B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7076/2024

Urteil vom 7. August 2025 Besetzung

Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien

A._______, vertreten durch Beat Rohrer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2024.

F-7076/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde im Jahr 1993 in der Schweiz geboren. Er lebte zunächst im Kosovo, bevor er im August 1997 wieder in die Schweiz einreiste. Er besass eine Aufent- haltsbewilligung, die letztmals bis zum 31. Januar 2021 verlängert wurde. Er ist seit Juli 2018 mit einer Schweizer Staatsagehörigen verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Kinder (geboren [...]), die ebenfalls Schweizer Staatsan- gehörige sind. B. Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wie folgt strafrechtlich verurteilt: • wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Angriff und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einem bedingten Freiheitsentzug von 30 Tagen (Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom 31. Juli 2012), • wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehr- fachen Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln zu einer bedingten Geld- strafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.‒ und einer Busse von Fr. 1'000.‒ (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 11. Juni 2014), • wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu vier Bussen von je bis zu Fr. 500.‒ (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D._______ vom 17. Juni 2014, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 29. Juli 2014, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E._______ vom 10. November 2014, Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft F._______ vom 19. Februar 2015), • wegen Angriffs und mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 100.‒ (Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 24. März 2015). Der Beschwerdeführer wurde am 21. Oktober 2015 ausländerrechtlich ver- warnt. Hernach wurde er wie folgt strafrechtlich verurteilt: • wegen schwerer Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren (Urteil des Obergerichts des Kantons I._______

F-7076/2024 Seite 3 SB190058 vom 1. November 2019, bestätigt durch Urteil des Bundes- gerichts 6B_264/2020 vom 4. Februar 2021), • wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu drei Bussen von je bis zu Fr. 500.‒ (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._______ vom 12. April 2017, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F._______ vom 5. September 2019, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H._______ vom 6. April 2020), • wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.‒ (Urteil des Bezirksgerichts H._______ vom 28. Februar 2022). Der Beschwerdeführer befand sich vom 15. Juni 2017 bis zum 16. August 2017 sowie vom 26. Juli 2021 bis zum 23. Mai 2024 in Untersuchungs- und Strafvollzugshaft. Die Verbüssung der Reststrafe wurde bedingt aufge- schoben mit einer Probezeit bis zum 23. November 2025. C. Am 2. Dezember 2021 verlängerte das Amt für Migration und Integration des Kantons B._______ (nachfolgend: kantonales Migrationsamt) seine Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid wurde letztinstanzlich durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2023 vom 3. September 2024 bestätigt. D. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 auferlegte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer ein neunjähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum) für das schweizerische und liechtensteinische Staatsgebiet und ordnete dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Einer allfäl- ligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 11. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei ein Einreiseverbot von deutlich weniger als neun Jahren zu erlassen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Die vorinstanzlichen und die kantonalen Akten wurden beigezogen.

F-7076/2024 Seite 4 Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2024 wies der damalige In- struktionsrichter die Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und elektronische Zustellung von Verfügungen ab. Im Januar 2025 wurde das Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin übertragen. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 schloss die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer Belege für die Geburt seines zweiten Kindes und seine Ausreise vom 30. Januar 2025 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Vorinstanz, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitima- tion, Art. 50 Abs. 1 VwVG [Frist], Art. 52 VwVG [Form] und Art. 63 Abs. 4 VwVG [Kostenvorschuss]). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz ‒ unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ‒ Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen

F-7076/2024 Seite 5 ausländischen Personen, wenn diese gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese ge- fährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 3.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG) setzt eine qualifizierte Gefährdungs- lage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgü- ter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Ge- sundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenz- überschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogen- handel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung ‒ unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Deliktschwere ‒ oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden De- likte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktu- elle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn sich die straffällig gewordene Person län- gerfristig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Be- rechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4, zuletzt etwa Urteil des BVGer F-1719/2022 vom 5. März 2025 E. 4.2). Zudem muss bei schweren Straftaten zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf ge- nommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

