B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 13.12.2024 (1C_517/2024)
Abteilung VI F-7138/2023
Urteil vom 9. Juli 2024 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Thomas Wenger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Konsularische Direktion KD, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung bezüglich des konsularischen Schutzes.
F-7138/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Beim Beschwerdeführer (geb. [...]) handelt es sich um einen Schweizer Staatsangehörigen, der (...) im Alter von (...) Jahren nach Syrien reiste. Laut Medienangaben ist er (...) von den «Syrian Democratic Forces» (SDF) in der Nähe von X., (...), verhaftet worden. Gemäss einem Bericht (...) sei er im Gefängnis Y., in dem Anhänger des Islami- schen Staats (IS) einsitzen, inhaftiert worden. B. Am 14. April 2022 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz, das dieses mit Schrei- ben vom 2. Mai 2022 guthiess. Bereits in diesem ersten Schreiben wies das EDA ihn auf die Strategie des Bundesrats vom 8. März 2019 betreffend terroristisch motivierte Schweizer Reisende im syrisch-irakischen Konflikt- gebiet hin. Demnach gehe es darum, eine unkontrollierte Rückkehr der be- troffenen Personen ins Schweizer Hoheitsgebiet zu vermeiden. Entspre- chend würden die Schweizer Behörden nicht aktiv eingreifen, um erwach- sene Schweizer Staatsangehörige gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (ASG, SR 195.1) zurückzuführen. Entsprechend komme dem EDA in Bezug auf Personen wie dem Beschwerdeführer keine aktive Rolle zu. C. Am 9. September 2022 richtete der Rechtsvertreter eine mit «Gesuch um konsularischen Schutz» betitelte Eingabe an die Vorinstanz. Im Namen des Beschwerdeführers stellte er das folgenden Hauptbegehren: «Es sei dem Gesuchsteller konsularischer Schutz zu gewähren, indem der Bund sämtliche ihm zur Verfügung stehende Mittel ergreift, um dem Gesuch- steller die Rückkehr in die Schweiz zu ermöglichen.» Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gefährdung von Leib und Leben – bedingt durch die widrigen Haftbedingungen – gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ASG über einen Anspruch auf konsularischen Schutz verfüge. Die schweizerischen Behörden müss- ten demnach in Zusammenarbeit mit den kurdischen Behörden vor Ort die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz ermöglichen. D. In der Folge fand am 7. November 2022 eine Besprechung zwischen dem
F-7138/2023 Seite 3 Rechtsvertreter und einem Anwaltskollegen auf der einen und sieben Ver- treterinnen und Vertretern des EDA auf der anderen Seite statt. Dabei be- kräftigte das EDA, dass die Schweiz keine aktive Rückführungsunterstüt- zung für erwachsene terroristisch motivierte Reisende anbiete. Nach der Erläuterung der Lage in Nordostsyrien führte das EDA aus, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen des Möglichen den konsularischen Schutz gewährt habe und weiterhin gewähre, die Handlungsmöglichkeiten auf- grund der politischen Lage vor Ort jedoch eingeschränkt seien. E. Im Nachgang an die Besprechung sandte der Rechtsvertreter – wie an der Sitzung vom 7. November 2022 vom EDA erbeten – mit Schreiben vom 11. November 2022 eine Kopie der abgelaufenen Identitätskarte des Be- schwerdeführers an die Vorinstanz. F. Am 14. Dezember 2022 richtete die Mutter des Beschwerdeführers einen Brief an Bundesrat Cassis, in dem sie ihn um Hilfe für die Rückführung ihres Sohnes bat. In Beantwortung dieses Hilfeersuchens riet das EDA der Mutter in einem Schreiben vom 19. Dezember 2022, mit dem Rechtsver- treter ihres Sohnes Kontakt aufzunehmen. G. Mit Schreiben vom 8. Februar 2023 verlangte der Rechtsvertreter eine an- fechtbare Verfügung und ersuchte das EDA gleichzeitig um das Ausfindig- machen des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers. Am 29. September 2023 erkundigte er sich, wann er mit einem Entscheid rechnen könne. Für den Fall eines Ergehens nach Ende Oktober 2023 sehe er sich gezwun- gen, Rechtsverweigerungs- respektive Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben. Die Vorinstanz antwortete mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 und gab an, keine Kenntnis vom Gesuch um Erlass um eine anfechtbare Verfügung zu haben. Am 25. Oktober 2023 stellte der Rechtsvertreter dem EDA eine Kopie des besagten Einschreibens und des Senderückverfol- gungsbelegs zu. Daraus erschliesst sich, dass das EDA es am 13. Februar 2023 in Empfang genommen hatte. H. Am 27. Oktober 2023 informierte die Vorinstanz den Rechtsvertreter, dass interne Abklärungen getätigt würden. Gemäss EDA-internem Mailverkehr vom 7. November 2023 handelte es sich dabei insbesondere um Erkundi- gungen über den Aufenthaltsort und die aktuelle Situation des
