B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-75/2025
Urteil vom 10. September 2025 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Christa Preisig, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.
Parteien
A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin und Claire Lacour, AsyLex, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2024.
F-75/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (A., geb. 1999, Afghanistan) suchte ge- meinsam mit seiner Mutter (B., geb. 1971, Afghanistan) und sei- nen zwei minderjährigen Geschwistern (C., geb. 2010 und D., geb. 2015, beide Afghanistan) am 28. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 6. Dezember 2023 hatte Griechenland den Beschwerdeführer und seine Angehörigen (vorstehend Bst. A) als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Aufenthaltstitel verliehen. C. Am 10. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu- gewiesen. D. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers wurden am 13. Mai 2024 dem Kanton F._______ zugewiesen. E. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 nahm die Vorinstanz die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. F. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat die Vorinstanz hingegen auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an. G. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil E-3220/2024 vom 30. Mai 2024 eine dagegen erhobene Beschwerde ab und verneinte dabei unter anderem ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie in der Schweiz. H. Am 17. Juni 2024 wurde die damals 8-jährige Schwester des Beschwerde- führers wegen einer Panikattacke und Dissoziationen hospitalisiert.
F-75/2025 Seite 3 I. Am 12. Juli 2024 reichten die minderjährigen Geschwister des Beschwer- deführers hinsichtlich dessen Wegweisung eine Beschwerde beim UN- Ausschuss für die Rechte des Kindes (CRC) gegen das rechtskräftige Ur- teil E-3220/2024 vom 30. Mai 2024 ein. J. Am 22. Juli 2024 erliess der CRC vorsorgliche Massnahmen und forderte die Schweiz auf, die Wegweisung des Beschwerdeführers während der Prüfung der Beschwerde auszusetzen. K. Am 22. Juli 2024 ersuchte die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons E., den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Dem Beschwerdeführer wurde am 2. August 2024 ein N-Ausweis ausgestellt. L. Die mittlerweile 9-jährige Schwester des Beschwerdeführers befand sich im Zeitraum vom 9. bis 30. September 2024 in ambulanter psychothera- peutischer Behandlung. M. Mit Eingabe vom 16. September 2024 beantragte der Beschwerdeführer einen Kantonswechsel in den Kanton F.. N. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2024 teilte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer mit, dass sie aufgrund einer vorfrageweisen Prüfung seines Ge- suchs davon ausgehe, dass kein Anspruch auf einen Kantonswechsel be- stehe und dass sie das Gesuch zur Stellungnahme an die kantonalen Mig- rationsbehörden weiterleite. O. Das Migrationsamt des Kantons E._______ stimmte dem Kantonswech- selgesuch am 22. Oktober 2024 zu. P. Das Migrationsamt des Kantons F._______ reichte keine Stellungnahme ein.
F-75/2025 Seite 4 Q. Die Vorinstanz lehnte das Kantonswechselgesuch mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 ab. R. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 errichtete die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde G._______ (nachfolgend KESB) für die Geschwister des Beschwerdeführers wegen Gefährdung des Kindeswohls eine Erzie- hungsbeistandschaft. S. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungs- gericht. Er beantragte deren Aufhebung und die Gutheissung des Kantons- wechselgesuchs vom Kanton E._______ in den Kanton F._______; even- tualiter sei die Angelegenheit zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung seiner Ver- treterin als amtliche Anwältin. T. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 gewährte das Bundesverwal- tungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab. U. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 reichte die Vorinstanz eine Vernehm- lassung ein. V. Am 5. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügun- gen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 105 und Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
F-75/2025 Seite 5 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG). 1.3 Entscheide über die Zuweisung der asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung an- gefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK; siehe ferner BVGE 2008/47 E. 1.2 und 1.3.2 f.). Gleiches gilt rechtsprechungsgemäss für den Ent- scheid über einen Kantonswechsel (BVGE 2009/54 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer rügt in vertretbarer Weise eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt die Zuweisung an den Kanton F._______, den Wohnort seiner Mutter und seiner zwei minderjährigen Geschwister. Er macht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und sich geltend. 1.4 Da der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 erster und zweiter Satz AsylG weist das SEM die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei das SEM bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörig- keit der Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berück- sichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1). 2.2 Ein Kantonswechsel wird bei Zustimmung beider Kantone, bei An- spruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegenden Gefährdungen von Personen verfügt (Art. 22 Abs. 2 AsylV 1). 2.3 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1).
