B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7475/2024

Urteil vom 27. Januar 2026 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Julia Hofstetter, Rechtsanwältin, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024.

F-7475/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsangehöriger, wurde (...) in der Schweiz geboren. Gemäss den Akten reiste er im Jahr (...) im Alter von vier Jahren aus, um fortan bei seinen Grosseltern in (...) (Spanien) aufzu- wachsen. Im (...) kehrte er mit 26 Jahren zu seiner Mutter sowie zu seinem Halbbruder und seiner Halbschwester in die Schweiz zurück. In der Folge erhielt er eine Kurzaufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 1(...). Am (...) wurde in Spanien sein Sohn geboren, der dort weiterhin bei seiner Mutter lebt, von der der Beschwerdeführer getrennt ist. Nach erneuter Ausreise im Jahr (...) meldete er sich im (...) wiederum in der Schweiz an und erhielt erneut eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Ab dem (...) verfügte er über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbs- tätigkeit, gültig bis zum (...). Mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) sowie des Untersu- chungsrichteramts (...) vom (...) wurde der Beschwerdeführer jeweils we- gen strassenverkehrsrechtlicher Delikte verurteilt. Den Akten zufolge überführte der Beschwerdeführer am (...) einen Koffer mit Betäubungsmitteln von Amsterdam in Richtung Konstanz und wurde dabei von der deutschen Polizei kontrolliert. Mit Entscheid des Landge- richts (...), 1. Grosse Strafkammer, vom (...) wurde er in der Folge wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat- einheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, wobei er seine Haft bereits am (...) angetreten hatte. Konkret wurde er beim Transport von 1'962.9 Gramm Heroin-Gemisch mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 487.2 Gramm Diacetylmor- phin-Hydrochlorid überführt. Infolge seiner Inhaftierung beziehungsweise wegen seines dadurch bedingten Auslandaufenthalts von über sechs Mo- naten erlosch seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Nach seiner Haftentlassung in Deutschland, deren Datum sich den Akten nicht entneh- men lässt, kehrte er in die Schweiz zurück, meldete sich am (...) bei der Einwohnerkontrolle Herisau an und stellte ein Gesuch um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit. Mit Urteil des Kreisgerichts (...) vom 8(...) wurde er wegen diverser Delikte, unter anderem Übertretung des Waffengesetzes, verurteilt. Eine weitere

F-7475/2024 Seite 3 Verurteilung folgte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) vom (...). Dieser erging wegen einfachen Diebstahls. Mit Schreiben vom 26. August 2024 wurde ihm die Ablehnung seines Ge- suchs in Aussicht gestellt und das rechtliche Gehör gewährt, auf dessen Ausübung er jedoch verzichtete. Mit Verfügung des Migrationsamts (...) vom (...) wurde das Gesuch schliesslich abgelehnt und der Beschwerde- führer angewiesen, die Schweiz innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (zugestellt am 11. November 2024) ordnete die Vorinstanz gegen ihn ein siebenjähriges Einreiseverbot an, gül- tig ab 15. November 2024 bis 15. November 2031. Einer allfälligen Be- schwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 28. November 2024 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, eventualiter die Herabsetzung des Ein- reiseverbots auf drei Jahre, namentlich bis 15. November 2027. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. E. Nach Einreichung entsprechender Belege hiess das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 14. Januar 2025 gut und eröffnete den Schriftenwechsel. F. Die Vorinstanz liess sich am 17. Januar 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 21. Februar 2025 seine Replik ein, hielt an seinen Anträgen fest und offe- rierte ergänzend die Befragung seiner Mutter zum geltend gemachten Ab- hängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihm. Die Replik wurde der Vo- rinstanz am 27. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht.

F-7475/2024 Seite 4 G. Der Beschwerdeführer wurde über den Beizug der kantonalen Migrations- akten informiert und zur Stellungnahme eingeladen, machte davon jedoch keinen Gebrauch. H. Am (...) wurde er in Vollzug seiner hier erwirkten Verurteilungen (vorne Bst. A) in der Schweiz inhaftiert; das geplante Vollzugsende war auf den (...) festgesetzt. Er wurde jedoch am (...) vorzeitig aus der Haft entlassen. Im Anschluss an seine Haftentlassung erfolgte noch am gleichen Tag die Rückführung des Beschwerdeführers nach Spanien. Zwischenzeitlich war er mit Strafbefehl des Untersuchungsamts des Kantons (...) vom (...) we- gen Sachbeschädigung (in seiner Zelle) verurteilt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann

F-7475/2024 Seite 5 die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Spaniens und damit einer Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu- ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Freizü- gigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und sei- nen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das ordentliche Ausländerrecht günstigere Bestimmungen vorsieht. 4. 4.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung Einreiseverbote gegenüber weggewiese- nen ausländischen Personen, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt wer- den, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungs- lage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü- ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge- sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogen- handel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung (unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte) oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf ge- nommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).

