B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7145/2023
Urteil vom 31. Januar 2025 Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Dominik Zillig, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. November 2023.
F-7145/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer (geb. 1984) reiste 1994 mit seinen Eltern in die Schweiz ein, wo ihm in der Folge eine Niederlas- sungsbewilligung erteilt wurde. B. Während seiner Anwesenheit in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer dreimal wegen mehrerer Verkehrsdelikte verurteilt. C. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Drohung sowie ver- suchter Nötigung zu einer 14-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Bundesgericht wies die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_865/2009 vom 25. März 2010 ab, soweit es darauf eintrat. D. Am 16. Oktober 2012 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. E. Per 15. November 2015 wurde der Beschwerdeführer, unter Ansetzung ei- ner Probezeit bis zum 15. Juli 2020, bedingt aus dem Strafvollzug entlas- sen. F. Am 5. November 2015 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerde- führer ein vom 15. November 2015 bis zum 14. November 2025 gültiges Einreiseverbot, welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener-Informationssystem (SIS) für den gesamten Schengen-Raum gilt. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
F-7145/2023 Seite 3 G. Am 15. November 2015 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei ausge- schafft. H. Am 10. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbotes vom 5. November 2015. I. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wies die Vorinstanz das Wiederer- wägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Oktober 2023 ab und hielt fest, ihm bleibe die Einreise in die Schweiz, das Fürstentum Liechten- stein sowie in den gesamten Schengen-Raum weiterhin verwehrt. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2023 (Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 22. November 2023 und das gegen ihn am 5. November 2015 erlassene Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem seien aufzuheben, eventualiter sei das Einreiseverbot in Bezug auf den Schengen-Raum vorzeitig aufzuheben. K. In ihrer Vernehmlassung vom 19. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. L. Von seinem Replikrecht machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. M. Per 1. Januar 2025 übernahm die vorsitzende Richterin aus organisatori- schen Gründen das vorliegende Verfahren von der vormaligen Instrukti- onsrichterin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz, die ein Gesuch um Wiedererwägung ei- nes Einreiseverbots im Sinn von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand
F-7145/2023 Seite 4 haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezah- lung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Die Vorinstanz ist auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh- rers vom 10. Oktober 2023, mit dem er sich auf eine nachträglich verän- derte Sachlage berufen hat, eingetreten, hat dieses materiell geprüft und einen neuen Sachentscheid gefällt. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher mit voller Kognition prüfen, ob sich das Einreiseverbot samt Aus- schreibung zur Einreiseverweigerung im SIS zum heutigen Zeitpunkt noch als bundesrechtskonform erweist. Die Frage, ob die ursprüngliche, unan- gefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des
F-7145/2023 Seite 5 vorliegenden Verfahrens bilden (BVGE 2008/24 E. 2.2; Urteil des BVGer F-5958/2022 vom 25. Januar 2023 E. 4). 4. Wie jede behördliche Verfügung kann ein rechtskräftiges Einreiseverbot rechtsprechungsgemäss auf Gesuch hin wiedererwägungsweise aufgeho- ben oder abgeändert werden, wenn eine massgebliche Änderung der rele- vanten Umstände – oder, bei Dauersachverhalten, der Rechtslage – die Verfügung nachträglich fehlerhaft erscheinen lässt (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.1, BGE 138 I 61 E. 4.3). 5. 5.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022 gül- tig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Das Einreise- verbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus hu- manitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestim- mung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wiedererwägung eines Einreiseverbots (BVGE 2021 VII/2 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). 5.2 Wird gegen eine Person, die – wie vorliegend – nicht die Staatsange- hörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäi- schen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS (zum Zeitpunkt der Anordnung des Einreiseverbots noch als SIS II bezeichnet) zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS II-VO]; abgelöst durch Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informations- systems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des
F-7145/2023 Seite 6 Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze], in Kraft seit 7. März 2023; zur vorliegenden Anwendbarkeit der SIS-II-VO siehe Urteil des BVGer F-915/2023 vom 6. Januar 2025 E. 7.2). 6. Der Beschwerdeführer kann sich als türkischer Staatsangehöriger nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom- men, FZA; SR 0.142.112.681) berufen, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen ist. 7. Der Beschwerdeführer begründet sein Begehren um vorzeitige Aufhebung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots damit, dass er sich seit dessen Erlass wohl verhalten habe und verweist auf seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. In seinem Heimatland habe er beruflich Fuss ge- fasst, lebe dort mit seiner Familie und habe sich vorbildlich in die Gesell- schaft integriert. Folglich gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit mehr aus. Humanitäre oder andere wichtige Gründe im Sinn von Art. 67 Abs. 5 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend. 7.1 Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers trifft nicht zu: Das Bun- desverwaltungsgericht hat in BVGE 2021 VII/2 entschieden, dass aus- serhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens klagloses Verhalten keinen Wiedererwägungsgrund darstelle. Es erwog, dass der Betroffene während der vollen Dauer der Massnahme seine Fähigkeit und seine Bereitschaft unter Beweis zu stellen habe, sich an die Rechtsordnung zu halten. Gelinge ihm dieser Nachweis nicht, setze er einen neuen Fern- haltegrund und riskiere eine Verlängerung der Massnahme. Verhalte er sich dagegen klaglos, was vorausgesetzt werde, laufe die Massnahme mit der ursprünglich angesetzten Frist aus. Entsprechend könne klagloses Verhalten während der Dauer der Fernhaltemassnahme nicht Anlass für eine Neubeurteilung des öffentlichen Interesses bilden (BVGE 2021 VII/2 E. 4). 7.2 Daraus ergibt sich, dass für eine vorzeitige Aufhebung des Einreisever- bots keine Veranlassung besteht.
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Seite 7
8.
8.1 Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der durch den Beschwerdefüh-
rer eventualiter beantragten vorzeitigen Löschung der Ausschreibung zur
Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS. Soweit sich der Beschwer-
deführer auch in diesem Zusammenhang auf sein Wohlverhalten in den
vergangenen Jahren beruft, ist auf voranstehende Ausführungen (E. 7) zu
verweisen. Der darüber hinaus geltend gemachte Grund der verwehrten
Geschäftsreisen innerhalb Europas schafft keine neue Ausgangslage, wel-
che Anlass für eine Rücknahme der Ausschreibung des Beschwerdefüh-
rers im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung geben würde. Die
Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS sind nach wie vor erfüllt.
Konstellationen, in denen wiedererwägungsweise geltend gemachte Tat-
sachen und Umstände zwar die Aufhebung eines nationalen Einreisever-
bots nicht rechtfertigen würden, die Löschung der Ausschreibung im SIS
hingegen schon, sind überdies grundsätzlich nur in seltenen Ausnahmefäl-
len denkbar (vgl. Urteile des BVGer F-4444/2021 vom 4. Oktober 2022
8.2 Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwei-
sen, dass die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS die Schengen-
Mitgliedstaaten nicht daran hindert, der betroffenen Person aus humanitä-
ren Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu ge-
statten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG]
Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1
vom 23. März 2016]) beziehungsweise ihr ein Schengen-Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex,
ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Licht von Art. 49 VwVG per se nicht zu beanstanden ist,
wenngleich im Hinblick auf den Grundsatzentscheid BVGE 2021 VII/2 frag-
würdig erscheint, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung überhaupt materi-
ell auf das Gesuch eingetreten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
F-7145/2023 Seite 8 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-7145/2023 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Maria Wende
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