B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6837/2023
Urteil vom 8. Dezember 2025 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Gero Vaagt.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 7. November 2023.
F-6837/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen sind Schwestern und afghanische Staatsan- gehörige. Am 24. Juli 2023 ersuchten sie bei der Schweizerischen Bot- schaft in Teheran/Iran (nachfolgend: Botschaft) um die Ausstellung huma- nitärer Visa (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3/146-3/144 und 3/94-3/92). B. Mit Formularverfügungen vom 31. Juli 2023 verweigerte die Botschaft die Ausstellung der nachgesuchten Visa (SEM-act. 3/140 und 3/88). C. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerinnen vom 8. Au- gust 2023 (SEM-act. 1/82-1/2) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. November 2023 ab (SEM-act. 10/177-10/170). D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. Dezember 2023 gelangten die Beschwer- deführerinnen an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vo- rinstanzliche Verfügung vom 7. November 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen humanitäre Visa zu erteilen und die Ein- reise in die Schweiz zu gestatten. Eventualiter sei die Sache zur hinrei- chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, ihnen sei umfassende Akteneinsicht, einschliesslich der Anhörungsprotokolle der Botschaft, zu gewähren. Zudem sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Partei- entschädigung zuzusprechen beziehungsweise die unentgeltliche Rechts- verbeiständung zu gewähren. Im Beschwerdeverfahren sei auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der rubrizierte Rechtsvertreter als unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). E. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Vorinstanz an, den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der gesetzlichen Schranken die beantragte Akteneinsicht zu gewähren. Darüber hinaus hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut
F-6837/2023 Seite 3 und ordnete den Beschwerdeführerinnen den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei (BVGer-act. 3). F. Nach erfolgter Akteneinsicht reichten die Beschwerdeführerinnen mit Ein- gabe vom 7. Februar 2024 eine Beschwerdeergänzung ein (BVGer-act. 5). G. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). H. Mit Replik vom 10. April 2024 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen in der Hauptsache fest (BVGer-act. 9). I. Mit Verfügung vom 20. November 2024 teilte das Bundesverwaltungsge- richt den Parteien mit, dass es von Amtes wegen die vorinstanzlichen Ak- ten des in der Schweiz durchgeführten Asylverfahrens betreffend den Stief- bruder der Beschwerdeführerinnen beigezogen hat, und gab ihnen diesbe- züglich Gelegenheit zur Stellungnahme (BVGer-act. 11). J. Davon machten sowohl die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 (BVGer-act. 13) als auch die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 22. Januar 2025 (BVGer-act. 15) Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
F-6837/2023 Seite 4 1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern wie vorliegend keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen erheben formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. Sie machen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs gel- tend. Hierzu führen sie aus, mehrfach um Einsicht in die Anhörungsproto- kolle zu ihren Anträgen auf Erteilung humanitärer Visa ersucht zu haben. Eine entsprechende Akteneinsicht sei ihnen aber nicht gewährt worden. Die Vorinstanz stütze sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Novem- ber 2023 auf ihre Aussagen gegenüber dem Botschaftspersonal und somit auf Akten, in welche ihnen keine Einsicht gewährt worden sei. Dadurch verunmögliche die Vorinstanz eine umfassende Beurteilung der angefoch- tenen Verfügung vom 7. November 2023 und verletze ihr rechtliches Ge- hör. Darüber hinaus rügen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss, die Vorinstanz habe hinsichtlich ihres Gefährdungsprofils den rechtserhebli- chen Sachverhalt unrichtig erstellt. 3.2 Das Recht der Parteien, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt eine selbständige, allgemeine Verfah- rensgarantie dar (vgl. statt vieler BGE 140 I 99 E. 3.4). Für hängige Bun- desverwaltungsverfahren wird das Akteneinsichtsrecht in Art. 26-28 VwVG geregelt. Die Akteneinsicht ist Voraussetzung für die Aktenkenntnis, welche wiederum Vorbedingung einer wirksamen und sachbezogenen Ausübung des durch den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisteten Äusse- rungsrechts während des Verfahrens darstellt (vgl. WALDMANN/
