F-7740/2024

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7740/2024

Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien

A._______, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Schengen-Visum zugunsten von B._______; Verfügung des SEM vom 4. November 2024.

F-7740/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 19. Februar 2024 ersuchte die sri-lankische Staatsangehörige B._______ (geb. 1960, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizeri- schen Auslandvertretung in Colombo um Ausstellung eines Schengen-Vi- sums für einen Besuchsaufenthalt für den Zeitraum vom (...) bis zum (...) 2024 bei ihrem in der Schweiz lebenden Sohn A._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau. B. Mit Formularverfügung vom 22. Februar 2024 lehnte die Schweizerische Auslandvertretung in Colombo den Visumsantrag ab, da begründete Zwei- fel an der Zuverlässigkeit, Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkun- den und der fristgerechten Wiederausreise bestünden. C. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die Vorinstanz nach erfolgter Inlandabklärung am 4. November 2024 ab. D. Am 9. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Erteilung eines Besuchervisums für drei Monate. Eventuali- ter sei die Verfügung zur Neubeurteilung am die Vorinstanz zurückzuwei- sen. E. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer- deführer am 5. Februar 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Aus organisatorischen Gründen wurde im Dezember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin über- tragen.

F-7740/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit- telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchstellerin durch den ange- fochtenen Entscheid besonders berührt. Obwohl der ursprünglich ange- strebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann auf ein fortbe- stehendes Rechtschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerde- führer ist daher zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Der Beschwerdeführer erhebt eine formelle Rüge, über die vorab zu befin- den ist. 3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig erstellt. So seien die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka in mehrerer Hinsicht unzutreffend. In Sri Lanka seien seit der schweren Wirtschaftskrise 2022 und der neuen Regierung positive Verän- derungen aufgetreten und die wirtschaftliche Lage habe sich deutlich sta- bilisiert, was sich vermindernd auf den Migrationsdruck auswirke. Zudem sei der rechtserhebliche Sachverhalt auch in Bezug auf die persönlichen Umstände der Gesuchstellerin sowie die Umstände des Besucherauf-

F-7740/2024 Seite 4 enthalts sowohl unrichtig als auch unvollständig festgestellt worden, indem ausgeführt werde, dass keine zwingenden Beziehungen zu einer Kernfa- milie im Heimatland bestünden und die Gesuchstellerin über bescheidene finanzielle Mittel verfügen würde. 3.3 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Am- tes wegen feststellt. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfest- stellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint worden ist oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich- tigt worden sind (vgl. Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Sri Lanka den Sachverhalt unge- nügend abgeklärt, geht diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat sowohl die wirt- schaftliche Lage in Sri Lanka als auch die persönliche Situation der Ge- suchstellerin angemessen berücksichtigt beziehungsweise rechtsgenü- gend in ihren Entscheid einbezogen. Der Umstand, dass der Beschwerde- führer die rechtliche Beurteilung der Sachumstände durch die Vorinstanz nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Ver- anlassung, die Sache zur (weiteren Sachverhaltsabklärung und) Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Der angefochtenen Verfügung liegt ein Gesuch einer sri-lankischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin als Drittstaatsangehörige nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsab- kommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die da- zugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbe- stimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-

F-7740/2024 Seite 5 Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 4.2 Die Schweiz ist – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht ver- pflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten und entschei- det darüber, vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen, autonom (vgl. BVGE 2009/27 E. 3). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli- chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein- reise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Liegen keine Ablehnungsgründe vor, ist das Visum auszustellen; ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Ge- richtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C: 2013:862, Rn. 26–55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1). Hingegen verfügen die Be- hörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die inter- nationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Ge- meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen

F-7740/2024 Seite 6 Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, ABl. L 243 vom 15.9.2009]). 4.4 Eine drittstaatsangehörige Person muss für die fristgerechte Wieder- ausreise Gewähr bieten (Art. 5 Abs. 2 AIG). Wenn sie nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 in fine; 2011/48 E. 4.5). Die Be- hörden haben daher unter Mitwirkung der drittstaatsangehörigen Person zu prüfen, ob diese für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 21 Abs. 1 VK; BVGE 2014/1 E. 4.4). Das Visum wird verweigert, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres In- halts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekunde- ten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). 4.5 Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationa- len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder- lich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4.6 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatsangehörigkeit unterliegt die Ge- suchstellerin der Visumspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 5. Strittig und zu prüfen ist, ob die Gesuchstellerin hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum bietet. 5.1 In der Regel lassen sich keine gesicherten Feststellungen darüber tref- fen, ob eine drittstaatsangehörige Person tatsächlich beabsichtigt, vor Ab- lauf des Visums den Schengen-Raum zu verlassen, weshalb darüber eine Prognose zu erstellen ist. Hierzu sind alle Umstände des Einzelfalls zu wür- digen. Die Beweisführungslast obliegt dabei der drittstaatsangehörigen Person (Art. 14 Abs. 1 Bst. d VK; Art. 14 Abs. 3 i.V.m. Anhang II VK; Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK; Art. 5 Abs. 2 AIG; BVGE 2014/1 E. 4.4 und E. 6.1).