F-7076/2024 Seite 6 3.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Fernhaltemassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht mög- lich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus einer wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung der betroffenen Person und ihren privaten Interessen an einer zeitlichen Be- schränkung der Massnahme (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Aus- gangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der beeinträchtigten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (vgl. auch HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 3.4 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab- sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 3.5 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem zur Einrei- severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems im Bereich der Grenzkontrollen, zur Än- derung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 7. Dezember 2018 [SIS-VO-Grenze]). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das verfügte Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung verurteilt und mit ei- ner Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren bestraft worden sei. Dadurch habe er in schwerwiegender Weise gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen. Ihn treffe ein sehr schweres Verschulden, zumal er bereits ein- schlägig vorbestraft und ausländerrechtlich verwarnt gewesen sei. Zwar habe er sich seit seiner Haftentlassung im Mai 2024 wohl verhalten, dies sei jedoch erwartbar. Aktuell lasse sich eine schwere Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung nicht verneinen, sodass ein mehr als fünfjähriges Einreiseverbot gerechtfertigt sei. Folglich bestehe ein überaus

F-7076/2024 Seite 7 gewichtiges öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdefüh- rers. Zu seinen Gunsten seien sein langer Aufenthalt, sein soziales Umfeld samt Ehefrau und zwei Kindern in der Schweiz zu berücksichtigen. Sein Privat- und Familienleben sei primär durch die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingeschränkt. Die Familienbeziehung könne an- derweitig gepflegt und das Einreiseverbot für Familienbesuche temporär suspendiert werden. Im Ergebnis sei das neunjährige Einreiseverbot ver- hältnismässig. Da der Beschwerdeführer nationale Rechtsvorschriften schwerwiegend verletzt habe und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, sei die Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Infor- mationssystem verhältnismässig (Vorakten [SEM-act] 14, Akten im Be- schwerdeverfahren [BVGer-act.] 8). 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, dass das verfügte Einreiseverbot unverhältnismässig sei und sein Recht auf Achtung des Privat- und Fami- lienlebens verletze. Er sei in der Schweiz aufgewachsen, habe hier gear- beitet und sein gesamtes Umfeld. Seit der relevanten Tat im Jahr 2016 habe er sich positiv entwickelt. Mithin führe er seit dem Jahr 2018 eine intakte Ehe mit seiner Partnerin, mit der er zwei Kinder habe. Ein neunjäh- riges Einreiseverbot würde die Trennung der Familie verschärfen. Der Kon- takt mit den Kindern liesse sich nur sehr begrenzt über moderne Kommu- nikationsmittel pflegen. Angesichts seiner positiven Entwicklungen und des unverschuldet langen Strafverfahrens sei es unverhältnismässig, bei der Dauer seines Wohlverhaltens nur auf die Zeit seit seiner Haftentlassung abzustellen. Nach der Tat habe er sich fünf Jahre lang in Freiheit bewährt. Im Ergebnis werde unverhältnismässig in sein Recht auf Achtung des Pri- vat- und Familienlebens eingegriffen, weshalb von einem Einreiseverbot abzusehen oder dessen Dauer deutlich zu reduzieren sei (BVGer-act. 1). 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Erlass des Einreiseverbots im Grundsatz rechtmässig war (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). 5.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons I._______ SB190058 vom 1. November 2019, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2020 vom 4. Februar 2021, der schweren Körper- verletzung im Sinn von Art. 122 StGB (SR 311.0) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt. Aus diesen Urteilen geht hervor, dass es am 20. August 2016 nach einer durch- zechten Nacht zu einer dynamischen Auseinandersetzung der Beteiligten kam, wobei körperliche Aggressionen primär vom Beschwerdeführer aus-

