B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 09.09.2022 (1C_192/2021)
Abteilung VI F-76/2019
Urteil vom 30. August 2021
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung (Nichteintreten).
F-76/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987, russischer Staatsangehöriger) reiste am 2. September 2011 in die Schweiz. Am 30. Mai 2015 liessen er und der Schweizer Bürger B._______ ihre Partnerschaft eintragen. Seither haben sie ihren gemeinsamen Wohnsitz in der Gemeinde C._______ (AG). B. Am 15. November 2018 stellte der Beschwerdeführer beim SEM einen An- trag auf erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1 BüG und bat um Zu- stellung eines Gesuchsformulars. Zur Begründung machte er geltend, seit über drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer Bür- ger zu leben und seit dem 2. September 2011 ununterbrochen in der Schweiz wohnhaft zu sein. Ferner ersuchte er um Ausstellung einer an- fechtbaren Verfügung, sollte seinem Gesuch nicht entsprochen werden können. Das SEM erklärte dem Beschwerdeführer hierauf, dass eine Ein- bürgerung gemäss Art. 21 Abs. 1 BüG gestützt auf eine eingetragene Part- nerschaft nicht vorgesehen sei, es ihm aber offenstehe, bei der zuständi- gen kantonalen Einbürgerungsbehörde ein Gesuch um ordentliche Einbür- gerung gemäss Art. 10 Abs. 1 BüG zu stellen, wenn er im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sei. Am 21. November 2018 gelangte der Be- schwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Ausfertigung einer anfechtbaren Verfügung. Hierauf forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, im Voraus eine Verfahrensgebühr von Fr. 350.- zu leisten. Diese Ge- bühr ging am 4. Dezember 2018 beim SEM ein. C. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 (eröffnet am 18. Dezember 2018) trat das SEM auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Ein- bürgerung nicht ein und auferlegte eine Verfahrensgebühr von Fr. 350.-, die mit dem bereits eingezahlten Betrag verrechnet wurde. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Januar 2019 gelangte der Beschwerdefüh- rer an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Gesuch einzu- treten und es speditiv zu behandeln. Ferner beantragte er, dass das SEM den geleisteten Vorschuss von Fr. 350.- mit den Kosten des Einbürge- rungsverfahrens zu verrechnen habe; eventualiter habe das SEM den Vor- schuss zurückzuerstatten.
F-76/2019 Seite 3 E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2019 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. F. Am 15. März 2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer- deführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass zurzeit kein weiterer Schriftenwechsel und keine weiteren Instruk- tionsmassnahmen vorgesehen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Vorinstanz trat am 12. Dezember 2018 auf das Gesuch um erleich- terte Einbürgerung nicht ein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist da- her nur zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensent- scheid gefällt hat bzw. ob ein Anspruch auf Eintreten und materielle Prü- fung besteht (vgl. BGE 135 II 38 E. 1.2 oder BGE 132 V 74 E. 1.1). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
F-76/2019 Seite 4 die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BVGE 2014/1 E. 2). 2.2 Zum Bundesrecht gehören u. a. das Bundesverfassungsrecht und das Staatsvertragsrecht. Normen des Völkerrechts erlangen in der Schweiz mit ihrer Inkraftsetzung unmittelbar Geltung, bilden einen festen Bestandteil der Rechtsordnung und sind von allen Staatsorganen einzuhalten und an- zuwenden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.168, m.w.H.). Dabei ist zu berück- sichtigen, dass Bundesgesetze neben Völkerrecht für die rechtsanwenden- den Behörden massgebend sind (Art. 190 BV). Bundesgesetzen kann da- mit im Fall eines Widerspruchs mit dem Verfassungsrecht weder im Rah- men der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden. Zwar handelt es sich dabei um ein Anwendungsgebot und nicht um ein Prüfungsverbot. So kann es sich rechtfertigen, vorfrageweise die Verfassungswidrigkeit eines Bundesgesetzes zu prüfen. Wird eine sol- che festgestellt, muss das Gesetz dennoch angewendet werden, und das Bundesverwaltungsgericht kann lediglich den Gesetzgeber einladen, die fragliche Bestimmung zu ändern (BGE 144 I 126 E. 3; 141 II 338 E. 3.1). Besteht allerdings ein echter Normkonflikt zwischen Bundes- und Völker- recht, so geht grundsätzlich die völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz vor und eine dem Völkerrecht entgegenstehende Bundesgesetzgebung bleibt regelmässig unanwendbar (BGE 138 II 524 E. 5.1). Eine Ausnahme bilden die Fälle der sog. «Schubert»-Praxis, welche besagt, dass eine äl- tere völkerrechtliche Norm nicht anzuwenden ist, wenn der Bundesgesetz- geber bewusst gegen das Völkerrecht verstossen oder den Verstoss be- wusst in Kauf genommen hat. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn menschen- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz in Frage stehen; diesfalls geht die völkerrechtliche Norm der nationalen Regelung auch dann vor, wenn der schweizerische Gesetzgeber sie missachten will (BGE 146 II 35 E. 3.2; 142 II 35 E. 3.2; 139 I 16 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_896/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 3; BVGE 2007/41 E. 3.4; Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts [BVGer] A-597/2019 vom 27. Januar 2020 E 2.2, A-4941/2014 vom 9. November 2016 E. 6 und A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3 f; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., RZ. 2.175; KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 1766 ff.; HANGARTNER/LOOSER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kom- mentar, 3. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 190 BV).