F-7138/2023 Seite 4 Beschwerdeführers. Am 7. Dezember 2023 informierte es dessen Rechts- vertreter per Mail, dass die Abklärungen aufgrund der aktuellen Lage in Nordostsyrien kompliziert seien und mehr Zeit in Anspruch nähmen. I. Am 21. Dezember 2023 erhob der Rechtsvertreter Rechtsverzögerungs- beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Neben dem verfahrens- rechtlichen Antrag um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbei- ständung stellt er die folgenden Anträge: «1. Es sei festzustellen, dass das Ausstellen einer beschwerdefähigen Verfügung im Verfahren um konsularischen Schutz zugunsten des Be- schwerdeführers übermässig lange dauert. 2. Das EDA sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer möglichst rasch eine anfechtbare Verfügung zuzustellen.» Zur Begründung führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, er habe das Gesuch um konsularischen Schutz vor deutlich über einem Jahr ein- gereicht. Der Beschwerdeführer lebe unter prekären Bedingungen, die eine unverzügliche Behandlung des Gesuchs erforderlich machten. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 wies das Bundesverwal- tungsgericht auf seine grundsätzliche Unzuständigkeit in Angelegenheiten der inneren Sicherheit des Landes gemäss Art. 32 Bst. a VGG i.V.m. Art. 72 Bst. a VwVG hin. Im Übrigen hiess es das Gesuch um unentgeltli- che Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut. K. Gemäss einer internen Aktennotiz des EDA vom 30. Januar 2024 konnte der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ermittelt werden. Er befinde sich im Gefängnis in Z._______ und sei soweit bei guter Gesundheit, wobei er wegen (...) und (...) medizinisch betreut werde. Das EDA gab diese Infor- mationen mit Mail vom 13. Februar 2024 an den Rechtsvertreter weiter und teilte diesem gleichzeitig mit, dass ein Gefängnisbesuch gemäss Angaben (...) aktuell nicht möglich sei. L. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde mangels Zuständigkeit, soweit darauf ein- getreten werde. Sie stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es dem Beschwerdeführer von Anfang an ausschliesslich nicht um
F-7138/2023 Seite 5 konsularischen Schutz, sondern einzig um Repatriierung gegangen sei. Aufgrund des politischen Charakters sei letztere jedoch von einer gericht- lichen Beschwerdemöglichkeit ausgeschlossen. M. Der Beschwerdeführer replizierte innerhalb der einmalig erstreckten Frist mit Eingabe vom 2. April 2024. Er führt seinen in der Beschwerde bereits geltend gemachten Anspruch auf Rückführung aus, der ihm seiner Ansicht nach namentlich aufgrund des Rechts auf Einreise und völkerrechtlichen Bestimmungen zum Verbot von Folter zukomme. Im Übrigen verweist er betreffend die Eintretensfrage auf das Recht auf eine wirksame Be- schwerde. N. In ihrer innerhalb der einmalig erstreckten Frist beigebrachten Duplik hält die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf eingetreten werde, fest. Sie argumentiert, der Verfahrensgegenstand müsse – in Übereinstimmung mit dem ursprünglich eingereichten Gesuch und den darin gestellten Anträgen – auf die Frage des konsularischen Schutzes eingeschränkt werden. Die Rückführung sei auszuklammern, zu- mal der Rechtsvertreter dieses Anliegen während des gesamten Verfah- rens hinter dem Antrag auf konsularischen Schutz kaschiert habe. O. Am 12. Juni 2024 replizierte der Beschwerdeführer innert der einmalig er- streckten Frist. Er bekräftigt, dass es ihm stets um seine Rückführung in die Schweiz gegangen sei, um Verletzungen des Verbots der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung abzuwenden. Diesbe- züglich verweist er auf eine beigelegte Zusammenfassung einer Reportage von (...) vom (...) über (...) inhaftierte (...) Dschihadreisende. Es wird über (...) und (...) in den Gefängnissen berichtet. Überdies hätten die SDF die Schweiz mehrmals aufgefordert, ihre Schweizer Staatsangehörigen zu- rückzunehmen. Schliesslich ersucht er im Interesse der Wahrung seiner Privatsphäre und derjenigen seiner Familie um Verzicht auf Publikation des vorliegenden Urteils. Er befürchte, dass die Veröffentlichung auf Medienin- teresse stossen und Rückschlüsse auf ihn zulassen könnte.
