B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-752/2021
Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler.
Parteien
A._______, vertreten durch Oliver Grundmann, Buchli.Hochuli Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 30. April 2021.
F-752/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], spanischer Staatsangehöriger) hielt sich seit September 1999 wiederholt in der Schweiz auf und verfügte ab dem 18. März 2003 über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung. Ab dem 22. Mai 2008 verfügte er über eine Niederlassungsbewilligung EG/EFTA (heute EU/EFTA). Er ist Vater von zwei in der Schweiz lebenden Töchtern (geb. [...] und [...]), die aus zwei unterschiedlichen Beziehungen hervor- gingen. B. Am 3. April 2014 verurteilte das Bezirksgericht B._______ den Beschwer- deführer wegen mehrfachen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft, nachdem das Bun- desgericht mit Urteil 6B_330/2016 vom 10. November 2017 die Be- schwerde des Beschwerdeführers gegen das Berufungsurteil des Oberge- richts des Kantons C._______ vom 18. Dezember 2015 (Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 16 Jahre) gutgeheissen hatte. C. Am 10. April 2019 widerrief das Migrationsamt D._______ die Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers und ordnete an, dass er die Schweiz umgehend nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu ver- lassen habe. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. D. Am 15. Januar 2021 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein fünfzehnjähriges Einreiseverbot (gültig vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Januar 2036), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liechten- stein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschie- bende Wirkung. E. Am 1. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen und anschliessend in sein Heimatland zurückgeführt. F. Am 19. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte die teilweise Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung und die Befristung des Einreiseverbots bis zum 31. Januar 2026. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
F-752/2021 Seite 3 Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. G. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2021 hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte den Anwalt des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Rechts- beistand ein. H. Die Vorinstanz erliess im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens am 30. April 2021 eine neue Verfügung, welche die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2021 ersetzt. Darüber hinaus beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde. I. In seiner Replik vom 4. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. J. Per 1. März 2023 hat der vorsitzende Richter das vorliegende Verfahren aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
F-752/2021 Seite 4 1.4 Die Vorinstanz hat am 30. April 2021 eine neue Verfügung erlassen, welche die Verfügung vom 15. Januar 2021 ersetzt. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist folglich die Verfügung vom 30. April 2021. In- haltlich unterscheidet sich die neue Verfügung jedoch nur dahingehend, dass das Einreiseverbot auf das Urteil des Bezirksgerichts B._______ vom 3. April 2014 gestützt wird (anstelle des aufgehobenen Urteils des Oberge- richts des Kantons C._______ vom 18. Dezember 2015). Dem Beschwer- deführer wurde mittels Zwischenverfügung vom 11. Mai 2021 Gelegenheit zur Anpassung der Begründung seines Rechtsmittels gegeben. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 In der Beschwerdeeingabe werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind. Es gilt zu prüfen, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – seinen Anspruch auf rechtliches Ge- hör verletzt hat. 3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, auf sein Gesuch um Akteneinsicht hin habe ihm die Vorinstanz lediglich einige angeblich «entscheidrelevante Ak- ten» zur Einsichtnahme zugestellt. Er könne nicht nachvollziehen, inwie- fern die vorinstanzlichen Akten bezüglich der Beurteilung der Gefährdungs- prognose allenfalls lückenhaft seien, weshalb er im Rechtmittelverfahren wesentliche Unterlagen aus anderen Verfahren beigelegt habe. 3.2.1 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) und ist für das Verwaltungsverfahren in den Art. 26 - 28 VwVG geregelt. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Be- teiligten offen zu legen sind. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf
F-752/2021 Seite 5 sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Ver- fahren erstellt oder beigezogen wurden, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos. Es muss vielmehr dem Betroffenen selber überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f. m.H.). Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen. 3.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer am 12. Februar 2021 eine Kopie des elektronischen Dossiers zugestellt hat. Seine Rüge, wonach ihm gewisse Aktenstücke vorenthalten worden seien, kann nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer scheint dies lediglich aus der unglücklichen Formulierung «entscheidrelevante Ak- ten» der Vorinstanz abzuleiten. Der Umstand, dass die Strafakten weitere Dokumente beinhalten, die aus Sicht des Beschwerdeführers für die Beur- teilung der Gefährdungsprognose relevant wären, führt nicht zu einer Ver- letzung seines Akteneinsichtsrechts, zumal die Vorinstanz ihm diese Akten weder vorenthalten noch sich auf diese berufen hat. 3.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe in ihren sehr knappen Erwägungen nicht dargelegt, inwiefern von ihm eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr ausgehe, die ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren rechtfertigen würde. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. 3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigstens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Ent- scheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 3.3.2 In der angefochtenen Verfügung nimmt die Vorinstanz Bezug auf das strafrechtliche Verfahren und führt aus, das Bezirksgericht B._______ habe in seinem Urteil die besondere Verwerflichkeit der Taten mit Bezug auf mehrere Faktoren bejaht. Beim Opfer habe es sich um einen wehrlosen und hilfsbedürftigen Säugling gehandelt, für dessen Wohlergehen der Be- schwerdeführer verantwortlich gewesen sei. Im Weiteren stellt die Vor-
F-752/2021 Seite 6 instanz fest, die Straftaten des Beschwerdeführers würden einen äusserst schweren Verstoss gegen die Gesetzgebung darstellen, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein- hergehe. Auch wenn die entsprechenden Ausführungen knapp ausgefallen sind, ist im Zusammenhang mit den Ausführungen im Strafurteil nachvoll- ziehbar, aus welchen Gründen die Vorinstanz von einer qualifizierten Ge- fährdung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgegangen ist. Eine sach- gerechte Anfechtung des Einreiseverbots war damit ohne weiteres mög- lich. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer in seiner Beschwerdeeingabe (S. 8) sogar festhält, die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr werde nicht in Abrede gestellt. Damit impli- ziert er selbst, dass keine weitergehenden Ausführungen zur Gefährdungs- prognose notwendig waren. Die Rüge betreffend Verletzung der Begrün- dungspflicht erweist sich als ungerechtfertigt. 3.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers nicht verletzt. 4. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Spaniens und damit einer Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizü- gigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und sei- nen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des or- dentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) kann das SEM ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefähr- den. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt ins- besondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt
F-752/2021 Seite 7 der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 5.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 5.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage vor- aus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispiels- weise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbe- sondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei- tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, orga- nisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichti- gung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfris- tig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Be- rechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Rest- risiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). 5.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass Straf- und Ausländerrecht unter- schiedliche Ziele verfolgen. Während der Strafvollzug auch der Resoziali- sierung dient, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Aus- länderrecht ein im Vergleich mit dem Straf- und Strafvollzugsrecht strenge- rer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.).