F-6837/2023 Seite 5 OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 26 N. 32 m.w.H.). Die Akteneinsicht bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Dazu gehören auch beigezogene Ak- ten der Vorinstanz und anderer Behörden (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 m.H.). Spätestens nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfü- gung vom 16. Januar 2024 die Vorinstanz anwies, den Beschwerdeführe- rinnen im Rahmen der gesetzlichen Schranken die beantragte Aktenein- sicht zu gewähren (BVGer-act. 3) und sie nach erfolgter Akteneinsicht mit Eingabe vom 7. Februar 2024 eine Beschwerdeergänzung einreichten (BVGer-act. 5), ist dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerinnen Genüge getan. Damit wäre eine allfällige Gehörsverletzung geheilt, sollte den Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren keine Einsicht in die gesamten unter der Aktenstelle 3 beigezogenen Botschaftsakten, einschliesslich der Protokolle auf den Seiten 89-91 und 141-143, gewährt worden sein. 3.3 Im Übrigen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) in Form der Prüfungs- oder Begründungs- pflicht (Art. 32 Abs. 1 respektive Art. 35 Abs. 1 VwVG) vor. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2023 unter Bezug- nahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführerinnen und die Verfah- rensakten deren individuelle Situation konkret geprüft und ist dabei explizit auf die Gefährdungslage in Afghanistan eingegangen. Sie hat sich in die- sem Rahmen sowohl zu den geschilderten Ereignissen als auch dem damit einhergehenden Verfolgungsrisiko sowie den Lebensumständen der Be- schwerdeführerinnen geäussert (vgl. S. 3-7 der angefochtenen Verfügung [SEM-act. 10/175-10/171]). 3.4 Schliesslich ist auch keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gegeben. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG), wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Der Untersu- chungsgrundsatz findet seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG). Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tat- sache zu Unrecht verneint worden ist oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; BVGE 2008/43 E. 7.5.6; Urteil
F-6837/2023 Seite 6 des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). Die Be- schwerdeführerinnen vermögen weder darzutun, noch ist ersichtlich, in welcher Hinsicht konkrete weitere Abklärungen hätten vorgenommen wer- den müssen. Eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts liegt nicht vor. 3.5 Ob die Beschwerdeführerinnen unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind, stellt eine Frage der nachfolgenden rechtlichen Würdigung dar.
3.6 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerinnen sind unbegründet beziehungsweise eine allfällige Gehörsverletzung in Form der Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerinnen wäre geheilt. Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegen die Beschwerdeführe- rinnen der Visumpflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ih- ren Gesuchen beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb diese nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen sind (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 und E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3). Die betroffene Person muss sich im Herkunfts- staat in einer besonderen Notsituation befinden, die sie von anderen Per- sonen in derselben Grundsituation abhebt, ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums aus- nahmsweise rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig- nissen oder aufgrund einer konkreten individuellen und unmittelbaren Ge- fährdung gegeben sein (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3)
F-6837/2023 Seite 7 oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht. Gleiches gilt, wenn die Person nachweislich die Möglichkeit hat, sich in einen Drittstaat zu begeben, ohne zuvor dort gewe- sen zu sein (Urteil des BVGer F-840/2024 vom 26. Juni 2024 E. 3.2). Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; Ur- teil des BVGer F-6528/2023 vom 18. Juli 2024 E. 3.2). 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist zu betonen, dass für die Erteilung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Satz VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-4626/2012 vom 13. April 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; F-1077/2022 vom 21. Januar 2024 E. 5.4.2; BBl 2010 4455, 4490) und mithin der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. BVGE 2024 VII/3 E. 5.4.1). 4.4 Das freiwillige Aufsuchen einer Schweizer Auslandsvertretung zwecks Beantragung eines humanitären Visums begründet seitens der Schweiz keine internationale Schutzpflicht. Die gesuchstellende Person unterstellt sich damit nicht der Hoheitsgewalt der Eidgenossenschaft (siehe Urteil des EGMR M.N. u.a. gegen Belgien vom 5. Mai 2020, Grosse Kam- mer 3599/18, §§ 96 ff.; Urteil des BVGer F-1077/2022 vom 21. Februar 2024 E. 4.4 [nicht publiziert in BVGE 2024 VII/3] m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung vom 7. Novem- ber 2023 im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerinnen zwar aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten über ein gewisses Risikoprofil ver- fügten. Eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdungssituation in Afghanistan sei jedoch nicht erkennbar. Es lägen auch keine Hinweise für eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerinnen im Iran, wo sie sich seit ungefähr September 2022 aufhielten, vor. Ebenso wenig bestünden hinreichende Anzeichen, wonach sie Gefahr liefen, vom Iran nach Afgha- nistan rückgeführt zu werden. Die Beschwerdeführerinnen befänden sich im Iran daher nicht in einer akuten Gefährdungslage.