F-76/2019 Seite 5 3. Wer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, kann nach der Ehe- schliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie oder er seit drei Jahren in ehe- licher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau lebt und sich ins- gesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmit- telbar vor Einreichung des Gesuchs (Art. 21 Abs. 1 BüG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 BüG muss demgegenüber ein Bewerber oder eine Bewerberin, der oder die eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen ist, bei der Gesuchstellung – im Verfahren um ordentliche Einbürgerung – nachweisen, dass sie oder er sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wo- von ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, und seit drei Jahren mit dieser Person in eingetragener Partnerschaft lebt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK und von Art. 26 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 UNO-Pakt II. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, dass er als Person in einer eingetragenen Partnerschaft gegenüber einer verheirate- ten Person diskriminiert werde, weil er sich nicht erleichtert einbürgern las- sen könne und ihm nur der Weg der ordentlichen Einbürgerung offenstehe. Bei der ordentlichen Einbürgerung müsse er nebst den zeitlichen Vorgaben des Bundesrechts auch die Wohnsitzfristen des jeweiligen Kantons und der Gemeinde einhalten. Um diese Fristen einzuhalten, sei er gezwungen, für eine gewisse Dauer in einer Gemeinde und/oder in einem Kanton zu blei- ben. Seine freie Wahl auf Wohnsitznahme sei somit beeinträchtigt, u.a. wenn er den Wohnsitz aus beruflichen Gründen wechseln müsste. Das Recht auf freie Gestaltung der persönlichen Lebensführung (als Teilgehalt des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK) bedeute auch, dass es dem Individuum überlassen sei, gewisse Informationen (in casu Angaben über die sexuelle Orientierung und die Familienverhältnisse) ge- heim zu halten, was bei der ordentlichen Einbürgerung nicht möglich sei. Ferner sei das ordentliche Einbürgerungsverfahren zeitlich aufwendig (die Vorbereitung auf den Einbürgerungstest bedeute eine zusätzliche Stress- situation). Hinzu komme, dass er bei Reisen ins Ausland nur als Schweizer Bürger diplomatischen Schutz geniesse. Indem die Schweiz sich weigere, sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu behandeln und ihm daraufhin in einem Jahr den Schweizer Pass auszustellen, bewirke sie, dass er noch weitere Jahre ohne diplomatischen Schutz bleibe, sollte bei allfälligen Aus- landreisen ein homophober Vorfall gegen ihn stattfinden. Die Befolgung
F-76/2019 Seite 6 des «Vorschlags» der Vorinstanz, sich ordentlich einbürgern zu lassen, würde schliesslich bedeuten, er anerkenne den Zustand, wonach es in Ordnung sei, dass der Staat ihn, seine Bindung zu seinem Partner und seinen Beitrag zu seiner beschleunigten Integration als minderwertig und für die erleichterte Einbürgerung als nicht würdig betrachte. Er würde somit die Richtigkeit der diskriminierenden Haltung der Schweiz anerkennen müssen. Durch die genannten staatlichen Eingriffe in sein Privatleben – wobei die Liste nicht abschliessend sei – werde somit die Schwelle für den Eingriff in den von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Bereich erreicht. In Bezug auf die ihm mit dem Nichteintretensentscheid auferlegte Gebühr bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei einerseits zu hoch, andererseits verstosse sie gegen Art. 7 und Art. 8 Abs. 2 BV. Da die Erhebung der Ge- bühr auf Verordnungsstufe geregelt sei (vgl. Art. 25 ff. der Verordnung vom 17. Juni 2016 über das Schweizer Bürgerrecht, BüV; SR 141.01), seien die Regeln der BüV nicht durch Art. 190 BV gegen die Überprüfung ihrer Ver- fassungskonformität geschützt. Vielmehr seien die Kosten für die Ausferti- gung der Verfügung nach den Regeln der Bundesverfassung zu beurteilen. 