B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-7020/2023

Urteil vom 29. Juni 2025 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______, beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Advokaturbüro, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Reisedokumente für ausländische Personen (Übriges); Verfügung des SEM vom 8. November 2023.

F-7020/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die aus Eritrea stammenden Beschwerdeführerinnen, geboren 1996 und 2000, ersuchten zusammen mit ihrer Mutter am 14. September 2004 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 21. Februar 2005 wies das damalige Bundesamt für Migration BFM (heute: Staatssekretariat für Migration SEM) die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen und ihrer Mutter ab und ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gegen diesen Entscheid wurde am 29. März 2005 Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskom- mission (ARK) erhoben. Am 18. Oktober 2005 ordnete das BFM in teilwei- ser Wiedererwägung seines Entscheids die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Am 25. November 2005 wurde die Beschwerde abgewiesen (soweit sie nicht gegenstandslos ge- worden war). B. Am 23. August 2011 erhielten die Beschwerdeführerinnen eine Aufenthalts- bewilligung infolge einer Härtefallregelung. C. Am 3. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen beim Migrations- amt des Kantons C._______ je ein Gesuch um Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person ein, das an die Vorinstanz weitergeleitet wurde. Mit Verfügung vom 8. November 2023 wies die Vorinstanz die Ge- suche ab. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2023 gelangten die Beschwer- deführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Pässe für eine ausländische Person auszustellen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Replik vom 22. März 2024 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

F-7020/2023 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend die Ausstellung von Reisedokumen- ten im Sinne von Art. 59 AIG (SR 142.20) sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün- dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mitwirkungspflichten der Parteien – für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel- lung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersu- chungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat

F-7020/2023 Seite 4 (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Sach- verhaltsfeststellung rügen, erweist sich diese Rüge als unbegründet. Zwar ist der Vorinstanz im Betreff der angefochtenen Verfügung ein administra- tiver Fehler unterlaufen, indem sie die Beschwerdeführerinnen irrtümlich als Mutter und Kind bezeichnet hat, doch ist dieser Fehler von untergeord- neter rechtlicher Bedeutung, weshalb der Vorinstanz keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann. Auf weitere Abklärun- gen konnte angesichts der gesamten Aktenlage verzichtet werden. 4. 4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst un- ter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Partei zu prüfen (Art. 32 Abs. 1 VwVG) und ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforder- lich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 4.2 Die Beschwerdeführerinnen monieren, es sei keine vertiefte Einzelfall- prüfung vorgenommen worden. Aus dem angefochtenen Entscheid geht indessen hervor, dass die Vorinstanz die Vorbringen geprüft und in ihre Würdigung einbezogen hat. Den Anforderungen von Art. 32 Abs. 1 VwVG ist damit Genüge getan. Zudem hat die Vorinstanz die wesentlichen Erwä- gungen, von denen sie sich hat leiten lassen, aufgeführt und damit ihren Entscheid ausreichend begründet, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist somit ebenfalls zu vernei- nen. 5. 5.1 Das SEM kann einer schriftenlosen Person mit Aufenthaltsbewilligung einen Pass für eine ausländische Person abgeben (Art. 59 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom 14. November 2012 über die