F-7475/2024 Seite 6 4.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person am Verzicht auf die Fernhaltemassnahme oder an de- ren Aufhebung abzuwägen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). 5. 5.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4. April 1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26. Mai 1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20. Januar 1975) in ihrer jeweiligen Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügig- keitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt ergangene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die auslän- derrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung aus- länderrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 5.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht mit an- deren Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus

F-7475/2024 Seite 7 an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unter- schied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 m.H.). 5.3 Hingegen stellt Art. 5 Anhang I FZA keine strengeren Anforderungen an eine Fernhaltemassnahme als das nationale Recht, soweit es um das Er- fordernis einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG geht. Liegt eine solche vor, ist ein Einreiseverbot mit einer Dauer von mehr als fünf Jahren zulässig, unab- hängig davon, ob der Betroffene sich auf das Freizügigkeitsabkommen be- rufen kann oder nicht (BGE 139 II 121 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.1.1 m.H.). Wie sich aus den nachfolgenden Erwä- gungen ergibt, ist vorliegend eine solche Gefahr zu bejahen. Entsprechend hat die Anwendbarkeit des FZA nicht zur Folge, dass an die angefochtene Fernhaltemassnahme ein entscheidwesentlich strengerer Prüfmassstab anzulegen wäre. 6. 6.1 Die Vorinstanz führt zur Begründung des Einreiseverbots aus, das wie- derholte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers über mehrere Jahre hinweg – sowohl im In- als auch im Ausland – sowie dessen fehlende Ein- sicht würden in ihrer Gesamtheit eine schwerwiegende Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Angesichts seines bisherigen deliktischen Verhaltens erachte sie eine erhebliche Rückfallgefahr als ge- geben. Infolgedessen liege eine gegenwärtige und hinreichend schwere, die Grundinteressen der Gesellschaft tangierende Gefährdung im Sinne von Art. 5 Anhang I FZA vor. Der Beschwerdeführer habe wiederholt Gele- genheit gehabt, sein Verhalten zu ändern, sei jedoch stets erneut straffällig geworden, was – auch im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen – die Anordnung einer längerfristigen Fernhaltemassnahme rechtfertige. Auch unter Berücksichtigung der familiären Situation erachte sie das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot als verhältnismässig. Vor der Verfügung sei der Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeladen worden, habe davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass das in Deutschland verübte (Dro- gen-) Delikt in einem persönlichen Ausnahmezustand erfolgt sei. Er macht geltend, zum Tatzeitpunkt kokainabhängig gewesen zu sein und sich

F-7475/2024 Seite 8 zudem in einer finanziellen Notlage befunden zu haben, weshalb er unter erheblichem Druck gestanden sei. In diesem Zusammenhang habe er ei- nen einmaligen Kurierauftrag übernommen, bei dem er den Inhalt der Lie- ferung nicht gekannt habe. Zudem führt er aus, die Straftaten, die Gegen- stand des Urteils des Kreisgerichts (...) vom (...) seien, hätten sich zeitlich vor der Verbüssung der deutschen Freiheitsstrafe ereignet. Wären beide (gemeint wohl: alle) Delikte in der Schweiz begangen worden, so wäre nach seiner Auffassung eine gemeinsame Sanktionierung erfolgt. Er betont weiter, dass es sich ausschliesslich um Vermögensdelikte handle und keine Rechtsgüter wie Leib und Leben betroffen gewesen seien. Ferner führt er aus, seine finanziellen Schwierigkeiten bestünden inzwischen nicht mehr, da er mittlerweile über eine Festanstellung verfüge. Auch habe er seine Kokainsucht überwunden. Zudem macht er geltend, Betreuungs- pflichten gegenüber seiner gesundheitlich beeinträchtigten Mutter wahrzu- nehmen. Zwar verfüge er über Halbgeschwister in der Schweiz, jedoch be- ziehe seine Halbschwester selbst eine Invalidenrente, während sein Halb- bruder voll berufstätig sei, sodass diese nicht in der Lage seien, die Be- treuung der Mutter zu übernehmen. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei wiederholt straffällig gewesen, und verweist hierzu auf den gleichzeitig eingereichten Strafregisterauszug vom 16. Januar 2025. Innerhalb von le- diglich zwei Jahren sei er dreimal strafrechtlich belangt worden. Trotz fami- liärer Bindungen in der Schweiz habe er sich nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen, weshalb keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Die geltend gemachten privaten Interessen, namentlich die be- hauptete Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, habe er nicht belegen können. Es sei überdies darauf hinzuweisen, dass im Bedarfsfall eine Betreuung auch durch eine Spitex-Organisation sichergestellt werden könne. 6.4 Replizierend bringt der Beschwerdeführer vor, seine Mutter leide an ei- ner langjährigen Krankheitsgeschichte, offeriert deren Befragung und legt zwei sie betreffende Arztberichte zu den Akten: einen des Neurozentrums (...), Klinik (...), vom (...) sowie einen des Zentrums für Neurochirurgie (...) vom (...). 7. 7.1 Soweit aus den Akten ersichtlich, ist der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:

