B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7605/2016

Urteil vom 26. Oktober 2018 Besetzung

Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Jonas Weinhold.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. René Hegner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-7605/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1974) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Alter von knapp 17 Jahren reiste er in die Schweiz ein bzw. erhielt er die Aufenthaltsbewilligung. Aus der im Jahr 1994 geschlossenen Ehe mit einer Landsfrau gingen drei Kinder (geb. 1997, 1998 und 2001) hervor. Ehefrau und Kinder sind hier aufenthaltsberechtigt. B. Zwischen Oktober 1994 und April 2014 trat der Beschwerdeführer wieder- holt strafrechtlich in Erscheinung, vorwiegend wegen Strassenverkehrsde- likten, namentlich aber auch wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, Drohungen sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes. Derent- wegen wurde er zu Freiheitsstrafen von insgesamt vier Wochen und 24 Ta- gen, Geldstrafen von 360 Tagessätzen und zahlreichen Bussen verurteilt (eingehend dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Dezember 2015 [Akten der Vorinstanz; SEM act. A5/62-65]). C. Wegen dieser Verfehlungen widerrief das Amt für Migration des Kantons Schwyz am 1. Oktober 2014 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde- führers und wies ihn aus der Schweiz weg (Akten des Amts für Migration des Kantons Schwyz [SZ-act.] S. 773-784). Dies nachdem ihm in den Jah- ren 2004 und 2011 ein solcher Entscheid angedroht worden war (SZ- act. S. 194 f. und 656-660). Eine gegen den Wegweisungsentscheid erho- bene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies Bundes- gericht in der Folge ab (vgl. Urteil 2C_159/2016 vom 26. September 2016). D. Am 4. November 2016 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwer- deführer ein ab dem 1. Januar 2017 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren. Zugleich ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (SEM act. A10/113-115). E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 7. Dezember 2016 ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Auf- hebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Entrichtung einer Partei- entschädigung. Zudem ersuchte er um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).

F-7605/2016 Seite 3 F. Am 19. Dezember 2016 gingen die kantonalen Akten ein (BVGer 5; letzt- mals aktualisiert am 14. Februar 2018 [BVGer act. 36]). G. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2016 abgewiesen (BVGer act. 6). In der Folge entrichtete der Beschwerdeführer einen Vorschuss an die Ver- fahrenskosten (BVGer act. 7). H. Am 31. Januar 2017 liess sich die Vorinstanz vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). I. Der Beschwerdeführer unternahm am 31. März 2017 einen Suizidversuch (BVGer act. 13). Infolgedessen sistierte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2017 das Verfahren bis zur Wiedererlan- gung seiner Urteilsfähigkeit (BVGer act. 16). Wegen des psychischen Zu- stands des Beschwerdeführers hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz derweil die Ausreisefrist aufgeschoben (BVGer act. 17). J. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2017 wies der Landammann des Kantons Schwyz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 9. Mai 2017 ab (BVGer act. 18). Die dagegen er- hobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde hernach abgewiesen (SZ- act. S. 1206-1222; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2018 [2D_14/2018]). Vor diesem Hintergrund erachtete das Bundesverwal- tungsgericht die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in vorliegender Sache als gegeben. Entsprechend hob es die angeordnete Sistierung mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2018 auf. Zugleich wurde das Amt für Migration des Kantons Schwyz ersucht, einen allfälligen Aktenzuwachs dem Gericht zuzustellen (BVGer act. 37). K. Der Beschwerdeführer reichte am 30. April 2018 seine Replik ein. Darin beantragte er eine erneute Sistierung des Verfahrens (BVGer act. 41). L. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht mehr materiell vernehmen.

F-7605/2016 Seite 4 M. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in vorliegender Sache end- gültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Vorab ist die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, die Verhält- nismässigkeitsprüfung halte wegen ihrer Begründungstiefe rechtsstaatli- chen Prinzipien nicht stand und verletze damit das rechtliche Gehör. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG umfasst verschiedene verfassungsrechtliche Garantien. Eine davon ist die Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG. Sie soll den

