B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7578/2024
Urteil vom 17. Mai 2025 Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.
Parteien
A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Gunsten von B.________; Verfügung des SEM vom 6. November 2024.
F-7578/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit vom 2. Juli 2024 datierendem Formular ersuchte der pakistanische Ge- suchsteller (geb. 1989) bei der Schweizerischen Auslandsvertretung in Is- lamabad um Ausstellung eines Schengen-Visums für einen Besuchsauf- enthalt vom (...) bis (...) 2024 bei seinem in der Schweiz lebenden Bruder (Beschwerdeführer/Gastgeber). B. Mit Formularverfügung vom 3. Juli 2024 (eröffnet am 8. Juli 2024) lehnte die Auslandsvertretung das Gesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 Ein- sprache bei der Vorinstanz. D. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 6. November 2024 (eröffnet am 9. November 2024) ab. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 3. Dezember 2024 erhob der Beschwerde- führer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem An- trag, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Visumsgesuch zu- gunsten des Gesuchstellers gutzuheissen. F. Die Vorinstanz liess sich am 13. Januar 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Februar 2025 und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Verfügungen bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittel- verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
F-7578/2024 Seite 3 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Gastgeber am vorangegangenen Ein- spracheverfahren teilgenommen. Seine Aktivlegitimation ist unter den vor- liegenden Umständen zu bejahen (zur Praxisänderung betreffend die Par- teistellung von Bezugspersonen in schengenrechtlichen Visumsverfahren siehe das Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 und ins- besondere E. 2.9 m.H.). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchs- zeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann zudem angesichts der Be- schwerde auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Be- hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be- schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Mas- sgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt ein Gesuch eines pakistanischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufent- haltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufge- führt im Anhang I Ziff. 1 des AIG), mit denen die Schweiz den Schengen- Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernahm (vgl. BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen, nament- lich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visu- merteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun- gen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
F-7578/2024 Seite 4 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstel- lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28.11.2018) erforderlich ist. Im Weiteren müssen Dritt- staatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Auf- enthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus- reise zu bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen- gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit- gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Vi- sumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 [kodifizierter Text] über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 3.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie- der zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristge- rechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Be- stehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht wieder verlässt, so ist das Visum zu ver- weigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der
F-7578/2024 Seite 5 Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.4 Aufgrund seiner pakistanischen Staatsangehörigkeit unterliegt der Ge- suchsteller der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I Verord- nung [EU] 2018/1806; Art. 6 Abs. 1 Bst. b SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleis- tet sei. Insbesondere würden ihm in Pakistan keine besonderen, über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen obliegen, die für eine fristge- rechte, anstandslose Rückkehr sprechen würden. Es sei erstaunlich, dass er trotz seiner familiären und beruflichen Verpflichtungen als Vater von vier Kindern und Schuldirektor für eine verhältnismässig lange Dauer von drei bis vier Wochen allein in die Schweiz reisen könne und wolle, bloss um seinen Bruder zu besuchen. Die Erfahrungen hätten zudem gezeigt, dass oft auch nahe Familienangehörige, die im Herkunftsland zurückgelassen würden, die Personen nicht daran zu hindern vermögen, den Wunsch zur Emigration zu fassen (vorinstanzliche Akten [SEM-act.] 7). Obwohl der Ge- suchsteller nach einem Studium in Grossbritannien 2012 nach Pakistan zurückgekehrt sei, was auf eine gewisse Verwurzelung in Pakistan hin- deute, könne sich seine Situation nach über zehn Jahren zwischenzeitlich so verändert haben, dass nun eine Emigration nach Europa gewünscht sei, insbesondere aufgrund der schwierigen politischen und wirtschaftlichen Lage, der er und seine Familie in Pakistan ausgesetzt seien (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 5). 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu kön- nen sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 Pakistan leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von EUR 1’350.– pro Person, mithin EUR 112.50 pro Monat, gehört es zu den Ländern mit niedrigerem
