Angst leben, da sie keine Möglichkeit hätten, ihren Aufenthaltsstatus in Pakistan zu legalisieren. Die Familie lebe in Isla- mabad unter äusserst prekären Bedingungen, auf engstem Raum und in extremer Armut. Sie dürften weder arbeiten noch studieren. Die Beschwer- deführenden würden seit dem 27. Mai 2024 über keine gültigen pakistani- schen Visa mehr verfügen und sich seither illegal dort aufhalten. Der Be- schwerdeführer 1 sei bereits mehrmals von der Polizei angehalten und nach gültigen Ausweisdokumenten gefragt worden. Er hätte einer Inhaftie- rung und Ausschaffung nur durch die Zahlung von Schmiergeldern entge- hen können (siehe zum Ganzen act. 1, S. 5/6). 6. 6.1 Um ein humanitäres Visum gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VEV zu erhalten, muss eine gesuchstellende Person über ein effektiv erhöhtes Risikoprofil verfügen (vgl. Urteil des BVGer F-1451/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4). Das Vorliegen eines möglichen Risikoprofils genügt noch nicht, um die Vor- aussetzungen von Art. 4 Abs. 2 VEV zu erfüllen. Vielmehr muss auf indivi- duell-konkreter Ebene eine unmittelbare Gefährdung gegeben sein (siehe auch Urteil des BVGer F-4205/2025 vom 28. März 2025 E. 3.3). Liegen Gesuche von verschiedenen Personen vor, sind sie individuell zu behan- deln (vgl. Urteil des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 5.3). 6.2 Im nationalen humanitären Visumsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG gelten im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte An- forderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4). Eine Glaubhaftmachung reicht – im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG [SR 142.31]) – nicht aus. Beweismässig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefährdung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, so- dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Beweis zu erbringen (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewie- sen werden können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit aus (vgl. BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 105 E. 3.3.1; 141
F-7757/2024 Seite 10 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2). Die Zweifel an der Richtigkeit des be- haupteten Sachverhalts dürfen diesfalls nicht derart sein, dass andere Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Mit ande- ren Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallen- den Sachverhaltsvarianten handeln (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 139 V 176 E. 5.3; 135 V 39 E. 6.1; RENÉ WIEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, Kommentar VwVG, 2022, Art. 12 VwVG, Rz. 24). 7. 7.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden in ihrem Hei- matstaat Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Ge- fahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt sind. 7.2 Als Erstes ist festzustellen, dass in einer UNHCR-Umfrage unter 4'220 Rückkehrenden nach Afghanistan 98 % angegeben haben, nach ihrer Rückkehr keine physischen Sicherheitsprobleme gehabt zu haben (UN- HCR Afghanistan, Post Return Monitoring Report vom 30. Oktober 2024, October-December 2023, <https://data.unhcr.org/en/documents/de- tails/112147>, abgerufen am 19. Juni 2025). Auch der Vorinstanz sind keine Hinweise bezüglich einer systematischen Verfolgung oder Schika- nierung von Rückkehrenden bekannt (SEM, Focus Afghanistan, Kap. 5.2.3, S. 37). Es bestehen jedoch Hinweise darauf, dass solche Übergriffe gelegentlich vorkommen können. Es handelt sich jedoch eher um individu- elle Racheakte und einzelne Übergriffe durch die Taliban-Interimsbehör- den, die vor allem, wenn auch nicht ausschliesslich, Risikoprofile betreffen (vgl. zum Ganzen SEM, Focus Afghanistan, Kap. 5.2.3, S. 38). 7.3 Die eingereichten Akten belegen, dass der Beschwerdeführer 1 bei (...) gearbeitet hat. Gemäss dem eingereichten Arbeitszeugnis war er als credit officer tätig (siehe SEM-act, S. 190). Während des Botschaftsinterviews gab er jedoch an, für das Marketing zuständig gewesen zu sein (siehe SEM-act, S. 61). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Tätigkeit bei (...) eine individuell-konkrete Gefährdung erwachsen sollte, zumal die Organisation gemäss ihrer Webseite nicht die Förderung von Frauenrechten als Hauptziel hat, sondern die Armut bekämpfen will («[...] ends poverty through sustainable and scalable solutions inspired by the insights and needs of people in the communities where they live and work.» ([...], About [...], <[website]>, abgerufen am 19. Juni 2025), was sie vor allem durch die Vergabe von kleinen Krediten und die Bereitstellung von Bankkonten erreichen will ([...], [...], <[website]>, abgerufen am 19. Juni 2025). Ähnlich verhält es sich mit seiner Tätigkeit für das Anwaltsbüro