F-6837/2023 Seite 8 5.2 5.2.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 11. Dezember 2023 bringen die Be- schwerdeführerinnen dagegen im Wesentlichen vor, dass sie ein äusserst hohes Risikoprofil aufwiesen, da sie ranghohe Beamtinnen des gestürzten afghanischen Regimes gewesen seien, die eng mit den internationalen Truppen zusammengearbeitet und sich als weibliche Polizei- bzw. Armee- angehörige in spezieller Weise exponiert hätten. Sie seien damit beson- ders von Übergriffen der regierenden Taliban bedroht. Als Angehörige der Sicherheitskräfte der ehemaligen Regierung seien sie in Afghanistan äus- serst gefährdet. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 sei als ranghohe Polizistin im Grad einer Majorin für die damalige afghanische Regierung tätig gewesen und habe jahrelang mit den US-amerikanischen und deutschen Streitkräften sowie NATO, EU und UN zusammengearbeitet. Da sich ihr Arbeitsgebiet über alle 34 Provinzen Afghanistan erstreckt habe und sie aufgrund ihrer Präsenz in der Öffentlichkeit bei Konferenzen und TV-Auftritten einen gewissen Be- kanntheitsgrad erreicht habe, sei sie besonders exponiert. Darüber hinaus habe sie sich gegen häusliche Gewalt und damit für Frauenrechte, gegen Gewalt an Frauen sowie für Menschenrechte allgemein engagiert. 5.2.3 Auch die Beschwerdeführerin 2 sei eine ranghohe Beamtin gewesen und habe über mehrere Jahre mit den internationalen Truppen zusammen- gearbeitet. Sie und die Beschwerdeführerin 1 drohten, insbesondere auf- grund ihrer Stellungen und Positionen unter der alten Regierung, von den Taliban verhaftet oder gar getötet zu werden. Hinzu komme, dass sie beide Angehörige der Minderheit der Qizelbash seien, wodurch ihr Risikoprofil zusätzlich erhöht werde. 5.3 Im Rahmen ihrer Beschwerdeergänzung vom 7. Februar 2024 führen die Beschwerdeführerinnen zusätzlich aus, dass ihre unmittelbare, ernst- hafte und konkrete Gefährdung darin begründet liege, dass sie im Jahre 2019 bereits Drohschreiben der Taliban sowie Warnungen durch Behörden erhalten und dies auch entsprechend belegt hätten. Ein konkretes und an sie beide gerichtetes Drohschreiben der Taliban hätten sie vorgelegt. Die- ses Drohschreiben sei in den Garten des Familienhauses in Kabul gewor- fen worden und habe die Familie zu einem Wohnortwechsel veranlasst. Auch seien sie konkreten Angriffen in Kabul ausgesetzt gewesen. So sei die Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 2019 und 2020 mehrmals von Ta- liban-Mitgliedern physisch angegriffen und auch telefonisch bedroht wor- den. Dies sei aufgrund ihrer Arbeit im Rahmen der Bekämpfung häuslicher
F-6837/2023 Seite 9 Gewalt und Gewalt gegen Kinder erfolgt, bei welcher sie oftmals Taliban- Angehörige habe verhaften lassen. Die Angriffe seien während Autofahr- ten, insbesondere im 13. Distrikt Kabuls, erfolgt. Die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund ihrer öffentlichen Präsenz erkannt worden. Aufgrund der Be- drohungssituation hätten die Beschwerdeführerinnen und ihre Familie in den Jahren 2019 und 2020 mehrmals den Wohnort in Kabul gewechselt. Aufgrund dessen sei klar von einer individuellen Gefährdung auszugehen, welche sich massgeblich von derjenigen anderer Personen in derselben Lage unterscheide. Hinsichtlich Rückführungsgefahr ergänzten sie, dass sie ihren Aufenthaltsstatus im Iran nicht legalisieren könnten und ihnen da- mit eine Rückführung nach Afghanistan drohe. 