B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7209/2016
Urteil vom 13. August 2019 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch André Vogelsang, Fürsprecher, Damke Rechtsanwälte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-7209/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener Staatsangehöriger der Domi- nikanischen Republik, lebte ab dem 16. März 2005 mit seiner Mutter und seinen aus einer früheren Beziehung stammenden Kindern (geb. 1996 und 1998) in der Schweiz. Die Familie verfügte damals über Legitimationskar- ten des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenhei- ten (EDA; vgl. Akten der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel [kant.-pag.] 134 - 136). B. Am 19. Mai 2008 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Schweizer Staatsangehörige Z._______ (geb. 1984; vgl. kant.-pag. 3 - 4). C. Nachdem der Beschwerdeführer, seine beiden Kinder und seine Mutter die Legitimationskarten des EDA am 21. August 2008 zurückgegeben hatten, verliess die Familie die Schweiz. Am 13. Juni 2012 reiste der Beschwerde- führer im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz ein, wo ihm der Kanton Bern eine bis 12. Juni 2013 gültige Aufenthaltsbewilligung er- teilte (kant.-pag. 26). Das erste gemeinsame Kind des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau kam am 15. Mai 2013 zur Welt (Beilage 1 zu BVGer act. 17). Den beiden Gesuchen um Familiennachzug in Bezug auf die Kinder des Beschwerdeführers aus einer früheren Beziehung war kein Erfolg beschieden (kant.-pag. 74 sowie Schreiben der Gemeinde Os- termundigen vom 4. Februar 2009 [undatierte Akten des Migrationsdiens- tes des Kantons Bern]). D. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. August 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert begangen) und der Geldwä- scherei zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt (kant.-pag. 205 - 209). Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 20. November 2014 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (kant.-pag. 219). E. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern verfügte
F-7209/2016 Seite 3 am 11. Mai 2015 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug per 8. Juni 2015 (kant.-pag. 235-236). F. Bevor die zuständige kantonale Behörde über das Gesuch des Beschwer- deführers betreffend Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung befunden hatte, meldete er sich am 27. Juli 2016 per 1. Mai 2016 bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt D._______ ab. Die ganze Familie liess sich daraufhin in Frankreich nieder (kant.-pag. 283), wo sie über Aufenthaltsbe- willigungen verfügten (Beilage 3 und 4 zu BVGer act. 17). G. Mit Schreiben vom 16. August 2016 gewährten die Einwohner- und Spezi- aldienste der Stadt Biel dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör in Bezug auf ein allfälliges Einreiseverbot (kant.-pag. 296 ff.). Der Beschwer- deführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 (kant.- pag. 314 ff.). H. Das SEM erliess mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 gegen den Be- schwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab dem 25. Oktober 2016 bis 24. Oktober 2023. Weiter ordnete es die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an (kant.-pag. 320). I. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. November 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). Er beantragte die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Oktober 2016. Auf das Ein- reiseverbot sei zu verzichten; eventualiter sei dieses angemessen herab- zusetzen. Weiter sei auf eine Ausschreibung der Einreiseverweigerung im SIS II zu verzichten. In formeller Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde ab (BVGer act. 4). K. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 11).
