B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7689/2024

Urteil vom 14. November 2025 Besetzung

Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D., alle vertreten durch E., Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 6. November 2024.

F-7689/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die afghanischen Beschwerdeführenden A._______ (geboren [...]), B._______ (geboren [...]), C._______ (geboren [...]) und C._______ (ge- boren [...]) ersuchten am 15. Mai 2024 bei der schweizerischen Ausland- vertretung in Teheran um die Ausstellung humanitärer Visa. Die Gesuche wurden am 9. Juni 2024 mittels Formularentscheiden abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid erhob die in der Schweiz ansässige Tante und Vertreterin E._______ (geboren [...]; nachfolgend: Vertreterin) am 8. Juli 2024 im Namen der Beschwerdeführenden frist- und formgerecht Einspra- che bei der Vorinstanz. C. Mit Entscheid vom 6. November 2024 wies die Vorinstanz die erhobene Einsprache ab. D. Gegen den Entscheid der Vorinstanz erhob die Vertreterin mit Rechtsmit- teleingabe vom 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei ein Visum aus humanitären Gründen zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden die unentgelt- liche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung zu gewäh- ren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2025 forderte der Instruktionsrich- ter die rubrizierte Vertreterin dazu auf, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Nachweis über ihre Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Beschwerdeführenden einzureichen. Auf Ersuchen der Vertreterin wurde diese Frist bis zum 17. März 2025 erstreckt. F. Mit Eingabe vom 12. März 2025 beantragte die Vertreterin eine Sistierung des Verfahrens. Am 25. März 2025 sprach sich die Vorinstanz gegen die- sen Antrag aus.

F-7689/2024 Seite 3 G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2025 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und setzte eine neue Frist zur Ein- reichung einer Vollmacht zugunsten der Vertreterin innerhalb von 30 Tagen ab Verfügungserhalt. Darüber hinaus wurden die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz aufgefordert, weitere Beweismittel einzureichen. H. Am 16. Juni 2025 reichte die Vertreterin die vom Instruktionsrichter ange- forderte Stellungnahme ein und wies auf die mit der Einholung der Voll- macht der im Iran lebenden Beschwerdeführenden verbundenen Schwie- rigkeiten hin. Infolgedessen setzte der Instruktionsrichter mit Zwischenver- fügung vom 27. Juni 2025 eine neue, bis zum 16. Juli 2025 geltende Frist für die Einholung der Vollmacht fest. Ausserdem forderte er die Parteien auf, sich innerhalb derselben Frist zu einem möglichen Austausch zwi- schen dem Gericht und der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (KESB) zu äussern. Im Übrigen wurden die Beschwerdeführen- den aufgefordert, weitere Beweismittel einzureichen. I. Am 1. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 10. Juli 2025 weitergeleitet. J. Am 23. Juli 2025 folgte eine weitere Stellungnahme der Vertreterin. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2025 setzte der Instruktionsrichter eine letztmalig verlängerte Frist bis zum 30. September 2025 ein, um die Vollmacht einzureichen. Bei unbenutztem Fristablauf wäre das Gericht auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. K. Am 10. September 2025 reichte die Vertreterin eine Kopie der geforderten Vollmacht der Beschwerdeführenden sowie eine zusätzliche Stellung- nahme ein. Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 stellte der Instruktionsrichter das Vertretungsverhältnis zwischen den Beschwerde- führenden und der rubrizierten Vertreterin fest. Die Vorinstanz wurde auf- gefordert, bis zum 1. Oktober 2025 allfällige Bemerkungen einzureichen. Diese Frist verstrich ungenutzt.

F-7689/2024 Seite 4 Das Original der angeforderten Vollmacht wurde mit Eingabe vom 15. Ok- tober 2025 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 minderjährig sind und sich von einer Person vertreten lassen, die ihnen gegenüber nicht sorgeberechtigt ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Visumsgesuche aus humanitären Gründen betreffen namentlich höchst- persönliche Rechte, sodass die Betroffenen berechtigt sind, eine Vertre- tungsvollmacht zugunsten der rubrizierten Vertreterin rechtsgültig auszu- stellen (siehe Urteil des BVGer C-1868/2024 vom 16. Mai 2024 e contrario; vgl. auch Urteil des BGer 2C_899/2017 vom 7. Juni 2018 E. 1.2). Aufgrund der am 10. September 2025 eingereichten Vollmacht (act. 24) ist der Be- schwerdewille der Beschwerdeführenden ausreichend belegt. Die rubri- zierte Vertreterin ist somit ausreichend bevollmächtigt. 1.4 Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die