5.4 In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2024 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerinnen weder unmittelbar, ernsthaft und konkret in Afghanistan gefährdet seien noch eine konkrete und individuelle Rück- schaffungsgefahr bestehe. Aufgrund der fehlenden offensichtlichen indivi- duellen und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerinnen könnten ihnen keine humanitären Visa erteilt werden. Sie gehe sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerinnen im Iran verbleiben könnten, da zwangs- weise Rückführungen von Afghanen und Afghaninnen nur in den Grenzge- bieten des Iran und nicht im Landesinneren, wo sich die Beschwerdefüh- rerinnen aufhielten, stattfinden würden. 5.5 Mit Replik vom 10. April 2024 halten die Beschwerdeführerinnen zu- sammenfassend nochmals ihre Gefährdung in Afghanistan sowie die dro- hende Rückführung aus dem Iran fest. 5.6 Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2024 teilt die Vorinstanz mit, dass auch unter Berücksichtigung der beigezogenen vorinstanzlichen Asylakten des Stiefbruders der Beschwerdeführerinnen keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung ihrerseits vorlägen, da seine Vorbringen im Rah- men des Asylverfahrens unglaubhaft gewesen seien. 5.7 Die Beschwerdeführerinnen führen in ihrer Stellungnahme vom 22. Ja- nuar 2025 aus, dass ihr leiblicher Vater, der Stiefvater ihres Stiefbruders, weder mit den Taliban sympathisiert noch für diese gearbeitet habe. Er habe lediglich ein normales Verhältnis zu ihnen gesucht, um seiner Arbeits- tätigkeit weiterhin nachgehen zu können.
F-6837/2023 Seite 10 6. 6.1 Zu prüfen ist, ob die sich im Iran befindlichen Beschwerdeführerinnen in ihrem Heimatland Afghanistan offensichtlich einer unmittelbaren, ernst- haften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären, die sich massgeblich von der Situation anderer dort lebender Personen abhebt. 6.2 Um ein humanitäres Visum gestützt auf Art. 4 Abs. 2 VEV zu erhalten, muss eine gesuchstellende Person über ein effektiv erhöhtes Risikoprofil verfügen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4). Das Vorliegen eines möglichen Ri- sikoprofils genügt jedoch nicht, um die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 VEV zu erfüllen. Vielmehr muss auf individuell-konkreter Ebene eine un- mittelbare Gefährdung gegeben sein (siehe auch Urteil des BVGer F- 4205/2025 vom 28. März 2025 E. 3.3). Liegen Gesuche von verschiede- nen Personen vor, sind sie individuell zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer F-2056/2022 vom 4. Mai 2023 E. 5.3). 6.3 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören vor allem Per- sonen, die der gestürzten afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenom- men werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesell- schaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-4178/2022 vom 25. August 2023 E. 8.3, F- 4156/2022 vom 4. Juli 2023 E. 6.2, je m.H.). Ebenfalls dazu zählen (ehe- malige) Angehörige der Sicherheitskräfte (Armee; Polizei; Nationaler Si- cherheitsdienst [NDS] oder paramilitärische Formationen; vgl. dazu Urteil D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.3). Angehörige der ehemaligen Si- cherheitskräfte sind am häufigsten und stärker als die anderen potentiellen Risikogruppen Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt (SEM, Focus Af- ghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueck- kehr/herkunftslaender.html ˃, [nachfolgend: SEM, Risikoprofile], zuletzt abgerufen am 4. Dezember 2025). Die Taliban haben nach der Machtüber- nahme bekanntgegeben, Mitarbeitenden der früheren Regierung nicht zu verfolgen und haben diese mehrfach dazu aufgerufen, an ihre Arbeits- plätze zurückzukehren, da auch die neue Interimsregierung auf ihre Kom- petenzen angewiesen sei. Trotz dieser Ankündigung sind Übergriffe auf Mitarbeitende der bisherigen Regierung dokumentiert. Wie die Taliban eine Person behandeln, hängt stark von deren bisheriger Funktion ab.