F-7138/2023 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Streitgegenstand bildet das durch die Verfügung geregelte Rechtsver- hältnis, soweit dieses angefochten wird. Er wird folglich durch zwei Ele- mente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung oder des angefochtenen Entscheids (sog. Anfechtungsgegenstand) und zweitens durch die Parteibegehren. Dabei bildet das Anfechtungsob- jekt den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlich- en Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sol- len. Der Streitgegenstand kann dabei im Lauf des Verfahrens nur einge- schränkt, nicht aber abgeändert oder erweitert werden (siehe zum Ganzen BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 165 E. 5; Urteile des BVGer A-6605/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.4.1; A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.3; je m.w.H.). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der erhobenen Rechts- verzögerungsbeschwerde keine Verfügung vorliegt, die als Anfechtungs- objekt den Umfang des Streitgegenstands abgrenzt. Demnach kommt vor- liegend den Parteibegehren entscheidende Bedeutung zu. 1.2 Der Beschwerdeführer und die Vorinstanz sind unterschiedlicher Auf- fassung was den Umfang des Streitgegenstands, welcher der Rechtsver- zögerungsbeschwerde zugrunde liegt, betrifft. Die Vorinstanz ist der An- sicht, der Beschwerdeführer sei nur mit einem Gesuch um konsularischen Schutz an sie gelangt (siehe Sachverhalt unter C.). Auch der ausschlagge- bende Beschwerdeantrag vor dem Bundesverwaltungsgericht spreche nur von konsularischem Schutz (siehe Sachverhalt unter I.). Dieser beinhalte jedoch nicht die Frage einer Rückführung in die Schweiz. Diesbezüglich erschliesst sich aus dem gesamten bisherigen vorinstanzlichen Verfahren, der Beschwerdeschrift und dem Schriftenwechsel vor dem Bundesverwal- tungsgericht, dass der Beschwerdeführer und die Vorinstanz den Begriff des konsularischen Schutzes unterschiedlich verstehen. So geht ersterer davon aus, dass der konsularische Schutz auch die Möglichkeit einer Re- patriierung von Personen, die der Beteiligung an terroristischen Handlun- gen des IS verdächtigt werden, umfasst. 1.3 Es kann vorliegend offengelassen werden, ob dies zutrifft (siehe hierzu insb. Art. 5 und 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Be- ziehungen vom 24. April 1963 [SR 0.191.02; hiernach: WÜK]; für einen Überblick zum konsularischen Schutz siehe WALTER KÄLIN et al.,
F-7138/2023 Seite 7 Völkerrecht – Eine Einführung, Bern 2022, S. 213 ff.). Die unterschiedliche Auffassung ist jedoch insofern von Bedeutung, als die Parteibegehren den Verfahrensgegenstand vorgeben, welcher der Rechtsverzögerungsbe- schwerde zugrunde liegt. Vom vorinstanzlichen Verfahrensgegenstand wiederum hängt die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ab (siehe hierzu sogleich E. 2.1). In der Tat erwähnen die Beschwerdeanträge nur den konsularischen Schutz, nicht aber die Rückführung in die Schweiz. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Repatri- ierung des Beschwerdeführers nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Ver- fahrens gewesen wäre. Im Gegenteil ist bereits aus dem ursprünglichen Gesuch und den darin gestellten Anträgen klar ersichtlich, dass die Rück- führung des Beschwerdeführers stets eines seiner Hauptanliegen dar- stellte. Mitunter zu gerade diesem Zweck ersuchte er um die Gewährung des konsularischen Schutzes. Dies war auch dem EDA von Anfang an be- wusst. So haben deren Vertreterinnen und Vertreter an der Besprechung vom 7. November 2022 in Reaktion auf das ursprüngliche Gesuch aus- drücklich darauf hingewiesen, dass eine Repatriierung