F-7605/2016 Seite 5 Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufech- ten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nen- nen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 141 V 557 E. 3.2.1; 136 I 229 E. 5.2; Urteile des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1 sowie 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2 je m.H.). Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (zum Ganzen Urteil des BVGer F-7526/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2 m.H.). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung wird klar, wieso die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot auferlegte. Insbeson- dere mit der Fokussierung auf sein wiederholtes deliktisches Handeln wird ein bestehendes öffentliches Fernhalteinteresse aufgezeigt. Dass die Aus- führungen zu den privaten Interessen bloss sehr knapp ausfallen (Hinweis auf Suspensionsgesuche wegen Gesundheitszustand und Kontakt zur Fa- milie) sowie zuweilen implizite Aspekte aufweisen (Vorbringen der allge- meinen Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots), vermag keine Gehörs- verletzung zu begründen. Dies vor dem Hintergrund, dass Einreiseverbote zu den mengenmässig häufigsten Anordnungen der schweizerischen Ver- waltungspraxis zählen und die Vorinstanz speditiv zu entscheiden hat (Ef- fizienzgrundsatz). Auch kann und muss die Begründungsdichte erstin- stanzlicher Entscheide nicht derjenigen höherer Instanzen entsprechen (Urteile des BVGer F-7574/2015 vom 19. Januar 2017 E. 3.4 sowie F-7526/2015 vom 20. Dezember 2016 E. 3.3.3 je m.H.). Entscheidend ist, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend möglich war, sich sachgerecht gegen die vorinstanzliche Verfügung zur Wehr zu setzen. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Gegenüber Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung verstossen haben, kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus- länder (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20) ein Einreiseverbot verfügt wer- den. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist insbe- sondere gegeben, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfü- gungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

F-7605/2016 Seite 6 4.2 Einreiseverbote werden grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Geht von der Person indessen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, ist die Anordnung eines länger als fünf Jahre dauernden Ein- reiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine quali- fizierte Gefährdungslage voraus. Über deren Vorliegen ist nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalls zu befinden. Sie ist nicht leichthin anzuneh- men. Gemäss Rechtsprechung kann sie sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und se- xuelle Integrität), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur beson- ders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Dro- genhandel), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potential haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; vgl. auch Urteil des BGer 2C_520/2017 vom 15. November 2017 E. 3.2.6). Zur Verneinung des Vorliegens einer solchen Gefährdung bedarf es einer längerfristigen Bewährung der straffälligen Person. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Zu beachten ist schliesslich die vom Strafrecht divergierende Zielsetzung des Ausländer- rechts: Während der Strafvollzug auch dem Resozialisierungsgedanken Rechnung trägt, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Aus- länderrecht ein strengerer Beurteilungsspielraum (zum Ganzen Urteil des BVGer F-1388/2017 vom 24. Juli 2018 E. 4.3 m.H.). 4.3 Der Beschwerdeführer trat während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt und über eine Zeitspanne von 20 Jahren strafrecht- lich in Erscheinung. Wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilte ihn etwa das Bezirksamt X.______ am 17. September 2002 zu einer bedingten Ge- fängnisstrafe von vier Wochen (SZ-act. S. 127-129). Gestützt auf einen Strafbescheid des Untersuchungsamts Y._______ vom 12. August 2008 machte er sich ausserdem der Teilnahme an einem Angriff schuldig (SZ- act. S. 456 f.). Aktenkundig ist auch die Verurteilung durch das Untersu-

F-7605/2016 Seite 7 chungsamt Y._______ vom 3. Dezember 2009 zu einer bedingten Geld- strafe von 150 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1‘000.−, da er mit- unter zweimal in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzent- ration bzw. unter Drogeneinfluss [Kokain]) einen Personenwagen gelenkt und über rund zehn Jahre Kokain konsumiert hatte (SZ-act. S. 559-562). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X._______ vom 9. Mai 2011 wurde er zudem wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu einer beding- ten Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 1‘000.− ver- urteilt (SZ-act. S. 643-645). Hinzu treten Widerhandlungen gegen das Aus- länder- (Urteil des Bezirksgerichts Z._______ vom 24. September 2010 [SZ-act. 587-593]) sowie das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz; auch machte er sich der Hinderung einer Amtshandlung schuldig (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Oktober 2012 [SZ-act. S. 730]). Seine letzte Straftat beging er am 6. Juni 2012, als er gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 14. April 2014 einem SUVA-Mitarbeiter – nach einem negativen Bescheid betreffend Taggeld – mit dem Tod drohte (SZ-act. S. 721-724). In der Zeit von Oktober 1994 bis Dezember 2004 musste ihm des Weiteren wegen Verkehrsdelik- ten insgesamt acht Mal der Führerausweis entzogen werden bzw. wurde ihm dieser zuletzt sicherungsweise entzogen (vgl. Aufstellung im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Dezember 2015 [SEM act. A5/62-64 m.H.]). 4.4 Mit diesem Verhalten verstiess der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG. Insbesondere fällt ins Gewicht, dass er – trotz zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen (SZ-act. S. 194 f. und 656-660) – während 20 Jahren wie- derholt strafrechtlich in Erscheinung trat und mit diesem Verhalten eine deutliche Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit an den Tag legte. Eine qualifizierte Gefährdungslage im Sinn von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ist im jetzigen Zeitpunkt hingegen nicht (mehr) gegeben. Dies scheint im Übrigen auch die Auffassung der Vorinstanz zu sein, die dem Beschwer- deführer an keiner Stelle der angefochtenen Verfügung explizit oder implizit vorhält, er stelle eine qualifizierte Gefährdung dar. Die Rede ist lediglich davon, dass eine Fernhaltemassnahme im Sinn von Art. 67 AuG angezeigt sei. Für die vorliegende Verneinung einer schwerwiegenden Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG entscheidend sind die Besonderheiten der Deliktstruktur sowie der Zeitablauf seit Begehung der letzten Straftat. So erreichte das deliktische Handeln des Beschwerdeführers in den Jahren