F-7209/2016 Seite 4 L. Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. Februar 2017 seinen Verzicht auf das Einreichen einer Replik mit (BVGer act. 13). M. Nachdem der Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. Mai 2019 zur Ergänzung des Sachverhalts aufgefordert worden war, reichte dieser am 25. Juni 2019 innert verlängerter Frist eine Stellung- nahme zu den Akten (BVGer act. 14 und 17). Daraus ging unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie – der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern [geb. 2013 und 2017] – mittlerweile in der Dominikanischen Republik lebt. N. Auf den weiteren Akteninhalt wird – wobei nebst den vorinstanzlichen Ak- ten auch die Akten der Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel, des Migrationsdienstes des Kantons Bern und des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland miteinbezogen wurden –, soweit rechtserheblich, in den Er- wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Entscheide des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
F-7209/2016 Seite 5 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begrün- dung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge- blich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seine privaten Interessen nicht gewürdigt. Sie habe das Einreiseverbot ausschliesslich gestützt auf die strafrechtliche Verurteilung festgesetzt und einzig betont, dass er sich trotz seiner famili- ären Beziehungen nicht habe von der schweren Delinquenz abbringen las- sen. Alle übrigen Aspekte habe sie schlicht ausgeblendet. Es habe zudem keine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und seinen privaten Interessen stattgefunden. Damit habe die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde Pkt. 6 und Pkt. 8). Vorerst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE
F-7209/2016 Seite 6 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.). 3.1.2 Das SEM hat gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung bei einem Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren Dauer eine Ge- fährdungsprognose zu erstellen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr auszugehen ist (vgl. Ur- teil des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Oktober 2016 genügt in dieser Hinsicht den vorgenann- ten Anforderungen. So bezog sich die Vorinstanz auf die Verurteilung vom 12. August 2014 und legte dar, wieso sie von einem gravierenden Ver- schulden ausging (Strafmass von 45 Monaten, Verstoss gegen besonders hohe Rechtsgüter). Das SEM setzte sich überdies mit den privaten Interes- sen des Beschwerdeführers auseinander. So verwies es auf die Situation der (damals) im grenznahen Frankreich wohnhaften Familie und würdigte dabei – unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers (vom 12. Oktober 2016) anlässlich des rechtlichen Gehörs – in allgemeiner Weise die aufgrund seiner Schweizer Ehefrau bestehende enge Beziehung zur Schweiz wie auch berufliche Gründe. Diese Ausführungen sind zwar knapp gehalten, zeigen aber dennoch zur Genüge auf, dass das SEM eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorgenommen hat und in Kenntnis der Situa- tion des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Fernhaltung als überwiegend erachtet. 3.1.3 Für den Beschwerdeführer war somit erkennbar, von welchen Moti- ven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Weiter war es ihm auch möglich, seine Parteirechte zu wahren. Ob das Ergebnis der Abwä- gung zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell- rechtlichen Prüfung zu beurteilen sein. 3.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Vorerst stellt sich die Frage, ob sich der Beschwerdeführer als Ehe- gatte einer Schweizerin auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) berufen kann. Die Anerkennung eines abgeleiteten Freizügigkeitsrechts bedingt jedoch, dass die originär berechtigte Person
F-7209/2016 Seite 7 von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat (zum Ganzen vgl. Urteile des BGer 2C_862/2013 vom 18. Juli 2014 E. 6.2.3 und 2C_1092/2013 vom 4. Juli 2014 E. 5.2 je m.H.). 4.2 Die Schweizer Ehefrau des Beschwerdeführers nahm per 1. Mai 2016 in Frankreich Wohnsitz (Sachverhalt Bst. F; Beschwerde Pkt. 5). Der Be- schwerdeführer, der zusammen mit seiner Partnerin nach Frankreich zog, erhielt damit ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit. Wie sich aus den Akten ergibt, lebt das Paar jedoch seit geraumer Zeit in der Dominikani- schen Republik (Sachverhalt Bst. M), weshalb vorliegender Sachverhalt nicht mehr in den Anwendungsbereich des FZA fällt. 5. Am 1. Januar 2019 hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 eine Teilrevision und Namensände- rung erfahren (Änderung des AuG vom 16. Dezember 2016, AS 2018 3171). Das AuG heisst neu Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG). Gleich- zeitig sind die Änderungen vom 15. August 2018 der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201; vgl. AS 2018 3171) in Kraft getreten. Im Folgenden wird die neue Bezeichnung verwendet. Da sich an den einschlägigen Gesetzesbestim- mungen inhaltlich nichts geändert hat, erübrigen sich weitere Bemerkun- gen zur erwähnten Teilrevision (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1186/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2). 6. 6.1 Das SEM verfügt Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
F-7209/2016 Seite 8 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter an- derem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 12. August 2014 wegen Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz (qualifiziert begangen) und Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten verurteilt (BVGer act. 10). Damit hat er ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen, was er selbst grundsätzlich auch nicht in Abrede stellt (vgl. Beschwerde Pkt. 6 in fine). Eine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots liegt somit vor. 7. Die Vorinstanz ordnete das vorliegend angefochtene Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren an. Strittig und zu prüfen ist daher zunächst, ob vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG ausgeht. 7.1 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2; je m.H.). Die Verneinung des Vorlie- gens einer schwerwiegenden Gefährdung ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig gewordenen Person in Freiheit möglich (BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öf- fentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Be- einträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.).
