B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7678/2024
Urteil vom 8. September 2025 Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Markus J. Meier, Rechtsanwalt, Rechtskraft Advokatur, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 7. November 2024.
F-7678/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (nigerianischer Staatsangehöriger) reiste am 18. Oktober 2024 einzig mit einem französischen Aufenthaltstitel in die Schweiz ein. Daraufhin hielt er sich bis zu seiner Verhaftung am 26. Okto- ber 2024 in der Schweiz auf. B. Im Rahmen der Einvernahme durch die Stadtpolizei B._______ vom 27. Oktober 2024 wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Verhän- gung eines Einreiseverbots gewährt. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 28. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer der rechtswidrigen Einreise und des rechts- widrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geld- strafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. D. Am 7. November 2024 wies ihn das Migrationsamt des Kantons B._______ wegen Einreise ohne gültige Reisedokumente und mangels gültigen Vi- sums oder gültigen Aufenthaltstitels aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. November 2024. E. Am 7. November 2024 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerde- führer ein ab Ausreisedatum für zwei Jahre gültiges Einreiseverbot, wel- ches für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein gilt und entzog ei- ner allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. F. Am 12. November 2024 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2024 gelangte der Beschwer- deführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Einreisever- bot sei aufzuheben, eventualiter sei dessen Dauer auf ein Jahr ab der Aus- reise zu befristen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand zu
F-7678/2024 Seite 3 gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ord- nete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgelt- lichen Rechtsbeistand bei. Das Gesuch um Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung wies sie ab. I. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 reduzierte die Vorinstanz das Einreiseverbot in teilweiser Wiedererwägung auf ein Jahr (bis zum 11. November 2025). Darüber hinaus beantragte sie die Abwei- sung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 20. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen Anträgen fest. K. Am 5. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe zusammen mit einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft C._______ vom 8. April 2025 ein und beantragte die umgehende Aufhe- bung des Einreiseverbots. Diese leitete die Instruktionsrichterin am 8. Mai 2025 an die Vorinstanz zur ergänzenden Vernehmlassung weiter. L. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. In seiner Replik vom 4. Juni 2025 beantragt der Beschwerdeführer die Auf- hebung des Einreiseverbots.
F-7678/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG]) sind er- füllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt.
F-7678/2024 Seite 5 Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und An- träge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (Art. 32 VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün- den (Art. 35 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforder- lich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). 3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verlet- zung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4). Einer geheilten Gehörsverletzung kann im Kostenpunkt Rechnung getragen werden. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei vor Erlass der angefoch- tenen Verfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme durch die Stadtpolizei B._______ vom 27. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zu ei- ner allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. 3.5 Der Beschwerdeführer führt an, die Vorinstanz habe mit ihrer pauscha- len Begründung die Substantiierungspflicht verletzt. Es sei ihm nicht mög- lich nachzuvollziehen, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid habe leiten lassen.