F-7605/2016 Seite 8 2008 bis 2011 seinen Höhepunkt (Verurteilungen wegen Angriffs, mehrma- ligen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie einfacher Körperverletzung; vgl. vorn E. 4.3). Insbesondere durch das wiederholte Fahren in fahrunfä- higem Zustand gefährdete der Beschwerdeführer zwar in schwerwiegen- der Weise die Verkehrssicherheit sowie das Leben anderer Verkehrsteil- nehmer und damit gewichtige Rechtsgüter (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.1). Dabei ist jedoch relativierend zu beachten, dass seit 2009 keine weiteren Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten dazu kamen. Ohne die Vielzahl an Straftaten zu verharmlosen, wertet das Bundesverwaltungsge- richt sodann die nicht besondere Schwere der Einzeldelikte leicht zuguns- ten des Beschwerdeführers; die Betäubungsmitteldelikte dienten etwa bloss dem Eigenkonsum. Auch wurde er vorwiegend zu bedingten Strafen verurteilt und befand sich insgesamt lediglich rund zwei Monate im Frei- heitsentzug. Ihm ist ebenfalls zugute zu halten, dass er das letzte Vergehen im Juni 2012 und damit vor mehr als sechs Jahren beging und er sich seit- her nichts mehr zu Schulden kommen liess. 4.5 Das Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen, soweit damit seine zulässige Dauer auf fünf Jahre begrenzt wird (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das auf fünf Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von ihr beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzuneh- men. Die Stellung der verletzten und gefährdeten Rechtsgüter, die Beson- derheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhält- nisse des Verfügungsbelasteten bilden hierbei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1; Urteil des BVGer F-1388/2017 vom 24. Juli 2018 E. 5.1 je m.H.). 5.2 Wie dargelegt liegt wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG vor (vgl. vorn E. 4.4). Es besteht demnach ein gewichtiges, ge- neral- und spezialpräventiv motiviertes öffentliches Interesse an der län- gerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Angesichts des Wohlver-

F-7605/2016 Seite 9 haltens in den letzten Jahren verschiebt sich dabei das Schwergewicht all- mählich von der Spezial- auf die Generalprävention (vgl. Urteil des BVGer F-5290/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.1). 5.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Garantie des Familien- und Privatlebens im Sinn von Art. 8 EMRK. Es treffe ihn schon genug, dass er die Schweiz und damit seine Familie verlassen müsse. Ein Einreiseverbot schränke die persönlichen und unmittelbaren Kontaktmöglichkeiten zu Frau, Kindern und weiteren hier lebenden Verwandten zusätzlich ein, ver- unmögliche es ihm doch sporadische Reisen in die Schweiz. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sich hierzulande seit mehr als 25 Jahren legal auf- halte. Vor diesem Hintergrund sei die Fernhaltemassnahme unverhältnis- mässig und rechtswidrig, zumal er im Kosovo keine Familienangehörige habe. Im Übrigen leide er an zahlreichen medizinischen Beeinträchtigun- gen. Insbesondere seien eine schizoaffektive Erkrankung und ein posttrau- matisches Stresssyndrom diagnostiziert worden, derentwegen er stationär behandelt werde. Von einer Behandlung andernorts sowie in einem gros- sen räumlichen Abstand zur Familie sei in diesem Kontext abzuraten. 5.4 Vorliegend fragt sich lediglich, ob der über den Verlust des Aufenthalts- rechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Ein- griff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält (Urteile des BVGer F-1388/2017 vom 24. Juli 2018 E. 5.4 und 5.5 sowie F-5290/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 und 7.4). Bei Vorliegen wichtiger Gründe können Einreiseverbote gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG gesuchsweise für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert wer- den. Demnach liegt die Erschwernis während der Geltungsdauer der Fern- haltemassnahme – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen. Vielmehr besteht die Ein- schränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu er- wirken. In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Mög- lichkeit, Beziehungen zu Verwandten und Freunden in der Schweiz zu pfle- gen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4; zu den Einreisevoraussetzungen koso- varischer Staatsangehöriger Urteil des BVGer F-5290/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.4). Den Beteiligten steht es ausserdem offen, den Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten oder sich aus- serhalb des Schengen-Gebiets, z.B. im Kosovo, zu treffen. Bei der Güter- abwägung ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Kinder des Be- schwerdeführers zum Teil die Volljährigkeit erreichten.