F-7740/2024 Seite 7 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wieder- ausreise können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunfts- land der drittstaatsangehörigen Person ergeben. Namentlich bei Einreise- gesuchen von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1). 5.2 Sri Lanka leidet an einer Wirtschafts- und Finanzkrise. Im ganzen Land besteht laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen, Streiks und Terroranschlägen (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretun- gen-und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html#eda6e- 64d9, abgerufen am 12.05.2025). Zutreffend führt die Vorinstanz daher an, die Gesuchstellerin stamme aus einem Land, aus welchem der Zuwande- rungsdruck – primär infolge wirtschaftlicher Not – nach wie vor anhalte. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von gesuchstellenden Personen aus Sri Lanka allgemein als erheblich einschätzt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei gemäss Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spe- zifische Hinweise aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland auf eine nicht hinreichende gesicherte Wiederausreise zu schliessen, ist ent- gegenzuhalten, dass ein gewisser Schematismus in diesem Zusammen- hang nicht vermieden werden kann. Visumsverweigerungen erfolgen aber nicht pauschal aufgrund der Staatszugehörigkeit, sondern unter Vornahme einer Einzelfallprüfung. Die Vorinstanz hat im Rahmen einer Gesamtwürdi- gung umfassend auf die persönlichen Lebensumstände der Gesuchstelle- rin Bezug genommen (siehe E. 5.4 ff. hiernach). Dass dabei Gesuchstel- lenden in ähnlichen Lebenssituationen – unter Berücksichtigung der Be- sonderheiten des Einzelfalls – grundsätzlich ein gleicher Entscheid zu- kommt, spricht denn auch für eine rechtsgleiche Anwendung der Voraus- setzungen bei der Prüfung einer Visumerteilung. Es ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederaus- reise in Bezug auf gesuchstellende Personen aus Sri Lanka allgemein als erheblich einschätzt. 5.3 Nebst den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland sind in die Ri- sikoanalyse auch die Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere die berufliche, gesellschaftliche und familiäre Verantwortung der gesuch-

F-7740/2024 Seite 8 stellenden Person im Herkunftsland einzubeziehen. Bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen wahrnehmen oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, muss das Risiko ei- nes ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewil- ligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (vgl. BVGE 2019 VII/1 E. 7.2; 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Das Emigrations- risiko ist zusätzlich erhöht, wenn in der Schweiz bereits ein soziales Bezie- hungsnetz besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.2.2; Urteil des BVGer F- 2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 5.3.1 Den Akten zufolge ist die bald 65-jährige Gesuchstellerin verwitwet, Hausfrau und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie ist Mutter von vier er- wachsenen Kindern, von denen gemäss Angaben der Gesuchstellerin ei- nes in Sri Lanka und drei als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Zudem verfüge die Gesuchstellerin über etliche andere Familienmitglieder in Sri Lanka. Weitere Angaben zum privaten Hintergrund der Gesuchstel- lerin in ihrem Heimatland wurden nicht gemacht. Mit ihrer in Sri Lanka le- benden Tochter sowie weiteren Familienangehörigen verfügt die Gesuch- stellerin zwar über ein dortiges familiäres Beziehungsnetz, sie macht aber keine Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten im familiären oder persön- lichen Umfeld geltend, die besondere Gewähr für eine Rückkehr nach Sri Lanka bieten könnten. Auch lässt die rund dreimonatige Dauer des geplan- ten Besuchsaufenthalts in der Schweiz nicht darauf schliessen, dass ihre Anwesenheit in Sri Lanka zwingend erforderlich wäre. Der Beschwerdefüh- rer macht in diesem Kontext geltend, dass für die ordnungsgemässe Rück- kehr der Gesuchstellerin insbesondere ihre in Sri Lanka zurückgelassene volljährige Tochter sprechen würden, zu welcher sie zurückkehren wolle, da diese über keine engen Familienangehörigen mehr verfügen würde. Gemäss Rechtsprechung bildet selbst das Zurücklassen von minderjähri- gen Kindern für sich allein noch keine Garantie für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt (vgl. Urteil des BVGer F-350/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 8.2.1). Die Erfahrung zeigt, dass es in der Regel vielmehr die individuell herrschenden wirtschaft- lichen und sozialen Verhältnisse sind, die letztlich über Rückkehr oder Ver- bleib im Ausland entscheiden. Im Fall der Gesuchstellerin besteht durch die Anwesenheit ihrer Kinder in der Schweiz bereits ein soziales Bezie- hungsnetz, was stärker ins Gewicht fällt als die Tatsache, dass eine er- wachsene Tochter in Sri Lanka lebt. 5.3.2 In Bezug auf die beruflichen respektive wirtschaftlichen Verhältnisse liegen divergierende Angaben vor. In ihrem Gesuch vom 19. Februar 2024

