B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 07.11.2018 (1C_5/2018)
Abteilung VI F-7159/2015
Urteil vom 17. November 2017 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Yannick Antoniazza, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
Parteien
A._______, vertreten durch Luca Barmettler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
F-7159/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geboren 1972, ist Staatsangehörige der Ukraine. In den Jah- ren 2005 bis 2007 hielt sie sich wiederholt in der Schweiz auf, dies auf- grund von Kurzaufenthaltsbewilligungen für Cabaret-Tänzerinnen (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 6). Über eine solche achtmonatige Bewilligung verfügte sie auch anfangs 2007 (siehe Zentrales Migrations-informations- system ZEMIS), als sie in einer Kontaktbar ihren künftigen Ehemann B., Jahrgang 1963, kennenlernte. Beide schlossen am 28. Januar 2008 die Ehe. Aufgrund ihrer Heirat erhielt A._______ im Kanton Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung. Ihre Tochter C., geboren 1995, folgte ihr im Familiennachzug am 6. September 2008 (vgl. Erhebungsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 20. Oktober 2013 [Beilage zum Einbürge- rungsgesuch]). B. Gestützt auf ihre Ehe ersuchte A. am 4. Juli 2013 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Septem- ber 1952 (BüG, SR 141.0). Am 7. Januar 2014 unterzeichneten beide Ehe- gatten eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge- rung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah- rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver- heimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung füh- ren kann. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 wurde A._______ erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die Bürger- rechte des Kantons Schwyz und der Gemeinde Muotathal. Ihre Tochter C._______ wurde in die Einbürgerung miteinbezogen. C. Am 10. April 2014 bevollmächtige A._______ ein Anwaltsbüro mit ihrer „Ehesache“ und stellte am 26. August 2014 beim Bezirksgericht Schwyz unter Vorlage einer Scheidungskonvention ein Gesuch um Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (vgl. die von der Vorinstanz beigezogenen Scheidungsakten). Die bislang eheliche Wohnung verliess sie eigenen An- gaben zufolge am 7. September 2014 (Beschwerde S. 6 unten). Die Ehe- scheidung wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2014 ausgesprochen.
F-7159/2015 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 14. November 2014 an die Vorinstanz äusserte das Zi- vilstandsamt Innerschwyz den Verdacht, dass A._______ das Schweizer Bürgerrecht missbräuchlich erworben habe (Vorakten S. 45 f.). Ihr teilte die Vorinstanz am 19. Januar 2015 mit, gegen sie werde ein Verfahren betref- fend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eingeleitet, und ge- währte ihr dazu das rechtliche Gehör (Vorakten S. 57 f.). In diesem Rah- men äusserte sich A._______ am 10. Februar 2015, am 3. März 2015 und am 25. März 2015 (Vorakten S. 59 f., S. 63 ff. und S. 82 ff.). Zu den von der Vorinstanz eingeholten schriftlichen Auskünften ihres geschiedenen Ehe- mannes vom 1. und 11. Mai 2015 (je Posteingang bei der Vorinstanz [Vorakten S. 100 f. und S. 106 f.]) nahm sie mit Schreiben vom 10. Juni 2015 Stellung (Vorakten S. 120 ff.). E. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten der früheren Ehegatten (Beilage der Vorakten). F. Mit Schreiben vom 28. September 2015 bat die Vorinstanz das Departe- ment des Innern des Kantons Schwyz darum, die gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG erforderliche Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung von A._______ zu erteilen (Vorakten S. 133). Diese Zustim- mung erfolgte am 14. Oktober 2015 (Vorakten S. 147 f.). G. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Ihre am 25. Januar 2008 ge- schlossene Ehe habe bis zur erleichterten Einbürgerung am 23. Januar 2014 sechs Jahre bestanden. Von da ab habe es bis zur Trennung und Scheidung sieben bzw. neun Monate gedauert. Bereits diese zeitlichen Verhältnisse sprächen für die Vermutung, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerich- teten ehelichen Verhältnissen lebten. Diese Vermutung, so die Vorinstanz weiter, habe A._______ nicht entkräf- ten können. Ihren Angaben zufolge sei es erst Mitte Februar 2014 zu ehe- lichen Problemen gekommen. Grund sei ein von ihrem Ehemann im August 2013 verursachter Verkehrsunfall gewesen, in dessen Folge er nicht mehr als Lastwagenchauffeur habe arbeiten dürfen und vorübergehend zuhause geblieben sei. Er sei aber erst ab Mitte Februar 2014 – so werde von ihr