F-7020/2023 Seite 5 Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen [RDV, SR 143.5]). 5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 RDV gilt als schriftenlos eine ausländische Per- son, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat- oder Herkunftsstaa- tes besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates um die Aus- stellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Bst. a), oder für welche die Beschaffung von Reisedokumenten unmöglich ist (Bst. b). Der Umstand, nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes des Heimat- oder Herkunftsstaates zu sein, reicht für sich allein genommen nicht aus, um die Schriftenlosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-1658/2021 vom 7. Februar 2022 E. 4.1). 5.3 Die Ausstellung von Reise- und Identitätspapieren und somit auch die Erhebung allfälliger Gebühren liegt in der Kompetenz des jeweiligen Hei- matstaates. Diesem kommt bei der Ausübung seiner Passhoheit ein erheb- licher Gestaltungsspielraum zu, den es zu respektieren gilt, selbst wenn dies für die betroffenen Personen zu erheblichem Aufwand führt (BVGE 2014/23 E. 5.9). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Person, die von den heimatlichen Behörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Passes zu erfüllen. 5.4 Die Frage der Zumutbarkeit, also diejenige, ob von der betroffenen Per- son verlangt werden kann, sich bei den Behörden des Heimat- oder Her- kunftsstaates um die Ausstellung eines heimatlichen Reisedokuments zu bemühen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV), ist in diesem Zusammenhang nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer F-3291/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3.1). 5.5 Als unmöglich im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV wird die Papier- beschaffung nur angesehen, wenn sich die ausländische Person bei den Behörden ihres Heimatstaates darum bemüht, die Ausstellung der Papiere aber ohne zureichende Gründe verweigert wird, oder wenn es an den rechtlichen Möglichkeiten fehlt, vom Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat überhaupt Papiere zu erlangen (statt vieler Urteil des BVGer F- 4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.4.1; BVGE 2014/23 E. 5.3-5.4). Bloss vorübergehende, technisch oder organisatorisch bedingte Verzöge- rungen bei der Passausstellung sind zwar unbefriedigend, jedoch für sich allein nicht ausreichend, um die Unmöglichkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV und damit die Schriftenlosigkeit der ausländischen Staatsan-

F-7020/2023 Seite 6 gehörigen zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-3997/2022 vom 19. Sep- tember 2024 E. 3.3). 6. 6.1 Die Vorinstanz verweigerte das Ausstellen der Reisedokumente mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerinnen über eine Aufenthaltsbewil- ligung B in der Schweiz verfügen würden und zu keiner Zeit in der Schweiz als Flüchtling anerkannt gewesen seien. Es sei ihnen daher möglich und zumutbar, sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatstaates in der Schweiz um die Ausstellung von heimatlichen Reisedokumenten zu bemü- hen. Es obliege den Beschwerdeführerinnen, die von den heimatlichen Be- hörden verlangten notwendigen Anforderungen zur Ausstellung eines Pas- ses zu erfüllen und sich die erforderlichen Dokumente zu beschaffen. Ihr – der Vorinstanz – sei zudem bekannt, dass im Ausland lebende eritreische Staatsangehörige steuerpflichtig seien und das eritreische Konsulat seine Dienstleistungen von der Bezahlung einer sogenannten Diaspora-Steuer abhängig mache. Weiter sei bekannt, dass illegal ausgereiste eritreische Staatsangehörige konsularische Dienstleistungen, wie die Ausstellung ei- nes Reisepasses, nur gegen Abgabe einer sogenannten Reueerklärung («Letter of Regret») in Anspruch nehmen könnten. Das blosse Erfordernis der Unterzeichnung der Reueerklärung allein sei nicht geeignet, eine Un- zumutbarkeit der Passbeschaffung zu begründen. Entsprechend liege es nicht in der Zuständigkeit (sic) der schweizerischen Behörden, einer aus- ländischen Person ein schweizerisches Ersatzreisedokument auszustel- len, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen an die Ausstellung ei- nes heimatlichen Reisedokuments nicht erfülle. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen wenden ein, in Bezug auf die Frage der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der heimatlichen Passbeschaffung greife die von der Vorinstanz dargestellte Praxis zu kurz. Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV sei bei der Beurteilung der Unmöglichkeit und Unzumut- barkeit der Beschaffung eines heimatlichen Reisepapiers eine umfassende Betrachtung erforderlich. Die Vertretung des Heimatstaates dürfe die Aus- stellung von Reisepapieren nicht ohne hinreichende Gründe verweigern. Auch andere Gründe, die eine Beschaffung heimatlicher Reisepapiere ver- unmöglichen, müssten unter diesen Artikel fallen. Sie argumentieren, die Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren sei unmöglich, da sie zu- nächst die von der eritreischen Auslandsvertretung erhobene Diaspora- Steuer begleichen müssten, welche sie nicht aufbringen könnten, um an heimatliche Reisepapiere zu gelangen. Zudem sei es für sie nicht möglich, für diese Steuer finanziell aufzukommen. Gemäss eigenen Berechnungen