F-7076/2024 Seite 8 gingen. Der Beschwerdeführer streckte sein Opfer mit wuchtigen Seit- wärtshaken gegen das Kinn nieder, wobei es beim Aufprall auf den Stras- senbelag einen lebensgefährlichen Schädelbruch erlitt, seither schwerst- behindert und vollumfänglich pflegebedürftig ist. Der Beschwerdeführer führte den Schlag aus, als sein Opfer ohne Deckung dastand und keine Chance hatte, die Deckung wiederherzustellen und dem Schlag auszuwei- chen. Ein solcher Schlag dient dazu, die gegnerische Person k. o. zu schla- gen, was die Gefahr eines unkontrollierten Sturzes und damit eines Kopf- aufpralls am Boden typischerweise in sich trägt. Der Beschwerdeführer wusste dies und schlug mit voller Kraft zu, weshalb von einer eventualvor- sätzlichen Tatbegehung auszugehen ist. 5.3 Der festgestellte Sachverhalt, seine rechtliche Würdigung und die ver- hängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren implizieren aus ausländer- rechtlicher Sicht eine schwere Rechtsverletzung und ein beträchtliches Verschulden. Folglich verstiess der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und setzte damit ei- nen Fernhaltegrund (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stellt, die ein Einreiseverbot für die Dauer von mehr als fünf Jahren recht- fertigt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). 6.2 Der Beschwerdeführer hat eine schwere Straftat gegen die hochwerti- gen Rechtsgüter Leib und Leben begangen, weshalb selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen dieser Rechtsgüter nicht hinzuneh- men ist (E. 3.2). Die vorliegend relevante Tat war kein isolierter Vorfall, da er bereits wegen Angriffs (Art. 134 StGB) und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 StGB) einschlägig vorbestraft war. Hinzukommt, dass die- sen Verurteilungen ebenfalls körperliche Auseinandersetzungen im oder nach dem Ausgang zugrunde lagen, bei denen er seine Opfer u.a. ins Ge- sicht schlug (vgl. Entscheid der Jugendanwaltschaft des Kantons B._______ vom 31. Juli 2012 und Polizeirapport vom 6. November 2010, Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 24. März 2015, Straf- registerauszug vom 27. August 2020 [kant. Akten S. 22-26, 290-293 und 391 f.]). Überdies liess sich der Beschwerdeführer weder von laufenden Probezeiten (ibid.) noch seiner ausländerrechtlichen Verwarnung vom 21. Oktober 2015 (kant. Akten S. 301-305) davon abhalten, die vorliegend hauptausschlaggebende Tat zu begehen. Dies zeugt von seiner

F-7076/2024 Seite 9 gravierenden Missachtung der körperlichen Unversehrtheit anderer Men- schen und ausgeprägten Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Aufgrund der Hochwertigkeit der verletzten Rechtsgüter und der mehrfachen Tatbegehung kann dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose attestiert werden. 6.3 Der Beschwerdeführer ist seit der Tat vom 20. August 2016 nicht mehr einschlägig, jedoch mit vier Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz straffällig geworden (vgl. Bst. B). Er befand sich vom 15. Juni 2017 bis zum 16. August 2017 sowie vom 26. Juli 2021 bis zum 23. Mai 2024 in Untersuchungs- und Strafvollzugshaft. Hernach wurde der Vollzug der Reststrafe bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit bis zum 23. No- vember 2025. Während des Strafvollzugs liess sich der Beschwerdeführer auf Interventionen ein, absolvierte ein Lernprogramm und nahm psycho- therapeutische Sitzungen wahr, um das begangene Delikt besser zu ver- stehen und Präventivmassnahmen zu erarbeiten. Er absolvierte eine Aus- bildung zum Küchenangestellten EBA und arbeitete in der Küche der Jus- tizvollzugsanstalt. Die gesteckten Vollzugsziele erreichte er mehrheitlich (vgl. Verfügung der Direktion der Justiz und des Inneren des Kantons I._______, Justizvollzug und Wiedereingliederung, vom 14. Mai 2024 [kant. Akten S. 785-792]). Folglich hat er sich während seiner Unfreiheit grundsätzlich wohl verhalten und um persönliche Perspektiven bemüht. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung des Straf- und Ausländer- rechts kommt im ausländerrechtlichen Administrativverfahren weder dem Wohlverhalten während des eng überwachten und betreuten Strafvoll- zugsalltags noch der Gewährung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2; vgl. Urteile des BVGer F-2379/2020 vom 15. April 2021 E. 4.6, F- 604/2020 vom 28. August 2020 E. 5.2, je m.w.H.). Seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vom 23. Mai 2024 steht der Beschwerdeführer noch bis zum 23. November 2025 unter dem Druck der Probezeit und der aus- länderrechtlichen Verfahren, was ein korrektes Verhalten seinerseits nahe- legt (vgl. ibid.). Dies trifft auch auf die Zeit zwischen der Tat vom 20. August 2016 und dem Haftantritt vom 26. Juli 2021 zu. Daher fällt das während dieser Zeit erfolgte, durch vier Strassenverkehrsdelikte getrübte Wohlver- halten nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht. Anders als vom Beschwerde- führer vorgebracht, ist dabei nicht von Relevanz, ob er die lange Dauer des Strafverfahrens verschuldet hat oder nicht. Folglich ist seit der relevanten Tat noch keine Zeit verstrichen, in der er sich in Freiheit und ohne Druck straf- und ausländerrechtlicher Verfahren bewiesen hätte.