F-7159/2015 Seite 4 behauptet – zunehmend aggressiver geworden und habe seinen Frust im Alkohol ertränkt, kurz nachdem seine Weiterbeschäftigung als Chauffeur betrieblicherseits definitiv abgelehnt worden sei. Als plötzliches Ereignis, welches zum Scheitern der Ehe geführt habe, sei der betriebliche Ent- scheid – so die Vorinstanz – jedoch nicht zu betrachten, zumal der Entzug des Führerausweises bereits am 18. November 2013 erfolgt sei. Hinzu komme, dass verschiedene von B._______ genannte Umstände – so der Zuzug der Stieftochter, sein damit einhergehender Auszug aus dem eheli- chen Schlafzimmer und seine Besuche in Kontaktbars – für eine bereits lange vor der Einbürgerung zerbrochene Beziehung sprächen. Dass die Ehegatten Versuche zur Rettung ihrer Ehe unternommen hätten, sei, auch angesichts der raschen Abwicklung der Eheauflösung, kaum erkennbar. Nach alledem sei davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft im Zeit- punkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr stabil und zukunftsgerich- tet gewesen sei. A._______ sei sich dessen bewusst gewesen, habe dies aber den Einbürgerungsbehörden verschwiegen. Aufgrund der Bestim- mung von Art. 41 Abs. 3 BüG werde ihre Tochter C._______ von der Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung ausgenommen. H. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 9. November 2015 beantragt A._______ die Aufhebung der Verfügung. Sie macht geltend, die Eheprobleme, welche zum Scheitern der Ehe geführt hätten, hätten erst nach der erleichterten Einbürgerung, nämlich Mitte Februar 2014, begonnen. Zu diesem Zeit- punkt habe ihr Ehemann erfahren, dass ihn seine Arbeitgeberin definitiv nicht mehr als Chauffeur, sondern nur noch im Lager habe weiterbeschäf- tigen wollen. Der Verlust seiner „geliebten Tätigkeit, dem Lastwagenfah- ren,“ habe sein Verhalten verändert. Einhergehend mit ständigem hohen Alkoholkonsum seien seine „verbalen Gewaltaltausbrüche“ gegenüber ihr und ihrer Tochter „mit der Zeit“ immer heftiger geworden. „Auf Dauer“ sei das Zusammenleben unerträglich und unzumutbar geworden. Zudem habe sie, die Beschwerdeführerin „in Sorge um das eheliche Zusammenleben“ im März 2014 in Erfahrung bringen können, dass ihr Ehemann fremdgehe und Bordelle besuche. Die Gründe, die zur Auflösung der ehelichen Ge- meinschaft geführt hätten, habe ihr Ex-Ehmann ausserdem in einer Erklä- rung vom 24. Februar 2015 (Beilage zur Eingabe vom 3. März 2015 [Vorak- ten S. 78]) bestätigt. Wie in jeder Ehe, so die Beschwerdeführerin weiter, habe es auch in ihrer Ehe Höhen und Tiefen gegeben. Die Ankunft ihrer Tochter im September
F-7159/2015 Seite 5 2008 habe zwar zu Spannungen geführt, nicht aber zu derart grossen Dif- ferenzen, dass ihr Ehemann das Zusammenleben hätte beenden wollen. Dieses habe immerhin noch weitere sechs Jahre gedauert. Dass ihr Ehe- mann, der morgens um 5 Uhr habe aufstehen müssen, „ein Einzelzimmer“ bezogen habe, sei aus Rücksicht auf seine Familienangehörigen, nicht aber infolge des Nachzugs ihrer Tochter geschehen. Entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz habe sie, die Beschwerdeführerin, sich sehr wohl um die Rettung ihrer Ehe bemüht, habe aber schliesslich dem Scheidungs- wunsch ihres Ehemannes nachgegeben. Im Einbürgerungszeitpunkt habe sie jedenfalls noch einen intakten Ehewillen besessen. I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2016 wendet sich die Vorinstanz unter Hinweis auf den Akteninhalt gegen die rechtlichen Schlussfolgerun- gen der Beschwerdeführerin und beantragt die Abweisung der Be- schwerde. J. Unter Betonung, dass ihr “Wille zur Ehegemeinschaft“ stets vorhanden ge- wesen sei, hält die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 16. Februar 2016 an der bisherigen Begründung des Rechtsmittels fest. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
F-7159/2015 Seite 6 Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever- fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver- hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein- bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei- zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf- recht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge- leitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). 4.