F-7209/2016 Seite 9 7.2 Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, es werde nicht ver- kannt, dass er zu einer 45-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Es gelte allerdings zu berücksichtigen, dass die Taten im Jahr 2012 began- gen worden und seither einige Jahre vergangen seien. Er habe sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Ausserdem sei er am 8. Juni 2015 aus dem Gefängnis entlassen worden. Es gelte ebenso zu berück- sichtigen, dass weder weitere Vorstrafen noch wiederholte deliktische Tä- tigkeit ins Feld geführt werden könnten. In der Verfügung zur bedingten Entlassung vom 11. Mai 2015 sei ihm sodann eine gute Legalprognose gestellt worden. Besonders durch seine Familie erhalte er einen geregelten Alltag und eine Struktur in seinem Leben (Beschwerde Pkt. 4). 7.3 Zwar ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 11. Juni 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer hierzulande le- diglich eine Verurteilung erwirkt hat (vgl. kant.-pag. 201). Dieser Umstand muss hingegen dahingehend relativiert werden, als er sich in einem beson- ders sensiblen Bereich strafbar gemacht hat, indem er (unter anderem) eine als mengenmässig qualifizierte Zuwiderhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz beging. Wie sich aus dem begründeten Strafurteil vom 12. August 2014 ergibt, habe der Beschwerdeführer rund 1'912 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 74% transportiert, was einer reinen Drogenmenge von 1'415 Gramm entspreche; gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege bei Kokain bei einer reinen Drogenmenge von 18 Gramm ein mengenmässig schwerer Fall vor (BVGer act. 10, S. 16). Der Beschwerdeführer hat damit in einem sensiblen Bereich in schwerer Weise delinquiert, weshalb vorliegend ein strenger Massstab gerechtfertigt ist. Angesichts der besonderen Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter kann denn auch bereits die einmalige Verurteilung vom 12. August 2014 als Grundlage für die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG dienen (BGE 139 II 121 E. 6.3; E. 8.2). 7.4 Verhalten und Vorgehensweisen des Beschwerdeführers bei der Ver- übung der Straftaten lassen im Übrigen keine gute Gefährdungsprognose zu. Im begründeten Urteil vom 12. August 2014 ging die strafurteilende Be- hörde davon aus, dass der Beschwerdeführer direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen gehandelt habe. Zwar hätten finanzielle Prob- leme bestanden, weil er keine Arbeit gehabt habe, seine Frau schwanger gewesen sei, man eine grössere Wohnung benötigt und die Kinder im Aus- land habe unterstützen müssen. Dem Beschwerdeführer habe aber eine Anstellung bei der A._______ in Aussicht gestanden; trotzdem habe er sich für das schnelle Geld mittels Straftat entschieden (BVGer act. 10, S. 19).
F-7209/2016 Seite 10 Die Tathandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz seien zwar nahe beieinandergelegen (ca. ein halbes Jahr), und es seien weniger als fünf Tathandlungen begangen worden. Hingegen habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Drogenhandel eine wichtige Rolle eingenommen und sich innerhalb der Hierarchie im mittleren Segment befunden (BVGer act. 10, S. 18). Auch habe er im Strafverfahren keine besondere Reue und Einsicht gezeigt, sondern stattdessen die Konsequenzen bedauert (BVGer act. 10, S. 20). Zu Ungunsten des Beschwerdeführers muss schliesslich auch ge- wichtet werden, dass er sofort nach seiner Einreise in die Schweiz (am 13. Juni 2012) seine delinquente Tätigkeit aufnahm und diese bis zu seiner Verhaftung am 10. Dezember 2012 fortsetzte (Sachverhalt Bst. C, kant.- pag. 31 und kant.-pag. 201). 7.5 Der Beschwerdeführer hatte sich damit in schwerwiegender Weise über die hiesige Rechtsordnung hinweggesetzt und dabei – wie obige Aus- führungen zeigen – eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Mit seinem Verhalten hatte er zugleich auch eine Geringschätzung der hie- sigen Rechtsordnung zum Ausdruck gebracht. 7.6 Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz zusammen mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn am 27. Juli 2016 verlassen hatte, liessen sie sich in B._______ (Frankreich) nieder, wo sie eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung erhielten (Beschwerde Pkt. 5). Gemäss seinen ei- genen Angaben sei er im Jahr 2016 in sein Heimatland gereist, woraufhin ihm die Wiedereinreise nach Frankreich bzw. in die Schweiz verwehrt wor- den sei. Am 3. Februar 2017 sei das zweite gemeinsame Kind geboren worden. Die Ehefrau sei schliesslich mit den beiden Kindern per 30. April 2017 in die Dominikanische Republik ausgereist. Die französischen Auf- enthaltsbewilligungen seien erloschen. Der Beschwerdeführer habe bis zur Ankunft seiner Familie in seinem Heimatland bei seiner Mutter gelebt. Nachdem seine Familie eingetroffen sei, habe er die Betreuung des älteren Sohnes übernommen, der während des Aufenthalts in der Schweiz und auch in Frankreich ebenfalls hauptsächlich von ihm betreut worden sei. Beruflich habe er sich im Taxigewerbe "durchgeschlagen". Im Jahr 2018 habe das Ehepaar schliesslich ein kleines Internetunternehmen eröffnet. Die Familie bestreite ihren Lebensunterhalt derzeit mit sehr bescheidenen Mitteln (vgl. Schreiben vom 25. Juni 2019 S. 1 f.). 