Urteil vom 13. Dezember 2024 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza; Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

  1. A._______, geboren (...),
  2. B._______, geboren (...), China, beide vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Liliya Zinkovska, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. November 2024 / N_______.

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7672/2024

F-7672/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) suchte zusammen mit ihrer Tochter B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am (...) in der Schweiz (Bundesasylzentrum [BAZ] C._______) um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 am 14. Oktober 2024 in Kroa- tien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 25. Oktober 2024 beauftragte die Beschwerdeführerin 1 die ihr und ihrer Tochter zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Am 29. Oktober 2024 fanden die Personalienaufnahme (PA) und am 11. November 2024 das persönliche Gespräch der Beschwerdeführerin 1 statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei- nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit- gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur all- fälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Gesundheits- zustand und demjenigen der Beschwerdeführerin 2 befragt.

Die Beschwerdeführerin 1 gab dazu an, sie sei von den chinesischen Be- hörden zwangsverheiratet worden und dürfe sich nicht scheiden lassen. Sie wisse nicht, wo sich Ihr Ehemann aktuell aufhalte. Aus diesem Grund sei sie aus ihrem Heimatland geflüchtet. Sie habe keine Verwandten in der Schweiz. Sie hätten ihre Heimat am 2. Mai 2024 verlassen und seien seit- her nicht mehr nach China zurückgekehrt. Zu einer möglichen Rückkehr nach Kroatien führte sie aus, sie könnten auf keinen Fall dorthin zurück- kehren. Sie befürchte, dass sie nach China zurückgeschickt würden. Ihre Fingerabdrücke habe sie unter Zwang abgeben müssen. Es sei ihr mit ei- ner Rücküberstellung nach China gedroht worden, falls sie ihre Fingerab- drücke nicht abgebe. Sie seien in Kroatien unmenschlich behandelt res- pektive eingesperrt worden. Es sei sehr dreckig dort gewesen. Sie hätten sich während vier Tagen in Kroatien aufgehalten, wenig zu essen und zu trinken erhalten. Ihre Tochter sei zudem traumatisiert. Diese habe trotz Fie- ber keine Medikamente bekommen. Im Fall einer erzwungenen Rückkehr nach China müssten sie Schlimmes befürchten, was sie nicht überleben

F-7672/2024 Seite 3 würde. Auch ihre Eltern würden nicht mehr sicher sein respektive sie müss- ten zusammen in ein Umerziehungslager. Es sei ein langer und schwieriger Weg gewesen, um in die Schweiz zu gelangen. In Kroatien habe sie sich überhaupt nicht sicher gefühlt.

Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, sie sei psychisch sehr belastet. Sie leide (Nennung Leiden) und müsse viele Medikamente ein- nehmen. Auch hier seien ihr Medikamente für ihr psychisches Wohlbefin- den verschrieben worden. Zum Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin 2 führte sie aus, dass es ihrer Tochter körperlich gut gehe, sie aber psychisch traumatisiert sei. Im Kindergarten beziehungsweise in der Schule sei sie sehr verängstigt. Wenn sie bestimmte Personen sehe, habe sie aufgrund der schlechten Erfahrungen in Kroatien Angst, eingesperrt zu werden. A.e Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 12. November 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b oder d Dublin-III-VO um Wiederauf- nahme der Beschwerdeführerinnen. Kroatien hiess das Ersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 26. November 2024 gut. A.f Am 29. Oktober 2024 sowie am 8., 11., 14., 18. und 27. November 2024 gingen dem SEM Informationen (inkl. ärztliche Berichte; Verlaufsblätter der medizinischen Betreuung) über den jeweiligen Gesundheitszustand res- pektive über durchgeführte Kontrollen/Behandlungen/Therapien der Be- schwerdeführerinnen zu. B. Mit Verfügung vom 28. November 2024 – eröffnet tags darauf – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 legte die bisherige Rechtsvertretung das Mandat nieder. D. Die Beschwerdeführerinnen fochten die Verfügung des SEM mit

F-7672/2024 Seite 4 Beschwerde vom 6. Dezember 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragen, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzu- heben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, Zusicherungen von den Behörden einzuholen bezüglich Obdachs, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien. Weiter sei die Vorinstanz anzuwei- sen, die Ausstellung eines Einreiseverbots zu unterlassen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen die unentgeltliche Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Be- hörden seien entsprechend anzuweisen. E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf den Antrag, es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ausstellung ei- nes Einreiseverbots zu unterlassen (Rechtsbegehren Ziff. 4 zweiter Satz),