F-7159/2015 Seite 7 4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit ei- nem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein- bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau- ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be- hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbür- gerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1). Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 4.2 Die Nichtigerklärung der Einbürgerung hat innerhalb der von Art. 41 Abs. 1 bis BüG festgelegten Fristen zu erfolgen. Diese wurden im Falle der Beschwerdeführerin eingehalten. 5. 5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c bis VwVG). Danach obliegt es gemäss Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbe- sondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens ge- hört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Be- hörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen wer- den. Die Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsa- chen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund
F-7159/2015 Seite 8 der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflich- tet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II 161 E. 3 je m.H.). 5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP (SR 273]). Sie stellt eine Beweisführungs- erleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Wenn daher be- stimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung er- schlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Ge- genbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Ge- meinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass die Beschwerdefüh- rerin spätestens im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr in einer stabilen und zukunftsgerichteten Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann gelebt und sich mit der gegenteiligen Erklärung vom 7. Januar 2014 die erleichterte Einbürgerung erschlichen habe. 6.2 Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin – be- reits seit 2005 zu Kurzaufenthalten der Schweiz berechtigt – anfangs 2007 ihren künftigen Ehemann kennenlernte, ihn rund ein Jahr später, am 25. Januar 2008, heiratete und infolgedessen eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz erhielt. Gestützt auf ihre Ehe stellte sie am 4. Juli 2013 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Diese erfolgte mit Verfügung vom 23. Januar 2014, rund zwei Wochen nachdem sie und ihr Ehemann unterschriftlich bestätigt hatten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Am 26. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Be- zirksgericht Schwyz ein Gesuch um Ehescheidung auf gemeinsames Be- gehren ein. Sie verliess die bisher eheliche Wohnung am 7. September
F-7159/2015 Seite 9 2014. Die Scheidung wurde mit Urteil vom 17. Oktober 2017 ausgespro- chen (vgl. Sachverhalt B und C). 6.2.1 Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass die Beschwerdefüh- rerin den in den Vorjahren nur vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz mit der Eheschliessung in ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht umwandeln konnte. Ein solches Aufenthaltsrecht konnte sie dadurch auch ihrer nach wenigen Monaten im Familiennachzug folgenden Tochter vermitteln. Dies sowie das bereits sieben Monate nach erfolgter Einbürgerung eingereichte Scheidungsbegehren indizieren eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführerin bereits im Hinblick auf eine anschliessende eheliche Trennung um die Erlangung des Schweizer Bürgerrechts für sich und ihre Tochter bemüht war. 6.2.2 Auch die weiteren vorinstanzlichen Abklärungen deuten darauf hin, dass die Beziehung der