5. Das in Art. 8 Abs. 2 BV verankerte Diskriminierungsverbot verbietet eine ungleiche Behandlung von Personen in eingetragener Partnerschaft und Ehepaaren (auch) in Bezug auf die Einbürgerung. Die Regelung des Bür- gerrechtsgesetzes, welche Personen in eingetragener Partnerschaft – wenn auch unter erleichterten Bedingungen (vgl. Art. 10 BüG) – einzig die ordentliche Einbürgerung ermöglicht bzw. sie von der erleichterten Ein- bürgerung ausschliesst (vgl. Art. 21 BüG), stellt eine Ungleichbehandlung aufgrund der sexuellen Orientierung dar. Es sind keine objektiv nachvoll- ziehbaren Gründe erkennbar, welche diese Ungleichbehandlung zu recht- fertigen vermöchten. Die Regelung ist insofern diskriminierend und damit verfassungswidrig. Indessen ist gemäss Art. 190 BV die entsprechende Regelung im BüG für die rechtsanwendenden Behörden (inkl. Bundesver- waltungsgericht) massgebend (vgl. E. 2.2 vorstehend). Zwar statuiert Art. 190 BV nur ein Anwendungsgebot und kein Prüfungsverbot. Im Rahmen dieser Prüfung wäre darzulegen, worin die Diskriminierung besteht und wie schwerwiegend sie ist. Dies kann auch im Zusammenhang mit einer allfäl- ligen Verletzung des völkerrechtlichen Diskriminierungsverbots geschehen (vgl. E. 7 hiernach). Unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 BV erübrigt sich diese Prüfung ebenso wie die förmliche Feststellung einer Verletzung dieser Be- stimmung und der damit verbundene Hinweis an den Gesetzgeber («Ap- pellentscheid»), weil das Parlament nach Erlass bzw. Inkrafttreten des
F-76/2019 Seite 7 Partnerschaftsgesetzes die für eine vollständige Gleichbehandlung von ho- mosexuellen Paaren mit Ehepaaren erforderlichen Arbeiten aufgenommen hat (vgl. die in der Frühjahrssession 2013 eingereichten gleichlautenden parlamentarischen Initiativen von der Grünliberalen Fraktion [13.418], der Fraktion der Bürgerlich-Demokratischen Partei [13.419], der Grünen Frak- tion [13.420], der Sozialdemokratischen Fraktion [13.421] sowie von Nati- onalrätin Doris Fiala [13.422] mit dem Titel «Gleichstellung der eingetrage- nen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren» sowie die im Dezember 2013 von der Grünliberalen Fraktion eingereichte parlamentari- sche Initiative [13.468] «Ehe für alle»). Bei der Ausarbeitung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die ein- getragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231) waren sich Bundesrat und Parlament durchaus bewusst, dass u.a. bei der erleich- terten Einbürgerung das Paar bei der eingetragenen Partnerschaft nicht mit dem Ehepaar gleichgestellt wird. Weil man damals davon ausging, dass die Verfassung geändert werden müsse, um der ausländischen Per- son eines Schweizer Bürgers oder einer Schweizer Bürgerin die erleich- terte Einbürgerung durch den Bund zu ermöglichen, und eine solche Ver- fassungsrevision Zeit brauche, habe man lediglich die Wohnsitzdauer bei der ordentlichen Einbürgerung verkürzt (vgl. Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichge- schlechtlicher Paare; BBl 2003 1288, 1315; Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, BBl 2011 2825, 2846 f.). Dass den eingetragenen Partnerschaften nicht dieselben Rechte zustehen sollen wie den Ehen, wurde auch bei der Be- ratung des Partnerschaftsgesetzes im Parlament zum Ausdruck gebracht (vgl. u.a. Votum von Nationalrätin Doris Leuthard vom 2. Dezember 2003, AB 2003 N 1817: «Für die CVP-Fraktion ist es daher enorm wichtig, dass die Ehe in keiner Weise geöffnet wird und diese Registrierung eheähnlich ist.» [...]. «Wir wollen die Ehe nicht abwerten, im Gegenteil: Die Ehe muss vom Staat privilegiert werden, daran halten wir fest.»). Bei der Behandlung der parlamentarischen Initiativen zur Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren (Geschäftsnum- mern 13.418 bis 13.422) hielt schliesslich die staatspolitische Kommission des Nationalrates in ihrem Bericht vom 5. November 2015 (BBl 2016 29) rückblickend fest, dass das entsprechende Anliegen der parlamentari- schen Initiativen in der Beratung des Partnerschaftsgesetzes klar abge- lehnt worden sei (BBl 2016 31). Somit ist davon auszugehen, dass der Ge- setzgeber mit der Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes in Art. 10 Abs. 1 BüG eine allfällige Verletzung des Völkerrechts in Kauf genommen hat.
