B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-7023/2024
Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2024.
F-7023/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A., ein am (...) geborener iranischer Staatsangehöriger, reiste am (...) in die Schweiz ein und ersuchte hierzulande erfolglos um Asyl. Nach Ablauf der ihm angesetzten Ausreisefrist verheiratete er sich am (...) mit einer in der Schweiz niedergelassenen (Nennung Land) Staatsangehö- rigen. Daraufhin wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, zuletzt gültig bis (...), zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. A.b Am (...) verurteilte ihn das (Nennung Gericht) B. wegen Ver- brechen und mehrfachem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gestützt auf aArt. 19 Ziffn. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungs- mittelgesetz, BetmG; SR 812.121) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer). Mit Urteil des (Nennung Gericht) C._______ vom (...) wurde er sodann wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG und fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 des Stras- senverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zu einer Freiheitsstrafe von (Nen- nung Dauer) und einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Im (Nennung Zeit- punkt) wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Seine Probezeit endete am (...).
Am (...) wurde er von der Staatsanwaltschaft D._______ wegen Übertre- tung des Betäubungsmittelgesetzes und Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand zu (Nennung Strafe) sowie am (...) von der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz zu (Nennung Strafe) verurteilt. A.c Am 22. Dezember 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons (...) (nachfolgend: Migrationsamt) seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies ihn aus der Schweiz weg. Der gegen den Widerruf der Aufenthaltsbe- willigung EU/EFTA in der Folge angehobene Rekurs hiess die Sicherheits- direktion des Kantons (...) mit Entscheid vom (...) insoweit gut, als dass sie die Wegweisungsverfügung aufhob und stattdessen das Migrationsamt an- wies, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Bezüglich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung wies sie den Rekurs ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons (...) mit Urteil vom (...) teilweise gut. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der inzwischen abgelaufenen Aufent-
F-7023/2024 Seite 3 haltsbewilligung EU/EFTA und wies den Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben er- folglos (...). Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom (...) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht, welches diese Beschwerde mit Urteil 2C_553/2023 vom 19. Juni 2024 abwies. B. Am 3. Oktober 2024 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdefüh- rer ein Einreiseverbot, gültig für zehn Jahre ab Ausreisedatum. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 7. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Darin beantragte er, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das Einreisever- bot auf maximal drei Jahre festzusetzen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen und auf die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II sei zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei betreffend Ausschreibung im SIS II die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, mit der Eintragung des Einreiseverbots bis zum Endentscheid zuzuwarten. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2024 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betreffend die Ausschreibung im SIS II, und – zufolge fehlen- der Erfolgsaussichten der Beschwerde – die weiteren Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unent- geltlichen Rechtsbeistands ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerde- führer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten, der fristgerecht bezahlt wurde.
F-7023/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann bei Beschwerden, die sich – wie vorliegend – als zum vornherein unbegründet erweisen, auf die Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 57 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Der Beschwerdeführer ist mit einer (Nennung Staatsangehörigkeit) Staats- angehörigen verheiratet. Damit gilt er als Familienangehöriger einer Per- son, die Staatsangehörige ist einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) ist (Art. 3 Anhang I FZA). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG (SR 142.20) ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und seinen Ausführungsverord- nungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestim- mungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