F-6837/2023 Seite 11 Übergriffe betreffen insbesondere Personen in exponierten Positionen, die zuvor in die Bekämpfung und Verurteilung der Taliban involviert waren, so etwa Staatsanwälte und Richter (insbesondere Frauen), die an Verfahren gegen Taliban-Vertreter beteiligt waren, oder das Gefängnis-Personal (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 7.4 m.w.H.). Übergriffe gegenüber Angestellten im Ge- sundheits- und im Bildungssektor sind hingegen selten. Laut verschiede- nen Meldungen sollen die Taliban ehemalige Behördenmitarbeiter mit Brie- fen und Anrufen bedrohen. Hinweise bezüglich einer systematischen Ver- folgung oder Schikanierung von Rückkehrenden sind derweil nicht bekannt (SEM, Focus Afghanistan, Rückkehr aus dem Ausland, 14. Februar 2025, https://www.sem.admin.ch/dam/sem/de/ data/internationales/herkunftsla- ender/asien-nahost/afg/afg-rueckkehrer-d.pdf.download.pdf/afg-rueckkeh- rer-d.pdf [nachfolgend: SEM, Focus Afghanistan], Kap. 5.2.3, S. 37; zuletzt abgerufen am 4. Dezember 2025). Es bestehen aber Hinweise darauf, dass solche Übergriffe gelegentlich vorkommen können. Es handelt sich hierbei jedoch eher um individuelle Racheakte und einzelne Übergriffe durch die Taliban-Interimsbehörden, die vor allem, wenn auch nicht aus- schliesslich, Risikoprofile betreffen (vgl. zum Ganzen SEM, Focus Afgha- nistan, Kap. 5.2.3, S. 38). Viele ehemalige Behördenmitarbeitende leben unbehelligt in Afghanistan (vgl. SEM, Risikoprofile, S. 10 ff.). Dementspre- chend haben auch bei einer UNHCR-Umfrage unter 4'220 Rückkehrenden nach Afghanistan 98 % angegeben, nach ihrer Rückkehr keine physischen Sicherheitsprobleme gehabt zu haben (UNHCR Afghanistan, Post Return Monitoring Report vom 30. Oktober 2024, October-December 2023; zuletzt abgerufen am 4. Dezember 2025). 6.4 6.4.1 Die vorinstanzlichen Akten enthalten diverse Unterlagen, die die be- rufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 für die vormalige Regierung in Afghanistan belegen sollen (SEM-act. 3/133-3/125 und SEM-act. 1/55- 1/21). Es ist zunächst festzuhalten, dass auf den hierzu eingereichten Fo- tografien die Gesichter teilweise kaum erkennbar und die Beschwerdefüh- rerin 1 nicht eindeutig identifizierbar ist. Darüber hinaus ist auch der jewei- lige Entstehungszeitpunkt nicht ersichtlich und der Zusammenhang zu ei- ner Tätigkeit für die vormalige afghanische Regierung nicht eindeutig her- zustellen. Damit sind diese Fotos nicht geeignet eine berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1 zu belegen. Allerdings rechtfertigt die vorgelegte Kopie ihres Reisepasses (SEM-act. 3/126) die Annahme, dass es sich um eine ehemalige offizielle Regierungsangestellte handelt, da der Vermerk «selbständig» («self employment») bei der Berufsbezeichnung ein nicht unüblicher Eintrag im Reisepass von Regierungsangestellten der unteren
F-6837/2023 Seite 12 bis mittleren Ebenen war (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: «Brückenbauer» der Volksaufstandskräfte «Khezesh-e Mardomi», 25. März 2024, S. 7, zuletzt abgerufen am 4. Dezember 2025). Darüber hinaus legte die Beschwerdeführerin 1 die Kopie ihres Ausweises der Af- ghanischen Nationalpolizei («Afghan National Police») vor, der sie als Ma- jorin ausweist (SEM-act. 3/103-3/102). Zusätzlich lässt sich den Akten ein Dokument vom 7. September 2020 entnehmen, wonach die Beschwerde- führerin 