F-7398/2025

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7398/2025

Urteil vom 3. Oktober 2025 Besetzung

Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien

A._______, geb. (...), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. September 2025 / N (...).

F-7398/2025 Seite 2 A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Euro- dac) ergab, dass er bereits am 7. Oktober 2024 in Frankreich um Asyl er- sucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs am 29. August 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Frank- reich, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grund- sätzlich in Frage komme. C. Die französischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 3. Sep- tember 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 17. Sep- tember 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 18. September 2025 (eröffnet am 22. September 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Frankreich an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzei- tig beauftragte sie den Kanton St. Gallen mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 24. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Die falschen Angaben in der angefochtenen Ver- fügung über Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz seien zu korrigieren und der Beschwerde sei die die aufschiebende Wirkung zu ge- währen.

F-7398/2025 Seite 3 F. Am 29. September 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das französische Asyl- system rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf- weist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteil des BVGer F-7173/2025 vom 25. September 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten wür- den. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwen- dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer- deführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Seine psychischen Leiden sind weder substantiiert geltend gemacht noch finden

F-7398/2025 Seite 4 sich in den Akten Hinweise darauf. Betreffend sein Vorbringen, wonach er in Frankreich Verwandte und Bekannte habe, von denen er aufgrund so- zialer Zwänge Abstand halten wolle, ist festzuhalten, dass es ihm freisteht, zu diesen Personen Kontakt zu pflegen oder nicht. Das Vorbringen spricht nicht gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völker- rechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Ver- fügung falsche Angaben über Verwandte in der Schweiz gemacht. Soweit er damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VwVG) geltend macht ist darauf hinzuweisen, dass die Vor- instanz festhält, dass sich die Familie des Beschwerdeführers in der Türkei befinde und er in Frankreich grosse Verwandtschaft habe. In Der Schweiz kenne er niemanden. Inwiefern dies den Ausführungen des Beschwerde- führers, wonach er keine Verwandtschaft in der Schweiz habe, widerspre- chen soll, ist nicht ersichtlich. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 29. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp da- hin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

F-7398/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Lukas Schmid

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Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-7398/2025
Entscheidungsdatum
03.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026