F-7023/2024 Seite 5 4. 4.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie in der Beschwerde vorge- bracht – ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforder- lich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3). Pra- xisgemäss werden bei Einreiseverboten in aller Regel keine allzu hohen Anforderungen an die Begründungsdichte gestellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2369/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.1.2 m.H.). 4.3 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung die Fernhaltegründe dar und begründete diese kurz (vgl. Vorakten [SEM-act. 10] pag. 37). Dabei führte es unter Hinweis auf die den Beschwerdeführer betreffende bundes- gerichtliche Rechtsprechung insbesondere auch aus, weshalb er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar- stelle und eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Weiter berücksichtigte es die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe für einen Ver- zicht auf das Einreiseverbot vermöchten das öffentliche Interesse an künf- tig kontrollierten Einreisen nicht zu überwiegen. Für den Beschwerdeführer war damit zu erkennen, von welchen Motiven sich das SEM bei seinem Entscheid leiten liess. Ob das Ergebnis der Abwägung zu beanstanden ist, wird im Rahmen der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung zu beur- teilen sein. 4.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht, mithin des rechtlichen Gehörs kann vorliegend nicht ausgemacht werden. Der eventualiter gestellte Rück- weisungsantrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Am 1. Oktober 2016 traten die Bestimmungen über die obligatorische und fakultative Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) und den Widerruf von
F-7023/2024 Seite 6 Bewilligungen gemäss Art. 62 Abs. 2 AIG und Art. 63 Abs. 3 AIG in Kraft. Damit sollte vermieden werden, dass der unter dem früheren Recht be- standene Dualismus von strafrechtlicher Landesverweisung und auslän- derrechtlichem Bewilligungswiderruf wieder eingeführt würde. Die vom Be- schwerdeführer begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz respektive gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. SEM act. 5) wür- den grundsätzlich zu denjenigen Anlasstaten gehören, die vom Verfas- sungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einer obligatorischen Landesver- weisung von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV; Art. 66a Abs. 1 Bst. b und d StGB). Vorliegend wurden die dem Einreiseverbot zugrundeliegenden Delikte des Beschwerdeführers aber in den Jahren 2011 und 2015, mithin vor dem 1. Oktober 2016 began- gen (vgl. SEM act. 5). Da die Bestimmungen der obligatorischen Landes- verweisung demnach in casu unbestrittenermassen keine Anwendung fin- den, war das SEM berechtigt, gegen den Beschwerdeführer ein Einreise- verbot zu verhängen (vgl. Urteile des BVGer F-7458/2024 vom 23. Mai 2025 E. 5.1 m.w.H.; F-3533/2021 vom 8. März 2023 E. 5). 5.2 Nach Art. 67 Abs. 1 AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Auslän- dern, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c sofort vollstreckt wird (Bst. a), diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind (Bst. b), sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. c) oder sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen (Bst. d). Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die be- troffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Ein- reiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf
F-7023/2024 Seite 7 Einreise (Art. 3 FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffent- lichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre- Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 An- hang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Recht- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkom- men die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete das zehnjährige Einreiseverbot damit, die vom Beschwerdeführer wiederholt verübten Delikte würden äusserst schwere Verstösse gegen die Gesetzgebung darstellen, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein- hergehe. Es liege eine mehrfache schwere Straffälligkeit (unter anderem) gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Er habe während der Probezeit