F-76/2019 Seite 8 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, die ausländische Person in einer eingetragenen Partnerschaft bei der Ein- bürgerung gleich zu behandeln wie den ausländischen Partner in einer Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer. Dies ist der Fall, wenn eine homosexuelle, einbürgerungswillige Person – wie der Beschwerdeführer – sich auf das völkerrechtliche Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK berufen kann. 6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass es sich beim Bürgerrecht nicht um ein Menschenrecht handelt. Weder aus der EMRK noch aus dem UNO-Pakt- II ergibt sich eine völkerrechtliche Verpflichtung auf Einbürgerung bzw. ein Anspruch auf ein bestimmtes Einbürgerungsverfahren. Auch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) kann nicht direkt ein An- spruch auf Erwerb einer bestimmten Staatsbürgerschaft abgeleitet werden (Urteil des EGMR Genovese gegen Malta, Nr. 53124/09, vom 11. Oktober 2011, § 30). 6.2 Das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK bezieht sich auf die in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten. Es ergänzt die in der Konvention garantierten Grundrechte um das Gebot der Nichtdiskrimi- nierung. Voraussetzung für die Anwendung des Art. 14 EMRK ist, dass der einer möglichen Diskriminierung zugrunde liegende Sachverhalt in den Re- gelungsbereich eines Konventionsrechts fällt. Art. 14 EMRK ist insofern nicht für sich, sondern stets in Verbindung mit einem anderen Konventions- recht anzuwenden (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschen- rechtskonvention, 5. Aufl. 2012, S. 521 f.), wobei es genügt, wenn der Schutzbereich der entsprechenden Garantie berührt ist (BGE 140 V 385 E. 5.2; 139 I 155 E. 4.3). 6.3 Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens ist hier von vornherein nicht betroffen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Der Begriff des Pri- vatlebens wird umfassend verstanden; dazu gehören u.a. die Aspekte der persönlichen und gesellschaftlichen Identität (Urteil des EGMR Genovese gegen Malta, Nr. 53124/09, vom 11. Oktober 2011, § 30; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.1 m.H. zur Rechtsprechung des EGMR). 6.4 Nach der Rechtsprechung des EGMR kann die «willkürliche» Verwei- gerung oder der Entzug der Staatsbürgerschaft beziehungsweise deren
F-76/2019 Seite 9 Untergang (auch ausserhalb der Problematik der Staatenlosigkeit) Auswir- kungen auf das Privatleben der betroffenen Person haben (Urteile des EGMR Ramadan gegen Malta, Nr. 76136/12, vom 21. Juni 2016, § 85; Ghoumid u.A. gegen Frankreich, Nr. 52273/16 [und 4 weitere], vom 25. Juni 2020, § 43). Weil das Bürgerrecht einen Aspekt der sozialen Identität eines Menschen darstellt, wird durch einen negativen Entscheid auf die- sem Gebiet (Verweigerung der Einbürgerung, Aberkennung der Staatsbür- gerschaft etc.) das Recht auf Achtung des Privatlebens tangiert. Für eine Berufung auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK ist es nicht notwendig, dass eine Verletzung der Garantie vorliegt, in deren Anwendungsbereich die Diskriminierung behauptet wird. Es genügt, wenn der Entscheid eine Verletzung bewirken kann (vgl. E. 6.2 am Ende). Aus diesem Grund kann offenbleiben, ob eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK vorliegt bzw. ob die Voraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfüllt wären. Entscheidend ist, dass die angefochtene Verfügung einen Bereich betrifft, der in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens fällt. Der Beschwerdeführer ist zwar nicht grundsätzlich von der Einbürge- rung ausgeschlossen. Ihm wird aber durch den Nichteintretensentscheid (bzw. die innerstaatliche gesetzliche Regelung) der Zugang zur erleichter- ten Einbürgerung verwehrt. Somit kann er sich auf Art. 14 EMRK in Verbin- dung mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. 7. Anhand der Unterschiede zwischen der ordentlichen und der erleichterten Einbürgerung ist der Grad der Diskriminierung darzulegen. 