F-7740/2024 Seite 9 gab die Gesuchstellerin an, sie sei nicht erwerbstätig. Im gleichentags aus- gefüllten «Questionnaire for a Schengen Visa» behauptete sie hingegen, dass sie aus «Kokosnüssen» ein monatliches Einkommen von 35'000.– sri-lankischen Rupien (ca. Fr. 100.– [Umrechnungskurs vom 12.05.2025; auch im Folgenden]) generiere. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass die Gesuchstellerin finanziell unabhängig sei und über 50 Kühe ver- füge, welche sie betreue. Aus dieser Tätigkeit erziele sie ein gutes Einkom- men. Dieser Umstand könne indessen nicht belegt werden, da es in Sri Lanka kein Register für Vieh gebe. Insoweit geltend gemacht wird, dass die Gesuchstellerin finanziell selbständig beziehungsweise vermögend sei, ist festzustellen, dass die pauschal behaupteten Einnahmen aus den Akten nicht ersichtlich sind. Somit sind weder die erwähnten Einnahmen noch berufliche Verpflichtungen belegt, die hinreichende Gewähr für eine frist- gerechte Wiederausreise zu bieten vermöchten. Im Weiteren hat die Gesuchstellerin der Schweizer Botschaft in Colombo Kontoauszüge der (...) eingereicht. Diesen lässt sich entnehmen, dass die Gesuchstellerin per Februar 2024 auf dem Sparkonto Nr. 81426398 über ein Guthaben von 88'238.– sri-lankischen Rupien verfügte (ca. Fr. 250.–) und das Fixed Deposit Konto Nr. 90992073 einen Saldo von 1’000'000.– sri-lankischen Rupien (ca. Fr. 2’828.–) auswies. Woher das vom Beschwer- deführer aufgeführte Vermögen von 2'127’461.56 sri-lankischen Rupien (ca. Fr. 6’017.–) stammt, ist nicht erkennbar. In einer Gesamtbetrachtung der finanziellen Situation ist deshalb festzuhalten, dass keine hinreichen- den Belege für eine sichere wirtschaftliche Existenz der Gesuchstellerin vorliegen. Nicht für das Bestehen von wirtschaftlich günstigen oder privile- gierten Verhältnissen spricht sodann, dass sämtliche mit dem Besuchsauf- enthalt verbundenen Kosten vom Beschwerdeführer übernommen würden. Angesichts dessen sind die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin nicht geeignet, die Prognose für eine fristgerechte Wie- derausreise zu begünstigen. Selbst wenn sich die Gesuchstellerin – wie vom Beschwerdeführer be- hauptet – in einer für die lokalen Verhältnisse guten wirtschaftlichen Situa- tion befinden sollte, vermöchte dies sie nicht daran zu hindern, ihr Her- kunftsland dauerhaft zu verlassen. Vermögenswerte oder ein allfälliger Grundbesitz gehen bei einer Emigration nicht zwingend verloren (vgl. BVGE 2014/1 E. 636 m.H.). 5.4 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation im Herkunftsland und der individuellen Situation der Gesuchstellerin durfte die Vorinstanz

F-7740/2024 Seite 10 davon ausgehen, dass bei einem Besuchsaufenthalt keine hinreichende Gewähr für ihre fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Ge- suchstellerin aus der Schweiz besteht. 5.5 An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer ga- rantierte Rückreise nichts zu ändern. Auch wenn seine guten Absichten nicht in Zweifel zu ziehen sind, gilt es dennoch zu bedenken, dass er in seiner Eigenschaft als Gastgeber zwar für gewisse finanzielle Risiken ein- stehen, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten der eingeladenen Person Gewähr zu bieten vermag (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 5.6 Am Rande sei erwähnt, dass bereits in der Vergangenheit Schengen- Visagesuche der Gesuchstellerin durch Deutschland und die Schweiz ab- gewiesen worden sind. 5.7 Gründe humanitärer oder anderer Art, welche die Erteilung eines Vi- sums mit räumlich beschränkter Gültigkeit allenfalls rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. 6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Visum zu Recht verweigert und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). (Dispositiv nächste Seite)

F-7740/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-7740/2024
Entscheidungsdatum
26.05.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026