F-75/2025 Seite 6 2.4 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienle- bens und damit der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG. Hinsichtlich Beziehungen zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfami- lie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder un- ter Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die üblichen af- fektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwe- senheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 144 II 2 E. 6.1; Urteil des BGer 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokultu- rellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vie- ler Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2. m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteile des BVGer D-5051/2023 vom 28. Sep- tember 2023 E. 7.2; E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7.6.2). In den Anwendungsbereich fal- len können hingegen Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als un- erlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 6.2; D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Si- tuationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2 m.H.). Zwischen Geschwistern kann sich eine solche Abhängigkeit etwa dann er- geben, wenn ein Erwachsener anstelle der Eltern für einen unselbständi- gen Geschwisterteil die Betreuung und Fürsorge und damit eigentlich die Elternrolle übernimmt (vgl. BGE 120 Ib 157 E. 1d und bspw. Urteil des BVGer F-3226/2024 vom 30. Januar 2024 E. 7). Bei Minderjährigen ist ge- nerell von einer besonderen Unterstützungsbedürftigkeit auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6039/2012 vom 16. Mai 2013). 2.5 Bei weggewiesenen Personen, denen das SEM nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine Ausreisefrist angesetzt hat, ist ein Verfahren
F-75/2025 Seite 7 zwecks Kantonswechsel grundsätzlich ausgeschlossen. Allerdings gilt dies mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR nicht uneingeschränkt (Urteil des BVGer F-2541/2022 vom 2. August 2024 E. 3.2 mit Verweisen auf Ur- teil des BGer 2A.361/2004 vom 15. September 2004 E. 1.3 bzw. BGE 137 I 113 E. 6.2 m.w.H.). 2.6 In zwei Urteilen vom 29. Juli 2010, Agraw gegen die Schweiz Nr. 3295/06 und Mengesha Kimfe gegen die Schweiz Nr. 24404/05, ent- schied der EGMR, dass die Weigerung, die Kantonszuweisung eines Paa- res abgelehnter Asylbewerber, die auf ihre «Abschiebung» warten, zu än- dern, angesichts der aussergewöhnlichen Umstände des Falles eine Ein- schränkung des Familienlebens darstellte, die mit Artikel 8 EMRK unver- einbar war. Konkret legte der EGMR in diesen beiden Fällen dar, dass die Ablehnung eines Kantonswechselgesuchs von weggewiesenen Asylsu- chenden Art. 8 EMRK verletzt, wenn die privaten Interessen der wegge- wiesenen Asylsuchenden an einem solchen Wechsel das Interesse des Staates an einer ausgewogenen Verteilung der Asylbewerber auf die Kan- tone überwiegen. Zwar erklärte der Gerichtshof die Interessen der Schweiz, die Asylbewerber gleichmässig auf die Kantone zu verteilen und den Status von weggewiesenen Asylbewerbern aufgrund des Abschlusses ihres Verfahrens nicht mehr zu ändern, für grundsätzlich legitim. So hielt er in diesem Zusammenhang denn auch fest, dass sich ausländische Fami- lienangehörige von in der Schweiz lebenden Ausländern gestützt auf Art. 8 EMRK nicht einfach dort niederlassen können, wo es ihnen beliebt. Der Gerichtshof hob jedoch hervor, dass es sich in den beiden konkreten Fällen um eine Lebensgemeinschaft handelte, die als Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK zu qualifizieren war. Dabei gestaltete sich der Wegweisungs- vollzug faktisch als unmöglich, so dass es für die Betroffenen ausgeschlos- sen war, ausserhalb der Schweiz ein Familienleben zu führen. Hinzu kam, dass das Zusammenleben im selben Kanton bereits seit 5 Jahren verwei- gert wurde. Vor dem Hintergrund dieser konkreten Umstände gewichtete der EGMR das Interesse der Asylsuchenden an einem Kantonswechsel höher als die Interessen des Staates. 3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer zwar rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (vgl. vorne Bst. G), der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch einstweilen ausgesetzt, nachdem der CRC vorsorgliche Massnahmen zu seinen Gunsten erlassen hat (Bst. J und K). Am 2. August 2024 wurde dem Beschwerdeführer ein N-Ausweis ausgestellt. Daraus ergibt sich, dass der Vollzug der Wegweisung auf unbestimmte Zeit,