F-7023/2024 Seite 8 erneut schwer delinquiert und mit seinem Handeln die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Es müsse von einem gravierenden Verschulden aus- gegangen werden, zumal er (Nennung Verhalten) habe. Der vom Migrati- onsamt am 22. Dezember 2017 verfügte Widerruf der Aufenthaltsbewilli- gung sei mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 19. Juni 2024 in Rechts- kraft erwachsen. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil die Ansprüche nach dem FZA sowie gestützt auf Art. 8 EMRK verneint. Die hinreichende Gefahr der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit sei bejaht worden, weshalb die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vereinbar sei. Aufgrund des bisherigen Verhal- tens des Beschwerdeführers, der an den Tag gelegten grossen kriminellen Energie und der wiederholten Verstösse gegen die höchsten Rechtsgüter könne heute nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft re- gelkonform verhalten werde. Eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr könne nicht ausgeschlossen werden. Der Erlass einer Fernhaltemass- nahme von zehn Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei daher auch im Einklang mit Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB (obligatorische Landesverwei- sung von 5-15 Jahre bei solchen strafbaren Handlungen) gerechtfertigt und verhältnismässig. Die lange Aufenthaltsdauer sowie das familiäre Umfeld in der Schweiz seien im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berück- sichtigt worden. Angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers ver- möchten diese keinen anderen Entscheid zu rechtfertigen. Die durch das Einreiseverbot beeinträchtigte Kontaktpflege zu den in der Schweiz wohn- haften Familienangehörigen könne mit den heute gängigen elektronischen Mitteln oder ausserhalb des Schengenraums geschehen. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten Gründe, wonach gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG auf den Erlass einer Massnahme zu verzichten sei, ver- möchten das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen nicht zu überwiegen. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden über fünfjährige Einrei- severbote tatgebundene Gefährdungen besonders hochwertiger Rechts- güter wie Leib und Leben sowie selbst bei schwerem Drogenhandel oder wiederholten Taten von wachsender Schwere eine entsprechend ungüns- tige Legalprognose voraussetzen. Die Vorinstanz behaupte in undifferen- zierter Weise, dass bei ihm eine Wiederholungs- und Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne. Sie verkenne dabei aber, dass die tatsäch- lich schwerwiegenden Delikte – Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz – (...) Jahre und mehr zurückliegen würden. Zwar habe er in der jüngeren Vergangenheit gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen,
F-7023/2024 Seite 9 womit eine gewisse Wiederholungs- beziehungsweise Rückfallgefahr mög- licherweise nicht von der Hand gewiesen werden könne. Dabei handle es sich aber nicht um eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung, die ein über fünfjähriges Einreiseverbot rechtferti- gen würde. Dass von ihm nach bald (Nennung Dauer) weiterhin eine Ge- fahr für die Verübung eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelge- setz ausgehe, könne nicht ernsthaft behauptet werden. Zudem sei er als Ehemann einer (Nennung Staatsangehörigkeit der Ehefrau) freizügigkeits- berechtigt. Es treffe nicht zu, dass von ihm auch in mehr als fünf Jahren noch von einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen sei. Vielmehr werde er sich künftig wohlverhalten, weshalb von ihm in spätestens drei Jahren keine gegenwärtige und hinrei- chend schwere Gefahr mehr ausgehe, die noch ein Einreiseverbot recht- fertige. Sodann sei die Ausschöpfung der maximal zulässigen Höchstdauer des Einreiseverbots auch nicht verhältnismässig. Weiter erscheine die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS nicht angemessen. Die Weg- weisung aus der Schweiz und das damit verbundene Einreiseverbot wür- den sich vorwiegend auf die beiden Verurteilungen wegen Verbrechen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz stützen, wobei er diese Delikte vor (Nen- nung Zeitpunkt) und mehr begangen habe. Da von ihm für solche schwer- wiegenden Delikte kaum mehr eine Gefahr ausgehe, erscheine die Rele- vanz einer Eintragung des Einreiseverbotes in das SIS gering. Mit seiner Ehefrau führe er nach wie vor eine eheliche Beziehung, weshalb bereits mit der Wegweisung aus der Schweiz sein Recht und dasjenige seiner Ehefrau auf Familienleben massiv eingeschränkt werde. Bei einem Eintrag des Einreiseverbots im SIS würde dies faktisch dazu führen, dass sie sich gar nicht mehr persönlich treffen könnten. Es blieben ihm Einreisen nach Europa verwehrt und er könnte sich mit ihr auch nicht in (Nennung Her- kunftsland der Ehefrau) treffen. Zudem sei es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, in den Iran zu reisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde am (...) vom (Nennung Gericht) B._______ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von (Nennung Dauer) wegen Verbrechen und mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz und überdies am (...) vom (Nennung Gericht) C._______ – und dies noch während laufender Probezeit – erneut wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer (Nennung Strafe) verurteilt. Er hat damit zweifellos wiederholt und erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen. Die gesetzliche Grundlage