7.1 Auf Bundesebene ist die Regelung des Zugangs zur Einbürgerung in zeitlicher Hinsicht für heterosexuelle und homosexuelle Paare (verheiratet bzw. in eingetragener Partnerschaft lebend) identisch (vgl. E. 3 hiervor). Auch in materieller Hinsicht unterscheiden sich die bundesrechtlichen Ein- bürgerungsvoraussetzungen nur geringfügig: Sowohl für die ordentliche als auch für die erleichterte Einbürgerung wird vorausgesetzt, dass die ge- suchstellende Person erfolgreich integriert ist und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (Art. 11 Bst. a und c BüG sowie Art. 12 BüG bzw. Art. 20 Abs. 1 und 2 BüG). Für die ordentli- che Einbürgerung wird zusätzlich verlangt, dass der Bewerber oder die Be- werberin «mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut» ist (Art. 11 Bst. b BüG). Dieses Kriterium geht jedoch zumindest teilweise im Krite- rium der erfolgreichen Integration auf, welches auch für die erleichterte Ein- bürgerung gilt.
F-76/2019 Seite 10 7.2 Ausserhalb des Regelungsbereichs von Art. 38 Abs. 1 BV (Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Heirat, Abstammung und Adoption) erlässt der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone (Art. 38 Abs. 2 BV). Die Kantone dürfen über die Mindestvorschriften hinausgehen bzw. die entsprechenden Grundsätze strenger oder weniger streng umsetzen (zur Bedeutung und Tragweite des Begriffs «Mindestvorschriften» vgl. Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürger- recht, BBl 2011 2825, 2870). Im Kanton Aargau, in dem der Beschwerde- führer das Gesuch um ordentliche Einbürgerung zu stellen hat, gelten im Vergleich zur erleichterten Einbürgerung teilweise strengere Voraussetzun- gen. Es wird eine Aufenthaltsdauer im Kanton von fünf Jahren und ein un- unterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs vorausgesetzt (§ 4 Bst. a des Gesetzes des Kantons Aargau vom 12. März 2013 über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht [KBüG, SAR 121.200]). Die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration sind höher. So muss die gesuchstellende Person mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut sein und über ausrei- chende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügen (§ 5 Abs. 1 Bst. a und b KBüG). Die staatsbürgerlichen Kenntnisse (Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhält- nisse) über die Schweiz und den Kanton Aargau werden mittels eines ge- bührenpflichtigen kantonalen Tests durch die Gemeinden geprüft (§ 6a Abs. 1 KBüG). Die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, poli- tischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Gemeinde können an- lässlich des Einbürgerungsgesprächs überprüft werden (§ 6a Abs. 4 KBüG). Auch das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung im Kanton Aar- gau ist aufwendiger und nimmt mehr Zeit in Anspruch als bei einer erleich- terten Einbürgerung: Amtliche Veröffentlichung des Gesuchs mit der Mög- lichkeit zur Stellungnahme für die Bevölkerung (§ 21 Abs. 2 und 3 KBüG), Erhebungen des Gemeinderats und Einsichtnahme des entsprechenden Berichts durch die Stimmberechtigten bzw. Mitglieder des Einwohnerrats (§ 22 KBüG), Zusicherung des Gemeindebürgerrechts (§ 24 KBüG), Ertei- lung des Kantonsbürgerrechts (§ 27 KBüG), um nur einige Etappen exemp- larisch zu nennen. 7.3 Insgesamt sind die Unterschiede zwischen der erleichterten und der ordentlichen Einbürgerung auf Kantonsebene augenfällig. Für eine im Kan- ton Aargau lebende durchschnittlich gebildete Person ist die Hürde auf dem Weg der ordentlichen Einbürgerung eindeutig höher als auf dem Weg der erleichterten Einbürgerung. Allerdings ist diese Erkenntnis in Bezug auf