gemäss Bundes- ratsbeschluss zu terroristisch motivierten Reisenden nicht im Bereich der möglichen Hilfeleistungen liege, infolgedessen der Beschwerdeführer den- noch konstant an dem Antrag auf Rückführung festhielt. Demnach kann alleine schon mit Blick auf die unterschiedliche Interpretation des Umfangs und Zwecks des konsularischen Schutzes nicht einzig auf den Wortlaut der Beschwerdebegehren abgestellt werden. Aus dem vorinstanzlichen Ver- fahren ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer die Rückfüh- rung mitanstrebt. Keinen anderen Schluss lässt überdies auch die Zuhilfe- nahme der Beschwerdebegründung zu, aus der sich unzweideutig ergibt, dass die Beschwerdeanträge betreffend den konsularischen Schutz ge- mäss dem Parteiwillen auch eine allfällige Repatriierung umfassen (zur Herleitung des Beschwerdewillens unter Einbezug der Beschwerdebe- gründung siehe MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.211a m.w.H.). 1.4 Davon zu unterscheiden und im Folgenden zu klären ist die Frage, ob auf die Beschwerde mit dem aus dem vorinstanzlichen Verfahren und den Parteibegehren resultierenden Beschwerdegegenstand – Rechtsverzöge- rung betreffend den konsularischen Schutz, der zu einer allfälligen Repa- triierung führen soll – eingetreten werden kann.
F-7138/2023 Seite 8 2. 2.1 Beschwerden gegen das unrechtmässige Verzögern einer anfechtba- ren Verfügung sind bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, die auch für die Beurteilung des Verfahrens in der Hauptsache zuständig ist (Akzessori- etät; vgl. UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxis- kommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 46a VwVG m.H.; statt vieler Urteil des BVGer F-3280/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 1.2). 2.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den nicht recht- zeitigen Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde, eine solche nicht bereits erlassen wurde und Anspruch darauf besteht (BGE 135 II 60 E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteil des BVGer B-2149/2022 vom 21. November 2023 E. 1.3; je m.w.H.). Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist, in Verfügungs- form zu handeln, und wenn andererseits die gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung beanspruchen kann (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 2.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG), wo- bei die Grenze der Grundsatz von Treu und Glauben bildet. Die Be- schwerde muss dabei innert angemessener Frist erhoben werden, was sich nach den konkreten Umständen bemisst (BVGE 2008/15 E. 3.2 m.H.; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a VwVG). Der Beschwerde- führer hat am 8. Februar 2023 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt und am 29. September 2023 sowie 25. Oktober 2023 die Erhe- bung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt. Diese hat er schliesslich am 21. Dezember 2023 anhängig gemacht, womit sie als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten ist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG). 2.4 Strittig und im Folgenden zu erörtern ist hingegen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und das Vorliegen der Beschwerdelegitima- tion. 3. 3.1 Gegenstand des Hauptverfahrens ist vorliegend das Gesuch um kon- sularischen Schutz, den der Beschwerdeführer auch als eine Repatriierung umfassend versteht (siehe vorn E. 1). Im Rahmen des konsularischen