F-7020/2023 Seite 7 müsste Beschwerdeführerin 1 insgesamt zwischen Fr. 16'400.– bis Fr. 32'800.– an Steuern nachzahlen und die Beschwerdeführerin 2 zwi- schen Fr. 6'000.– und Fr. 12'000.–. Damit sei es für sie unmöglich, eritrei- sche Pässe zu besorgen. Somit müsste die Beschaffung heimatlicher Rei- sepapiere auch dann unmöglich sein können, wenn die heimatlichen Be- hörden die Ausstellung von Reisepapieren an Voraussetzungen knüpfen, die nicht eingehalten werden können. Dies sei in casu der Fall und sie – die Beschwerdeführerinnen – seien als schriftenlos anzuerkennen. Die re- striktive Praxis der Vorinstanz helfe den eritreischen Behörden, die Dia- spora-Steuer einzutreiben. Sie sähen sich dem Zwang ausgesetzt, diese Steuer zu bezahlen, obwohl sie dazu nicht in der Lage seien. Dies sei je- doch ein entscheidender Faktor, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung anstreben oder die Möglichkeit haben wollten, ins Ausland zu reisen. Frag- lich sei zudem, ob es eritreischen Auslandsvertretungen erlaubt sei, auf Schweizer Territorium hoheitliche Handlungen wie das Erheben von Steu- ern vorzunehmen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass im Gegensatz zu den USA mit Eritrea kein Doppelbesteuerungsabkommen bestehe, was zur Folge hätte, dass eritreische Staatsangehörige ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen doppelt versteuern müssten. Zudem würden geflüchtete Per- sonen dazu gezwungen werden, sich selbst zu beschuldigen und schriftlich Reue zu bekennen. Es gebe zumindest eine Studie, die zu dem Schluss gelange, dass die Diaspora-Steuer völkerrechtswidrig sei. Das Bezahlen der Diaspora-Steuer sei nicht nur für sie unmöglich, da sie den Betrag gar nicht aufbringen könnten, sondern auch unzumutbar. Ihnen könne nämlich nicht zugemutet werden, ein Regime finanziell zu unterstützen, vor dem sie geflohen seien. Zudem müssten sie eine Reueerklärung abgeben. Das Deutsche Bundesverwaltungsgericht sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hätten die Beantragung eines eritreischen Reisepasses als unzumutbar erklärt. Zudem würden Grundrechte der persönlichen Freiheit und der Achtung des Privatlebens verletzt. 6.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die ausgestellten Rei- sedokumente würden als fremdenpolizeiliche Ausweise gelten, bei denen weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden könne. Für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung seien diese Pässe weder geeignet noch zielführend, da in solchen Fällen die Identität mit einem heimatlichen Ausweis nachgewiesen werden müsse. Für die Be- schwerdeführerinnen seien trotz mehrfacher Aufforderung bereits im Asyl- verfahren keine Identitätsdokumente eingereicht worden. Aufgrund ihres Aufenthaltsstatus sei es den Beschwerdeführerinnen möglich und zumut- bar, mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, um ein gültiges