F-7757/2024 Seite 11 seines Stiefvaters. Gemäss Arbeitszeugnis war er dort von April 2019 bis Juli 2021 als admin/finance officer angestellt. Selbst wenn die Beschwer- deführenden nachweisen könnten, dass das Anwaltsbüro – wie von ihnen behauptet – für die Inhaftierung «vieler Krimineller, Talibananhänger und Gesetzesbrechern» gesorgt hat (siehe act. 1, S. 5), ist nicht ersichtlich, wieso sich dadurch beim Beschwerdeführer 1 als im Hintergrund arbei- tende Person (admin/finance officer) eine individuell-konkrete Gefahr ma- nifestieren soll. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotos (siehe SEM-act, S. 208 – 213), welche die Verletzungen des Beschwerde- führers 1 zeigen sollen, sind zudem undatiert und auch nicht eindeutig dem Beschwerdeführer 1 zuordenbar. Das Gleiche gilt für die Fotos, die das durch eine Handgranate zerstörte Haus der Beschwerdeführenden zeigen sollen (siehe SEM-act, S. 323). Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Angriffe auf den Beschwerdeführer 1 (siehe E. 4.2) werden durch die eingereichten Unterlagen ebenfalls nicht belegt. Es lässt sich folglich festhalten, dass eine individuell-konkrete Gefährdung vom Be- schwerdeführer 1 nach Art. 4 Abs. 2 VEV nicht erwiesen ist. 7.4 Die eingereichten Akten können die von den Beschwerdeführenden be- züglich der Beschwerdeführerin 2 vorgebrachten Gründe für die Erteilung eines humanitären Visums (siehe E. 4.3) ebenfalls nicht bestätigen. Im Üb- rigen verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Ta- liban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen – und nicht einzig die Beschwerdeführerin 2 in- dividuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weibli- chen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Macht- verhältnisse nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmit- telbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation für die Beschwerdeführerin 2 im Vergleich zu anderen dort lebenden Frauen und Mädchen vermochten die Beschwerdeführenden nicht zu be- legen (vgl. Urteil des BVGer F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 5.1.8). Bei der Beschwerdeführerin 2 liegt somit keine individuell-konkrete Gefähr- dung nach Art. 4 Abs. 2 VEV vor. 7.5 Weiter werden bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 medizinische Komplikationen während und nach der Geburt geltend gemacht, ohne diese genauer zu belegen, geschweige denn zu spezifizieren (act. 1, S. 6/12). Es existiert lediglich ein Dokument einer Ärztin, welche die Geburt auf den 17. September 2024 vorausberechnete (siehe SEM-Akten, S.
F-7757/2024 Seite 12 275). Folglich liegt weder bei der Beschwerdeführerin 2 noch bei der Be- schwerdeführerin 4 eine visumsrelevante Gefährdung vor. 7.6 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 3 wird kein visumrelevanter Verfol- gungsgrund geltend gemacht. Ein solcher ist auch nicht aus den Akten er- sichtlich, weswegen sich eine weitere Prüfung erübrigt. 8. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei keiner Person der Be- schwerdeführenden eine individuell-konkrete Gefährdung besteht. Da sich niemand von ihnen auf Art. 4 Abs. 2 VEV berufen kann, ist folglich auf die Prüfung einer Reflexgefährdung zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6079/2024 vom 20. März 2025 E. 4.5). 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den unterliegenden Beschwerdeführen- den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2025 gutgeheissen. Es sind ihnen daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-7757/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. (...) wird als Beschwerdeführerin 4 in das Verfahren einbezogen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
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