F-7138/2023 Seite 9 Schutzes hilft der Herkunftsstaat seinen Staatsangehörigen, ihre Rechte gemäss der Rechtsordnung des Aufenthaltsstaats wahrzunehmen. Die entsprechenden Voraussetzungen, Massnahmen und Dienstleistungen werden in Art. 39 ff. des Bundesgesetzes über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 26. September 2014 (Auslandschweizerge- setz [ASG], SR 195.1) ausgeführt und in der Verordnung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland vom 7. Oktober 2015 (Ausland- schweizerverordnung [V-ASG], SR 195.11) präzisiert. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss Art. 62 ASG nach den allgemei- nen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Insofern in der Hauptsa- che betreffend den konsularischen Schutz im Rahmen der im ASG und der V-ASG angesprochenen Massnahmen zum konsularischen Schutz kein Beschwerdeunzulässigkeitsgrund nach Art. 32 VGG erkennbar ist, ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akzessorietät zur Hauptsache zu- ständig für die Beurteilung der Rechtsverzögerungsbeschwerde. 3.2 Insofern der Beschwerdeführer im Verfahren der Hauptsache auch um seine Rückführung in die Schweiz durch das EDA ersucht, sind aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers und des mutmasslichen Anschlusses an die Terrororganisation IS mit seiner allfälligen Rückkehr beziehungs- weise Rückführung in die Schweiz Fragen der inneren Sicherheit des Lan- des betroffen. Damit liegt gemäss Art. 32 Bst. a VGG i.V.m. Art. 72 Bst. a VwVG in der Hauptsache ein Beschwerdeunzulässigkeitsgrund vor (vgl. die Übersicht über die Zulässigkeit der Beschwerde ans Bundesver- waltungsgericht in WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, OFK VwVG, 2022, N 2 ff. zu Art. 72 VwVG). Die Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet der inneren Sicherheit des Landes liegt nach Art. 72 Bst. a VwVG in der Kom- petenz des Bundesrats, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (BVGE 2023 VII/5 E. 4.3 m.w.H.). Ein sol- cher völkerrechtlicher Anspruch ist vorliegend derzeit nicht ersichtlich, wie nachfolgend unter dem Gesichtspunkt der Beschwerdelegitimation ausge- führt wird (E. 4.2). 4. Die Beschwerdelegitimation setzt einen Anspruch auf Erlass einer Verfü- gung voraus. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vorinstanz verpflichtet sei, eine Verfügung zu erlassen, weil er über ei- nen Anspruch auf konsularischen Schutz verfüge. Er stützt dies namentlich auf das ASG und zahlreiche völkerrechtliche Bestimmungen.
F-7138/2023 Seite 10 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht verneint, dass der Beschwerdeführer sich vorliegend auf einen Anspruch auf konsularischen Schutz berufen kann: 4.1.1 Der Gesetzgeber hat den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen im ASG geregelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b ASG). Demnach kann der Bund gemäss Art. 42 ASG natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interes- sen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren. Laut Art. 43 Abs. 1 ASG besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz, wobei Fälle vorbehalten bleiben, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind (Art. 43 Abs. 3 ASG). 4.1.2 Über die Situation des Beschwerdeführers ist vorliegend sehr wenig bekannt. Wie aus seinen Eingaben ersichtlich wird, weiss selbst der Rechtsvertreter nichts Näheres über den Verbleib und die gesundheitliche Verfassung seines Mandanten. So ersucht er in seinem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 8. Februar 2023 neben dem Erlass einer an- fechtbaren Verfügung um das Ausfindigmachen des Aufenthaltsorts seines Mandanten (siehe Sachverhalt unter G.). In der Beschwerdeschrift bezieht er sich bezüglich des Aufenthaltes und Zustands auf zwei Berichte (...). In seiner Replik vom 2. April 2024 beruft er sich schliesslich auf die Informa- tionen der Kontaktperson