F-7475/2024 Seite 9 • Strafbefehl des Untersuchungsamts des Kantons (...) vom (...): Geld- strafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (unbedingt) wegen Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Begehungsdatum [...]); • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) vom (...): Geld- strafe wegen einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB (Be- gehungsdatum: [...]); • Urteil des Kreisgerichts (...) vom (...): Geldstrafe und bedingte Frei- heitsstrafe wegen fahrlässiger Übertretung des Waffengesetzes ge- mäss Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Bst. a WG (Begehungszeitraum: [...] bis [...]), Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG ([...]), Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ([...]), versuchtem einfachen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ([...]), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderli- chen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG ([...] bis [...]) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a BetmG (9[...] bis [...]); • Urteil des Landgerichts (...) vom (...): Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bege- hungsdatum: [...]); • Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons (...) vom (...): Geld- strafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderli- chen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG (Begehungsda- tum: [...]); • Strafbefehl des Untersuchungsamts (...) vom (...): Busse wegen Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG (Begehungsdatum: [...]). 7.2 Mit seinen Straftaten hat der Beschwerdeführer die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verletzt und einen Fernhaltegrund gesetzt. 8.

F-7475/2024 Seite 10 8.1 Weil das Einreiseverbot für länger als fünf Jahren verfügt wurde, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Gefahr, die der Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz darstellt, als schwerwie- gend im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG einzustufen ist. 8.2 Der Beschwerdeführer ist bereits im Jahr (...) strafrechtlich in Erschei- nung getreten. Dass er zu diesem Zeitpunkt schon Vater – und damit un- terhaltspflichtig – war, hat ihn nicht davon abgehalten, strafbare Handlun- gen zu begehen. Zwischen (...) und (...) hat der Beschwerdeführer weitere Delikte begangen, darunter Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes, bevor er Jahr (...) knapp 2 Kilogramm Heroin-Gemisch von den Niederlanden nach Deutschland transportierte und damit ein schweres Drogendelikt beging. Auch die Ver- büssung der dadurch erwirkten Freiheitsstrafe in Deutschland hat – entge- gen dem Vorbringen in der Beschwerde – keine nachhaltige Verhaltensän- derung beim Beschwerdeführer bewirkt: Bereits einen Monat nach seiner Wiederanmeldung in der Schweiz im Juli (...) wurde er am (...) erneut straf- fällig – wiederum wegen eines Vermögensdelikts (vgl. Urteil der Staatsan- waltschaft des Kantons [...] vom [...], vgl. E. 7.1). Dies widerspricht seiner Behauptung, finanzielle Not habe seine frühere Delinquenz ausgelöst, zu- mal er nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung um eine Aufenthaltsbewilligung im Juli (...) über ein konkretes Angebot für eine Festanstellung verfügte. Auch während des Strafvollzugs in der Schweiz im Jahr (...) (vorne Bst. H) fiel er erneut negativ auf, indem er wegen Sach- beschädigung – begangen in seiner Zelle – verurteilt wurde. 8.3 Angesichts der schweren Drogendelinquenz des Beschwerdeführers, mit welcher er das Leben und die Gesundheit einer grossen Anzahl von Menschen gefährdet hat, ist rechtsprechungsgemäss auch ein geringes Rückfallrisiko ausländerrechtlich nicht hinzunehmen. Die Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, die sich über mehrere Jahre er- strecken und trotz familiärer Bindungen sowie phasenweise bestehender Arbeitsintegration verübt wurden, lässt sodann auf eine erhebliche Reni- tenz und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung schliessen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, spricht dieses Verhalten gegen eine positive Legalprognose. Hinzu kommt, dass die von ihm begangene Einfuhr von und Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach Schweizer Strafrecht jeweils als qualifizierte Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu qualifizieren sein dürften, welche zu den sogenannten Anlasstaten gehört, deren Begehung in der Schweiz grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung von fünf bis