7.7 Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist – entge- gen der beschwerdeweisen Ausführungen – nicht auf den Begehungs-
F-7209/2016 Seite 11 oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung ist stattdes- sen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlas- sung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Unbehelflich ist dabei, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Ent- lassung aus dem Strafvollzug eine gute Legalprognose gestellt wurde. Strafrecht und Ausländerrecht verfolgen unterschiedliche Ziele, die unab- hängig voneinander anzustreben sind. Während der Strafvollzug neben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende Zielsetzung hat, stellen die Migrationsbehörden die öffentliche Sicherheit und Ordnung in den Vorder- grund und wenden bei ihrer Legalprognose einen strengeren und über die strafrechtliche Bewährungsfrist hinausgehenden Massstab an (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 7.8 Der Beschwerdeführer versäumte es, Strafregisterauszüge von seinen bisherigen Aufenthaltsstaaten einzureichen, es ist ihm jedoch zu Gute zu halten, dass seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 8. Juni 2015 keine weiteren Straftaten mehr in der Schweiz bekannt sind und sich seine private Situation – gemäss den obgenannten Ausführungen (vgl. E. 7.6) – als stabil bezeichnen lässt. Das Wohlverhalten des Beschwerdeführers wird indes dadurch relativiert, dass er sich noch bis zum 8. Juni 2016 in der strafrechtlichen Probezeit befand (kant.-pag. 201; vgl. dazu Urteil des BVGer F-5570/2016 vom 22. März 2018 E. 6.8). Die verstrichene Zeit ist somit im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter (Leib und Leben) zu kurz, als dass dies an der derzeitigen Risikoeinschätzung etwas zu ändern ver- möchte. Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden. 7.9 Vor diesem Hintergrund gilt es festzustellen, dass der Beschwerdefüh- rer zum heutigen Zeitpunkt – aufgrund seines delinquenten Verhaltens in der Schweiz, mit dem er hochrangige Rechtsgüter schwer verletzte – eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG überschreiten. 8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Er- messens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Inte-
F-7209/2016 Seite 12 resse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beein- trächtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfü- gungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 8.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensib- len Bereich aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräven- tiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Be- schwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiederein- reise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffent- liche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 8.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen der Betroffenen gegenüberzustel- len. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auf sein durch Art. 8 EMRK garantiertes Familienleben. Nach wie vor sehe die Familie ihre Zukunft in der Schweiz resp. im angrenzenden Ausland. Das Ehepaar wolle seine bei- den Kinder zudem in der Schweiz oder in Frankreich einschulen lassen. Es bestünden auch intensive Kontakte zu den Kirchen [...]. Durch das Einrei- severbot und den Eintrag im SIS II sei es der Familie – die sich nicht defi- nitiv trennen wolle – jedoch verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in Eu- ropa zu führen (Schreiben vom 25. Juni 2019 [BVGer act. 17]). 8.4 Der Beschwerdeführer lebt derzeit zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Dominikanischen Republik, weshalb der vorliegende Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fällt. Die Konventionsgarantie schützt das Familienleben als solches und nicht die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens güns- tigsten Ortes. Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens liegt daher in aller Regel nicht vor, wenn von den Beteiligten – wie vorliegend –