des EDA vom 30. Januar 2024, wonach der Be- schwerdeführer sich im Gefängnis in Z._______ befinde. Dieses wird ge- mäss der Aktennotiz des EDA (siehe Sachverhalt unter K.) von der Auto- nomieverwaltung von Nordost-Syrien («Autonomous Administration of North and East Syria» [AANES]) betrieben und von den SDF militärisch kontrolliert. Es handle sich um ein kleineres Gefängnis mit weniger Insas- sen als (...), wo über 5'000 Personen inhaftiert seien. Er sei soweit bei gu- ter Gesundheit und werde aufgrund (...) sowie (...) medizinisch betreut. Das EDA habe seine (...) Kontaktperson gebeten, es weiterhin informiert zu halten und die nötige medizinische Betreuung für den Beschwerdefüh- rer sicherzustellen. 4.1.3 Den äusserst spärlich vorhandenen, letztlich nicht überprüfbaren An- gaben der Kontaktperson der Vorinstanz ist vorliegend höchstens zu ent- nehmen, dass es dem Beschwerdeführer gesundheitlich soweit gut gehe, dass er medizinische Betreuung erhalte und in einem Gefängnis mit weni- ger als 5'000 Insassen einsitze. Mangels gesicherter Angaben über die konkreten Haftbedingungen kann zum jetzigen Zeitpunkt trotz eines
F-7138/2023 Seite 11 aktuellen Berichts von Amnesty International über die menschenrechtlich grösstenteils unhaltbaren Zustände in vielen nordostsyrischen Gefängnis- sen (Amnesty International, Aftermath – Injustice, Torture and Death in De- tention in North-East Syria, 2024 [hiernach: AI Report], S. [...].; abrufbar unter < https://www.amnesty.org/en/documents/MDE24/7752/2024/en/ >; zuletzt konsultiert am 07.06.2024) nicht von einer rechtsgenüglichen Sub- stantiierung der Situation des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beweislage sich insbesondere aufgrund der offenbar fehlenden Kommunikationsmöglich- keiten äusserst schwierig gestaltet. Soweit jedoch nicht einmal der Rechts- vertreter Näheres über die Situation seines Mandanten weiss, kann auf- grund der aktuellen Kenntnisse nicht als erwiesen erachtet werden, dass eine Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ASG nachge- wiesen ist, die einen Anspruch auf die Gewährung konsularischen Schut- zes und damit ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an der Beurteilung der Beschwerde begründen würde (zu Beweislast und -mass im Verwaltungsverfahren siehe BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 2C_732/2021 vom 24. Februar 2022 E. 3.1 f.; 2C58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2; im Speziellen zur notwendigen Substantiierung der Beschwerdelegitimation BGE 139 II 328 E. 4.5 und zum Umfang der Be- weislast der materiellen Beschwer BGE 140 I 285 a.a.O.; BVGE 2013/17 E. 3.4.2; je m.w.H.). 4.1.4 Ohnehin würden selbst bei einer Bejahung der Gefahr für Leib und Leben die Ausnahmeklauseln von Art. 43 Abs. 2 ASG gegen die Begrün- dung eines Rechtsanspruchs auf konsularischen Schutz sprechen. Dem- nach kann der Bund eine Hilfeleistung gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn andere Personen dadurch gefährdet werden (Bst. b) oder wenn die betroffene Per- son Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat (Bst. c). Mit der Ausreise ins Bürgerkriegsland Sy- rien und dem – mutmasslichen – Anschluss an den IS ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Bei der ersuchten Gewährung von konsularischem Schutz ist aufgrund der nach wie vor geopolitisch äusserst instabilen Lage in Nordostsyrien überdies von einer Gefährdung des Personals, das vor Ort den konsularischen Schutz gewährleisten müsste, auszugehen. Damit sind zwei Gründe erfüllt, welche die Verweigerung des konsularischen Schutzes nach sich ziehen können, was der Begründung eines diesbezüg- lichen Rechtsanspruchs entgegensteht.