F-7689/2024 Seite 5 Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind (BGE 142 II 218 E. 2.8.1). Konkret werfen sie der Vorinstanz vor, ihr Entscheid beruhe auf einem unrichtig und unvollständig abgeklärten Sachverhalt (Art. 12 i.V.m. Art. 49 Bst. b VwVG). Weiter rügen sie einen Verstoss gegen die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG; act. 1, S. 12). 3.2 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Entscheidgrundlage bildenden Tatsachenma- terials zuständig. Sie bedienen sich dazu der notwendigen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü- gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Un- vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht beziehungsweise nicht vollständig abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.2.2 Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden hat die Vo- rinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Sie hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen, die eingereichten Beweismittel und die Verfahrensakten die individuelle Situation der Beschwerdeführen- den, ihre persönlichen Umstände sowie die Gefährdungslage in Afghanis- tan und im Iran geprüft. Damit hat sie alle wesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt und ihrem Entscheid weder einen aktenwidrigen noch einen nicht belegbaren Sachverhalt zugrunde gelegt. Eine Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) ist zu verneinen (vgl. Urteil des BVGer F-5503/2024 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.2). Die Vorbringen richten sich im Wesentlichen denn auch nicht gegen die Sachverhaltsfeststellun- gen der Vorinstanz, sondern gegen die rechtliche Würdigung des festge- stellten Sachverhalts. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beur- teilen (siehe E. 4 ff).

F-7689/2024 Seite 6 3.3 Bezüglich der behaupteten Verletzung von Art. 35 Abs. 1 VwVG gilt, dass die Begründung einer Verfügung so abzufassen ist, dass die oder der Betroffene die wesentlichen Argumente der Behörde kennt und die Verfü- gung sachgerecht anfechten kann. Die Überlegungen, welche für die Be- hörde entscheidend waren, sind mindestens kurz zu nennen. Die Begrün- dungspflicht stellt einen Bestandteil des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (vgl. BGE 133 I 277 E. 3.1). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden hat sich die Vo- rinstanz in ihrer fünfseitigen Verfügung detailliert mit ihren konkreten Le- bensumständen sowie den geltend gemachten Verfolgungsgründen be- fasst. Der Entscheid wurde nachvollziehbar und detailliert begründet, wes- halb die Begründungspflicht nicht verletzt wurde. 3.4 Somit besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 In ihrem Entscheid verneint die Vorinstanz ein visumsrelevantes Ver- folgungsmotiv in Bezug auf die Beschwerdeführenden. Der Tod ihrer Eltern gehe auf unglückliche Umstände und nicht auf gegen sie gerichtete Verfol- gungsmassnahmen der Taliban zurück. Es gebe keine konkreten Anzei- chen für eine individuelle, unmittelbare und offensichtliche Gefährdungssi- tuation der Betroffenen. Ebenso wenig lasse sich eine Gefahr von den ira- nischen Behörden ableiten. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, sie seien im Iran ohne Obhut und befänden sich in einer prekären Lage. Ihre Mutter sei 2018 bei der Geburt des Beschwerdeführers 4 verstorben. Ihr Vater – Bruder der rubri- zierten Vertreterin – sei am (...) 2022 bei einer Explosion in Kabul ums Leben gekommen. Als Vollwaisen seien die Beschwerdeführenden somit auf sich allein gestellt. Zunächst habe sich ihre Lehrerin in Afghanistan um sie gekümmert. Nachdem die Taliban jedoch restriktivere Regelungen für Frauen eingeführt hätten, habe sich die Betreuung der Beschwerdeführen- den faktisch als unmöglich erwiesen. Sie seien daher ohne Verwandte in Afghanistan verblieben. Ein im Iran lebender Onkel habe zwar Reisevisa für ihre Ausreise in den Iran ausstellen können, sei aber selbst schwer er- krankt. Er kämpfe mit Sucht- und psychischen Problemen und sei nicht in der Lage, sich um die Beschwerdeführenden zu kümmern. Zudem würden die Beschwerdeführenden der Ethnie der schiitischen Hazara angehören,

F-7689/2024 Seite 7 die in Afghanistan systematisch diskriminiert werde. Ein visumsrelevantes Verfolgungsmotiv sei somit zu bejahen. 5. 5.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführen- den der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihren Ge- suchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). Ausländerinnen und Ausländern, welche die all- gemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Allein das freiwillige Aufsuchen ei- ner Schweizer Auslandvertretung zwecks Stellung eines humanitären Vi- sums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht, weil sich die gesuchstellende Person damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft unterstellt (siehe mutatis mutandis Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kammer, 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 m.w.H., nicht publiziert in: BVGE 2024 VII/3). Ein humanitäres Visum kann dann gewährt werden, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben ge- fährdet ist (Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG). Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Eireisevi- sums ausnahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegeri- schen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefähr- dung, die sie mehr als andere Personen betrifft, gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Urteil des BVGer F-5503/2025 vom 28. Mai 2025 E. 5.1). 5.2 Um ein humanitäres Visum gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VEV zu erhalten, muss eine gesuchstellende Person über ein effektiv erhöhtes Risikoprofil verfügen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4). Das Vorliegen eines möglichen Risikoprofils genügt noch nicht, um die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 VEV zu erfüllen. Vielmehr muss auf individuell-konkreter Ebene eine un- mittelbare Gefährdung gegeben sein (siehe auch Urteil des BVGer F- 4205/2025 vom 28. März 2025 E. 3.3). Liegen Gesuche von verschiedenen

F-7689/2024 Seite 8 Personen vor, sind sie individuell zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer F- 2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 5.3). 5.3 Im nationalen humanitären Visumsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG gelten im Vergleich zum Asylverfahren erhöhte An- forderungen an das Beweismass (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F- 4480/2019 vom 17. April 2021 E. 3.4). Eine Glaubhaftmachung reicht – im Gegensatz zum Asylverfahren (vgl. Art. 7 AsylG) – nicht aus. Beweismäs- sig genügt es also nicht, wenn die gesuchstellende Person ihre Gefähr- dung substantiiert, in sich schlüssig und plausibel vorträgt, sodass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben scheint (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG; BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1). Vielmehr ist der volle Be- weis zu erbringen (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). Die gesuchstellende Person trägt somit die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB; siehe statt vieler: Urteil des BVGer F-2028/2023 vom 5. April 2024 E. 3.5). 6. 6.1 Aus den Akten ergibt sich eine Unterlage des afghanischen Bildungs- ministeriums, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 im Jahr 2022 bei einer privaten Hochschule immatrikuliert waren (vgl. SEM-Akten, S. 4). In demselben Dokument wird erwähnt, dass ihr Vater am 5. August 2025 bei einer Explosion ums Leben kam und ihre Mutter bereits zuvor verstorben war. Zwei weitere amtliche Urkunden bestätigen den Vorfall bezüglich des verstorbenen Vaters (vgl. SEM-Akten, S. 5-10). 6.1.1 Hinsichtlich des behaupteten Todes der Mutter lässt sich den Akten kein vergleichbarer Beleg entnehmen. Auch wenn den Beschwerdeführen- den im Beschwerdeverfahren wiederholt Gelegenheit gewährt wurde (act. 13, 16), weitere Beweismittel bezüglich des behaupteten Todes der Mutter vorzulegen, vermochten sie keine entsprechenden Nachweise vorzubrin- gen. 6.1.2 Wie bereits vorne ausgeführt (vgl. E. 5.3) ist im Rahmen nationaler Visa aus humanitären Gründen indes der volle Beweis zu erbringen. Wo im Sinne einer Beweisnot ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere wenn die behauptete Tatsache oder der Gefährdungsgrund nur mittelbar durch Indizien bewie- sen werden können, reicht das Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit aus (vgl. BGE 149 III 218 E. 2.2.3; 148 III 105 E. 3.3.1; 141 III 569 E. 2.2.1; 130 III 321 E. 3.2). Die Zweifel an der Richtigkeit des be- haupteten Sachverhalts dürfen diesfalls nicht derartig sein, dass andere