1 in Afghanistan als «Director of the Family Problems Solving De- partment of the Criminal Investigation Department» tätig und in dieser Funktion dem afghanischen Innenministerium unterstellt war (SEM- act. 3/117). Gemäss dem Dokument «Introduction Letter» vom 10. Novem- ber 2020 des Kommandanten der afghanischen Polizeiakademie wurde die Beschwerdeführerin 1 bereits während ihres Masterstudiums an der Polizeiakademie im Rang einer Majorin als «Director of violence» dem «Department of Crime Detection and Fight» unterstellt (SEM-act. 3/127). Darüber hinaus reichte die Beschwerdeführerin 1 ein undatiertes Zertifikat betreffend ihre Teilnahme am von der afghanischen Justizbehörde durch- geführten Programm «Introduction of Legal Aid Legislative Documents and Indigent Forms» vom 26. bis 28. Januar 2020 in Kabul ein (SEM-act. 1/36). Zudem reichte die Beschwerdeführerin 1 noch ein Zertifikat betreffend ihre Teilnahme an einer Veranstaltung zum «Gender Equality Enhancement», welche vom 3. November bis 26. November 2013 vom «Korean Institute for Gender Equality Promotion and Education» durchgeführt wurde, ein (SEM-act. 3/125). Die vorliegenden Ausbildungsnachweise und Zertifikate unterschiedlicher Akteure sind geeignet glaubhaft darzutun, dass die Be- schwerdeführerin 1 mit Unterstützung der alliierten Truppen eine Ausbil- dung bei den afghanischen Polizeikräften durchlief und dabei auch zu Gleichstellungsfragen von Mann und Frau geschult wurde. Darüber hinaus ist aufgrund der eingereichten Belege rechtsgenüglich erstellt, dass die Be- schwerdeführerin 1 im Rang einer Majorin Angehörige der ehemaligen af- ghanischen Sicherheitskräfte war. 6.4.2 Für die Beschwerdeführerin 2 enthalten die vorinstanzlichen Akten ebenfalls diverse Unterlagen, die belegen sollen, dass sie für die vormalige afghanische Regierung tätig war. Die diesbezüglich eingereichten Fotogra- fien (SEM-act. 3/122 und 1/8-1/7) sind hierzu jedoch nicht geeignet. Ihnen ist kein Bezug zu einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 für die vorma- lige afghanische Regierung oder die alliierten Truppen zu entnehmen. Die weiteren eingereichten Unterlagen lassen das Bundesverwaltungsgericht jedoch zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin 2 im militäri- schen Rang eines Oberfeldweibels («Sergeant Major») für das
F-6837/2023 Seite 13 Verteidigungsministerium im Gesundheitssystem der vormaligen afghani- schen Regierung tätig war. Dies ergibt sich aus der einem Schreiben des Verteidigungsministeriums, Abteilung Gesundheit, vom 14. Mai 2011 an den Kommandeur des nationalen Militärkrankenhauses («Sardar Moham- mad Daoud Khan Hospital») beigefügten Personalmitteilung vom 11. Mai 2011, nach der die Beschwerdeführerin 2 zur Labortechnikerin im nationa- len Militärkrankenhaus ernannt wurde (SEM-act. 3/115-3/114). Darüber hinaus ist dem Zertifikat der «Kateb University» in Kabul vom 19. Novem- ber 2017 zu entnehmen, dass sie dort im Jahre 2012 an der medizinischen Fakultät aufgenommen wurde und im Jahre 2017 alle Anforderungen des Studienprogramms erfolgreich erfüllt hat, so dass ihr alle Rechte und Privi- legien einer Ärztin zustehen (SEM-act. 3/123). 