F-75/2025 Seite 8 voraussichtlich über mehrere Jahre hinweg, unterbleiben dürfte. Da sich der Beschwerdeführer mithin über längere Zeit weiter in der Schweiz auf- halten wird, steht ihm das Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG grundsätzlich offen beziehungsweise seine rechtskräftige Wegweisung ei- nem solchen nicht entgegen. 4. Der Beschwerdeführer macht ein Abhängigkeitsverhältnis zu seiner Mutter und seinen beiden minderjährigen Geschwistern, insbesondere seiner 9-jährigen Schwester, geltend. Aufgrund des grossen Altersunterschiedes (vgl. vorne Bst. A) und der besonderen familiären Verhältnisse sei er für seine Geschwister immer eine «zusätzliche» Vaterfigur und wichtige Be- zugsperson gewesen. (Hinsichtlich des Vaters hat der Beschwerdeführer im Asylverfahren im Rahmen seiner Stellungnahme zur Wegweisung nach Griechenland vom 1. März 2024 angegeben, dieser sei ungefähr im Sep- tember 2022 in Afghanistan verhaftet worden und man habe seitdem nichts mehr von ihm gehört.) Aufgrund des sehr schlechten körperlichen und geis- tigen Gesundheitszustandes seiner Mutter habe er die Erziehung seiner Geschwister übernehmen müssen. Er habe sich um ihre täglichen Bedürf- nisse gekümmert und damit der kulturellen Erwartung entsprochen, dass er als ältester Mann der Familie für deren Versorgung verantwortlich sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Urteil E-3220/2024 vom 30. Mai 2024 mit dem Vorliegen eines allfälligen Abhängigkeitsverhält- nisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Angehörigen ausei- nandergesetzt. In Bezug auf die Mutter des Beschwerdeführers hielt es fest, dass deren gesundheitliche Beeinträchtigungen – zum damaligen Zeitpunkt: Rücken- und Gelenkschmerzen, Magen- und Herzbeschwerden sowie Bluthoch- druck – nicht derart gravierend seien, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer begründen könnten. Auch der Umstand, dass die Mutter Analphabetin sei und keine Fremdsprachen spreche, reiche nicht aus, um eine spezifisch auf die Person des Beschwerdeführers bezogene Abhängigkeit zu begründen. Im Hinblick auf die beiden minderjährigen Geschwister hielt das Bundes- verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer zwar eine enge Be- ziehung zu ihnen habe, insbesondere in seiner Rolle als ihre Ansprechper- son. Dies reiche jedoch nicht aus, um ein besonderes
F-75/2025 Seite 9 Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. Auch wenn sich die Kinder in einem fremden Land befänden, gebe es keine An- haltspunkte dafür, dass ihre hier anwesende Mutter sie ohne die persönli- che Hilfe des Beschwerdeführers nicht angemessen betreuen, ihnen als Vertrauensperson Sicherheit bieten und für ihr Wohlergehen sorgen könne. Es sei trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mutter des Be- schwerdeführers nicht davon auszugehen, dass sie die Betreuungs- und Erziehungsfunktion gegenüber ihren beiden Kindern nicht wahrnehmen könne. Mit Hilfe der Schule und der dort tätigen Betreuungspersonen könn- ten sich die beiden Kinder schrittweise in der Schweiz integrieren und ein neues Beziehungsnetz aufbauen. Die geltend gemachte Betreuungsbe- dürftigkeit der minderjährigen Geschwister hänge somit nicht von der Per- son des Beschwerdeführers ab. 5.2 Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2024 sind gut 14 Monate vergangen. In der Zwischenzeit hat der CRC vorsorgliche Massnahmen angeordnet (vorne Bst. J) und die KESB hat für die Ge- schwister des Beschwerdeführers eine Erziehungsbeistandschaft infolge Kindswohlgefährdung errichtet (Bst. R). Der Beschwerdeführer macht zu- dem substantiiert geltend, dass sich der Gesundheitszustand seiner Ge- schwister verschlechtert habe. Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich damit potentiell massgeblich weiterentwickelt und ist zu aktualisieren (vgl. nachfolgend E. 6). 6. 6.1 Am 17. Juni 2024 wurde die damals 8-jährige Schwester des Be- schwerdeführers wegen einer Panikattacke und Dissoziationen hospitali- siert. Aus dem Austrittsbericht des Ostschweizer Kinderspitals vom 18. Juni 2024 geht hervor, dass diese Symptomatik aufgrund der schwieri- gen Familiengeschichte und insbesondere des drohenden Wegweisungs- vollzugs des Beschwerdeführers auftrat. 6.2 Am 22. Juli 2024 erliess der CRC vorsorgliche Massnahmen und for- derte die Schweiz auf, die Wegweisung des Beschwerdeführers während der Prüfung der dort anhängig gemachten Beschwerde auszusetzen. 6.3 Im Zeitraum vom 9. September bis zum 30. September 2024 befand sich die Schwester des Beschwerdeführers in ambulanter psychotherapeu- tischer Behandlung. Aus dem Verlaufsbericht des Spitals F._______ vom 3. Oktober 2024 geht hervor, dass bei ihr eine posttraumatische Belas- tungsstörung diagnostiziert wurde, sie unter wiederkehrenden
