B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7410/2024

Urteil vom 19. Januar 2026 Besetzung

Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch.

Parteien

A.______, vertreten durch MLaw Miran Sari, Rechtsanwalt, Advokatur Sari, Marktgasse 59, 3011 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024.

F-7410/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. [...]) ist türkische Staatsangehörige und reiste am (...) mit einem von Deutschland ausgestellten Visum, gültig vom (...) bis zum (...), in die Schweiz ein. Gleichentags stellte sie ein Asylge- such. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat am 12. Septem- ber 2024 nicht auf das Gesuch ein und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton (...) mit der Vollstreckung der Wegweisung. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F- 5916/2024 vom 30. September 2024 ab. Das kantonale Migrationsamt lud die Beschwerdeführerin daraufhin am (...) zu einem Ausreisegespräch ein, in dem ihr auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Einreisesperre gewährt wurde. Ihr Rückflug nach München wurde auf den (...) angesetzt. B. Am 23. Oktober 2024 (eröffnet am 25. Oktober 2024) verhängte die Vor- instanz über die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren ab Ausreisedatum für die Schweiz und Liechtenstein und ent- zog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Am (...) verliess die Beschwerdeführerin planmässig die Schweiz mit ei- nem Linienflug nach München. D. Die Beschwerdeführerin focht die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 25. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und bean- tragte die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Reduktion auf ein Jahr und die Löschung der Ausschreibung im Schengener-Informa- tionssystem (SIS). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 hiess das Bundesverwal- tungsgericht ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, bestellte den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Die Vorinstanz liess sich am 13. Dezember 2024 vernehmen und bean- tragte die Abweisung der Beschwerde. In diesem Zusammenhang wies sie

F-7410/2024 Seite 3 darauf hin, dass keine SIS-Eintragung vorgenommen wurde. Die Be- schwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 10. Februar 2025, zog den Antrag auf Löschung der SIS-Ausschreibung aufgrund Gegenstandslosig- keit zurück und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Ab- satz 5 desselben Gesetzesartikels Einreiseverbote gegenüber weggewie- senen Ausländerinnen und Ausländern, die nicht innerhalb der angesetzten

F-7410/2024 Seite 4 Frist ausgereist sind (Bst. b), oder die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge- fährden (Bst. c). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das SEM kann darüber hinaus nach Art. 67 Abs. 2 AIG Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Auslän- dern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. a). 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 3.3 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.4 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfal- les ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss pri- mär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. anstelle vieler Urteil des BVGer F-4025/2017 vom 1. Oktober 2018 E. 3.2 m.H.). Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfalts- pflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpre- tation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen in der Regel keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vor- schriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zu- ständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 4.4 m.H.).

F-7410/2024 Seite 5 3.5 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine exakte Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist na- turgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen ausländischen Person (Art. 67 Abs. 5 und 96 Abs. 1 AIG; Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.4; vgl. auch HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4. 4.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz aus, die Be- schwerdeführerin sei illegal in die Schweiz eingereist und nach den Best- immungen des Dublin-Abkommens weggewiesen worden. Trotz rechts- kräftigem Abweisungsurteil (betr. ihre Beschwerde gegen den Dublin- Nichteintretensentscheid auf ihr Asylgesuch) sei sie nicht innerhalb der an- gesetzten Frist ausgereist. Sie habe damit gegen ausländerrechtliche Vor- schriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Zudem habe sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz Sozialhilfekos- ten verursacht, indem die Kosten für die Rückreise in den Herkunftsstaat von der öffentlichen Hand hätten übernommen werden müssen. Die An- ordnung einer Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 2 Bst. a AIG sei daher angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Rechtsmitteleingabe, die vorinstanzliche Argumentation sei unzutreffend. Es liege in der Natur der Sache, dass Asylsuchende illegal einreisten. Sie sei innerhalb der ihr an- gesetzten Frist beziehungsweise mit dem ihr gebuchten Flug ausgereist und habe zuvor den Migrationsbehörden mehrmals ihren Willen kundge- tan, selbständig nach Deutschland zu gehen. Das sei ihr mit der Begrün- dung verweigert worden, es sei sicherzustellen, dass sie die Schweiz tat- sächlich verlasse. Hinsichtlich ihrer privaten Interessen habe sie mehrfach gegenüber der Vorinstanz betont, dass sie wegen ihres in der Schweiz

F-7410/2024 Seite 6 vorläufig aufgenommenen Verlobten eingereist sei. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz jedoch gänzlich ignoriert worden. 4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei mit einem gültigen Schengen-Visum von Deutsch- land in die Schweiz eingereist. Zwar habe sie im Rahmen ihres Asylge- suchs angegeben, in einer Beziehung mit ihrem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Freund zu sein. Daraus ergebe sich jedoch vielmehr, dass der tatsächliche Aufenthaltszweck nicht mit demjenigen des deut- schen Schengen-Visums übereinstimme, womit die Einreise in die Schweiz offensichtlich rechtswidrig erfolgt sei. Zudem sei sie ohne Reisepass ein- gereist – unter der Behauptung, diesen verloren zu haben. Damit habe sie die Vorschriften über die Einreise in den Schengen-Raum umgangen und die Behörden durch Vorspiegelung falscher Tatsachen getäuscht. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine tatsächlich gelebte, dauerhafte Beziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität im Sinne von Art. 8 EMRK vor- liege, zumal das Recht auf Eheschliessung durch das Einreiseverbot nicht vereitelt werde. 4.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, sie sei am (...) mit einem Schengen-Visum nach Deutschland eingereist, habe dort zwei Mo- nate verbracht und sei am (...) in die Türkei zurückgekehrt. Während der Gültigkeitsdauer ihres Visums sei sie am (...) erneut nach Deutschland ein- gereist. Erst lange nach dieser zweiten Einreise habe sie sich dazu ent- schlossen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Weiter führt sie aus, dass ihr Verlobter als vorläufig aufgenommener Ausländer aus Afghanistan strikten Reisebeschränkungen unterliege und eine Eheschliessung im Aus- land aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Situation praktisch ausge- schlossen sei. Das verfügte Einreiseverbot von zwei Jahren erschwere die ohnehin bereits sehr strengen Vorschriften des Familiennachzugsverfah- rens in unverhältnismässiger Weise. 5. 5.1 Indem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwirft, hinsichtlich ihrer privaten Interessen an einem Verzicht auf das Einreiseverbot beziehungs- weise an dessen Reduktion die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren vor- gebrachte Beziehung zu ihrem in der Schweiz lebenden Verlobten ignoriert zu haben, rügt sie damit sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- und/oder Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 resp. Art. 35 Abs. 1 VwVG) und mithin ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG).

F-7410/2024 Seite 7 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). So- dann hat die Behörde ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss wenigs- tens kurz die Überlegungen darstellen, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 142 II 324 E. 3.6). 5.3 Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grund- sätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Per- son die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.4). 5.4 Angesichts der eingehenden Behandlung der vorgebrachten Bezie- hung im Dublin-Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 12. Septem- ber 2024 und im bestätigenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-5916/2024 vom 30. September 2024 ist nicht davon auszugehen, dass die Vorinstanz diese beim Entscheid über das Einreiseverbot nicht berück- sichtigt hätte. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie sich auch auf die vorge- brachte Beziehung bezog, als sie in der Einreiseverbotsverfügung festhielt, überwiegende private Interessen seien nicht geltend gemacht worden. Zu- mal sich denn auch effektiv bereits aus den behördlichen und gerichtlichen Feststellungen zur Beziehung im Rahmen des Dublinverfahrens ergibt, dass diese auch im Einreiseverbotskontext nicht entscheidend ins Gewicht fällt (vgl. hinten E. 7.3). Ihre Prüfungspflicht hat die Vorinstanz somit nicht verletzt. Um hingegen auch ihrer Begründungspflicht nachzukommen, hätte sie zumindest mit einem Satz – oder auch nur einem Klammerverweis

F-7410/2024 Seite 8 auf das Dublinverfahren – auf die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden Verlobten Bezug nehmen müssen. Mangels jeglicher Erwähnung ging aus der Verfügungsbegründung nicht rechtsge- nügend hervor, dass dieses von der Beschwerdeführerin vielfach betonte und vor dem Hintergrund der grundrechtlichen Ansprüche auf Achtung des Familienlebens sowie auf Eheschliessung potentiell wesentliche Sachver- haltselement im Entscheid berücksichtigt wurde, daran jedoch nichts zu ändern vermochte. Die Vorinstanz hat folglich ihre Begründungspflicht und damit den Gehörs- anspruch der Beschwerdeführerin verletzt. Nachdem sich indes im Rah- men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Vorinstanz eingehend zur vorgebrachten Beziehung der Beschwerdeführerin geäussert hat (Ver- nehmlassung vom 13. Dezember 2024) und letztere Gelegenheit hatte, zu den vorinstanzlichen Darlegungen Stellung zu nehmen (wahrgenommen mit Eingabe vom 10. Februar 2025), erweist sich die festgestellte Gehörs- verletzung als geheilt. Entsprechend erübrigt es sich, die Sache zur Ge- hörswahrung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Zwar war die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz im Besitz eines von Deutschland ausgestellten Schengen-Visums und reiste mit einer gültigen türkischen Identitätskarte ein; als Drittstaatsangehörige wäre sie jedoch verpflichtet gewesen, einen gültigen Reisepass mitzufüh- ren (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, ABl. L 77/1 vom 23.06.2016]; SEM, Übersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit [Anhang CH-1, Liste 1], Version vom 30. Mai 2025, < https://www.sem.ad- min.ch/dam/sem/de/data/rechtsgrundlagen/weisungen/visa/bfm/bfm- anh01-liste1-d.pdf.download.pdf/sem-anh01-liste1-d.pdf > mit Verweis auf Europäische Kommission, Travel documents issued by Member States [Part II], 15. Mai 2025, < https://home-affairs.ec.europa.eu/document/- download/86436be0-dc08-4807-914c-3e875ed5fb76_en?file- name=part_ii_travel_documents_issued_by_member_states_en.xlsx >, beide abgerufen am 14.01.2026; vgl. zum Ganzen TOBIAS GRASDORF- MEYER, in: Handkommentar AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 5 N 28 ff. S. 70 f.; Urteil des BVGer F-7678/2024 vom 8. September 2025 E. 6.1 m.H.). Damit hat sie gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin im Rahmen des Visumsgesuchs angegeben hatte, ihren

F-7410/2024 Seite 9 Onkel in Deutschland besuchen zu wollen, während sie gegenüber den Schweizer Asylbehörden erklärte, zu ihrem Verlobten reisen zu wollen, und hierzulande ein Asylgesuch stellte. Diese widersprüchlichen Angaben stel- len im Sinne einer Irreführung ebenfalls einen Verstoss gegen die öffentli- che Ordnung dar. Die Beschwerdeführerin hat damit in zweifacher Hinsicht gegen die öffentliche Ordnung in der Schweiz beziehungsweise im Ausland (Deutschland) verstossen respektive diese gefährdet. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist erfüllt. 6.2 Nachdem das Urteil des BVGer F-5916/2024 vom 30. September 2024 den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid bestätigte (vgl. Sachverhalt oben, Ziff. A), führte das für den Vollzug der Wegweisung zuständige Mig- rationsamt mit der Beschwerdeführerin das Ausreisegespräch am 15. Ok- tober 2024 durch. Darin erklärte sie sich bereit, einen geplanten Flug nach Deutschland anzutreten. In der Folge wurde der Rückflug nach Deutsch- land für den 29. Oktober 2024 und zur Sicherung der Ausreise eine Über- nachtung vom 28. auf den 29. Oktober 2024 geplant. Unter diesen Um- ständen erscheint umso plausibler, wenn die Beschwerdeführerin vor- bringt, sie habe gemäss den Behörden nicht selbstständig ausreisen dür- fen, was ohnehin der Dublin-Überstellungspraxis entspricht (vgl. etwa auch Urteil des BVGer F-5337/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 6.2.3). Es kann ihr demnach nicht vorgehalten werden, sie sei nicht innert der ihr angesetz- ten Frist ausgereist und habe so den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. b AIG erfüllt. 6.3 Bezüglich des von der Vorinstanz des Weiteren aufgeführten Fernhal- tegrundes von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG – der Verursachung von Sozialhil- fekosten – ist festzuhalten, dass dieser entgegen dem Wortlaut erst dann in Betracht fällt, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wie- dereinreise erneut Sozial- und Rückreisekosten anfallen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf fi- nanzielle Hilfe zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3; MARC SPESCHA, in: Kommentar Migrationsrecht, 2015, Art. 67 N. 3a). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung recht- sprechungsgemäss erfüllt, da bei ihrem letzten Aufenthalt sämtliche im Asylverfahren in der Schweiz angefallenen Kosten – einschliesslich der Aufwendungen für die Überstellung nach Deutschland – von der öffentli- chen Hand getragen werden mussten (vgl. etwa Urteil des BVGer F- 202/2024 vom 11. Juni 2024 E. 6.4 m.H.). Die Beschwerdeführerin ist mit- tellos (vgl. ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) und hat ihren

F-7410/2024 Seite 10 Verlobten in der Schweiz, der aufgrund seines Status als vorläufig Aufge- nommener die Schweiz nicht ohne Weiteres verlassen kann. Es besteht daher ein Risiko, dass sie nach einer allfälligen Wiedereinreise erneut Kos- ten zu Lasten der öffentlichen Hand verursacht. Der Fernhaltegrund ist zu bejahen. 6.4 Zusammenfassend liegen hinreichende Gründe vor, die die Verhän- gung einer Fernhaltemassnahme zu begründen vermögen. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 67 Abs. 5 und Art. 96 Abs. 1 AIG; vorne E. 3.5). 7.2 Das Einreiseverbot verfolgt in erster Linie einen präventiven Zweck. Es soll verhindern, dass die Beschwerdeführerin erneut gegen die öffentliche Ordnung verstösst und/oder weitere Sozialhilfekosten verursacht. An der Einhaltung der Rechtsordnung im Allgemeinen und der Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Besonderen besteht ein ge- wichtiges öffentliches Interesse. Namentlich das generalpräventiv moti- vierte Interesse, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist von nicht zu unterschätzender Bedeu- tung (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie hier kein sogenannter Vertragsausländer be- troffen ist, vgl. Urteil des BGer 2C_516/2014 vom 24. März 2015 E. 4.3.2 m.H.). Andererseits liegt eine spezialpräventive Zielsetzung der Mass- nahme darin, dass sie die davon betroffene Person ermahnt, bei einer all- fälligen künftigen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots die für sie geltenden Regeln einzuhalten. Nach dem Ge- sagten besteht ein general- sowie spezialpräventives öffentliches Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung. 7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwer- deführerin gegenüber zu stellen. Diesbezüglich macht sie geltend, sie habe hierzulande ihren Verlobten und ein Ehevorbereitungsverfahren sei hängig. Hierzu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ur- teil F-5916/2024 vom 30. September 2024 E. 2.2 eine grundrechtlich ge- schützte Familienbeziehung zwischen den Verlobten trotz des (damals noch mutmasslich) eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens verneint hat. Die Beschwerdeführerin hat sodann im vorliegenden Verfahren keine dies- bezüglich relevanten Sachverhaltsveränderungen geltend gemacht, ge- schweige denn belegt. Ohnehin geht es vorliegend nicht um ein

F-7410/2024 Seite 11 Aufenthaltsrecht, sondern um eine Fernhaltemassnahme. Die beanstande- ten Beeinträchtigungen des Familienlebens sind daher von vornherein nur soweit rechtserheblich, als sie unmittelbar auf das Einreiseverbot zurück- zuführen sind (zum Ganzen vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). Gleiches gilt für Beeinträchtigungen des Rechts auf Eheschliessung, welches durch das Einreiseverbot ungeachtet der Möglichkeit einer Heirat im Ausland nicht vereitelt wird, zumal das Verbot nach Art. 67 Abs. 5 AIG auf Gesuch hin suspendiert werden kann. Bei gesamthafter Betrachtung wird das pri- vate Interesse an einem Verzicht auf das Einreiseverbot beziehungsweise dessen Reduktion durch die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem in der Schweiz lebenden Verlobten letztlich nur – aber immerhin – leicht erhöht. 7.4 Bei gesamthafter Würdigung vermag das private Interesse der Be- schwerdeführerin das öffentliche Interesse an der gegen sie verhängten zweijährigen Fernhaltemassnahme nicht aufzuwiegen. Auch unter Berück- sichtigung der einschlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer F-1893/2023 vom 4. März 2024, F-5066/2023 vom 15. März 2025, F-6530/2016 vom 7. September 2017) erweist sich die Dauer des verfügten Einreiseverbots von zwei Jahren als verhältnismäs- sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung. 7.5 Mithin genügt die Massnahme angesichts des überwiegenden öffentli- chen Interesses auch den Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, sollte sie den Schutzbereich des grundrechtlichen Anspruchs auf Achtung des Familienlebens tangieren. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 10. De- zember 2024 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt. Es sind ihr daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen 9.2 Der als amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter ist gemäss Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Grundlage für die

F-7410/2024 Seite 12 Berechnung des Honorars und des Auslagenersatzes bildet die Kosten- note des Rechtsbeistands vom 10. März 2025. Darin stellt er einen Betrag von insgesamt Fr. 1’984.40 in Rechnung (Zeitaufwand von 8 Stunden und 15 Minuten à Fr. 220.–, zuzüglich Auslagen und 8,1 % MwSt. auf Fr. 1’835.70). Nachdem weder der geltend gemachte Aufwand noch der angesetzte Tarif zu beanstanden sind, ist die Entschädigung entsprechend festzusetzen. Verfügt die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt über hinreichende finanzielle Mittel, hat sie das amtliche Honorar dem Ge- richt zu erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

F-7410/2024 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlich bestellten Anwalt der Beschwerdeführerin wird aus der Ge- richtskasse ein Honorar im Betrag von Fr. 1’984.40 ausgerichtet. Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu hinreichenden Mitteln gelangen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Joana Maria Mösch

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Entscheidungsdatum
19.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026