B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7543/2024
Urteil vom 14. Juli 2025 Besetzung
Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Matthew Pydar.
Parteien
A._______, vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokaturbüro, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2024.
F-7543/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die irakische Beschwerdeführerin A._______ (geboren [...]) ersuchte am 9. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl. B. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 29. April 2024 nicht auf das Asylge- such der Beschwerdeführerin ein (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]) und ordnete ihre Wegweisung nach Spanien an. Eine dagegen einge- reichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2908/2024 vom 28. Juni 2024 ab. C. Mit Schreiben vom 1. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein ers- tes Wiedererwägungsgesuch ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. August 2024 abwies. Ein zweites Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung vom 18. September 2024 ebenfalls abgewiesen. D. Infolge Nichtausreise trotz erfolgter Wegweisung aus der Schweiz wurde am 16. Oktober 2024 eine Haftanordnung gestützt auf Art. 76a AIG (SR 142.20) erlassen. E. Die Beschwerdeführerin wurde anschliessend inhaftiert und verliess die Schweiz am 31. Oktober 2024 mit Polizeibegleitung in Richtung Spanien. F. Die Vorinstanz erliess am 17. Oktober 2024 ein für drei Jahre ab Ausreise- datum (31. Oktober 2024) gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein. Das Einreiseverbot wurde der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2024 eröffnet. G. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde. Sie beantragt, der ange- fochtene Entscheid sei aufzuheben. Eventualiter sei die Dauer des Einrei- severbotes auf ein halbes Jahr zu reduzieren. In prozessualer Hinsicht be- antragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie voll- ständige Einsicht in alle Akten, verbunden mit einer Gelegenheit zur
F-7543/2024 Seite 3 Beschwerdeergänzung. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 wurden die Anträge hin- sichtlich aufschiebender Wirkung, Beschwerdeergänzung sowie Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen. I. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 reichte die Vorinstanz ihre Vernehm- lassungsantwort ein. J. Am 15. Mai 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut im Rahmen ihrer Replik. K. Mit Verfügung vom 22. Mai 2025 wurde der Schriftenwechsel abgeschlos- sen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 173.32]). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren am Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG (SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
F-7543/2024 Seite 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Ak- teneinsichtsrechts (Art. 26 VwVG; siehe act. 1, III. Begründung, Rz. 11), die unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG; siehe act. 1, II. Formelles, Rz. 3; act. 1, III. Begründung, Rz. 3/4/12; act. 12, S. 2) sowie einen Verstoss gegen die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG; siehe act. 1, III. Begründung, Rz. 9). Formelle Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Rückweisung der angefochte- nen Verfügung an die Vorinstanz zu bewirken (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; vgl. auch Urteil des BGer 2C_747/2021 vom 30. März 2023 E. 3). 3.1 Bezüglich des Akteneinsichtsrechts (Art. 26 VwVG) rügt die Beschwer- deführerin, dass die Vorinstanz ihr nicht alle Akten zugesandt habe. 3.1.1 Das Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht bildet die der Behörde ob- liegende Aktenführungspflicht (Art. 26 ff. VwVG). Das Akteneinsichtsrecht ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu füh- ren, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiter- leiten zu können (BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Die Aktenführungspflicht bein- haltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Regist- rierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis. Gegenstand der Ak- tenführungspflicht sind sämtliche Akten, wogegen massgeblich für den Ein- sichtsanspruch das grundsätzliche Potenzial zur Entscheidbeeinflussung ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1; siehe auch Urteil des BVGer F-6297/2024 vom 24. Januar 2025 E. 8.6). 3.1.2 Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 wurde festgestellt, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. November 2024 der Aufforde- rung der Rechtsvertretung um Akteneinsicht grundsätzlich nachkam, je- doch für die Akten zur Ausreiseorganisation auf eine andere, interne Stelle verwies, ohne diese genauer zu bezeichnen. Folglich lag eine – wenn auch