F-7605/2016 Seite 10 Unter diesen Umständen vermag das Einreiseverbot als solches die Pflege der Beziehung zu seiner hier lebenden Familie insgesamt nur in einem er- heblich relativierten Umfang zu beeinträchtigen. 5.5 Insbesondere im Hinblick auf die Befristung des Einreiseverbots ist der Integration des Beschwerdeführers Bedeutung beizumessen. Dabei ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer als 17-jähriger in die Schweiz ein- reiste und hier während rund 25 Jahren über ein Bleiberecht verfügte. Da- mit verbrachte er prägende Jahre seiner (Spät-)Adoleszenz bzw. als junger Erwachsener hierzulande. Enge Bindungen zur Schweiz können dem Be- schwerdeführer deshalb nicht abgesprochen werden. Vor allem angesichts seines langwierigen deliktischen Verhaltens ist eine erfolgreiche Integra- tion dennoch zu verneinen (vgl. Art. 4 AuG i.V.m. Art. 4 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Kommt hinzu, dass auch die wirtschaft- liche Integration nicht als besonders gelungen zu betrachten ist (vgl. Art. 4 Bst. d VIntA; eingehend hierzu Urteil des BGer 2C_159/2016 vom 26. Sep- tember 2016 E. 4.2). 5.6 Das Einreiseverbot entfaltet seine Wirkung erst ab Ausreise bzw. nach erfolgtem Wegweisungsvollzug (vgl. Urteil des BVGer F-6530/2016 vom 7. September 2017 E. 2). Entsprechend sind die gesundheitlichen Beein- trächtigungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang zu prü- fen und für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich das Bundesgericht eingehend mit dieser Frage auseinander gesetzt und das Vorliegen von Vollzugshindernissen verneint hat (Urteil des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 5 bis 7). 5.7 Trotz der erwähnten Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Namentlich mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer sowie die Erschwerung familiärer Kontakte zur Schweiz – aber auch die Deliktstruktur und sein Wohlverhalten seit Begehung der letzten Straftat – erscheint dem Bundesverwaltungsgericht das vollumfäng- liche Ausschöpfen der gesetzlichen Regelmaximaldauer von fünf Jahren unangemessen (vgl. vorn E. 4.5). Auf Grundlage einer wertenden Gewich- tung der sich gegenüberstehenden Interessen ist die Fernhaltemassnah- me um ein Jahr zu reduzieren. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen zureichend Rechnung getragen. Eine Befristung des Einreiseverbots auf vier Jahre erscheint auch angesichts

F-7605/2016 Seite 11 der einschlägigen Rechtsprechung verhältnismässig und angemessen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5290/2015 vom 3. Juli 2017). 6. Unter diesen Umständen ist auch die Ausschreibung des Beschwerdefüh- rers im SIS II nicht zu beanstanden (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006). 7. Der Antrag des Beschwerdeführers um Sistierung des vorliegenden Ver- fahrens ist mit Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2018 gegen- standslos geworden (Urteil 2D_14/2018). 8. Gestützt auf die obigen Erwägungen sowie in Anbetracht von Art. 49 VwVG verletzte die Vorinstanz mit dem auf fünf Jahre bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht (vgl. vorn E. 4.7). Die Beschwerde ist deshalb teilweise gut- zuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot bis zum 31. Dezember 2020 zu befristen. 9. 9.1 Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens reduzierte Verfahrenskos- ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind diese auf Fr. 800.− festzusetzen. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteienschädigung für notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE; vgl. Art. 8 bis 11 VGKE). Eine Kostennote liegt nicht vor, weshalb die Entschädigung auf Grundlage der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). In Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht ist ein Ausgangshonorar im Pauschalbetrag von Fr. 1‘800.− festzusetzen. Dieser Betrag ist entsprechend zu kürzen, was zu einer Parteientschädigung von Fr. 360.− führt.

F-7605/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und das Einreiseverbot wird bis zum 31. Dezember 2020 befristet. 2. Die reduzierten Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem in der Höhe von Fr. 1‘000.- ge- leisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.− wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 360.− auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) – das Amt für Migration des Kantons Schwyz

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Jonas Weinhold

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