F-752/2021 Seite 8 5.5 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Ein- reiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesund- heit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. L 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkom- mens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichts- hofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In die- sem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die Befugnisse nationa- ler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffen- den Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit her- angezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönli- ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unter- schied zum Landesrecht entscheidend auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
F-752/2021 Seite 9 6.3 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Er- fordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unab- hängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen be- rufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1 m.H.). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfachen versuchten Mordes an seiner Tochter. Das Bezirksgericht B._______ habe in seinem Urteil vom 3. April 2014 die besondere Verwerflichkeit der Taten bejaht, insbesondere da es sich beim Opfer um einen wehrlosen und hilfsbedürftigen Säugling gehan- delt habe. Es liege ein äusserst schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von 15 Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Insbeson- dere sein Vorbringen, er habe in der Schweiz zwei Töchter, vermöge nichts an der Verhältnismässigkeit der Massnahme zu ändern, zumal er mehrfach versucht habe, eines seiner Kinder zu töten. Es sei zumutbar, dass er seine Familie im grenznahen Ausland treffe. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Mass an Gefährlichkeit, das die volle Ausschöpfung der Maximaldauer des Einreiseverbots recht- fertigen würde, sei nicht gegeben. Dies zeige sich auch daran, dass das Strafgericht nur leicht über die Mindeststrafe von zehn Jahren Freiheits- strafe hinausgegangen sei und ihm lediglich Eventualvorsatz unterstellt habe. Zudem habe das Bezirksgericht festgestellt, dass er bei der letzten Tat tätige Reue gezeigt habe und dass er sich im Nachgang intensiv mit seinen Taten auseinandergesetzt und diese aufrichtig bedauert habe. Auch die Zivilforderung der Geschädigten habe er anerkannt. Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren habe ihm lediglich ein geringes Rückfallrisiko attestiert, zumal eine derart komplexe Konstellation, wie sie der Tat voran- gegangen war, sehr unwahrscheinlich sei. Nichtsdestotrotz habe er sich im Strafvollzug um eine freiwillige Therapie bemüht. Gemäss behandelndem Therapeuten habe sich dadurch die ohnehin schon als gering eingestufte Rückfallgefahr nochmals markant verringert. Aufgrund einer günstigen Le- galprognose sei er sodann per 31. Januar 2021 bedingt aus dem Strafvoll- zug entlassen worden. Die gute Prognose und das äusserst geringe
F-752/2021 Seite 10 Strafrisiko, das von ihm ausgehe, müssten bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots gebührend berücksichtigt werden. Das Einreiseverbot sei auf fünf Jahre zu befristen. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, auch wenn das Be- zirksgericht von Eventualvorsatz ausgegangen sei, habe es die Taten des Beschwerdeführers als skrupellos bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe rein eigennützig gehandelt und das Leben seiner Tochter völlig sinnlos ris- kiert. Aufgrund der Schwere der Straftaten und der wiederholten Begehung des versuchten Mordes könne ihm zum jetzigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Seine Straftaten seien gegen Leib und Leben gerichtet gewesen, weshalb kein Rückfallrisiko in Kauf zu neh- men sei. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der an den Tag geleg- ten kriminellen Energie sei von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung der Grundinteressen der Gesellschaft im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen. In Anbetracht der äusserst skrupellosen Taten, der betroffenen Rechtsgüter sowie der Uneinsichtigkeit des Be- schwerdeführers bestehe ein grosses öffentliches Interesse an einer län- gerfristigen Fernhaltung. Der Beschwerdeführer stelle eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb die Verbotsdauer von 15 Jahren gerechtfertigt sei. 7.4 In der Replik bringt der Beschwerdeführer vor, das Verschulden eines Täters, der eine eventuelle Tötung bloss in Kauf nehme (Eventualvorsatz), wiege weit weniger schwer als das Verschulden eines Täters mit Tötungs- absicht. Die Vorinstanz stelle einzig auf die Art des Delikts (Mord) ab, wel- che notwendigerweise eine besondere Skrupellosigkeit beinhalte. Sie lasse sich von generalpräventiven Überlegungen leiten, wonach bei einem Mord immer eine Verbotsdauer von 15 Jahren zu verhängen sei. Jedoch seien auch beim Tatbestand des Mordes die konkreten Umstände und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der vorinstanzliche Ent- scheid sei aufgrund seines für ein Tötungsdelikt vergleichsweise leichten Verschuldens und des entsprechend reduzierten Masses an Gefährlichkeit weder sachgerecht noch verhältnismässig. Die Behauptung der Vor- instanz, er – der Beschwerdeführer – lege ein hohes Mass an Uneinsich- tigkeit an den Tag, sei durch die Akten widerlegt. Zudem seien seine beiden Kinder weder gefährdet noch würden sie Schutz vor ihm beanspruchen. 8. Der Beschwerdeführer wurde am 3. April 2014 wegen mehrfachen ver- suchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt, nachdem
F-752/2021 Seite 11 er seiner nur wenige Wochen alten Tochter über mehrere Wochen hinweg Medikamente verabreichte und sie damit mehrfach in akute Lebensgefahr brachte. Dabei handelte er skrupellos und aus rein egoistischen Beweg- gründen. Ziel seiner Handlungen war eine stationäre Spitalbehandlung sei- ner Tochter und der damit verbundene Zeitgewinn, um sein Beziehungs- chaos mit mehreren parallelen Partnerinnen beseitigen zu können. Dabei nahm er den Tod seiner Tochter, die ihm als wehrloser und hilfsbedürftiger Säugling völlig ausgeliefert war, in Kauf (Eventualvorsatz). Mit seinen Taten hat der Beschwerdeführer auf gravierende Art und Weise die öffentliche Ordnung in einem ganz besonders schützenswerten Bereich verletzt (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3). Beim menschlichen Leben handelt es sich um das höchste Rechtsgut überhaupt. Im Kontext von Art. 5 Anhang I FZA ist das Rückfallrisiko wesentlich. Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverlet- zungen, desto niedriger sind allerdings die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1). Eine solche Konstellation liegt hier zweifellos vor. Besonders ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer seine Tat insgesamt vier Mal und über einen Zeitraum von mehreren Wochen hinweg ausführte. Zudem ist Mord eines der Delikte, welche seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstaten für eine obligatorische Landesverweisung bilden, die unabhängig von der Höhe der Strafe für mindestens fünf und bis zu fünfzehn Jahre auszusprechen ist (vgl. Art. 121 Abs. 3 Bst. a BV und Art. 66a Abs. 1 Bst. a und c StGB). Auch wenn diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwen- dung findet, darf bei einer Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber Tötungs- und sonstige Gewaltde- likte als besonders verwerflich erachtet. Dieser Wertung ist in den Schran- ken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 2C_365/2018 E. 5.4.1 m.H.). Das bedeutet unter anderem, dass die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt sind. Auch das Bundesgericht führte aus, aufgrund der Schwere und der Art und Weise der Begehung der Taten könne eine spätere Rückfallgefahr – auch für we- niger schwere Straftaten – beim Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden (Urteil des BGer 2C_432/2020 vom 26. August 2020 E. 4.2.3). Dementsprechend geben die psychiatrischen Einschätzungen, wonach die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers gering sei (psychiatrisches Gutach- ten vom 12. Februar 2013 und Therapiebericht des Psychiatrisch-psycho- logischen Dienstes vom 24. September 2019), im konkreten Fall im Rah- men der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht den Ausschlag. Auch wenn das Rückfallrisiko in Bezug auf die konkrete Tatkonstellation sehr ge- ring sein mag und er sich freiwillig therapieren liess, ist in einer Gesamt- würdigung aufgrund der Schwere der verübten Taten und der skrupellosen
F-752/2021 Seite 12 Vorgehensweise eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG zu bejahen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch explizit anerkannt (E. 3.2 der Be- schwerde). Grundsätzlich ist daher ein Einreiseverbot mit einer Dauer von über fünf Jahren gerechtfertigt und hält – vorbehaltlich Verhältnismässig- keit (sogleich E. 9) – auch vor Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA stand. Es bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer erst am 1. Februar 2021 aus dem Strafvollzug entlassen und sodann sogleich in sein Heimatland zurückge- führt wurde. Folglich kann ihm nicht zu seinen Gunsten angerechnet wer- den, dass er sich über eine längere Zeit in Freiheit klaglos verhalten hätte. 9. 9.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG (in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]) in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentli- chen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.2 Vom Beschwerdeführer geht eine schwerwiegende Gefahr der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 8.). Aufgrund der Delikte gegen Leib und Leben besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung für längere Zeit. 9.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Er führt an, das Privat- und Familienleben und das Wohl seiner beiden Töchter gemäss Art. 3 Abs. 1 des Überein- kommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) würden eine wesentliche Reduktion der Verbotsdauer erfordern. Er pflege mittlerweile den Kontakt mit beiden Kindern und habe insbesondere zu sei- ner älteren Tochter eine intensive Beziehung aufgebaut. 9.3.1 Vorerst gilt es darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie durch den Entzug der Nie- derlassungsbewilligung begründet sind, weshalb sich in casu bloss noch die Frage stellt, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte
F-752/2021 Seite 13 Erschwernis vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und damit auch vor Art. 8 Ziff. 2 EMRK standhält. 9.3.2 Der Beschwerdeführer wurde im Januar 2012 verhaftet. Zu diesem Zeitpunkt waren seine Töchter [...]- und [...]-jährig. Seither befand er sich bis zu seiner Entlassung im Februar 2021 in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug. Unmittelbar nach seiner bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug hat er die Schweiz verlassen. Angesichts dessen war die Kontakt- pflege zu seinen Töchtern, die noch nie mit ihrem Vater zusammengelebt haben, bislang ohnehin nur eingeschränkt möglich. Die jüngere Tochter ist zudem das Opfer seiner Straftaten. Falls die ältere Tochter, die seit Frühling 2020 Kontakt zu ihrem Vater hat, dies möchte, kann sie ihn mit ihrer Mutter im europäischen Ausland besuchen. Der Kontakt kann schliesslich auch mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Das Einreisever- bot kann ausserdem zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienange- hörigen auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeitspanne suspendiert werden (vgl. E. 5.5). 9.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, auf- grund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. Es vermag jedoch das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Si- cherheit vor weiteren Straftaten angesichts der Schwere der begangenen Taten nicht aufzuwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von 15 Jahren er- weist sich, auch unter Berücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des BVGer F-2879/2020 vom 16. März 2021 [Einreise- verbot von 15 Jahren nach Verurteilung zu sieben Jahren Freiheitsstrafe und zehn Jahren Landesverweisung wegen vorsätzlicher Tötung, versuch- ter vorsätzlicher Tötung, Angriffs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Ehefrau und drei Kinder in der Schweiz; nicht publiziert in BVGE 2021 VII/2]; F-4408/2016 vom 26. September 2018 [Einreisever- bot von 15 Jahren nach Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen gewerbsmässigen Wuchers und Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, keine nennenswerten privaten Interessen]; C-3434/2014 vom 16. Septem- ber 2015 [Umwandlung eines unbefristeten Einreiseverbots in ein 15-jähri- ges Einreiseverbot nach Verurteilung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfacher versuchter Tötung und mehrfacher vor- sätzlicher einfacher Körperverletzung, verheiratet mit einer Schweizerin]), in einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig.
F-752/2021 Seite 14 10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da- her abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt worden ist, sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit seiner Replik vom 4. Juni 2021 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 3'073.35 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersicht- lich, dass er einen Stundenansatz von Fr. 250.– verrechnet hat. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auch der zeitliche Aufwand von 10.84 Stunden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Folglich ergeben sich ersatz- fähige Kosten der Vertretung von Fr. 3'073.35, wovon Fr. 2’710.- auf das Anwaltshonorar (10.84 Stunden à Fr. 250.-), Fr. 143.60.- auf die Auslagen sowie Fr. 219.75 auf die Mehrwertsteuer (7.7%) entfallen. Das amtliche Ho- norar umfasst vorliegend einen Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, zumal Leistungsempfänger im Sinne von Art. 8 MWSTG (SR 641.20) im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht der im Ausland wohnhafte Mandant, sondern der Schweizer Staat ist (BGE 141 IV 344 E. 2-4; 141 III 560 E. 3.2.2 m.w.H.; BVGer F-5462/2018 E. 9.2; F-6315/2018 E. 5.2 e contrario). Rechtsanwalt Oliver Grundmann ist dem- nach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 3'073.35 auszurichten. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer zu- rückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-752/2021 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 3'073.35 entrichtet. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Fabienne Thoma-Hasler
F-752/2021 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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