F-7209/2016 Seite 13 erwartet werden kann, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pfle- gen (BVGE 2011/48 E. 6.3.1 m.H.). Im Übrigen verschafft Art. 8 EMRK pra- xisgemäss auch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250 m.H.). Dem Beschwerdeführer sind überdies Besuchs- aufenthalte in der Schweiz nicht gänzlich untersagt. Wie ihm bereits be- kannt ist (Beschwerde Pkt. 10), kann er bei Vorliegen wichtiger Gründe mittels Gesuch die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme be- antragen (Art. 67 Abs. 5 AIG; BVGE 2013/4 E. 7.4.3). 8.5 Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Familie wieder in der Schweiz leben möchte, gilt es darauf hinzuweisen, dass ein dauerhafter Aufenthalt in der Schweiz aufgrund seines fehlenden Aufenthaltsrechts ohnehin aus- ser Frage steht und das Bleiberecht in der Schweiz vorliegend auch nicht Verfahrensgegenstand ist. Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau haben sich am 27. Juli 2016 per 1. Mai 2016 bei der Stadt D._______ abgemeldet und ihren neuen Wohnsitz in B._______ (Frank- reich) begründet, ohne den Entscheid im damals hängigen Verfahren be- treffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers abzuwarten (kant.-pag. 283, 280). In der Folge erliess das SEM am 24. Oktober 2016 ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (kant.-pag. 320). Der Familie steht es hingegen offen, im Rahmen des Familiennach- zugs bei den zuständigen kantonalen Behörden um eine neue Bewilligung für den Beschwerdeführer zu ersuchen. Sollte das Gesuch gutgeheissen werden, so wäre das Einreiseverbot aufzuheben (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H. sowie Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6 in fine). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zu den geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdeführers in der Schweiz. 8.6 Eine wertende Gewichtung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller re- levanten Beurteilungselemente (Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter und schlechte Legalprognose, Verurteilung wegen qualifizier- tem Betäubungsmitteldelikt sowie aktuelle familiäre Situation) und im Ver- gleich zu ähnlich gelagerten Fällen eine verhältnismässige und angemes- sene Massnahme darstellt. 9. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II.
F-7209/2016 Seite 14 9.1 Der Beschwerdeführer führt in dieser Hinsicht aus, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Raum sei in jedem Fall unge- setzlich. Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsüberein- kommens vom 19.06.1990 [SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.09.2000] in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 [ABl. L 182/1 vom 29.06.2013] müsste die Schweiz die Vertragspartei konsultieren, welche den Aufenthaltstitel erteilt habe (in casu Frankreich), um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels vorliegen. Aus den Akten gehe jedoch le- diglich hervor, dass das SEM am 24. Oktober 2016 dem Bundesamt für Polizei via E-Mail mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer trotz seines Aufenthaltstitels in Frankreich wegen der Schwere der Delinquenz ausge- schrieben werde und das Bundesamt für Polizei die französischen Behör- den benachrichtigen solle. Dass die Vorinstanz eine solche Konsultation vorgenommen habe, gehe hingegen nicht aus den Akten hervor. Durch die Nichtkonsultation der französischen Behörden habe die Vorinstanz nicht vorgängig in Erfahrung gebracht, ob die französischen Behörden dennoch am Aufenthaltstitel festhalten würden, was zur Rücknahme der Ausschrei- bung geführt hätte. Das SEM habe aber den Beschwerdeführer einfach im SIS II ausgeschrieben. Damit habe die Vorinstanz Art. 25 Abs. 2 SDÜ ver- letzt (Beschwerde Pkt. 12). 9.2 Grundsätzlich gilt, dass eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehö- rige), im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden kann, wenn die „Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles“ eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 3 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verord- nung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]). Voraussetzung der Aus- schreibung im SIS II ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Ent- scheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffen- den Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen
F-7209/2016 Seite 15 hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Ho- heitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verord- nung). 9.3 Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilung des Be- schwerdeführers ist die mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 bewirkte Aus- schreibung des Beschwerdeführers im SIS II grundsätzlich nicht zu bean- standen. Mit Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist ein über- wiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtli- cher Schengen-Staaten an der längerfristigen Fernhaltung des Beschwer- deführers gegeben (zur Wirkung der SIS-Ausschreibung bei einem Dritt- staatsangehörigen mit abgeleitetem Freizügigkeitsrecht vgl. Urteil des BVGer F-6623/2016 vom 22. März 2018 E. 10.2 und 10.3). 9.4 Dem SEM ist es dabei nicht vorzuwerfen, dass es die französischen Behörden nicht bereits vor der Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II konsultierte. Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichts- hofs (EuGH) muss das in Art. 25 Abs. 2 SDÜ vorgesehene Konsultations- verfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informati- onssystem ausgeschrieben wurde (Entscheidung vom 16.01.2018, C-240/17 EU:C:2018:8 Rz. 36). Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass es das SIRENE-Büro des fedpol am 24. Oktober 2016 gemäss Art. 25 Abs. 2 SDÜ kontaktiert habe (BVGer act. 11; vgl. dazu Art. 9 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro, N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Wie den Akten zu ent- nehmen ist, teilten die französischen Behörden dem Beschwerdeführer alsdann in einem informellen Schreiben vom 20. Februar 2017 mit, dass seine bis September 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert werde (vgl. Beilage 5 zu BVGer act. 17; vgl. dazu auch Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 [BVGer act. 4]). Die Fa- milie verliess daraufhin Frankreich am 30. April 2017 – wobei der Be- schwerdeführer bereits seit November 2016 nicht mehr in Frankreich lebte (vgl. dazu nachfolgend E. 9.6) – und liess sich in der Dominikanischen Re- publik nieder (Beilage 5 zu act. 17). Damit durfte die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II bestehen bleiben (vgl. dazu auch Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 13. Dezember 2017 in der Rechts- sache C-240/17, Rz. 57).
F-7209/2016 Seite 16 9.5 Die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II steht überdies auch nicht einer erneuten Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Be- schwerdeführer durch Frankreich entgegen. Sofern die französischen Be- hörden bereit sein sollten, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilli- gung zu erteilen, müssten die zuständigen Behörden in Frankreich ihr Vor- haben dem schweizerischen Schengen-Büro im Rahmen des Konsultati- onsverfahrens mitteilen, was die Löschung des Einreiseverbots im SIS II zur Folge hätte (Art. 25 Abs. 1 SDÜ). 9.6 Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass ihm anlässlich seiner Reise in die Dominikanische Republik vom 8. bis 28. November 2016 am Flughafen in Amsterdam mitgeteilt worden sei, er werde bei seiner Wieder- einreise in den Schengen-Raum Probleme haben, da er (im SIS II) ausge- schrieben sei bzw. dass er nach dem Besuch in seinem Heimatland nicht wieder nach Frankreich habe einreisen können (Beschwerde Pkt. 13; Schreiben vom 25. Juni 2019). Es gilt jedoch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer – damals noch im Besitz eines französischen Auf- enthaltstitels – im Falle einer Rückkehr aus seinem Heimatland die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zum Zwecke der Durch- reise zur Erreichung des Hoheitsgebietes des Mitgliedstaates, der den Auf- enthaltstitel ausgestellt hatte, gestattet gewesen wäre (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. a Schengener Grenzkodex [Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]). Damit hätte der Beschwerdeführer nach einem Besuchsaufenthalt in seinem Heimat- land wieder nach Frankreich zurückkehren können, sofern er bei dieser Reise nicht durch die Schweiz oder einen anderen Mitgliedstaat gereist wäre, in welchem er auf einer nationalen Ausschreibungsliste gestanden hätte (vgl. dazu Urteil des BVGer C-535/2013 vom 9. Juli 2015 E. 8.4.3). 9.7 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Ausschreibung im SIS II zu Recht vorgenommen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
F-7209/2016 Seite 17 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfah- renskosten von Fr. 1‘200.– sind durch den von ihm in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
F-7209/2016 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – die Einwohner- und Spezialdienste der Stadt Biel (Akten retour)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
F-7209/2016 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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