F-7672/2024 Seite 5 ist nicht einzutreten. Da das SEM kein Einreiseverbot verfügt hat, haben die Beschwerdeführerinnen kein schutzwürdiges Interesse an einer Fest- stellungsverfügung (Art. 25 Ab. 1 und 2 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Der Ent- scheid der Vorinstanz habe wichtige Tatsachen, welche zur Zuständigkeit der Schweizer Behörden führen würden (systemische Mängel im kroati- schen Asylverfahren; Polizeigewalt; fehlender Rechtsweg; Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung) nicht abgeklärt. Insbesondere seien der medizinische Sachverhalt, speziell ihr psychischer Zustand so- wie die mangelhaften Möglichkeiten zwecks Gewährleistung der individu- ellen Bedürfnisse in Kroatien von der Vorinstanz ignoriert worden. 3.2.2 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie

F-7672/2024 Seite 6 ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.2.3 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abge- klärt. Es hat bei der Prüfung des Sachverhalts die Schilderungen der Be- schwerdeführerinnen, die vorliegenden Unterlagen (vgl. SEM act. 4, 14, 16, 19, 23-25, 29, 30 und 32 S. 2 ff.), die Abklärungen der Schweizer Bot- schaft zu Push-Backs und einschlägige Berichte von nationalen und inter- nationalen Organisationen rechtsgenüglich berücksichtigt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei falschen Tatsa- chenfeststellungen unterlegen ist. Insbesondere hat es auch den medizini- schen Sachverhalt gestützt auf die Angaben im Dublin-Gespräch, den in den Akten liegenden medizinischen Berichten und seinen eigenen Abklä- rungen zusammengefasst und entsprechend geprüft (vgl. SEM act. 32, S. 6 ff.). Zudem hat das SEM zu Recht erwogen, dass die Beschwerdefüh- rerin 2 wegen psychischen Beschwerden nie beim medizinischen Gesund- heitsdienst vorstellig wurde (vgl. SEM act. 32 S. 8). Es ist somit nicht er- sichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren durch das SEM konkretere weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (vgl. auch nachfolgende E. 5.3). Eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes ist nicht festzustellen. 3.3 Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das SEM hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. SEM act. 32 S. 3 ff.). Dabei musste es sich nicht aus- drücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführerinnen möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sach- gerecht anzufechten. Dass sie die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und der Aktenlage nicht teilen, ist keine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

F-7672/2024 Seite 7 zurückzuweisen und das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbe- gehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung dieses Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylge- suchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive in- nert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshin- dernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.2 Die Vorinstanz kam diesbezüglich mit zutreffender Begründung zum Schluss, dass die grundsätzliche Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Kroatien liegt, dass sich die Ab- nahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen auf die Verord- nung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt, dass das kroatische Asylsys- tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, auf- grund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugs- hindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Weiter hielt die Vor- instanz korrekt fest, dass sich aus dem Fehlverhalten einzelner Mitarbei- tender der kroatischen Sicherheitskräfte keine systematische Anwendung

F-7672/2024 Seite 8 von Gewalt gegen Migrantinnen und Migranten ableiten lasse und unkor- rektes oder rechtswidriges Verhalten bei den Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden könne. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerde- führerinnen bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechts- verletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta aus- gesetzt oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden (vgl. Ur- teil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) steht einer Überstellung nach Kroatien nichts entgegen: Die Beschwerdeführe- rin 2 ist aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch relativ stark auf ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1) fixiert und angesichts der kurzen Aufent- haltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prüfung dessel- bigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berücksichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu können. Den Ak- ten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Gefahr bestehen könnte, die Tochter würde von ihrer Mutter getrennt. Es kann in Überein- stimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführerinnen angesichts der geschilderten Erlebnisse leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hinweise auf unverzüglich behand- lungsbedürftige Beeinträchtigungen ersichtlich (vgl. nachstehend E. 5.3). 5.3 Folgende medizinische Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Nennung Leiden) und der Beschwerdeführerin 2 (Nennung gesundheitliche Prob- leme), welche jeweils ärztlich begutachtet und medikamentös behandelt wurden, sind aktenmässig dokumentiert (vgl. SEM act. 4, 14, 16, 19, 23- 25, 29, 30). Diese gesundheitlichen Probleme sind nicht derart schwerwie- gend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerin- nen könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durchaus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. insbes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von

F-7672/2024 Seite 9 Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung. Es kann da- von ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen eine ange- messene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psycholo- gische Therapie zur Verfügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine An- haltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mit- gliedstaaten zur Erbringung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu erachten. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. 5.4 Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vor- instanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garan- tien hinsichtlich Obdach, Nahrung und adäquater medizinischer Versor- gung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4 1. Satz) ist abzuweisen. 5.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführerinnen kein kon- kretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein not- wendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 6. 6.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes- sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). 6.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asyl- gesuche der Beschwerdeführerinnen zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. 7. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Die Über- stellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

F-7672/2024 Seite 10 8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ver- fügung des SEM zu bestätigen. 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. Der am 9. Dezember 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen, an einer gesetzlichen Vorausset- zung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-7672/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-7672/2024
Entscheidungsdatum
13.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026