B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7700/2024
Urteil vom 1. Mai 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Sebastian Kempe, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Florian Kaufmann, Bigler Kaufmann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 15. April 2024.
F-7700/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (Staatsangehörige von Albanien, geboren 1989) reiste am 12. April 2024 von Pristina herkommen in die Schweiz ein. In der Nacht auf den 13. April 2024 wurde sie in einem Nachtclub von der Kan- tonspolizei Zürich kontrolliert und wegen Verdachts auf rechtswidrigen Auf- enthalt und nicht bewilligte Erwerbstätigkeit (Tätigkeit als Sängerin) in der Schweiz festgenommen. B. Am 14. April 2024 ordnete das Migrationsamt des Kantons Zürich die Weg- weisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und setzte ihr eine Ausreisefrist bis zum 17. April 2024. Am 15. April 2024 reiste sie aus. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 13. April 2024 wurde sie wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts sowie Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 600.– bestraft. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. D. Die Vorinstanz verhängte mit Verfügung vom 15. April 2024 (eröffnet am 8. November 2024 anlässlich einer Einreise in die Schweiz durch die Poli- zei am Flughafen in Zürich) ein zweijähriges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein, gültig ab Ausreisedatum (vorliegend 15. April 2024). Zwecks Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft wurde das Einreisever- bot vom 20. bis 22. November 2024 ausgesetzt. Das Strafverfahren ist nach wie vor hängig. E. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. April 2024 erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. F. Die Vorinstanz liess sich am 20. Januar 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.
F-7700/2024 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung ein Einreiseverbot gegenüber weggewiese- nen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die be- troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 3.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbe- sondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder
F-7700/2024 Seite 4 behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Einreise- verbot nach sich ziehen. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. anstatt vie- ler: Urteil des BVGer F-4666/2021 vom 10. Mai 2023 E. 4.4 m.H.). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 3.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der Person an einer Aufhebung abzuwägen (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des Einreiseverbots aus, die Be- schwerdeführerin sei in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, ohne dafür im Besitze einer Bewilligung gewesen zu sein. Damit habe sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Verfügung einer Fernhaltemassnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei unabhängig eines allfälligen Strafverfahrens angezeigt. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, sie sei als Touristin in die Schweiz gereist, um zwei bis drei Tage mit Bekannten zu verbringen. Es liege kein rechtskräftiger Schuldspruch vor und die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreite sie. Die Akten würden keine Beweismittel enthalten, aus welchen hervorgehe, dass sie als Sängerin aufgetreten sei beziehungsweise gear- beitet habe. Aus dem Umstand, dass ihr Bild ohne ihr Wissen auf dem Flyer des Clubs war, könne kein Auftritt als Sängerin abgeleitet werden. Dem Flyer sei sodann auch keine Auftrittszeit zu entnehmen. Sie habe sich an- lässlich des Aufenthalts im Club spontan entschieden ein Lied zu singen, um den anwesenden Personen eine Freude zu bereiten. Ein Entgelt oder dergleichen habe sie nicht erhalten. Bereits ab 01:15 Uhr hätten sich zivile Polizisten im Club befunden und diese hätten trotz der Aufenthaltsdauer von zwei Stunden keinen Auftritt von ihr beobachten können. Sie sei in der
F-7700/2024 Seite 5 Vergangenheit mehrfach in die Schweiz eingereist, um hier einer Arbeits- tätigkeit nachzugehen, und habe dafür immer eine entsprechende Bewilli- gung beantragt und erhalten. 5. 5.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 erster Satz AIG benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unab- hängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-2290/2022 vom 5. Juli 2023 E. 6.2). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbst- ständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt dann als üblicherweise gegen Ent- gelt ausgeübt, wenn sie ihrer Art und ihrem Umfang nach auf dem schwei- zerischen Arbeits- und Dienstleistungsmarkt angeboten wird (Urteil des BVGer F-2338/2018 vom 28. September 2018 E. 5.1). Ohne Belang für die Qualifikation als Erwerbstätigkeit ist dabei, ob die Beschäftigung nur stun- den-, tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a und 2 VZAE). 5.2 Eine Fernhaltemassnahme knüpft sodann grundsätzlich nicht an die Erfüllung einer Strafnorm, sondern an die Gefährdung öffentlicher Interes- sen an. Das SEM ist folglich in der Regel nicht gehalten, den rechtskräfti- gen Abschluss eines Strafverfahrens abzuwarten. Vorausgesetzt wird al- lerdings, dass die Strafen unbestritten sind oder aufgrund der Akten kein Zweifel besteht, dass sie der Beschwerdeführerin zur Last zu legen sind (vgl. Urteil des BGer 2C_39/2016 vom 31. August 2016 E. 2.5, Urteil des BVGer F-2973/2023 vom 19. Februar 2024 E. 5.3 f. m.H.). 5.3 Gemäss dem Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. April 2024 wurde die Beschwerdeführerin anlässlich einer in der Nacht vom 12. auf den 13. April 2024 erfolgten Polizeikontrolle in einem Club im Kanton Zürich angetroffen. Eine Freundin der Beschwerdeführerin sei beim Singen beobachtet worden. Der Club habe auf einem Flyer sowohl mit der Anwe- senheit der Freundin als auch mit der Beschwerdeführerin geworben. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Einvernahme, von den Gästen aufgefordert worden zu sein, ein Lied zu singen. Sie habe dies zum Ver- gnügen getan und habe nicht gearbeitet. Von einem Kollegen habe sie da- nach einen Blumenstrauss erhalten (vgl. SEM-Akten pag. 53 ff.). Die von der Beschwerdeführerin erbrachte Gesangsdarbietung ist als Erwerbstä- tigkeit einzustufen, welche üblicherweise gegen Entgelt verrichtet wird.
F-7700/2024 Seite 6 Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdeführerin Sän- gerin von Beruf ist und gemäss eigenen Angaben in Albanien und Kosovo sehr bekannt sei (SEM-Akten pag. 57 F14 und pag. 55 F40). Die wiederholt geltend gemachte Unentgeltlichkeit ihrer Tätigkeit und deren Häufigkeit spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Im Zusammenhang mit dem Flyer des Clubs, der unter anderem mit der Anwesenheit der Be- schwerdeführerin wirbt, besteht sodann aufgrund der Akten kein Zweifel, dass sie die ihr zur Last gelegte Verfehlung begangen hat. 5.4 Aufgrund der Ausübung einer Tätigkeit ohne die erforderliche Bewilli- gung, hat die Beschwerdeführerin gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist folg- lich erfüllt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreisever- bots gegeben sind. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob das Einreiseverbot für die Schweiz und Liech- tenstein in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffe- nen andererseits (vgl. statt vieler HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff. m.w.H.). 6.2 Die Beschwerdeführerin hat durch die Erwerbstätigkeit ohne Bewilli- gung in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen. Dieses Fehlverhalten wiegt objektiv nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zu- sammenhang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funk- tionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-2973/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um sie bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von einem erneuten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu be- rücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öf- fentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schüt- zen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Ein Einreiseverbot soll angesichts der negativen Folgen andere ausländische
F-7700/2024 Seite 7 Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialprä- ventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten. Konkrete Gründe, um in die Schweiz reisen zu wollen oder zu müssen werden keine vorgebracht. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin schon mehrfach mit einer Be- willigung zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz gereist sei, lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6.4 Die Dauer des zweijährigen Einreiseverbots liegt schliesslich auch im Rahmen von Vergleichsfällen und ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des BVGer F-2973/2023 vom 19. Februar 2024 und insbesondere F-145/2019 vom 28. Mai 2019). 7. Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-7700/2024 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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