F-7076/2024 Seite 10 6.4 Der Beschwerdeführer verfügt über ein stabiles familiäres Umfeld (El- tern, Geschwister, Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder) und eine beruf- liche Perspektive als Küchenangestellter, was praxisgemäss zu einer ge- festigten Lebenssituation und einem reduzierten Rückfallrisiko beitragen kann. Dies kann die genannten, eine negative Prognose begründenden Faktoren jedoch nur unwesentlich entkräften. Aufgrund des hochwertigen bedrohten Rechtsguts, der mehrfachen Tatbegehung trotz Probezeiten und ausländerrechtlicher Verwarnung und mangels Bewährung in Freiheit ist zum aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, welche ein Einreiseverbot für die Dauer von mehr als fünf Jahren rechtfertigt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob das neunjährige Einreiseverbot in rechtmässiger Ermessensausübung ergangen und verhältnismässig ist. 7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (E. 6.4) spricht für ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner befristeten Fernhaltung. Das Einreisever- bot soll weiteren Straftaten entgegenwirken und ihn dazu anhalten, bei ei- ner allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Ins Gewicht fällt überdies das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). 7.3 Diesen öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers an möglichst ungehinderten Einreisen in die Schweiz ent- gegenzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem auf die Bezie- hung zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau und den beiden minder- jährigen Kindern. Aktenkundig und unstrittig ist ihre Beziehung eng, gefes- tigt und tatsächlich gelebt. Der Ehefrau und den Kindern, die alle Schweizer Staatsangehörige sind, ist es nicht zumutbar, mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo zu übersiedeln, um das Familienleben aufrechtzuerhalten (Urteil des BGer 2C_478/2023 vom 3. September 2024 E. 4.4.2). Daher ist der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) eröffnet (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Mit Blick auf das Kindeswohl (Art. 3 des Übereinkom- mens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]) erscheint ein regelmässiger persönlicher Kontakt der beiden