F-7543/2024 Seite 5 geringfügige – Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vor. 3.1.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BVGer F-1318/2025 vom 13. März 2025 E. 3.4). 3.1.4 Die Vorinstanz wurde aufgefordert, der Beschwerdeführerin die noch fehlenden Dokumente zuzustellen. Dieser Aufforderung ist die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2025 nachgekommen (siehe ZEMIS-Akten). Da die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 15. Mai 2025 nochmals Stellung nehmen konnte und das Bundesverwaltungsgericht die Rechts- lage frei überprüfen kann, ist die geringfügige Verletzung des rechtlichen Gehörs folglich als geheilt zu betrachten (siehe auch Urteil des BVGer F- 3527/2024 vom 28. Februar 2025 E. 4.1.3). 3.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine unvollständige und falsche Feststellung des Sachverhalts (Art. 12 VwVG) geltend, da die Beschwer- deführerin – entgegen der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz – mit dem in der Schweiz wohnhaften irakischen Staatsangehörigen B._______ verheiratet sei und mit ihm eine echte, tiefe und stabile Beziehung führe (act. 12, S. 2). Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann, dass die Vorinstanz B._______ in der Verfügung lediglich als Freund, und nicht als Ehemann der Beschwerdeführerin bezeichne (siehe act. 1, III. Begrün- dung, Rz. 12 und SEM-Verfügung, S. 2). 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz beinhaltet die Pflicht der Behörden, den Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln (Art. 12 VwVG; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; vgl. auch Urteil des BVGer A-4488/2021 vom 7. August 2023 E. 4.2). Die Verwaltungsbehörden sind somit für die Beschaffung des die Urteilsgrundlage bildenden Tatsachen- materials zuständig. Sie bedienen sich dazu der notwendigen Beweismittel (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest- stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht beziehungsweise nicht vollständig abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
F-7543/2024 Seite 6 BVGE 2016/2 E. 4.3). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zu- sätzliche Abklärungen sind aber dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-5549/2023 vom 30. Januar 2024 E. 4.3). 3.2.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Die Be- schwerdeführerin gab während ihres Asylverfahrens stets an, unverheira- tet zu sein (vgl. SEM-act. 2 und SEM-act. 11). Auch beim Antrag auf Ertei- lung eines Schengenvisums vom 1. Oktober 2023 (siehe SEM-act. 16) gab sie zu Protokoll, nicht verheiratet zu sein. Diese Angaben widersprechen der eingereichten irakischen Heiratsurkunde, wonach sie bereits seit dem 8. August 2023 mit B._______ verheiratet ist (siehe SEM-Akten, S. 235 ff.). Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte irakische Heiratsurkunde überzeugt deshalb aus einer Gesamtsicht nicht für den Nachweis einer na- hen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung. Die Behörde ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass keine solche Beziehung existiert, zu- mal die Beschwerdeführerin weder die Verheimlichung der Ehe während des Asylverfahrens begründen konnte noch Nachweise einreichte, welche eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung belegen würden. Ebenso spricht die Abwesenheit des hier in der Schweiz lebenden Ehe- manns beim Eheschluss gegen eine solche Beziehung (siehe SEM-Akten, S. 233 ff.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt somit korrekt und vollständig festgestellt. 3.2.3 Die eingereichte irakische Heiratsurkunde kann mittels eines aufge- druckten QR-Codes verifiziert werden. Eine elektronische Kopie der Hei- ratsurkunde ist beim Supreme Judicial Council of Iraq hinterlegt (<[Web- site], abgerufen am 28. Juni 2025), weswegen das Bundesverwaltungsge- richt im vorliegenden Verfahren von der Echtheit der Heiratsurkunde und somit vom Bestehen der Ehe ausgeht. Wie später noch aufzuzeigen ist (siehe E. 5.3 ff.) ist für den Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann jedoch nicht von Be- deutung, ob eine Ehe besteht. Vielmehr ist relevant, ob eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung existiert (ibid). 3.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Be- gründungspflicht (Art. 35 VwVG) geltend, da die Vorinstanz der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht begründet habe (siehe act. 1, III. Begrün- dung, Rz. 9).