F-7138/2023 Seite 12 4.2 Was im Speziellen den Anspruch auf Rückführung in die Schweiz an- geht, den der Beschwerdeführer völkerrechtlich begründet sieht, ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass ein solcher nicht besteht: 4.2.1 Im Sinn einer Vorbemerkung ist auch an dieser Stelle zunächst da- rauf hinzuweisen, dass Schlussfolgerungen über die Haftbedingungen und die persönliche Verfassung des Beschwerdeführers aufgrund seiner weit- gehend unklaren Situation in Syrien auf Basis einzig der Medienberichte und allgemeinen Berichten von NGO über Gefängnisse in Nordostsyrien sowie der Informationen der EDA-Kontaktperson faktisch und rechtlich un- möglich sind. Es können aufgrund der ungenügenden Substantiierung sei- ner Rügen namentlich keine Schlüsse in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des Folterverbots (Art. 3 EMRK; Art. 7 UNO-Pakt II; Garantien des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [Antifolterkonvention, FoK], SR 0.105) im Gefängnis in Z._______ gezogen werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von den sogleich auszuführenden Fällen, die Gegenstand von Entscheiden in- ternationaler Rechtsprechungsorgane gebildet haben. 4.2.2 Der EGMR hat sich in seinem Urteil H.F. und andere gegen Frank- reich vom 14. September 2022, Nr. 24384/19 und 44234/20, ausführlich mit der Frage der Repatriierung weiblicher und minderjähriger französi- scher Staatsangehöriger aus nordostsyrischen Gefängniscamps beschäf- tigt. Er hat diesbezüglich festgestellt, dass die Staatsangehörigkeit bei ei- nem Ersuchen um diplomatischen respektive konsularischen Schutz und Rückführung ausdrücklich keine Schutzpflichten unter Art. 3 EMRK des er- suchten Staats gegenüber ihren Staatsangehörigen begründet (a.a.O., §§ 184 ff. und insb. §§ 198–203). Der Beschwerdeführer untersteht dem- nach gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht der Hoheitsgewalt der Schweiz, womit Art. 3 EMRK vorliegend nicht auf den ihn betreffenden Sachverhalt anwendbar ist. Der EGMR stellte einzig aufgrund der speziellen Umstände des zitierten Falles der weiblichen Gesuchstellerinnen und ihrer minderjährigen, in Sy- rien inhaftierten Kinder fest, dass Frankreich in Bezug auf deren Recht auf Einreise nach Frankreich gemäss Art. 3 Abs. 2 des vierten Zusatzprotokolls zur EMRK verfahrensrechtliche Schutzpflichten träfen (a.a.O., §§ 213 f. und 260 ff.). Dabei hat er jedoch festgehalten, dass auch Art. 3 Abs. 2 des vierten Zusatzprotokolls gerade keine Pflicht zur Repatriierung begründet (a.a.O., §§ 253 ff.).
F-7138/2023 Seite 13 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik zur Begründung seines gel- tend gemachten Anspruchs auf Rückführung die besagte Bestimmung an- ruft, dringt er entsprechend nicht durch. Ohnehin hat die Schweiz das vierte Zusatzprotokoll zur EMRK nicht ratifiziert. Selbst wenn der Beschwerde- führer sich auf das vierte Zusatzprotokoll berufen könnte, würde er aus dem Recht auf Einreise ins Hoheitsgebiet seines Heimatstaats nichts zu seinen Gunsten ableiten können. Der Gerichtshof hat die aus Art. 3 Abs. 2 des vierten Zusatzprotokolls hergeleiteten verfahrensrechtlichen Schutz- pflichten mit der spezifischen Situation der weiblichen Beschwerdeführe- rinnen und ihrer minderjährigen Kinder begründet. Das Urteil wäre folglich in diesem Punkt nicht einschlägig betreffend den volljährigen, alleinstehen- den Beschwerdeführer. 4.2.3 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf den Entscheid des UNO-Ausschusses gegen Folter (Committee Against Torture [CAT]) vom 3. November 2023 betreffend die Mitteilung Nr. 1045/2020. Der CAT kam darin betreffend eine im Gefängniscamp Roj inhaftierte, an Darmkrebs lei- dende Französin zum Schluss, dass die französischen Behörden Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 FoK verletzen würden, wenn sie nicht alle ihnen ver- nünftigerweise zumutbaren Massnahmen ergriffen, um die Antragstellerin zu repatriieren, damit sie die notwendige medizinische Versorgung erhal- ten könne. Der CAT lud die französischen Behörden entsprechend ein, die zumutbaren Massnahmen (inklusive der Rückführung) zu prüfen und für die notwendige medizinische Versorgung zu sorgen (a.a.O., E. 8 f.). Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus diesem Entscheid keine allgemeine Pflicht der Mitgliedstaaten der FoK abgeleitet werden, ihre in Nordostsyrien inhaftierten Staatsangehörigen zu repatriieren. Der UNO-Ausschuss hat den Entscheid ausdrücklich mit Hinweis auf die spe- zifischen Umstände der schwer kranken weiblichen Antragstellerin, deren Umstände im durch NGO-Berichte gut dokumentierten Gefängniscamp Roj soweit erstellt werden konnten, gefällt (so im Übrigen auch ein früherer Entscheid des CAT vom 16. November 2022 betreffend die Mitteilung Nr. 922/2019). Solche Umstände sind mit Blick auf die unklare Situation und die offenbar soweit stabile gesundheitliche Verfassung des Beschwer- deführers nicht gegeben. Demzufolge vermag er auch aus der Praxis des CAT keinen Anspruch auf Rückführung herzuleiten. 4.2.4 Nach dem Gesagten ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Völ- kerrecht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, der Art. 2 Abs. 3 UNO-Pakt II, Art. 13 EMRK und Art. 13 FoK zitiert, auch kein An- spruch auf gerichtliche Beurteilung seiner Beanstandungen ableiten lässt.