F-7689/2024 Seite 9 Möglichkeiten vernünftigerweise massgeblich in Betracht fallen. Mit ande- ren Worten muss es sich um die wahrscheinlichste der in Betracht fallen- den Sachverhaltsvarianten handeln (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2; 139 V 176 E. 5.3; 135 V 39 E. 6.1). 6.1.3 Die vorgenannte Unterlage, welche die Immatrikulation der Be- schwerdeführenden an einer privaten Schule bescheinigt, ist kein amtli- ches Dokument einer afghanischen Behörde. Das Versterben der Mutter wird lediglich im Rahmen der Ausführungen der Beschwerdeführenden be- hauptet, welche das Dokument wiedergibt, jedoch nicht durch weitere Un- terlagen belegt. Zwar liegen einige Indizien vor, die geeignet wären, diesen Vorfall glaubhaft zu machen, jedoch reichen diese nicht aus, um den vollen Beweis zu erbringen. Auch eine allfällige Reduktion des Beweismasses lässt sich vorliegend nicht rechtfertigen. Ungeklärt ist, wieso die Beschwer- deführenden den Tod des Vaters mit amtlichen Urkunden belegen konnten, dies jedoch hinsichtlich des behaupteten Todes der Mutter trotz mehrmali- ger Nachfragen nicht konnten. Somit konnten die Beschwerdeführenden den Tod ihrer Mutter nicht rechtsgenüglich nachweisen. 6.1.4 Da die Beschwerdeführenden die Folgen der Beweislosigkeit zu tra- gen haben, konnten sie nicht rechtsgenügend nachweisen (vgl. Art. 8 ZGB), dass sie tatsächlich Vollwaisen sind. 6.2 Darüber hinaus ist es den Beschwerdeführenden auch nicht gelungen, im Allgemeinen nachzuweisen, dass sie derzeit, wie behauptet wurde, al- lein auf sich gestellt wären. 6.2.1 Diesbezüglich erscheinen die Angaben zum Onkel im Iran als wider- sprüchlich und nicht ausreichend substantiiert. Zum einen wird sinngemäss behauptet, er sei aufgrund seines psychischen Zustands und seiner Sucht- probleme, nicht in der Lage, sich um die Beschwerdeführenden zu küm- mern (vgl. act. 1, S. 5). Zum anderen wird ausgeführt, er habe nicht nur deren Ausreise aus Afghanistan organisiert, sondern sich auch Einreise- visa für den Iran beschafft. Zudem soll er 2024 nach Afghanistan gereist sein, um gemeinsam mit den Beschwerdeführenden in den Iran zurückzu- kehren (vgl. act. 1, S. 5). Den Akten lassen sich jedenfalls keine Indizien oder Beweismittel entnehmen, die auf eine schwere psychische oder ge- sundheitliche Lage des Onkels hindeuten würden. In dieser Hinsicht blei- ben die Ausführungen der Beschwerdeführenden somit unbewiesen.

F-7689/2024 Seite 10 6.2.2 Überdies haben die Beschwerdeführenden wiederholt auf eine Auf- sichtsperson im Iran hingewiesen, die sich um sie kümmern würde (vgl. act. 24). Hiervon lässt sich ableiten, dass sich die Beschwerdeführenden nicht allein im Iran befinden und dass sie dort über ein gewisses Netz an nahestehenden Personen verfügen, welche nach ihnen schauen. Ausser- dem wird keine individuell-konkrete Gefährdung an Leib und Leben nach- gewiesen, welche die für die Erteilung eines humanitären Visums erforder- liche Aktualität und Intensität aufweisen würde. 6.3 Trotz der im Land allgemein bestehenden erheblichen Spannungen (vgl. Urteil des BVGer E-1152/2021 vom 28. Mai 2025, E. 10.4.1) und des Anfang Juni 2025 stattgefundenen Konflikts zwischen Israel und dem Iran herrscht im Iran gegenwärtig weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situ- ation allgemeiner Gewalt. Nach den US-Angriffen auf Atomanlagen im Iran am 22. Juni 2025 wurde zwei Tage später eine Waffenruhe ausgerufen, die sich überwiegend als intakt erwiesen hat (vgl. Urteil des BVGer E- 4585/2025 vom 30 Juni 2025 E. 6.3.2). 6.4 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen vom Iran nach Afghanistan stattgefunden haben und sich die negativen Einstellungen gegenüber Afghaninnen und Afghanen zunehmend verstärkt hat (vgl. Urteil des BVGer F-3878/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.2). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführenden seit April 2024 im Iran befinden (vgl. act. 1, S. 5) und bis jetzt von den iranischen Behörden grösstenteils unbehelligt ge- blieben sind. Auch sind keine Massnahmen ergriffen worden, um sie zwangsweise in ihr Heimatland zurückzuführen. 6.5 Folglich haben die Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich nach- gewiesen, dass sie im Iran einer unmittelbaren, individuell-konkreten Ge- fährdung ausgesetzt wären. 6.6 Hinsichtlich einer allfälligen Gefährdungslage in Afghanistan gaben 98 % der Befragten in einer UNHCR-Umfrage unter 4’220 Rückkehrenden an, nach ihrer Rückkehr keine physischen Sicherheitsprobleme gehabt zu haben (UNHCR Afghanistan, Post Return Monitoring Report vom 30. Ok- tober 2024, October-December 2023, abgerufen am 4. April 2025). Auch der Vorinstanz sind keine Hinweise bezüglich einer systematischen Verfol- gung oder Schikanierung von Rückkehrenden bekannt (SEM, Focus Af- ghanistan, Kap. 5.2.3, S. 37). Es bestehen jedoch Hinweise darauf, dass solche Übergriffe gelegentlich vorkommen können. Es handelt sich jedoch