F-7578/2024 Seite 6 Mitteleinkommen (vgl. < https://www.laenderdaten.info/durchschnittsein- kommen.php > abgerufen am 17.05.2025). Zudem bestehen hohe politi- sche und soziale Spannungen: Landesweit sind Terroranschläge zu be- fürchten. Mögliche Ziele sind Behörden, staatliche Einrichtungen, religiöse Minderheiten und belebte Orte wie Märkte, Einkaufszentren, öffentlicher Verkehr, etc. Auch die jüngste Eskalation zwischen Indien und Pakistan verschärft die ohnehin angespannte Lage zusätzlich und birgt das Risiko weiterer politischer Destabilisierung sowie einer Zuspitzung der Sicher- heitslage in der Region (vgl. < https://www.eda.admin.ch > Reisehinweise und Vertretungen > Länderauswahl > Pakistan > Reisehinweise für Pakis- tan, abgerufen am 17.05.2025). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinn eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Pakistan Platz 164 von 191 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org > Data Center Coun- try Insights Pakistan, abgerufen am 17.05.2025). 4.4 Angesichts dieser Umstände ist prima vista nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise in Be- zug auf Pakistan als grundsätzlich hoch eingestuft hat. 5. 5.1 Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur allgemeine Umstände und Erfahrungen zu berücksichtigen, sondern auch alle Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls. Trägt ein Antragsteller in seinem Heimatland beson- dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann die- ser Umstand die Prognose einer gesicherten Wiederausreise durchaus be- günstigen. Demgegenüber ist bei Personen, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtswid- rigen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch einzustufen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.1). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwan- dern, erleichtern – insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteile des BVGer F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 5.2; F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 5.2 Betreffend die persönlichen Umstände ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller, der 36-jährige Bruder des Beschwerdeführers, ge- mäss eigenen Angaben verheiratet, berufstätig, sowie Vater von vier Kin- dern ist. Er lebt und arbeitet in (...), einer Stadt in der pakistanischen Pro- vinz Khyber Pakhtunkhwa (vgl. Antragsformular, SEM-act. 4/71). Auch seine Eltern und weitere Geschwister wohnen in Pakistan (vgl. Beilagen
F-7578/2024 Seite 7 Antragsformular, SEM-act. 4/30). Beruflich ist der Gesuchsteller als Akade- mischer Direktor der (Nennung Schule/Arbeitsstelle), tätig (vgl. Beilagen Antragsformular, SEM-act. 4/37). Ein Schreiben seines Arbeitgebers vom
F-7578/2024 Seite 8 Visum verfügten und gemäss den Stempeln des Flughafens Zürich am (...) 2011 ein- und am (...) 2011 wieder ausgereist waren (SEM-act. 6/78 f.). 5.3 Für die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise sind die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ge- suchstellenden massgebend. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass mehr als zehn Jahre seit der Rückkehr des Gesuchstellers von Gross- britannien nach Pakistan vergangen sind und dass die dortige wirtschaftli- che und politische Situation sich seither nicht stabilisiert, sondern ver- schlechtert hat. Dennoch kann nicht verkannt werden, dass der Gesuch- steller trotz der instabilen Verhältnisse in seinem Heimatland eine in mehr- facher Hinsicht privilegierte Stellung innehat. So verfügt er als Akademi- scher Direktor über eine Festanstellung in einer verantwortungsvollen Po- sition. Dabei erzielt er ein monatliches Gehalt, das deutlich über dem pa- kistanischen Durchschnittseinkommen liegt (vgl. E. 4.3). Mit rund Fr. 14'000.– weist er überdies ein gewisses Vermögen auf, zu dem Grund- eigentum im Wert von Fr. 93'530.– kommt. Insgesamt erscheinen die wirt- schaftlichen sowie gesellschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ge- festigt. Sein geplanter vierwöchiger Besuchsaufenthalt wäre in eine beruf- lich ohnehin freie Zeit gefallen, wie aus dem Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers hervorgeht (vgl. E. 5.2). Zudem beabsichtigte er, ohne seine Kinder und ohne seine Ehefrau zu reisen – ein Umstand, der ebenfalls für seine Rückkehrbereitschaft spricht. Diese Faktoren machen seine Reise- pläne nachvollziehbar und verringern das Risiko einer Emigration erheb- lich. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer bereits seine Eltern in die Schweiz eingeladen. Dieser Besuch liegt zwar schon rund 14 Jahre zurück. Dass diese fristgerecht nach Pakistan zurückkehrten, kann vorliegend vor dem Hintergrund der beruflichen und familiären Situation sowie des gewis- sen wirtschaftlichen Wohlstands des Gesuchstellers dennoch als schwa- ches zusätzliches Indiz für die Annahme der Glaubhaftigkeit der beabsich- tigten Wiederausreise der Familienmitglieder des Beschwerdeführers, mit- hin also auch des Gesuchstellers selbst, gewertet werden. Insgesamt ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Ge- suchstellers und seiner Vorgeschichte nicht davon auszugehen, dass er beabsichtigt, dauerhaft in die Schweiz zu migrieren. Seine konkreten Le- bensumstände sind geeignet, die Bedenken hinsichtlich einer fristgerech- ten Wiederausreise zu zerstreuen. Aufgrund des Gesagten ist – entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – von einem entscheid- relevant reduzierten Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise aus- zugehen. Daran ändert auch nichts, dass das Risiko für eine Missachtung
F-7578/2024 Seite 9 ausländerrechtlicher Normen naturgemäss nie gänzlich ausgeschlossen werden kann. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Gesuchsteller die Erteilung des Visums nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Wieder- ausreise sei nicht gesichert. Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht (vgl. Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzu- heissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei bleibt von der Vorinstanz zu prüfen, ob zum jetzigen Zeitpunkt alle übrigen Einreisevo- raussetzungen (vgl. E. 3.2) erfüllt sind. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh- rer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele- genheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).
(Dispositiv nächste Seite)
F-7578/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2024 wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. Dezember 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Joana Maria Mösch
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