Ehegatten spätestens dann, als die Beschwerde- führerin eingebürgert wurde, nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war. Als Zeitpunkt, an dem Schwierigkeiten in der Ehe aufgetreten seien, nannte B._______ den 18. November 2013, den ersten Tag des Entzugs seiner Fahrerlaubnis, in dessen Folge er immer daheim geblieben sei. Seinen weiteren Angaben zufolge tauchten eheliche Probleme aber schon wesent- lich früher auf, nämlich als die Ankunft seiner Stieftochter zu weiteren Ein- schränkungen der ohnehin wenigen ehelichen Gemeinsamkeiten führte. Diesbezüglich hat B._______ ausdrücklich erwähnt, dass es keine gemein- samen Ferien oder grosse Unternehmungen gegeben habe, dass er we- gen der Tochter das „Einzelzimmer“ habe benutzen müssen und deswegen auch „kein Sex mehr“ stattgefunden habe. Zur Rettung der Ehe hätten beide Ehegatten nichts unternommen, es sei „zu wenig geredet“ worden. Der Scheidungswunsch sei von ihm ausgegangen, „weil es nicht mehr klappen wollte“. Entstanden sei dieser Wunsch im Zeitpunkt, als er gemerkt habe, dass seine Ehefrau ihn anlüge (zu Vorstehendem: Eingabe vom
F-7159/2015 Seite 10 7. 7.1 Damit stellt sich die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vorgebrachten Argumente eine andere Schlussfol- gerung erlauben. Insofern müsste sie glaubhaft aufzeigen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentliches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte oder dass sie die Schwere der ehelichen Prob- leme nicht erkannte und überzeugt war, mit ihrem Ehepartner auch künftig in einer vermeintlich stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. E. 5.2). 7.2 Als besonderes Vorkommnis, welche die Ehe scheitern liess, nennt die Beschwerdeführerin den von ihrem Ehemann erlittenen Verlust des Ar- beitsplatzes als Lastwagenchauffeur und seine damit einhergehende Ver- haltensänderung (vgl. Sachverhalt H). Ihrer Ansicht nach blieb die Ehe, ab- gesehen von den in jeder Beziehung üblichen Höhen und Tiefen, bis Mitte Februar 2014 stabil und wurde erst danach unerträglich. 7.2.1 Dass die Ehe erst Mitte Februar 2014, somit rund drei Wochen nach der erleichterten Einbürgerung, auseinander gebrochen sein soll, ist ange- sichts des kurzen zeitlichen Abstands und der auf einen anderen Verlauf der Ehe hindeutenden Angaben des Ex-Ehegatten allerdings zu bezwei- feln. Dieser hat, auch wenn er seine Antworten zum Fragenkatalog der Vor- instanz teilweise nicht zeitlich präzisieren konnte, immerhin deutlich ge- macht, dass das Eheleben durch den Einzug der Tochter in die gemein- same Wohnung erhebliche Einschränkungen erfuhr. Anders als die Be- schwerdeführerin hat er als Zeitpunkt, ab dem eheliche Schwierigkeiten auftraten, den 18. November 2013 bezeichnet. Seine Erklärungen, mit de- nen er sein eigenes Verhalten nicht in ein positives Licht zu rücken ver- sucht, erscheinen insgesamt glaubhaft. 7.2.2 Die Beschwerdeführerin versucht die Angaben ihres Ex-Ehemannes dahingehend zu relativieren, dass sie die vor dem Einbürgerungszeitpunkt bestehenden Eheprobleme als geringfügig bzw. nicht vorhanden wertet und der durch das Fahrverbot ausgelösten beruflichen Situation ihres Ehe- mannes erst ab jenem Punkt eine für den Fortbestand der Ehe relevante Bedeutung zumisst, an dem dessen betriebliche Weiterbeschäftigung als Lastwagenchauffeur unterblieb. Ihre Behauptung, die zunächst harmlosen „verbalen Gewaltaltausbrüche“ ihres Ehemannes seien „mit der Zeit“ im- mer heftiger geworden und hätten das Zusammenleben „auf Dauer“ uner- träglich und unzumutbar gemacht, ist allerdings vage und findet auch in den an die Vorinstanz gerichteten Antworten des Ehemannes vom 1. und 11. Mai 2015 keine Entsprechung.