F-7689/2024 Seite 11 eher um individuelle Racheakte und einzelne Übergriffe durch die Taliban- Interimsbehörden, die vor allem, wenn auch nicht ausschliesslich, Risi- koprofile betreffen (vgl. zum Ganzen SEM, Focus Afghanistan, Kap. 5.2.3, S. 38). 6.7 Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführenden auf ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara nichts zu ändern. Nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist die blosse Zugehörig- keit zur Ethnie der Hazara auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht ausreichend, um von einer Kollek- tivverfolgung und mithin einem konkreten Verfolgungsinteresse der Taliban an den Beschwerdeführenden auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-1455/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.4). Umso weniger ver- mag sie eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-997/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt des Weiteren nicht, dass sich die Lage von Frauen und Mädchen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 stetig verschlechtert hat. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht jedoch auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Ein- zelfall eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. 6.8 Mangels einer gezielten Verfolgung einer oder eines der Beschwerde- führenden beziehungsweise deren Eltern ist eine daraus abgeleitete Re- flexgefährdung zu verneinen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-6595/2024 vom 21. Mai 2025 E. 4.2.4). Den Akten lässt sich namentlich entnehmen, dass der Vater bei einer Explosion in Kabul verstarb. Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass er gezielt Opfer eines Attentats der Taliban war. Darüber hinaus gibt es keine Hinweise auf Drohbriefe oder Verfolgungsmassnahmen gegen die Beschwerdeführenden, ihre Verwand- ten im Iran oder gegen ihre Eltern. Eine aus dem Verhalten der afghani- schen Behörden resultierende visumsrelevante Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ist insoweit zu verneinen. 6.9 Zudem darf das Institut des nationalen Visums aus humanitären Grün- den rechtsprechungsgemäss nicht dazu verwendet werden, ein ausländer- respektive asylrechtliches Familiennachzugsverfahren zu umgehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-378/2025 vom 18. August 2025 E. 5.7).

F-7689/2024 Seite 12 Soweit die Vertreterin der Beschwerdeführenden eine Aufnahme der min- derjährigen Beschwerdeführenden in ihrem Haushalt anstrebt, müsste sie gegebenenfalls zu den dafür vorgesehenen Instrumenten greifen (vgl. Ver- ordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [PAVO; SR. 211.222.338]). Für die Überprüfung solcher Instrumente ist die hiesige Instanz im Rahmen des hiesigen Beschwerdeverfahrens aber nicht zuständig. 7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden die Voraus- setzungen für die Erteilung eines humanitären Visums nach Art. 4 Abs. 2 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen. Die angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Ver- fahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Bar- auslagen, in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 erster Satz VwVG). Auf Antrag der Partei wird sie von der Bezahlung der Verfahrens- kosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit die antragstellende Par- tei unter anderem von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses (siehe BGE 135 I 102 E. 3.1). 8.2 Aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1 ff.) ergibt sich, dass die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu betrachten war. Aufgrund der dargestellten Vorbringen, der eingereichten Akten (vgl. SEM- Akten S. 130) sowie der geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Konstellationen (vgl. statt vieler: Urteil F-378/2025 vom 18. August 2025 E. 7) ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden aus- zugehen. Folglich ist der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutzu- heissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.3 Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 9. Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_661/2018 vom 16. August 2018 E. 2).

F-7689/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

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14.11.2025
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25.03.2026