F-76/2019 Seite 11 den Beschwerdeführer (einen Rechtsanwalt) stark zu relativieren. Es ist davon auszugehen, dass er das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung problemlos durchlaufen und die Schweizer Staatsbürgerschaft auf diesem Weg erwerben könnte. Die abstrakte und die konkrete Normenkontrolle vermischen sich hier, weil geprüft wird, ob die Anwendung von nationalen Normen (Nichteintretensentscheid gestützt auf das BüG mit Implikationen für die Anwendung kantonaler Normen) zu einer Verletzung des Völker- rechts führt. Wenngleich diese Vermischung nicht zu vermeiden ist, gilt es doch im Auge zu behalten, dass der Beschwerdeführer selbst keinen ernst- haften Nachteil daraus erleidet, dass er auf die ordentliche Einbürgerung verwiesen wird. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen sind in seinem Fall nicht gravierend. Dies gilt etwa bezüglich der freien Wahl auf Wohn- sitznahme, zumal er nicht dargetan hat, er hätte den Wohnsitz aus berufli- chen Gründen wechseln müssen. Was das geltend gemachte Recht anbe- langt, Angaben über die sexuelle Orientierung und die Familienverhältnisse geheim zu halten, so trifft es zwar zu, dass beim ordentlichen Einbürge- rungsverfahren der Kreis der Personen, die solche Informationen erhalten, grösser ist als beim Verfahren der erleichterten Einbürgerung. Der Be- schwerdeführer verkennt jedoch, dass sich eine sexuelle Orientierung oh- nehin nie vollständig geheim halten lässt, wenn man nicht gerade in der Anonymität einer Grossstadt lebt und sich völlig von anderen Personen ab- kapselt, was heute – wo sich auch in der Schweiz immer mehr Homosexu- elle als solche outen – kaum von Interesse sein dürfte. Der Fall des fehlen- den diplomatischen Schutzes im Ausland, falls es bei einer Auslandreise zu einem homophoben Vorfall kommen sollte, scheint zudem sehr hypo- thetisch zu sein. Ein solcher Fall würde sich ja nur ereignen, wenn der Be- schwerdeführer sich in einem Land, das beispielsweise homosexuelle Praktiken unter Strafe stellt und wo homophobe Übergriffe häufig vorkom- men, als Homosexueller zu erkennen gibt, was er, der die sexuelle Orien- tierung schon in der Schweiz nach Möglichkeit geheim halten will, wohl kaum tun würde. Im Übrigen sind bzw. wären von diesen Beeinträchtigun- gen auch homosexuelle Personen betroffen, die keinen Partner haben, und denen deshalb nur der Weg der ordentlichen Einbürgerung offensteht. 7.4 Zusammenfassend sind die mit einer ordentlichen Einbürgerung ver- bundenen Erschwernisse nicht derart stark, dass von einer schweren Dis- kriminierung gesprochen werden kann. Die Rechtslage wäre anders zu würdigen, wenn der Erwerb des Bürgerrechts aufgrund der sexuellen Ori- entierung massiv erschwert oder gar verunmöglicht würde. Beides ist hier nicht der Fall, hätte sich doch der Beschwerdeführer mit vergleichbar ge- ringem Aufwand ordentlich einbürgern lassen können. Es bleibt aber dabei,
F-76/2019 Seite 12 dass die gesetzliche Regelung dem Beschwerdeführer einzig aufgrund sei- ner sexuellen Orientierung bzw. der Tatsache, dass er deswegen die Ehe nicht eingehen kann, von der ordentlichen Einbürgerung ausschliesst. Es ist daher von Amtes wegen festzustellen, dass die Vorinstanz das völker- rechtliche Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK verletzt hat, indem sie auf das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung nicht eingetreten ist. 8. Es stellt sich die Frage, ob der Nichteintretensentscheid (Ziff. 1 des Dispo- sitivs der angefochtenen Verfügung) wie beantragt aufgehoben werden muss bzw. kann. 8.1 Eine Gutheissung dieses Begehrens hätte zur Folge, dass die Vor- instanz auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung einzutreten und die- ses zu behandeln hätte. Die erleichterte Einbürgerung stützt sich auf Art. 38 Abs. 1 BV. Danach ist der Bund abschliessend zuständig, den Erwerb und Verlust der Bürger- rechte durch Abstammung, Heirat und Adoption zu regeln. Um dem aus- ländischen eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers eine erleich- terte Einbürgerung zu ermöglichen, müsste die Verfassung geändert wer- den, da der Begriff der Ehe den Begriff der eingetragenen Partnerschaft nicht umfasst (Botschaft vom 29. November 2002 zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, BBl 2002 1288, 1315). Der Bund kann nur verheiratete Gesuchsteller erleichtert ein- bürgern. Er hat keine Kompetenz, erleichterte Einbürgerungen für Perso- nen in eingetragener Partnerschaft vorzusehen. Es gibt verfassungsrecht- lich keine Grundlage, welche erlauben würde, sich über den Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 BüG («kann nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen») hinwegzusetzen. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids würde dazu führen, dass die Vorinstanz gegen den Wortlaut des Gesetzes und im Widerspruch zur verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung behandeln müsste. Wenngleich dies völker- rechtlich grundsätzlich geboten wäre (vgl. BGE 125 II 417 E. 4c–4e), ver- zichtet das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den Grundsatz «De mi- nimis non curat praetor» darauf, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Auswirkungen der Verletzung des Diskriminierungsverbots im vorlie- genden Fall sind bescheiden (vgl. E. 7.3 und E. 11); zudem wird die Verlet- zung durch die Feststellungsverfügung (vgl. E. 7.4 in fine) ausgeglichen.
F-76/2019 Seite 13 9. Aus den genannten Gründen ist der Entscheid, auf das Gesuch des Be- schwerdeführers um erleichterte Einbürgerung nicht einzutreten (Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), zu bestätigen. Sodann wurde ihm die Gebühr (Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) zu Recht auferlegt. Zwar stützt sich die Erhebung der Gebühr auf eine Ver- ordnung des Bundesrates. Diese ist jedoch durch eine Delegationsnorm (Art. 35 BüG) rechtsgenüglich abgedeckt und somit für das Bundesverwal- tungsgericht massgebend. Gemäss Art. 25 Abs. 1 BüV beträgt die Gebühr für Entscheide über die erleichterte Einbürgerung Fr. 500.-. Nach Art. 28 Abs. 1 BüV kann diese Gebühr bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand er- fordert. Da das Minimum der Gebühr Fr. 250.- beträgt, ist in casu die Höhe der Gebühr (Fr. 350.-) nicht zu beanstanden. Insbesondere stellt die Erhe- bung dieser Gebühr keinen Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip dar, da sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2). 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Nichteintreten- sentscheid zu bestätigen ist, ebenso die Auferlegung der Gebühr für den Entscheid. Damit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Darüber hinaus ist von Amtes wegen festzustellen, dass durch den Nichteintretensentscheid das Diskri- minierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt worden ist. Aus diesem Grund ist auf die Erhebung von Verfahrens- kosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 21. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten. Da er mit seinen Anträgen unterliegt, ist ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 11. In ihren Schlussabstimmungen vom 18. Dezember 2020 haben National- und Ständerat die Gesetzesvorlage «Ehe für alle» angenommen. Sollte dieses Gesetz vom Volk angenommen werden (das Referendum gegen die Gesetzesvorlage ist zustande gekommen, vgl. die Medienmitteilung der Bundeskanzlei vom 27. April 2021), würde auch die vom Beschwerdeführer gerügte Diskriminierung bei der Einbürgerung des homosexuellen Partners eines Schweizer Bürgers beseitigt. Der Beschwerdeführer und sein Partner
F-76/2019 Seite 14 hätten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Möglichkeit, die eingetra- gene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln (vgl. nArt. 35 des Partner- schaftsgesetzes, BBl 2020 9919), wodurch ihm – dem Beschwerdeführer – die erleichterte Einbürgerung nach Art. 21 Abs. 1 BüG offenstehen würde, sollte er dem Vorschlag der Vorinstanz, sich ordentlich einbürgern zu las- sen, nicht Folge leisten wollen.
(Dispositiv nächste Seite)
F-76/2019 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass durch Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2018 das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt worden ist. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 21. Januar 2019 ge- leistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Formular «Zahladresse») – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. K [...] zu- rück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
F-76/2019 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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