F-7159/2015 Seite 11 Die von ihrem Ex-Ehemann am 24. Februar 2015 unterzeichnete Erklä- rung, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, kann die Zweifel an einer im Einbürgerungszeitpunkt bestehenden stabilen Ehe nicht beseiti- gen. Diese, nach Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens auf Seiten der Be- schwerdeführerin vorbereitete Erklärung bestätigt den mit dem Führeraus- weisentzug und der beruflichen Einschränkung einhergehenden Frust des Ehemannes und das Anwachsen der ehelichen Probleme. Anders als die Beschwerdeführerin meint, enthält die Erklärung aber keine Hinweise auf eine angeblich noch bis Mitte Februar 2014 intakte eheliche Beziehung. Die dort in ihrem Sinne vorgenommene zeitliche Fokussierung auf die Zeit nach dem 11. Januar 2014 – Rückkehr des Ehemannes in den Betrieb als Lagerist – und auf dessen Bekanntschaft mit einer Ungarin im März 2014 vermittelt zwar den oberflächlichen Eindruck einer erst mit der neuen Be- ziehung gescheiterten Ehe, blendet jedoch die bis zur erleichterten Einbür- gerung dauernde Entwicklung der gemeinsamen Partnerschaft aus. Dass es B._______ war, der zuerst und angeblich auch erst nach der erleichter- ten Einbürgerung den Scheidungswunsch äusserte, bedeutet nicht, dass die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Einbürgerung von einem beidsei- tigen und auf die Zukunft gerichteten Ehewillen getragen wurde. Seine un- befangenen Antworten auf den vorinstanzlichen Fragenkatalog sprechen jedenfalls für das Gegenteil. Zudem konnte er erst dann – und anders als bei der auf einem Blankobogen vorbereiteten Erklärung vom 24. Februar 2015 – einen Zusammenhang zwischen der ehelichen Entwicklung und dem gegen seine Ehefrau eingeleiteten Nichtigkeitsverfahren erkennen. 8. In ihrer Rechtsmitteleingabe hat die Beschwerdeführerin Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens angeboten. Diesbezüglich ist allerdings da- rauf hinzuweisen, dass die Auswahl der unter Art. 12 VwVG nicht ab- schliessend aufgeführten Beweismittel gewissen Einschränkungen unter- liegt (Art. 14 VwVG und Art. 19 VwVG i.V.m. den Bestimmungen des BZP) und sich nach deren Tauglichkeit und Beweiskraft richtet (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 468 f.). Somit ist nicht alles, was die betroffene Person für wünschbar hält, abzuklären, sondern nur der Sach- verhalt, der weiterer Klärung bedarf. Wurde der rechtserhebliche Sachver- halt bereits hinreichend ermittelt, so darf im Rahmen der antizipierten Be- weiswürdigung auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zu den Voraussetzungen der antizipierten Beweiswürdigung: Urteil des BGer 2C_695/2014 vom 16. Januar 2015 E. 4.4).
F-7159/2015 Seite 12 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die von der Beschwerde- führerin bezeichneten Beweismittel – Parteibefragung sowie Befragungen der Tochter und des Ex-Ehegatten – nicht zu neuen entscheidrelevanten Ergebnissen führen würden. Die Beschwerdeführerin hatte im vorinstanz- lichen Verfahren mehrere Möglichkeiten zur Stellungnahme und konnte auch das von ihr gegen die Verfügung eingelegte Rechtsmittel ausführlich begründen; von ihr sind daher keine anderen oder zusätzlichen Angaben zu erwarten. Das Gleiche gilt für ihren geschiedenen Ehegatten, der sich zu den von der Vorinstanz gestellten Fragen am 1. und 11. Mai 2015 ge- äussert hat. Dass eine Befragung ihrer Tochter Rückschlüsse auf einen im Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegenden Ehewillen erlauben könnte, kann von vornherein nicht angenommen werden. Damit erweist sich der bisher ermittelte Sachverhalt im Hinblick auf den verfahrensabschliessenden Ent- scheid als rechtserheblich und genügend. 9. Den vorstehenden Erwägungen zufolge kann die Beschwerdeführerin nicht plausibel darlegen, warum ihre im Einbürgerungszeitpunkt angeblich noch stabile Ehe bereits wenige Wochen später unheilbar zerrüttet war und die Scheidung nach sich zog. Ihr Vorbringen spricht ebenso wenig dafür, dass sie in jenem Zeitpunkt die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und überzeugt war, mit ihrem Ehepartner auch künftig in einer vermeintlich stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Darauf, dass sich die Ex-Ehe- gatten gegenseitig der ehelichen Untreue bezichtigten und diese als mitur- sächlich für ihre gescheiterte Beziehung betrachteten, ist angesichts des- sen nicht weiter einzugehen. 10. Nach alledem ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die eheliche Ge- meinschaft der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt ihrer Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung wesentlichen Um- stände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrieben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat sie die erleichterte Einbürge- rung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen. 11. Die angefochtene Verfügung ist somit als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
F-7159/2015 Seite 13 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
F-7159/2015 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (...) – das Departement des Innern des Kantons Schwyz (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be- weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
Versand: