F-7404/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7404/2025

Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung

Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien

A._______, geb. (...), Algerien,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. September 2025.

F-7404/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 4. September 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Euro- dac) ergab, dass er bereits am 9. April 2022 in Deutschland um Asyl er- sucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs am 12. September 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälli- gen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 12. Septem- ber 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 17. September 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 18. September 2025 (eröffnet am 19. September 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei- tig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 26. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Ver- fügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch ein- zutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wir- kung zu gewähren. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,

F-7404/2025 Seite 3 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Am 29. September 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsys- tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf- weist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-6009/2025 vom 25. August 2025 E. 2.1 und F-5887/2025 vom 13. Au- gust 2025 E. 2.1; je m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbst- eintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vor- instanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dub- lin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegwei- sung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

F-7404/2025 Seite 4 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Seine geltend gemachten physischen Beeinträchtigungen (gem. ärztlichem Kurz- bericht [...] vom 17. September 2025 geringes Körpergewicht, Gelenk- krankheit und Knieschmerzen nach vergangener Arthroskopie, Husten und Gliederschmerzen) sind nicht derart schwerwiegend, dass aus humanitä- ren Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dä- nemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Deutschland zweifelsfrei über eine ausreichende medi- zinische Infrastruktur zur Versorgung der geltend gemachten Leiden (statt vieler: Urteil F-6009/2025 E. 2.2). Somit kann auch die verordnete Physio- therapie problemlos in Deutschland durchgeführt werden. Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen in Deutschland ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer den allenfalls benötigten Schutz zukommen zulassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktio- nierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann. 3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, inwie- fern die Vorinstanz den rechterheblichen Sachverhalt nicht hinreichend ab- geklärt haben soll. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 29. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp da- hin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um

F-7404/2025 Seite 5 unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verbeiständung (Art. 102m Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).

F-7404/2025 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver- beiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Lukas Schmid

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CH_BVGE_001
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Entscheidungsdatum
06.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026