F-7678/2024 Seite 6 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, bei einer Kontrolle am 26. Oktober 2024 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz eingereist sei und sich hier rechtswidrig aufgehalten habe. Damit hat sie dargelegt, worauf sie ihren Entscheid stützt, und es war dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid sachgerecht anzu- fechten. 3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine priva- ten Interessen – sein Sohn lebe in der Schweiz – in der Interessenabwä- gung nicht berücksichtigt. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz ein- gereist ist, um den Geburtstag seines in der Schweiz lebenden Sohnes zu feiern. Die angefochtene Verfügung äussert sich zur Anwesenheit des Soh- nes des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht und berücksichtigt dies entsprechend auch nicht in der Verhältnismässigkeitsprüfung, was eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_1020/2019 vom 31. März 2020 E. 3.4.6). Der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer hatte jedoch die Möglichkeit, sich im vorliegenden Be- schwerdeverfahren, in dem das Bundesverwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. E. 2), zu äussern und seine privaten Interessen darzulegen. Die Gehörsverletzung ist damit geheilt. Ihr ist im Kostenpunkt Rechnung zu tragen (s. E. 9). 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 ein Einreiseverbot gegenüber ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Be- hörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen
F-7678/2024 Seite 7 Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.3 Das in Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, S. 3813). Die öffentliche Sicher- heit und Ordnung bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeili- chen Schutzgüter; sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der ob- jektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3809). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung und können ein Ein- reiseverbot nach sich ziehen (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Die Verhän- gung eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Um- stände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund dar, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3). Jeder ausländischen Person obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vor- schriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zu- ständigen Behörde zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-979/2023 vom 20. Januar 2024 E. 4.4). 4.4 Ein Einreiseverbot kann unabhängig von einem Strafverfahren erlas- sen werden und grundsätzlich auch dann verhängt werden, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil fehlt, so weil ein Strafverfahren nicht eröffnet wurde, noch hängig ist oder wie in diesem Fall eingestellt wurde (vgl. dazu anstelle vieler: Urteile des BVGer F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1; F-6906/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 4.3; F-5969/2016 vom 28. Sep- tember 2017 E. 6.4). Eine strafrechtliche Verurteilung ist keine notwendige Voraussetzung für eine Fernhaltemassnahme. Dies ergibt sich daraus, dass eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an eine Polizei- gefahr anknüpft, unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung straf- rechtlich verfolgt wird beziehungsweise verfolgt werden kann. Ob eine
F-7678/2024 Seite 8 solche Störung besteht und wie diese zu gewichten ist, hat die Verwal- tungsbehörde in eigener Kompetenz unter Zugrundelegung ausländer- rechtlicher Kriterien zu beurteilen. Es genügt, dass Verdachtsmomente vor- liegen, die von der Behörde als hinreichend konkret erachtet werden (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E.6.3; F-5013/2021 vom 28. Juli 2023 E. 6.7). Die Einstellung des Strafverfahrens hat somit keinen unmittelbaren Einfluss auf das verwaltungsrechtliche Verfahren. Die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit gebieten allerdings, dass widersprüchliche Entscheide zwischen Straf- und Administrativbehörden im Rahmen des Möglichen zu vermeiden sind, so- weit sie auf den gleichen Tatsachen beruhen (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 124 II 103 E. 1c/aa und bb; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 E. 5.2.1). In diesem Sinn entfernt sich das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht ohne Not von den tatbeständlichen Feststellungen (ge- meint: Feststellungen des Sachverhalts) des Strafgerichts. Soweit eine Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils beziehungsweise der Einstel- lung des Strafverfahrens zum Tragen kommt, bezieht sich diese im vorlie- genden Zusammenhang ausschliesslich auf die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit der rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, mit der eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). 5.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er hätte gestützt auf At. 26c der Ver- ordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) formlos aufgefordert werden sollen, sich zurück nach Frankreich zu begeben. Dies sei jedoch nicht geschehen. Entsprechend sei die Weg- weisung nicht zulässig gewesen, weshalb auch kein Einreiseverbot ausge- sprochen werden könne. Eine Verfügung ohne vorgängige Aufforderung sei nur zulässig, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit ange- zeigt sei (Art. 64 Abs. 2 AIG). Eine solche Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung sei nicht gegeben. Er sei weder rechtswidrig einge- reist noch habe er sich illegal in der Schweiz aufgehalten. Er habe beim Grenzübertritt und während seines Aufenthaltes seine französische «carte de séjour» bei sich getragen. Diese sei als Reisedokument im Sinn von