F-7138/2023 Seite 14 Die Berufung auf die angerufenen Völkerrechtsgrundlagen setzt voraus, dass die Verletzung entsprechender anderer Konventionsgarantien in ver- tretbarer Weise gerügt werden («grief défendable», «arguable claim»; siehe statt vieler Urteile des EGMR, Maurice gegen Frankreich vom 6. Ok- tober 2005, Grosse Kammer, 11810/03, § 106; Boyle und Rice gegen das Vereinigte Königreich vom 27. April 1988, 9659/82 und 9658/82, § 52), was vorliegend nicht der Fall ist. Wie ausgeführt mangelt es zum heutigen Zeit- punkt an einer substantiiert dargebrachten Rüge der vom Beschwerdefüh- rer angerufenen Konventionsverletzungen von Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO- Pakt II oder der Garantien der Antifolterkonvention (siehe vorn E. 4.1.3 und 4.2.1). 4.3 Zusammengefasst fehlt es demnach zum heutigen Zeitpunkt an der Beschwerdelegitimation. Weder vermittelt das ASG Anspruch auf die Ge- währung konsularischen Schutzes noch ist darüber hinaus vor dem Hinter- grund der aktuell vorhandenen Akten- und Beweislage aufgrund der unkla- ren Situation des Beschwerdeführers ein völkerrechtlicher Anspruch auf Rückführung oder gerichtliche Beurteilung hierüber dargetan. 5. Auf die Beschwerde ist daher mangels Zuständigkeit des Bundesverwal- tungsgerichts und mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheissung sei- nes Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden jedoch keine Verfah- renskosten erhoben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Da ihm überdies die unentgelt- liche Verbeiständung im Sinn von Art. 65 Abs. 2 VwVG gewährt wurde, sind die Kosten der Rechtsvertretung zu übernehmen und dem Rechtsbeistand gestützt auf Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ein amtliches Honorar auszurichten. Vor dem Hintergrund der rechtlichen Komplexität des vorliegenden Beschwerdeverfahrens er- scheint der geltend gemachte Aufwand von 24 Stunden für die Erarbeitung der Beschwerde, Replik und Triplik als angemessen. 7. Das Urteil ist anonymisiert und unter strikter Wahrung der schutzwürdigen privaten Interessen (Art. 28 ZGB) des Beschwerdeführers zu veröffentli- chen (siehe BGE 147 I 407 E. 6.4 m.w.H). Sein entsprechender
F-7138/2023 Seite 15 anderslautender Antrag wird im Interesse der Gerichtsöffentlichkeit abge- wiesen. Die geltend gemachte Vermeidung weiteren medialen Interesses an seinem Fall rechtfertigt es vorliegend nicht, von der geltenden Veröf- fentlichungspraxis abzuweichen. Eine durch die Publikation zu befürch- tende Gefährdung an Leib und Leben wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-7138/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Thomas Wenger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 6'480.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Der Antrag des Beschwerdeführers, auf die Urteilspublikation zu verzich- ten, wird abgewiesen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Christa Preisig
F-7138/2023 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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