F-75/2025 Seite 10 Panikattacken leidet und deutliche Suizidgedanken aufgrund des drohen- den Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers hegt. Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass sie aufgrund ihrer Fluchtanamnese, der familiären Instabilität sowie des drohenden Wegweisungsvollzugs des Beschwerde- führers ein schweres Bild einer emotionalen Überforderung zeigt. Aus kin- der- und jugendpsychiatrischer Sicht berge der Wegweisungsvollzug ihres Bruders ein erhebliches Risiko, dass sie in ihrer emotionalen und psychi- schen Entwicklung stark beeinträchtigt werde. Es solle eine engmaschige Überwachung der Suizidgedanken erfolgen. 6.4 Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 ordnete sodann die KESB für die Geschwister des Beschwerdeführers wegen Gefährdung des Kindeswohls eine Erziehungsbeistandschaft an. Die Erziehungsbeistandschaft wird angeordnet, wenn der Beizug einer Drittperson für die Abwendung der Kindeswohlgefährdung notwendig er- scheint (vgl. HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl. 2022, S. 482). Die Gefähr- dung muss von bestimmter Erheblichkeit und die drohende Beeinträchti- gung ernstlich sein (vgl. YVO BIDERBOST, in: Arnet/Breitschmid/Jungo [Hrsg.], CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 307 N 10). Dem Entscheid der KESB ist zu entnehmen, dass die Mutter des Be- schwerdeführers körperlich und psychisch angeschlagen ist. Insbesondere kann sie nicht weit gehen und nicht lange sitzen. Menschengruppen über- fordern sie schnell und sie spricht nur ihre Muttersprache Dari. Alltagsauf- gaben wie Kochen kann sie nur selten übernehmen. Aufgrund dieser Be- schwerden könne sie ihre Mutterrolle nicht wahrnehmen. Die 9-jährige Schwester des Beschwerdeführers habe die Verantwortung für die Familie übernommen. Sie «manag[e]» die Familie, habe sehr schnell Deutsch ge- lernt und oftmals die Anliegen und Wünsche der Mutter übermittelt. Am 17. Juni 2024 habe der Stress bei ihr zu einem Nervenzusammenbruch mit anschliessender Apathie geführt (vgl. oben E. 6.1 und 6.3). Trotz der Sistierung des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers halte die davon herrührende Belastung seiner Geschwister an, da sein Aufenthaltsstatus noch nicht geklärt sei und er vorläufig nur über eine «be- fristete Aufenthaltsbewilligung» verfüge. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die Ereignisse rund um das plötzliche Verschwinden des Vaters sowie die beschwerliche Flucht nach Europa belastend auf die
F-75/2025 Seite 11 Geschwister auswirkten. Gleiches gelte im Hinblick auf die (physischen und psychischen) Beschwerden der Mutter, die dazu führten, dass insbe- sondere die Tochter viel Verantwortung für die Familie übernehme. Dies berge das Risiko, dass für sie dadurch wichtige Themen und Entwicklungs- schritte zu kurz kämen und es zu einer Rollenumkehr zwischen ihr und der Mutter komme. Abschliessend ist dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Mutter des Be- schwerdeführers als einzige Bezugsperson seiner Geschwister aufgrund ihrer eigenen Lebensumstände belastet sei und es fraglich erscheine, ob sie ihre minderjährigen Kinder in den verschiedenen Bereichen tatsächlich angemessen unterstützen könne, weshalb in einer Gesamtbetrachtung das Wohl der Kinder gefährdet erscheine. Nach Einschätzung der KESB sind die Kinder daher zur Bewältigung ihrer herausfordernden Lebenssitu- ation und zur Sicherung ihres Wohls auf Unterstützung angewiesen. Die Erziehungsbeistandschaft für die Geschwister des Beschwerdeführers dauert soweit ersichtlich aktuell weiter an. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Erziehungsbeistandschaft und der begründenden Ausführungen im diesbezüglichen Entscheid der KESB rechtsgenüglich festgestellt, dass im heutigen Zeitpunkt das Kindeswohl der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers gefährdet ist. Die Geschwister und die Mutter des Beschwerdeführers sind bei der Bewälti- gung des Alltags auf Unterstützung angewiesen. 7.2 Bei einer Gesamtwürdigung der Akten geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer gewillt und als enge Vertrauensperson bezie- hungsweise Vaterfigur auch in der Lage ist, entscheidend zur Stabilisierung der labilen und überfordernden psychischen Situation seiner Angehörigen beizutragen. Er nahm schon in der Vergangenheit eine Elternrolle wahr und sorgte anstelle der Mutter für seine minderjährigen und unselbständigen Geschwister. Die vorstehende Einschätzung drängt sich insbesondere hin- sichtlich seiner 9-jährigen Schwester auf. Gestützt auf die Berichte der in- volvierten Fachpersonen ist damit zu rechnen, dass eine weitere Trennung vom Beschwerdeführer zu einer schweren psychischen Dekompensation bei dem Kind führen und sich negativ auf dessen Entwicklung auswirken würde.