F-7678/2024 Seite 9 Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG anerkannt. Bei der rechtswidrigen Einreise und dem rechtswidrigen Aufenthalt habe es sich – wenn überhaupt – um ein Verse- hen gehandelt. Ihm könne eine günstige Legalprognose gestellt werden. In Bezug auf seinen Eventualantrag hält er fest, dass seine beiden Söhne und seine Ehefrau in der Schweiz leben würden. Er habe somit ein achtens- wertes privates Interesse an der Einreise. Ferner handle es sich um einen einmaligen Verstoss gegen eine Verwaltungsvorschrift. In seiner Eingabe vom 5. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft C._______ vom 8. April 2025 fest, dass die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssicherheit es gebieten würden, widersprüchliche Entscheide zwischen Straf- und Administrativbehörden zu vermeiden, soweit sie auf den gleichen Tatsachen beruhen würden. Vorliegend seien die Verwal- tungs- wie auch die Strafbehörden von den gleichen Sachverhaltsfeststel- lungen ausgegangen. Letztere hätten weder den Tatbestand der rechtswid- rigen Einreise noch des rechtswidrigen Aufenthalts als erfüllt erachtet, wes- halb das Einreiseverbot umgehend aufzuheben sei. 5.3 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Mai 2025 hält die Vorinstanz fest, entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft C._______ in der Einstellungsverfügung vom 8. April 2025 müssten Dritt- staatsangehörige für die Einreise in die Schweiz neben einem gültigen Auf- enthaltstitel eines Schengen-Staats auch ein anerkanntes Reisedokument vorweisen. Die französische «carte de séjour» stelle kein für den Grenz- übertritt anerkanntes Ausweispapier im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG dar, sondern sei ein von einem Schengen-Staat ausgestellter Aufenthalts- titel, welcher gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV; SR 142.204) einen visumspflichtigen Drittstaatsangehörigen für einen kurzfristigen Aufenthalt von der Visumspflicht befreie. Die Pflicht, für einen kurzfristigen Aufenthalt ein gültiges Reisedokument zu besitzen, welche in Art. 6 Abs. 1 VEV fest- geschrieben sei, bestehe weiterhin. Dies hätte der Beschwerdeführer auf der Webseite des SEM unter «FAQ-Einreise» unter den Ziff. 1 und 3 nach- lesen können. Ausnahmen würden lediglich für Personen gelten, die Inha- ber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines D-Visums seien, welche von einem Schengen-Staat ausgestellt worden seien, zwecks Transits in den ausstellenden Staat. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch mehrere Tage in der Schweiz aufgehalten und sei eingereist, um seine Frau zu be- suchen, ohne im Besitz eines nigerianischen Reisepasses zu sein.
F-7678/2024 Seite 10 5.4 In seiner Replik vom 4. Juni 2025 ergänzt der Beschwerdeführer, es sei nicht haltbar, ihm als rechtlichem Laien vorzuwerfen, er habe bewusst gegen die Einreisevorschriften verstossen, nachdem die Staatsanwalt- schaft keinen Verstoss gegen die Einreisebestimmungen habe feststellen können. Das Einreiseverbot sei vor diesem Hintergrund nicht verhältnis- mässig. 6. 6.1 Die Einreisevoraussetzungen für kurzfristige Aufenthalte richten sich nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenz- kodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016; Art. 2. Abs. 4 AIG und Art. 3 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a und Bst. b SGK müssen Dritt- staatsangehörige über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Reisedoku- ment und über ein Visum verfügen, sofern dies erforderlich ist. Von der Visumspflicht befreit sind Personen, die Inhaber eines gültigen Aufenthalts- titels eines Schengen-Staates sind oder über ein Visum zum längerfristigen Aufenthalt verfügen. Die Liste der von der Schweiz für die Einreise aner- kannten Reisedokumente ist abrufbar auf der Webseite des SEM (Über- sicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit [An- hang CH-1, Liste 1], Version vom 30. Mai 2025, < https://www.sem.ad- min.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/visa/bfm/bfm- anh01-liste1-d.pdf.download.pdf/sem-anh01-liste1-d.pdf > mit Verweis auf Europäische Kommission, Travel documents issued by Member States [Part II], 15. Mai 2025, < https://home-affairs.ec.eu- ropa.eu/document/download/86436be0-dc08-4807-914c-3e875ed5fb76 en?filename=part_ii_travel_documents_issued_by_member_sta- tes_en.xlsx >, beide abgerufen am 21.07.2025; vgl. zum Ganzen TOBIAS GRASDORF-MEYER, in: Handkommentar AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 5 N 28 ff. S. 70 f.). Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass ein Drittstaatsangehöri- ger die Einreisevoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt, wird sein Aufenthalt als illegal angesehen (vgl. Art. 3 Ziff. 2 der Rückführungsrichtli- nie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348/98 vom 24.12.2008). 6.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer ohne Reisepass in die Schweiz eingereist ist (vgl. Einvernahme durch die Stadtpolizei B.______ vom 27. Oktober 2024). Bestritten hingegen ist, ob der französische Auf- enthaltstitel als gültiges Reisedokument im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK gilt.
