B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-737/2025
Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2025.
F-737/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre zwei minder- jährigen Kinder B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) sowie C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3), türkische Staatsangehö- rige suchten gemeinsam am 17. Dezember 2024 in der Schweiz (Bunde- sasylzentrum [BAZ] [...]) um Asyl nach. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Euro- dac) ergab, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder bereits am 28. November 2023 in Kroatien Asylgesuche gestellt hatten. A.c Am 20. Dezember 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 23. Dezember 2024 beauftragte die Beschwerdeführerin die ihnen zu- gewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung ihrer Rechte. A.d Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 24. Dezember 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. A.e Am 30. Dezember wurde mit der Beschwerdeführerin 1 das persönli- che Gespräch durchgeführt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durch- führung ihrer Asylverfahren gewährt. Zugleich wurde sie nach ihrem Ge- sundheitszustand und demjenigen ihrer Kinder befragt.
Die Beschwerdeführerin 1 gab diesbezüglich an, sie habe in Kroatien nicht um Asyl ersucht. Sie wisse nicht, weshalb ihre Fingerabdrücke abgenom- men worden seien, zumal sie den Behörden gesagt habe, dass sie nicht in Kroatien bleiben wollten. Sie habe zur Antwort erhalten, dass dies in Ord- nung sei. Zwei Tage nach ihrer dortigen Einreise seien sie wieder in die Türkei zurückgekehrt, wo sie sich am 30. November 2024 bei der Sozial- versicherung habe registrieren lassen. Dort hätten sie sich zirka eine bis zwei Wochen aufgehalten und sie habe gearbeitet. Anschliessend sei sie mit ihren Kindern über mehrere Länder direkt in die Schweiz gekommen. Ausser in Kroatien und in der Schweiz seien ihr nirgendwo anders in
F-737/2025 Seite 3 Europa die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die (Nennung Ver- wandte) und eine weitere Verwandte lebten in D._______ und wüssten von ihrem hiesigen Aufenthalt. Sie besitze noch weitere in der Schweiz lebende Verwandte, die jedoch von ihrer Anwesenheit nichts wüssten. Weder sie noch ihre Kinder seien im Besitz eines Aufenthaltstitels. Im Jahre (...) sei sie mit ihrem Ehemann über E._______ nach F._______ gereist, wo ihre beiden Kinder geboren und diese deshalb Staatsbürger von F._______ seien. Die ganze Familie sei vor (Nennung Zeitpunkt) aus F._______ in die Türkei zurückgekehrt, wo ihr Ehemann seither lebe. Sie wisse nicht, ob die Aufenthaltsbewilligungen in F._______ derzeit noch gültig seien. Sie kenne niemanden in Kroatien und könne ihre Kinder nicht dorthin bringen. Sie wisse nicht, ob es dort gut oder schlecht sei. Ihre (Nennung Verwandte) sei hier und deswegen bevorzuge sie die Schweiz. Es gebe hierzulande Men- schen, welche sich um sie kümmern würden.
Zum Gesundheitszustand befragt führte sie aus, sie habe keine körperli- chen Beschwerden. Psychisch gehe es ihr hingegen nicht gut. Sie versu- che für ihre Kinder stark zu sein. Ihre Kinder würden sich in der Schweiz sicher fühlen und seien hier glücklich. In der Nacht schlafe sie nicht, fühle sich hier aber sicher. Ihrem Sohn gehe es gut. In der Türkei sei es ihm psychisch schlecht gegangen. Er habe nachts nicht schlafen können, Alb- träume gehabt und mit den Zähnen geknirscht. Dies habe er getan auf- grund der Gewalt, die er in (Nennung Örtlichkeit) erlebt habe. Der Tochter gehe es gut, sie habe lediglich (Nennung Leiden). Zudem würde sie (Nen- nung gesundheitliches Problem). A.f Kroatien hiess das Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 4. Januar 2025 gut. A.g Am 17. Januar 2025 übermittelte das SEM den kroatischen Behörden die von der Beschwerdeführerin 1 nachgereichte Kopie der Registrierung vom 30. November 2024 bei der türkischen Sozialversicherung. Gleichzei- tig forderte es die Behörden auf, die bereits erteilte Zustimmung zur Über- nahme der Beschwerdeführenden bis am 22. Januar 2025 zu revozieren, falls die Zuständigkeit nunmehr bestritten würde. Die Behörden liessen diese Frist unbenutzt verstreichen. A.h Am 15. und 24. Januar 2025 gingen dem SEM Informationen über den jeweiligen Gesundheitszustand respektive über durchgeführte respektive beabsichtigte Kontrollen/Behandlungen der Beschwerdeführenden zu.