F-7076/2024 Seite 11 [...]- und [...]-jährigen Kinder zum Beschwerdeführer für ihre Entwicklung wichtig. Gerade in den ersten Lebensmonaten bauen Kinder eine Bezie- hung zu ihren Eltern erfahrungsgemäss vor allem über persönliche physi- sche Kontakte auf. Über moderne Kommunikationsmittel erscheint dies al- tersbedingt nur sehr begrenzt möglich. Das Kindeswohl ist als gewichtiger, nicht jedoch ausschliesslicher Faktor der Interessensabwägung zu berück- sichtigen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5; BVGE 2014/20 E. 8.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Familienleben der Beteiligten durch das Einreiseverbot zusätzlich erschwert wird. Der Be- schwerdeführer kann die Vorinstanz ersuchen, das Einreiseverbot zwecks Familienbesuchen in der Schweiz vorübergehend aufzuheben (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine solche Suspension wird praxisgemäss jeweils nur für eine kurze Dauer gewährt, da das Einreiseverbot nicht ausgehöhlt werden darf (BVGE 2014/20 E. 8.3.4, 2013/4 E. 7.4.3). In diesem eingeschränkten Rahmen bleibt es dem Beschwerdeführer möglich, persönliche Kontakte zu seiner Familie auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Ferner können die Ehefrau und die Kinder ihn ausserhalb des Schengenraumes besuchen, auch wenn solche Reisen mit zwei Kleinkindern durchaus be- schwerlich sein können. Überdies kann der Kontakt über moderne Kom- munikationsmittel weiter gepflegt werden. Damit ist ein gewisses Mass an Familienleben gewährleistet, welches auch das Kindeswohl gebührend be- rücksichtigt (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4, Urteile des BVGer F-2379/2020 vom 15. April 2021 E. 5.6, F-4301/2018 vom 24. Mai 2019 E. 7.6). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin bei ihrer Eheschliessung und Familienplanung damit rechnen mussten, dass ihr Ehe- und Familienleben aufgrund seiner Straffälligkeit zumindest zeitweise nicht mehr in der Schweiz möglich sein würde. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während rund 27 Jahren in der Schweiz lebte und sein soziales und berufliches Umfeld hierorts hatte, betonen seinen engen Bezug zur Schweiz. Da ihm jedoch keine be- sondere soziale, berufliche oder wirtschaftliche Integration gelang (vgl. Ur- teil des BGer 2C_478/2023 vom 3. September 2024 E. 4.4.1), kann er aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) keine über das skizzierte Familienleben hinausgehenden priva- ten Interessen ableiten. 7.4 Nach Abwägung der gegenüberstehenden Interessen und unter Be- rücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gela-

F-7076/2024 Seite 12 gerten Fällen (vgl. Urteile des BVGer F-1719/2022 vom 5. März 2025, F-3853/2019 vom 15. März 2021, F-4570/2018 vom 4. Januar 2021) er- weist sich das verfügte neunjährige Einreiseverbot als angemessene und verhältnismässige Fernhaltemassnahme. Rechtsprechungsgemäss ist nicht zu beanstanden, dass der Beginn des Einreiseverbots nicht mit einem konkreten Datum, sondern «ab Ausreisedatum» festgelegt wurde (vgl. Ur- teil des BVGer F-6829/2023 vom 2. Juni 2025 E. 9 [zur Publikation vorge- sehen]). 8. Es liegen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe vor, die es ‒ trotz der vom Beschwerdeführer ausgehenden schwerwiegenden Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ‒ rechtfertigen würden, von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Dem vorgebrachten Privat- und Familienleben wurde bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 7.3 f.) Rechnung getragen. 9. 9.1 Schliesslich ist die Rechtmässigkeit der Ausschreibungen des Einrei- severbots im Schengener Informationssystem zu prüfen. 9.2 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informations- system ausgeschrieben werden (vgl. Art. 21 und 24 SIS-VO-Grenze). Da seine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) die für eine Ausschreibung erforderliche Schwere klar erreicht und ihm keine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. E. 6.2 ff.), geht vom Be- schwerdeführer weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, welche die Ausschreibung seines Einreiseverbots rechtfer- tigt (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-VO-Grenze). 9.3 Der Beschwerdeführer bringt keine auf die Ausschreibung des Einrei- severbots im Schengener Informationssystem gerichteten privaten Interes- sen vor. Derartige Interessen sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. In allgemeiner Weise ist jedoch festzuhalten, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers, uneingeschränkt in den Schengenraum einreisen und dort Familienangehörige besuchen zu können, das gewichtige general- und spezialpräventive Interesse der Schweiz und sämtlicher Schengen- Mitgliedstaaten an seiner befristeten Fernhaltung nicht aufwiegen können (vgl. E. 7.2 ff. analog). Im Übrigen steht es anderen Schengen-Mitglied- staaten offen, ihm aus humanitären Gründen, Gründen des nationalen

F-7076/2024 Seite 13 Interesses oder internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich begrenzter Gültig- keit auszustellen. Daher erweist sich die Ausschreibung des Einreisever- bots im Schengener Informationssystem als verhältnismässig. 10. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerde- führer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ sind ihm auf- zuerlegen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 12. Dieser Entscheid ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

F-7076/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-7076/2024
Entscheidungsdatum
07.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026