F-7020/2023 Seite 8 heimatliches Reisedokument zu beschaffen; bei Bedarf auch unter Zuhilfe- nahme eines Anwalts vor Ort oder mit Hilfe von Drittpersonen. Das Bun- desverwaltungsgericht habe mehrfach festgestellt, dass es vorläufig auf- genommenen Eritreerinnen und Eritreern ohne Flüchtlingseigenschaft zu- zumuten sei, sich um heimatliche Dokumente bei der eritreischen Vertre- tung zu bemühen. Ausländische Studien und Entscheide ausländischer na- tionaler Instanzen seien nicht relevant. Auch das erwähnte Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Zürich sei nicht geeignet, die Schriftenlosig- keit der Beschwerdeführerinnen zu begründen. 6.4 In ihrer Replik entgegnen die Beschwerdeführerinnen, es möge zwar zutreffen, dass der ausländische Pass nicht geeignet sei, die Identität und die Staatsangehörigkeit nachzuweisen; dies treffe jedoch auch für den Rei- seausweis für anerkannte Flüchtlinge zu. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb das SEM bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die Iden- tität mit einem heimatlichen Dokument nachgewiesen haben möchte, dies jedoch bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht für nötig befinde. Für sie – die Beschwerdeführerinnen –, sei das Besorgen eines eritrei- schen Reisepasses damals wie auch heute unzumutbar, weil sie die Diaspora-Steuer hätten zahlen und eine Reueerklärung unterschreiben müssen. Beides verstosse gegen ihre Ansichten, da sie sich nicht dem Un- rechtsstaat Eritrea unterwerfen wollten. Gleiches gelte für das Beauftragen eines Anwalts vor Ort. Entweder hätte die Vollmacht durch die eritreische Vertretung beglaubigt werden müssen oder ein Schweizer Notar hätte sei- ne auf der Beglaubigung angebrachte Unterschrift mit einer Apostille ver- sehen müssen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK hätten sie – die Beschwerdeführerinnen – einen Anspruch auf Achtung ihres Privatle- bens. Das Grundrecht werde verletzt, wenn sie gezwungen würden, mit der eritreischen Vertretung Kontakt aufzunehmen und die verlangte Dia- spora-Steuer zu bezahlen sowie eine Reueerklärung abzugeben. Durch die Weigerung der Vorinstanz könnten sie weder die Schweiz verlassen noch reisen. Die Behauptung der Vorinstanz, der eritreischen Auslandsver- tretung komme bei der Ausübung der Passhoheit ein erheblicher Gestal- tungsspielraum zu, beziehe sich auf die Erhebung einer Gebühr; die Diaspora-Steuer hingegen sei keine Passgebühr, sondern eine Steuer und somit eine hoheitliche Tätigkeit eines ausländischen Staates auf schweize- rischem Territorium. Die Vorinstanz versäume es zudem in ihrer Vernehm- lassung, sich dazu zu äussern, was geschehen solle, wenn sie – die Be- schwerdeführerinnen – aus finanziellen Gründen nicht in der Lage seien, die Diaspora-Steuer zu zahlen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die Frage, die sich im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich

F-7020/2023 Seite 9 stelle, identisch. So müsste das Bundesverwaltungsgericht wie auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zu dem Schluss gelangen, dass das Bezahlen der Diaspora-Steuer unmöglich und wohl auch unzumutbar wäre. Dies würde sodann ihre Schriftenlosigkeit belegen. 7. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Schriftenlosigkeit der Be- schwerdeführinnen, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, zu Recht verneint hat. 7.1 Gemäss eigenen Angaben haben die Beschwerdeführerinnen nichts Konkretes unternommen, um bei der eritreischen Vertretung um Ausstel- lung von Reisepapieren zu ersuchen. Auch aus den Akten geht nicht her- vor, dass sie sich mit der eritreischen Botschaft in Kontakt gesetzt hätten und ihnen die Ausstellung der Papiere verweigert worden wäre. Die Be- schwerdeführerinnen führen lediglich aus, sie seien vor dem eritreischen Staat geflohen und es sei unzumutbar, die Diaspora-Steuer zu bezahlen und eine Reueerklärung zu unterzeichnen. 7.2 Hinsichtlich der geltend gemachten (Un-)Rechtmässigkeit der Dia- spora-Steuer sowie des Reueschreibens geht das Bundesverwaltungsge- richt in seiner langjährigen, gefestigten Praxis davon aus, dass die durch Eritrea erhobene Steuer und das Reueschreiben keine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Papierbeschaffung zu begründen vermögen (Urteil des BVGer F-4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.3.6 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, es sei fraglich, ob es der eritrei- schen Vertretung erlaubt sei, auf Schweizer Territorium hoheitliche Hand- lungen wie das Erheben der Diaspora-Steuer vorzunehmen, kann festge- halten werden, dass die Bundesanwaltschaft am 9. November 2015 ent- schieden hat, dass die Zwei-Prozent-Steuer legal sei, da diese vom eritre- ischen Staat und nicht von den Angehörigen des Generalkonsulats in der Schweiz beschlossen worden sei (vgl. Urteil des BVGer F-6281/2016 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). In Bezug auf das Vorbringen, die mit dem Reueschrei- ben unter Zwang geforderte Selbstbezichtigung sei unzulässig, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesgericht darin jüngst weder eine Verletzung des «nemo tenetur»-Prinzips noch eine Verletzung von Art. 32 BV und Art. 6 EMRK erkannt hat (Urteil des BGer 6B_1471/2021 vom 9. März 2023 E. 1.1-1.5; Urteil des BVGer F-4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.3.7). Vor diesem Hintergrund besteht für eine Änderung der Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen hierfür siehe BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 148 V 174 E. 7; je m.w.H.) auch unter Berücksichtigung der von den Beschwerde-