F-7023/2024 Seite 10 zur Verhängung eines Einreiseverbots war damit klarerweise gegeben, was vom Beschwerdeführer – er rügt lediglich die Dauer der verfügten Fernhaltemassnahme von zehn Jahren – auch nicht bestritten wird. Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine ein- fache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Nach der Rechtsprechung kann sie sich etwa aus der Hochwertigkeit der delik- tisch bedrohten Rechtsgüter ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber- schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu- nehmenden Schwere oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose (vgl. Urteil des BVGer F-2516/2021 vom 2. Februar 2022 E. 4.4 m.w.H.). Vor- liegend durfte die Vorinstanz angesichts der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter, der schweren Kriminalität und der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers von einer schwerwiegenden Gefahr seiner Person für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausgehen. Das Bundesgericht bejahte in seinem Urteil 2C_553/2023 vom 19. Juni 2024 betreffend Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA das Vorliegen eines schweren ausländerrechtlichen Verschuldens des Beschwerdeführers. Es hielt denn auch fest, der Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr (...) liege die (Nennung deliktisches Verhalten) zu Grunde. Im Jahr (...) sei er verur- teilt worden, weil er (Nennung Grund) habe. Das Strafgericht sei dabei von einem erheblichen Verschulden ausgegangen, dies insbesondere ange- sichts der (Nennung Umstände). Zudem habe er weder Einsicht noch Reue gezeigt, sondern vielmehr noch während laufender Probezeit erneut delin- quiert (vgl. SEM act. 4/pag. 12). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beim Beschwerde- führer von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausging. Sie war folglich an die Regelmaximaldauer von fünf Jahren nicht gebunden. 8.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob von ihm eine nach dem FZA vorausge- setzte Rückfallgefahr ausgeht. Gemäss Bundesgericht sind die Anforderungen, welche an die hinzuneh- mende Rückfallgefahr zu stellen sind, umso niedriger, je schwerer die mög- lichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (BGE 139 II 121 E. 5.3). Der Be- schwerdeführer wurde am (...) wegen Verbrechen gegen das Betäubungs-
F-7023/2024 Seite 11 mittelgesetz sowie wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsre- geln schuldig gesprochen und zu einer (Nennung Strafe) verurteilt. Auf- grund der Höhe der Strafe handelt es sich dabei klarerweise nicht um Ba- gatelldelikte. Der Besitz sowie der Handel mit Rauschgiften – (...) – betrifft einen Bereich, der wegen der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter (Leben, Gesundheit vieler Menschen) besonders sensibel ist. Das bedeu- tet somit, dass vorliegend die Anforderungen an die Wiederholungsgefahr herabgesetzt sind.
Bereits das Bundesgericht stellte klar, dass betreffend den Beschwerde- führer von einer aktuellen, hinreichend schweren Gefährdung der öffentli- chen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit auszugehen sei (2C_553/2023 vom 19. Juni 2024 E. 3.6 f.). Hinsichtlich der aktuellen Rückfallgefahr führte es aus, er sei im (Nennung Zeitpunkt) wegen (Nennung Grund) zu einer (Nennung Strafe) verurteilt worden, da er (Nennung deliktisches Verhalten) habe. Er habe es dadurch nicht nur nicht geschafft, sich trotz laufenden Ausweisungsverfahrens wohl zu verhalten; vielmehr habe er mit (...) und (...) zwei jener Betäubungsmittel konsumiert, für deren Handel er bereits zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden sei. Wohl möge allein das Fahren in fahrunfähigem Zustand kein schwerwiegendes Delikt im Sinne des Freizügigkeitsrechts darstellen. Es sei jedoch nicht zu überse- hen, dass er wieder mit Betäubungsmitteln in Kontakt geraten und straffäl- lig geworden sei. Ausserdem sei gerade das Fahren in fahrunfähigem Zu- stand geeignet, Menschen an Leib und Leben zu gefährden. Nachdem seine Probezeit erst Ende (...) abgelaufen und er nur (Nennung Dauer) später wieder straffällig