B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7251/2025
Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Lukas Schmid.
Parteien
A._______, geb. (...), Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. September 2025 / N (...).
F-7251/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. August 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Euro- dac) ergab, dass er bereits am 21. März 2023 in Deutschland und am 25. Juni 2025 in Frankreich um Asyl ersucht hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs am 20. August 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 10. Septem- ber 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 12. September 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit- gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio- nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 16. September 2025 (eröffnet am 17. September 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 22. September 2025 (Datum Poststempel) bezie- hungsweise Beschwerdeverbesserung vom 30. September 2025 (Datum Eingang Bundesverwaltungsgericht) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die angefoch- tene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylge- such erneut zu prüfen.
F-7251/2025 Seite 3 F. Am 23. September 2025 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachur- teilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summari- scher Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylge- suchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsys- tem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf- weist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-7179/2025 vom 24. September 2025 E. 4.1 und F-7132/2025 vom 22. September 2025 E. 2.1), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbst- eintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vor- instanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dub- lin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegwei- sung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Betref-
F-7251/2025 Seite 4 fend das einzige Vorbringen des Beschwerdeführers – die Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden nach Afghanistan – ist da- rauf hinzuweisen, dass sich Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoule- ment-Gebots durch die deutschen Behörden vor dem Hintergrund, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor), erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III- VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll, gewährt (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dub- lin-II-VO betreffend]). 3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegen- den Urteil fällt der am 23. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp da- hin. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). 5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).
(Dispositiv: nächste Seite)
F-7251/2025 Seite 5 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Basil Cupa Lukas Schmid
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