F-7543/2024 Seite 7 3.3.1 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, dass die auf- schiebende Wirkung wegen der drohenden Wiedereinreise der Beschwer- deführerin entzogen wurde (siehe SEM-Verfügung, S. 2). Die Begrün- dungspflicht ist vorliegend nicht verletzt. 3.4 Es lässt sich festhalten, dass vorliegend keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr keine schuldhafte Verletzung von schweizerischen Gesetzen vorgeworfen werden könne (siehe act. 1, III. Begründung, Rz. 9). Ebenso rügt sie sinngemäss, dass nur Sozialhilfe- kosten angefallen seien, weil sie gezwungen worden sei, nach Ablehnung ihres Asylgesuches in einer kantonalen Unterkunft anstatt bei ihrem Ehe- mann zu leben (siehe act. 1, III. Begründung, Rz. 12). Zudem habe die Vorinstanz die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Zusammenleben mit ihrem Ehemann nicht berücksichtigt (siehe act. 1, III. Begründung, Rz. 14 und act. 12, S. 2). 4.2 Die Vorinstanz begründet in der angefochtenen Verfügung die Anord- nung der Fernhaltemassnahme gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG), da sie ohne gültiges Reiserdokument und ohne Visum rechts- widrig in die Schweiz eingereist sei. Ebenso habe sie während ihres Auf- enthalts in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) (siehe SEM-Verfügung, S. 2). 4.3 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen auslän- dischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE [SR 142.201]). Widerhand- lungen gegen Normen des Ausländerrechts fallen ohne Weiteres unter diese Begriffsbestimmung. Ferner kann das SEM gegenüber ausländischen Personen ein Einreise- verbot verfügen, wenn diese Sozialhilfekosten verursacht haben (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). In diesem Fall muss die Gefahr bestehen, dass bei einer
F-7543/2024 Seite 8 Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hier- von ist auszugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-3475/2022 vom 15. März 2024 E. 3.1; F-370/2022 vom 11. August 2023 E. 4.2; F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2). 4.4 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vo- rübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.5 Aus der Aktenlage geht hervor, dass die Beschwerdeführerin rechts- widrig in die Schweiz einreiste (siehe SEM-Akten, S. 13). Am 29. April 2024 entschied die Vorinstanz, auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, welche in Rechtskraft erwuchs (SEM-Akten, S. 99). Trotz dieses Entscheids, welcher auf Rechtsmittel- ebene bestätigt wurde (Urteil des BVGer F-2908/2024 vom 28. Juni 2024), hielt sich die Beschwerdeführerin weiterhin illegal in der Schweiz auf (vgl. SEM-Akten, S. 332). Folglich ist der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gegeben. Ebenso ist aus den Akten ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kosten für die öffentliche Hand verursachte, da sie während zweier Monate in einem psy- chiatrischen Zentrum hospitalisiert (siehe SEM-Akten, S. 88) und zudem unter Polizeibegleitung nach Spanien überführt werden musste (siehe SEM-Akten, S. 396). Es lässt sich somit festhalten, dass die von der Vo- rinstanz angeführten Gründe die Voraussetzungen von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG und Art. 67 Abs. 2 AIG erfüllen, weswegen das Einreiseverbot an sich nicht zu beanstanden ist. 5. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprü- fen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme not- wendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öf- fentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen,
F-7543/2024 Seite 9 welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Mass- nahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechts- güter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die per- sönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person. 5.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtli- che Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Best- immungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). 5.3 Die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots ist im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ehe mit einem in der Schweiz lebenden irakischen Staatsangehörigen (siehe E. 3.2 ff.) zu prüfen. 5.4 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass Einschränkun- gen des Privat- beziehungsweise Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsge- richts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger per- sönlicher Kontakte zu ihrem hier lebenden Ehemann scheitern mithin be- reits an der nicht vorhandenen Aufenthaltsberechtigung der Beschwerde- führerin (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1). Es stellt sich daher nur mehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge- hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4). 5.5 Das in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben ist nur berührt, wenn eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung einer gefestigt anwesenheitsberechtigen Person beein- trächtigt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1). Wie bereits in E. 3.2 ff. festgestellt, ist zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung erwiesen. Es kann somit festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin mangels Nachweises einer na- hen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung nicht auf Art. 13 Abs. 1 BV resp. Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann.
F-7543/2024 Seite 10 5.6 Unter Würdigung der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. Urteile des BVGer F-1566/2024 vom 29. Januar 2025; F-5295/2024 vom 9. Oktober 2024; F-1507/2023 vom 27. August 2024 für ähnliche Konstellationen). Für die Pflege der weiteren sozialen Beziehungen in der Schweiz ist der Be- schwerdeführerin eine elektronische Kommunikation zumutbar. Zu berück- sichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführerin durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte bei ihrem Ehemann in der Schweiz nicht schlechthin untersagt werden. Es steht der Beschwerdeführerin nach Art. 67 Abs. 5 AIG offen, aus wichtigen Gründen die zeitweilige Suspension der Fernhalte- massnahme zu beantragen. Die Suspension wird allerdings praxisgemäss jeweils nur für eine kurze, begrenzte Dauer gewährt, da das Einreiseverbot nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4; BVGE 2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Das Einreiseverbot erweist sich im Ergebnis als verhältnis- mässig. 6. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG zu bestätigen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Ausgangsgemäss ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-7543/2024 Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Gregor Chatton Matthew Pydar
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