F-75/2025 Seite 12 7.3 Mithin ist im heutigen Zeitpunkt – anders als noch bei Fällung des Ur- teils des Bundesverwaltungsgerichts E-3220/2024 vom 30. Mai 2024 – ein über die normalen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeits- verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter sowie sei- nen Geschwistern zu bejahen. Namentlich bei seiner 9-jährigen Schwester ist davon auszugehen, dass sie auf seine Fürsorge und Unterstützung an- gewiesen ist. Massgebend für diese veränderte Beurteilung sind insbeson- dere die aus dem zwischenzeitlich ergangenen Entscheid der KESB er- sichtliche eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Mutter und die damit ein- hergehende Kindswohlgefährdung. 7.4 Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vorbringt, durch die Anordnung der Beistandschaft habe sich die familiäre Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung deutlich verbes- sert und die notwendige Begleitung (der Mutter und der Geschwister des Beschwerdeführers) scheine auch für die Zukunft gewährleistet, macht sie damit sinngemäss geltend, dass die erforderliche Unterstützung und Be- treuung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers hinreichend durch Dritte gewährleistet werden kann. Inwieweit dies effektiv zutrifft, er- scheint aufgrund der heutigen Aktenlage insbesondere mit Blick auf die 9-jährige Schwester des Beschwerdeführers fraglich. Die Frage braucht in- des nicht geklärt zu werden, zumal der Umstand, dass sich die vom unter- stützungsbedürftigen Familienmitglied benötigte Unterstützung prinzipiell auch durch jemand anderes als das unterstützungswillige Familienmitglied erbringen lässt, für sich allein genommen nicht für die Verneinung eines Abhängigkeitsverhältnisses ausreichen kann. 7.5 Aufgrund des festgestellten Abhängigkeitsverhältnisses fällt die Bezie- hung des Beschwerdeführers zu seinen Angehörigen in den Schutzbereich des in Art. 8 EMRK verbürgten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens. Angesichts der grundrechtlich geschützten Familienbeziehung zu seiner Familie beruft sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Kantons- wechselgesuchs zu Recht auf den in Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 genannten An- spruch auf Einheit der Familie (vgl. oben E. 2). Die Vorinstanz hat den Kan- tonswechsel nach Massgabe der genannten Bestimmung zu Unrecht ver- weigert. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht verletzt (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Sie ist daher in Gutheissung
F-75/2025 Seite 13 der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be- schwerdeführer dem Kanton F._______ zuzuweisen. 9. 9.1 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Für die der obsiegenden Partei erwachsenen notwendigen und verhält- nismässig hohen Kosten ist eine Parteientschädigung zulasten der Vor- instanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4483/2024 vom 1. November 2024 E. 9.2 ist indes einstweilen davon auszugehen, dass die Rechtsvertreterin respektive der Verein AsyLex eine Rechnungsstellung, welche einen An- spruch des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung begründen würde, nicht zu belegen vermag. Dementsprechend ist im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-75/2025 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 3. Dezember 2024 wird aufgehoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Kantonswechsel zu bewilligen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die kantonalen Migrationsbe- hörden und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Caroline Rausch
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