F-7475/2024 Seite 11 fünfzehn Jahren zur Folge hat (Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB; vgl. auch Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV). Auch wenn diese Regelung auf die Delinquenz des Beschwerdeführers in Deutschland nicht anwendbar ist, muss berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- und Gesetzgeber die von ihm begangenen Delikte als besonders verwerflich erachtet. Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts Rechnung zu tragen (vgl. BGer 2C_365/2018 vom 1. April 2019 E. 5.4.1 m.H.). 8.4 In der Gesamtschau ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein schwe- res (Drogen-) Delikt begangen hat, aufgrund dessen selbst ein geringes Rückfallrisiko ausländerrechtlich nicht hinzunehmen ist. Angesichts seiner wiederholten, auch nach dem Herointransport und der dafür verbüssten Freiheitsstrafe fortgesetzten Delinquenz kann ihm keine Einsicht in das Un- recht seines deliktischen Verhaltens attestiert und im Ergebnis keine güns- tige Legalprognose gestellt werden kann. Er stellt weiterhin eine schwer- wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AIG dar. Der Erlass einer über die ordentliche Höchstdauer hinausgehenden Fernhaltemassnahme erweist sich damit als begründet. Die Vorinstanz war grundsätzlich nicht an die fünfjährige Regel- höchstdauer gebunden. Auch die Voraussetzungen für eine Einschränkung der Freizügigkeitsrechte gemäss Art. 5 Anhang I FZA sind erfüllt. 9. 9.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV) zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der Aufhebung oder zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be- sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver- hältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 96 Abs. 1 und Art. 67 Abs. 5 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.2 Wie dargelegt, stellt der Beschwerdeführer aufgrund der Schwere und Anzahl seiner Delikte sowie des ihm weiterhin zu attestierenden Rückfall- risikos eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

F-7475/2024 Seite 12 Ordnung dar. Es besteht somit ein grosses öffentliches Interesse an einer länger dauernden Fernhaltemassnahme. Zur näheren Begründung wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen. 9.3 Als privates Interesse am Verzicht auf die Fernhaltemassnahme bezie- hungsweise an deren zeitlicher Reduktion bringt der Beschwerdeführer vor, seine Mutter sei auf seine Pflege und Unterstützung angewiesen. Den eingereichten Arztberichten zufolge leidet sie an einer (...). Klinisch-neuro- logisch wurde ihr Zustand jedoch als unauffällig beurteilt. Die empfohlene Behandlung umfasst eine medikamentöse Schmerztherapie, Physiothera- pie sowie Massnahmen zur Gewichtsreduktion. Vorab ist darauf hinzuwei- sen, dass allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in erster Linie dadurch bedingt sind, dass seine Auf- enthaltsbewilligung erloschen ist und die zuständige kantonale Behörde ihm die Wiedererteilung verweigert hat. Sodann wird zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers – wenn auch nur in Form von Besuchen – die Unterstützung und möglicherweise die Lebens- qualität seiner Mutter verbessern könnte. Allerdings ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen keine Abhängigkeit von seiner persönlichen Be- treuung. Eine solche erscheint umso weniger glaubhaft, als der Beschwer- deführer bereits über längere Zeit – namentlich während seines mehrjähri- gen Strafvollzugs in Deutschland – abwesend war. Zudem steht sein Vor- bringen, er verfüge über ein konkretes Angebot für eine Festanstellung und sei damit finanziell unabhängig, im Widerspruch zu seiner Argumentation, er sei für die Betreuung seiner Mutter unverzichtbar. Zu berücksichtigen bleibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist, jedoch kei- nen besonders grossen oder prägenden Teil seines Lebens hier verbracht hat (vorne Bst. A). Das private Interesse an einem Verzicht auf das Einrei- severbot beziehungsweise dessen Reduktion ist somit insgesamt als er- heblich, aber nicht gross zu qualifizieren. 9.4 Inwieweit nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer angebotene Zeugenbefragung seiner Mutter geeignet sein könnte, die vorstehende Qualifikation des privaten Interesses in entscheiderheblicher Weise anders ausfallen zu lassen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan. Es ist daher in antizipierter Beweiswürdigung von einer Durch- führung der offerierten Beweismassnahme abzusehen, ohne dass dadurch der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt würde. 9.5 Bei einer gesamthaften Würdigung vermag das private Interesse des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an einer längerfristigen

F-7475/2024 Seite 13 Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – etwa der Urteile F-629/2023 vom 16. April 2024 sowie F-5154/2020 vom 8. März 2021, je- weils m.w.H. – erweist sich die Dauer des verfügten Einreiseverbots von sieben Jahren als verhältnismässige und angemessene Massnahme, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wirksam zu schützen. 9.6 Mithin genügt die Massnahme angesichts des überwiegenden öffentli- chen Interesses auch den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, sollte sie den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens tangieren. 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Bundesver- waltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2025 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

F-7475/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Joana Maria Mösch

F-7475/2024 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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25.03.2026