F-7678/2024 Seite 11 6.3 In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz befreit der französische Aufenthaltstitel den Beschwerdeführer gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK von der Visumspflicht, jedoch nicht vom Erfordernis eines im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK anerkannten Reisedokuments (vgl. zum Ganzen GRASDORF-MEYER, a.a.O., Art. 5 N 28 ff. S. 70 f.). Die französische «carte de séjour» gilt nicht als anerkanntes Reisedokument (s. SEM, Über- sicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit [An- hang CH-1, Liste 1], Version vom 30. Mai 2025, < https://www.sem.ad- min.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/visa/bfm/bfm- anh01-liste1-d.pdf.download.pdf/sem-anh01-liste1-d.pdf >, abgerufen am 21.07.2025 und Europäische Kommission, Travel documents issued by Member States [Part II], 15. Mai 2025, < https://home-affairs.ec.eu- ropa.eu/document/download/86436be0-dc08-4807-914c-3e875ed5fb76 en?filename=part_ii_travel_documents_issued_by_member_sta- tes_en.xlsx >, abgerufen am 21.07.2025; vgl. auch SEM, FAQ-Einreise, Ziff. 1.3.2, 1.4 und 1.6.3, < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/the- men/einreise/faq.html >, abgerufen am 24.07.2025). 6.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Wegweisung und als Folge davon das Einreiseverbot seien mit Verweis auf Art. 64c Abs. 1 Bst. a AIG und Art. 26c VVWAL nicht zulässig, läuft ins Leere, da diese Bestim- mungen die Form einer Wegweisung, nicht jedoch deren Rechtmässigkeit beschlagen. Überdies sieht Art. 64 Abs. 2 dritter Satz AIG eine Ausnahme von der formlosen Wegweisung vor und schreibt vor, dass ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen ist, wenn die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt ist. 6.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer gegen die Einrei- sevorschriften gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a SGK verstossen hat. Entspre- chend ist auch sein Aufenthalt als rechtswidrig zu betrachten (s. Art. 3 Ziff. 2 Rückführungsrichtlinie). Dadurch hat er gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung verstossen und den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. 6.6 Die Staatsanwaltschaft C.______ hat das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer mit Einstellungsverfügung vom 8. April 2025 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts eingestellt. Dabei hat sie festgehalten, der Beschwerdeführer habe bei seiner Einreise sowie während seines Aufenthalts über ein anerkanntes Ausweispapier i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AIG verfügt, weshalb er sich nicht der widerrechtlichen
F-7678/2024 Seite 12 Einreise und auch nicht des widerrechtlichen Aufenthalts strafbar gemacht habe. Worauf die Staatsanwaltschaft ihre Ansicht stützt, ist der Einstel- lungsverfügung nicht zu entnehmen. Wie aus E. 4.4 hervorgeht, steht diese dem Erlass eines Einreiseverbotes nicht entgegen, bezieht sich die Bin- dungswirkung des strafrechtlichen Urteils doch auf die Feststellung der Tat- sachen und nicht auf die rechtliche Würdigung. Vorliegend hat die zustän- dige Staatsanwaltschaft das fragliche Verhalten des Beschwerdeführers ohnehin keiner umfassenden und eingehenden materiellen Prüfung unter- zogen. Eine Bindungswirkung der Einstellungsverfügung vom 8. April 2025 beim Entscheid über eine Fernhaltemassnahme ist zu verneinen. 7. Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist na- turgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.1 Der Beschwerdeführer hat gegen eine ausländerrechtliche Bestim- mung verstossen. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine hohe Bedeutung zu, geht es doch darum, eine funktionierende Rechtsordnung gewährleisten zu können. Entsprechend ist die ausländer- rechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schüt- zen (BVGE 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 9.3). Es besteht daher bereits aus generalpräventiven Gründen ein öffentliches Interesse an einer zeitlich befristeten Fernhaltung des Be- schwerdeführers. Das Einreiseverbot erscheint auch aus spezialpräven- tiven Gründen angezeigt, um ihn bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuhal- ten. Es besteht somit ein öffentliches Interesse an der befristeten Fernhal- tung des Beschwerdeführers.