6.5 Die Beschwerdeführerinnen weisen aufgrund ihrer ehemaligen Tätig- keit im Sicherheitsapparat beziehungsweise im militärischen Gesundheits- wesen der vormaligen afghanischen Regierung ein gewisses abstraktes Risikoprofil auf. Dieses Risikoprofil wird noch dadurch erhöht, dass sie An- gehörige einer Minderheit, der Qizelbash, sind. Das Risikoprofil wird auch durch die Aussagen des Stiefbruders der Beschwerdeführerinnen in sei- nem Asylverfahren nicht relativiert. Die von ihm angeführten Verbindungen seines Stiefvaters (des leiblichen Vaters der Beschwerdeführerinnen) zu den Taliban werden von den Beschwerdeführerinnen bestritten und die Vo- rinstanz erachtete seine Aussagen im Asylverfahren nicht für glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend keine Veranlassung diese Einschätzung in Frage zu stellen. 6.6 Eine bloss abstrakte Gefährdung reicht für die Erteilung eines humani- tären Visums jedoch nicht aus. Die betroffenen Personen müssen zusätz- lich zum Vorliegen eines Risikoprofils individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Dabei ist erforderlich, dass sich ihre Situation massgeblich von anderen, sich in derselben Lage befindlichen Personen abhebt. 6.7 6.7.1 Die Beschwerdeführerin 1 bringt diesbezüglich vor, sie sei in allen 34 afghanischen Provinzen beruflich tätig gewesen. Im Rahmen ihrer Dienst- ausübung sei sie immer wieder von den Taliban bedroht worden. Im Jahre 2019 sei es auch zu einem tätlichen Angriff gekommen. Sie sei im 13. Be- zirk von Kabul in Begleitung ihres Vaters, der zu dieser Zeit ihr Fahrer ge- wesen sei, in ihrem Dienstwagen von maskierten Taliban angegriffen wor- den. Die Taliban hätten zunächst Schüsse abgefeuert. Als sie und ihr Vater
F-6837/2023 Seite 14 aus dem Auto gestiegen seien, seien sie verprügelt worden. Den Angrei- fern sei es gelungen, zu fliehen. Einige Monate später sei sie erneut von den Taliban angegriffen und aufgefordert worden, ihren Wohnort zu wech- seln. Darüber hinaus sei ein an sie und ihre Schwester, die Beschwerde- führerin 2, gerichteter Drohbrief von den Taliban in den Garten ihres Wohn- hauses geworfen worden. Dies habe sie letztlich veranlasst, ihren Wohnort zu wechseln. 6.7.2 Die Beschwerdeführerin 2 führt ergänzend an, sie habe in einem Krankenhaus gearbeitet, in welchem auch Taliban behandelt worden seien. Diese hätten ihre Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit entdeckt. Das Krankenhaus sei in der Folge von den Taliban attackiert und sie schwer am Rücken verletzt worden. 6.8 Soweit die Beschwerdeführerin 1 mündliche Drohungen durch die Tali- ban geltend macht, wird dieses pauschale Vorbringen nicht weiter substan- tiiert. Hinsichtlich des geltend gemachten tätlichen Angriffs der Taliban im Jahre 2019 ist festzuhalten, dass dieser sich durch die hierzu eingereichten Unterlagen nicht belegen lässt. Dem hierzu vorgelegten Schreiben des Schichtleiters der Kriminalpolizei im Innenministerium an den Polizeichef der Provinz von Kabul vom 6. September 2020 über Sicherheitsmassnah- men betreffend die Beschwerdeführerin 1 lässt sich eine Bedrohung durch die Taliban jedenfalls nicht entnehmen. Denn hier wird ohne weitere Kon- kretisierung allgemein von Sicherheitsmassnahmen «security measures» gesprochen (SEM-act. 3/107-3/106). Ausweislich der Mitteilung des Gene- raldirektors für innere Sicherheit im Innenministerium vom 7. September 2020 hatte die Beschwerdeführerin 1 eine Auseinandersetzung mit einem nationalen Sicherheitsbeamten («had previously had an argument with an national security officer»), bevor