F-7020/2023 Seite 10 führerinnen zitierten Studie respektive in Würdigung der angerufenen Rechtsprechung in Deutschland und in der Schweiz keine Veranlassung. 7.3 Wie vorgängig ausgeführt, ist die Verknüpfung der Ausstellung eines Reisepasses mit der Entrichtung einer Diaspora-Steuer nicht zu beanstan- den (siehe E. 7.2 hiervor). Es kann nicht Aufgabe der schweizerischen Be- hörden sein, Ersatzreisepapiere an ausländische Personen abzugeben, welche die formellen Voraussetzungen für die Ausstellung eines heimatli- chen Reisepasses nicht zu erfüllen vermögen; andernfalls führte dies zu einem unzulässigen und nicht hinnehmbaren Eingriff in die Souveränität des betroffenen Drittstaates. Teil der staatlichen Souveränität von Eritrea ist denn auch, die Höhe der Gebühren für die Ausstellung von Reisepässen festzulegen respektive zu bestimmen, inwieweit Abgaben für im Ausland wohnhafte Staatsangehörige vorgesehen sind (vgl. Urteil des BVGer F- 4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.4.3 m.w.H.). Es liegt an den Beschwerdeführerinnen nachzuweisen, dass sie alle not- wendigen Dokumente eingereicht und sämtliche notwendigen Schritte für die Erlangung eines heimatlichen Reisepapiers unternommen haben. Die von den Beschwerdeführerinnen genannten beziehungsweise mutmass- lich geschuldeten «Steuerbeträge» sind blosse Behauptungen; jegliche Belege oder Rechnungen diesbezüglich fehlen. Angesichts der rechtspre- chungsgemäss strengen Anforderungen, welche an die Ernsthaftigkeit der Bemühungen zur Beschaffung von Reisepapieren gestellt werden, kann vorliegend nicht als rechtsgenüglich erstellt gelten, dass die Beschwerde- führerinnen alles Zumutbare unternommen hätten, um in deren Besitz zu gelangen. Das Verfahren und dessen Ablauf zum Erhalt eines Reisedoku- ments zu bestimmen, fällt – wie bereits erwähnt – in die Hoheit des jewei- ligen Heimatstaates. Würde die Schweiz in einer solchen Situation auf brei- ter Basis von einer Schriftenlosigkeit eritreischer Staatsangehöriger aus- gehen, wäre sie regelmässig gehalten, in die völkergewohnheitsrechtlich anerkannte Passhoheit – und damit die Souveränität eines anderen Staa- tes – einzugreifen, was es namentlich unter diplomatischen Gesichtspunk- ten zu vermeiden gilt (vgl. Urteil des BVGer F-4605/2022 vom 11. Februar 2025 E. 3.4.4). Die Beschaffung von Reisepapieren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. a RDV erweist sich somit als zumutbar. 7.4 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die heimatli- chen Behörden sich ohne zureichende Gründe – und damit willkürlich – weigern würden, ihnen ein eritreisches Reisepapier auszustellen (vgl. Ur- teil des BVGer F-1004/2019 vom 11. Februar 2021 E. 5.4 m.w.H.).

F-7020/2023 Seite 11 Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen bedeutet ein – auch hoher – finanzieller Aufwand nicht, dass die notwendigen Dokumente nicht erhältlich gemacht werden können. Die Beschaffung von gültigen heimatli- chen Reisedokumenten durch die Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. b RDV ist deshalb auch als möglich zu qualifizieren. 7.5 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführerinnen nicht als schrif- tenlos im Sinne von Art. 10 Abs. 1 RDV anzusehen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person (Art. 59 Abs. 1 AIG) sind nicht erfüllt. 8. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- rerinnen aufzuerlegen und auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. 10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

F-7020/2023 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Margerita Socha

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29.06.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026