F-737/2025 Seite 4 B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 – eröffnet am 27. Januar 2025 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ord- nete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, ei- ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusi- cherungen von den Behörden einzuholen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör- den seien vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, einstweilen von ihrer Überstellung abzusehen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
F-737/2025 Seite 5 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden in formeller Hin- sicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. So sei der medizini- sche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden, um eine Prüfung des Kindeswohls vornehmen zu können. Die Feststellungen der Vorinstanz, wonach nicht davon auszugehen sei, dass im weiteren Verlauf bei der Be- schwerdeführerin oder ihren minderjährigen Kindern wesentlich gravieren- dere Diagnosen gestellt würden, welche die Einschätzung der Vorinstanz ändern könnten oder in Kroatien nicht behandelbar wären, seien auf Grundlage unzureichender Informationen getroffen worden. Die Progno- sen der Vorinstanz dürften nicht Berichte und Gutachten von Fachperso- nen ersetzen.
F-737/2025 Seite 6 3.1.1 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.1.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt zum Gesundheits- zustand der Beschwerdeführenden hinreichend abgeklärt. Es hat bei der Prüfung des Sachverhalts die diesbezüglichen Schilderungen der Be- schwerdeführerin 1 und die relevanten Unterlagen (vgl. SEM act. 21, 23 und 26) rechtsgenüglich berücksichtigt. Es ist weder dargetan noch ersicht- lich, inwiefern die Vorinstanz dabei falschen Tatsachenfeststellungen un- terlegen wäre. Es hat den medizinischen Sachverhalt gestützt auf die An- gaben im Dublin-Gespräch, den in den Akten liegenden medizinischen Be- richten und seinen eigenen Abklärungen zusammengefasst und entspre- chend geprüft (vgl. SEM act. 28, S. 8 ff.). Es hat dies getan unter Berück- sichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs für Menschenrechte (EGMR), des Zugangs zu medizinischer und ins- besondere zu psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung in Kroa- tien und der Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Es ist somit nicht er- sichtlich, in welcher Hinsicht weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen (vgl. auch nachfolgende E. 5.3). Eine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen. 3.2 Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Das SEM hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. SEM act. 28 S. 3 ff.). Dabei musste es sich nicht aus- drücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Trag- weite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachge- recht anzufechten. Dass sie die Auffassung der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen und der Aktenlage nicht teilen, ist keine
F-737/2025 Seite 7 Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurtei- lung der vorgebrachten Überstellungshindernisse. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das diesbezüg- liche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwor- tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Die Pflicht eines Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme eines Antragstel- lers nach Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO erlischt, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5. 5.1 Vorliegend ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshin- dernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.2 Die Vorinstanz kam diesbezüglich mit zutreffender Begründung zu den folgenden Schlüssen, die zu bestätigen sind: Die grundsätzliche Zustän- digkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liegt
F-737/2025 Seite 8 bei Kroatien. Die Rückkehr in die Türkei am 29. November 2024 und der dortige rund zweiwöchige Aufenthalt vor der neuerlichen Einreise der Be- schwerdeführenden in den Dublin-Raum (vgl. SEM act. 18/4) stellt kein über drei Monate dauernder Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten dar, der einen Übergang der Zuständigkeit auf die Schweiz nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO rechtfertigen würde. Die Ab- nahme von Fingerabdrücken von asylsuchenden Personen stützt sich auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Die in der Schweiz leben- den Verwandten (Nennung Verwandte) stellen keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb die Zuständigkeitskri- terien zum Schutz der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) nicht ein- schlägig sind. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergehen würde. Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflich- ten würden. Weiter hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass unkorrektes oder rechtswidriges Verhalten einzelner Mitarbeitender der kroatischen Sicher- heitskräfte oder der Behörden entsprechend zur Anzeige gebracht werden können. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass die Beschwerde- führenden bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechts- verletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK und 4 EU-Grundrechtecharta aus- gesetzt oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatsstaat überstellt würden (vgl. Ur- teil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 30. November 2023, Rs. C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, § 103 ff.). Auch im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK steht einer Überstellung nach Kroatien nichts entgegen: Der Beschwerdeführer 2 und die Be- schwerdeführerin 3 sind aufgrund ihres Alters beziehungsmässig noch re- lativ stark auf ihre Mutter (Beschwerdeführerin 1) fixiert und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz hier nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Bei der Prü- fung desselbigen ist das grundlegende Bedürfnis von Kindern zu berück- sichtigen, in möglichst engem Kontakt mit ihren Eltern aufwachsen zu kön- nen. Den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Gefahr bestehen könnte, die Kinder würden von ihrer Mutter getrennt. Es kann in Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass sie Zugang zu adäquater Unterbringung und Unterstützung
F-737/2025 Seite 9 erhalten werden (vgl. Urteil des BVGer F-1562/2024 vom 18. März 2024 E. 9.2 m.H.). Schliesslich ist festzuhalten, dass allfällige psychische Prob- leme des Beschwerdeführers 2 angesichts der geltend gemachten trauma- tisierenden Erlebnisse in der Türkei, der daraus resultierende psychische Druck der Beschwerdeführerinnen und der angeführten unangenehmen Ereignisse in Kroatien leider nicht überraschen. Es sind indes keine Hin- weise auf unverzüglich behandlungsbedürftige Beeinträchtigungen ersicht- lich (vgl. nachstehend E. 5.3). 5.3 Folgende medizinische Probleme der Beschwerdeführerin 1 (Nennung Leiden), des Beschwerdeführers 2 (Nennung Leiden und Diagnose) und der Beschwerdeführerin 3 (Nennung Leiden), welche jeweils begutachtet und behandelt wurden respektive weitere Folgetermine eingeleitet wurden, sind aktenmässig dokumentiert (vgl. SEM act. 23 und 26). Diese gesund- heitlichen Probleme sind nicht derart schwerwiegend, dass davon ausge- gangen werden müsste, die Beschwerdeführenden könnten nicht auch in Kroatien adäquat (weiter-)behandelt werden, wo grundsätzlich eine durch- aus ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht (vgl. ins- bes. Referenzurteil E-1488/2020 a.a.O. E. 10.2, statt vieler das Urteil BVGer E-2952/2023 vom 31. Mai 2023 E. 7.3, je m.w.H.). Nebst den staat- lichen Einrichtungen bestehen auch Angebote von Nichtregierungsorgani- sationen für die psychische Betreuung. Es kann davon ausgegangen wer- den, dass den Beschwerdeführenden eine angemessene medizinische Versorgung und eine allenfalls benötigte psychologische Therapie zur Ver- fügung stehen wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-663/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3 m.w.H.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizini- sche Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur Erbrin- gung medizinischer Leistungen verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahme- richtlinie). Der medizinische Sachverhalt ist als genügend abgeklärt zu er- achten. Eine Überstellung verstösst demnach auch in dieser Hinsicht nicht gegen Art. 3 EMRK. 5.4 Aufgrund der konkreten Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vor- instanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusiche- rungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizini- scher Versorgung sowie Unterbringung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 4) ist abzuweisen. 5.5 Nach dem Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden kein kon- kretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass ihre Überstellung nach Kroatien
F-737/2025 Seite 10 die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein not- wendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht. 6. 6.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes- sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens). 6.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung der Asyl- gesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dub- lin-III-VO. 7. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Über- stellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses gegenstandslos geworden. Der am 5. Februar 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzu- weisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin 1, an einer gesetzlichen Vorausset- zung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihnen die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-737/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin 1 auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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