geworden sei, verneinte das Bundesgericht insge- samt einen Rückgang der Rückfallgefahr. Das Bundesgerichtsurteil erging denn auch lediglich (Nennung Zeitpunkt) vor Erlass der vorliegend ange- fochtenen Verfügung des SEM. Es kann diesbezüglich grundsätzlich auf die zitierten Erwägungen des Bundesgerichts verwiesen werden. Der Be- schwerdeführer verübte seine Taten überdies nicht in einem jugendlichen Alter, sondern war zu den jeweiligen Tatzeiten bereits über (...) Jahre alt. Insgesamt ist nicht von einer günstigen Prognose auszugehen. Da der Be- schwerdeführer überdies selbst harte Drogen konsumiert, ist diese Rück- fallgefahr (...) umso höher. Aufgrund der Art und Häufigkeit der Straftaten, der längere Zeit andauernden Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz sowie der schwerwiegenden Verstösse gegen das Strassenverkehrs- recht, der Hochwertigkeit der betroffenen Rechtsgüter (Leben, Gesundheit vieler Menschen) und der damit verbundenen Gefährdung und Verletzung von besonders schützenswerten Rechtsgütern ist vorliegend – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – auch eine moderate Rückfall-
F-7023/2024 Seite 12 gefahr als ausreichend zu erachten, um von einer gegenwärtigen, tatsäch- lichen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA auszugehen. 9. 9.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie in E. 8.3 ausgeführt wurde, nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensiblen Bereich aus. Dementsprechend erheblich ist das öffentliche Interesse an seiner längerfristigen Fernhaltung. Dieses öf- fentliche Interesse überwiegende private Interessen sind den Akten nicht zu entnehmen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf seine Ehe mit ei- ner EU-Bürgerin und die mit dem auferlegten Einreiseverbot verbundenen Schwierigkeiten, die eheliche Beziehung weiterführen zu können, hinweist, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Bereits das Bun- desgericht hat in seinem Urteil 2C_553/2023 vom 19. Juni 2024 eine Tren- nung des Familienlebens als verhältnismässig und zumutbar erachtet (E. 4.1 – 4.3). Er bringt in der Rechtsmitteleingabe keine Argumente vor, welche Anlass zu einer anderen Einschätzung geben könnten. Nachdem das Einreiseverbot schon aufgrund der Beendigung des Aufenthalts nicht zu einer fundamentalen Veränderung der familiären Verhältnisse führt, ist es aufgrund der Möglichkeit von Besuchen und weiteren Kontaktmöglich- keiten mit seinen Angehörigen zusätzlich zu relativieren. Der Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme der Ehefrau, die es ihr verunmöglichten, besuchsweise ausserhalb des Schengen-Raums zu reisen, vermögen nichts an der Erkenntnis zu ändern, dass er den Kontakt mit ihr und ande- ren Angehörigen über verschiedene Kommunikationsmittel aufrechterhal- ten und pflegen kann. So hat er die vorübergehende Einschränkung in der Pflege solcher Kontakte selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Im Übrigen geht aus dem eingereichten Arztzeugnis betreffend seine Ehefrau keine Reiseunfähigkeit derselben hervor. Auch wenn der Beschwerde-
F-7023/2024 Seite 13 führer zweifellos eine enge Bindung zur Schweiz hat, vermögen seine pri- vaten Interessen angesichts der schweren Delinquenz gegen hochwertige Rechtsgüter das gewichtige öffentliche Interesse an einer lang andauern- den Fernhaltemassnahme nicht entscheidend aufzuwiegen. 9.3 In Betrachtung aller relevanter Faktoren gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass das von der Vorinstanz verhängte zehnjährige Einreisever- bot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 9.4 Vor diesem Hintergrund ist ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht nur der Schweiz, sondern sämtlicher Schengen-Staaten an der Fern- haltung des Beschwerdeführers gegeben. Die Ausschreibung im Schenge- ner Informationssystem (SIS) ist zu bestätigen (vgl. Art. 21 und 24 [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Novem- ber 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Ände- rung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). So muss die Schweiz auch die Interessen der anderen Mitgliedstaaten schützen. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder das auf zehn Jahre befristete Einreiseverbot noch dessen Ausschreibung im SIS Bundesrecht verletzen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.– fest- zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Januar 2025 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zu deren Bezahlung zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
F-7023/2024 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
Versand:
F-7023/2024 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).