F-7678/2024 Seite 13 7.2 Die Ehefrau und die volljährigen Kinder des Beschwerdeführers leben in der Schweiz. Entsprechend ist sein privates Interesse an ungehinderten Einreisen in die Schweiz nicht unerheblich. Es steht der Familie jedoch frei, sich ausserhalb der Schweiz, namentlich in Frankreich, wo der Beschwer- deführer über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, zu treffen. Ferner kann das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehö- rigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 4.2). Nicht beeinträchtigt wird ferner die Pflege der Kontakte auf andere Weise als durch persönliche Treffen, namentlich mittels moder- ner Kommunikationsmittel. 7.3 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen führt zum Ergebnis, dass ein auf ein Jahr befristetes Einreiseverbot dem Grundsatz nach und in Bezug auf seine Dauer eine verhältnismässige und angemes- sene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerde- führer zu Recht ein einjähriges Einreiseverbot auferlegt hat. Folglich ist die- ses im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht durch die Wiedererwägung der Vor- instanz gegenstandslos geworden ist. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist aufgrund der teilweisen Wiederer- wägung von einem hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszuge- hen, womit er die anteilig anfallenden Verfahrenskosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Ver- fahrenskosten zu verzichten. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seines teilweisen Obsiegens für die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE eine gekürzte Parteientschädigung zuzuspre- chen. Mangels Kostennote ist die Höhe der Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen. Mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand und die Komplexität der Streitsache sowie in Anwendung der gesetzlichen
F-7678/2024 Seite 14 Bemessungskriterien von Art. 8 ff. VGKE erscheint eine Parteientschädi- gung von Fr. 1'400.– als angemessen. Weil der Wohnsitz des Beschwer- deführers als Empfänger der anwaltschaftlichen Dienstleistung im Ausland liegt, ist kein Zuschlag für die Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 18 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20] sowie Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE; vgl. auch Urteil des BVGer F-3614/2019 vom 30. April 2020 E. 8.2). Im Umfang seines hälftigen Obsiegens ist ihm folglich eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung in Höhe von Fr. 700.– zu- zusprechen. Sodann ist die Heilung der Gehörsverletzung im Kostenpunkt ebenfalls zu berücksichtigen (s. E. 3.6). Die Parteientschädigung ist somit auf Fr. 900.– festzusetzen. 9.3 Das amtliche Honorar ist entsprechend auf Fr. 540.50 (Fr. 1'400 – Fr. 900 = Fr. 500.– zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 % im Sinn von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
F-7678/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Wiedererwägung der Vorinstanz gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä- digung von Fr. 900.– zugesprochen. 4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Markus J. Meier, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 540.50 zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Maria Wende
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