ihr Dienstwagen beschädigt wurde und für sie Sicherheitsmassnahmen angezeigt gewesen seien (SEM-act. 3/117- 3/116). Eine Bedrohungslage durch die Taliban lässt sich dem ebenfalls nicht entnehmen. In der vorgelegten Petition der Beschwerdeführerin 1 vom 18. Oktober 2020 an den Kommandeur des 18ten Polizeidistriktes der Stadt Kabul bittet diese um Unterstützung bei der Identifizierung und Fest- nahme der Taliban sowie bei der Gewährleistung ihrer Sicherheit und der ihrer Familie («I request you to cooperate in the issue of identifying and arresting the Taliban and also in the issue of providing securitiy for me an my familiy.»), da sie aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mehrfach von den Taliban und Regierungsgegnern angegriffen worden sei (SEM-act. 3/105- 3/104). Auf diese Petition reagierte der Kommandeur des 18ten Polizei- distriktes der Stadt Kabul mit der Anweisung, Sicherheitsmassnahmen für
F-6837/2023 Seite 15 die Beschwerdeführerin 1 und ihr Haus zu ergreifen und die Täter zu iden- tifizieren und festzunehmen («take strict security measures for the mentio- ned person and her house and take professional measures in identifying and arresting the perpetrators.») (SEM-act. 3/105-3/104). Den vorinstanz- lichen Akten ist die Kopie eines undatierten Briefes des «Ghorband Taliban Council» in englischer Sprache zu entnehmen, in dem die Beschwerdefüh- rerinnen mit dem Tode bedroht werden (SEM-act. 3/118). Im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom 7. Februar 2024 (BVGer-act. 5) legten die Be- schwerdeführerinnen diesbezüglich noch die Fotografie eines in paschtuni- scher Schrift verfassten Dokumentes ins Recht. Darüber hinaus legten sie mit ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2025 Schreiben von – vermeint- lich – ehemaligen Kollegen der Beschwerdeführerin 2 vor, die bestätigen sollen, dass ihr in Afghanistan Verfolgung drohe (BVGer-act. 15). Zu die- sen eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass sie weder auf ihre Echtheit noch auf ihren Inhalt hin überprüfbar sind. Zum Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdefüh- rerinnen seitens der Taliban kann ihnen kein entscheidender Beweiswert beigemessen werden. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin 2 pau- schal und ohne Belege behaupteten Angriffes der Taliban auf das Kranken- haus, in dem sie arbeitete, bleibt offen, inwiefern dieser – selbst bei Wahr- unterstellung – auf eine gezielte Verfolgung der Beschwerdeführerin 2 schliessen lassen würde. 6.9 Die Beschwerdeführerinnen können nach dem Gesagten nicht rechts- genügend dartun, dass sie aktuell durch die Taliban individuell, unmittelbar und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. In einer Gesamtwürdigung ist zwar davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 im Kontext ih- rer Tätigkeiten in Afghanistan Drohungen und Druck seitens der Taliban ausgesetzt war. Dass im heutigen Zeitpunkt eine gezielte Bedrohung durch die Taliban besteht, ist hingegen weder rechtsgenüglich dargetan noch aus den Akten ersichtlich. 6.10 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich die Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Ta- liban im August 2021 kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen in Afghanistan in ähnlicher Weise betroffen – und nicht einzig die Beschwerdeführerinnen individuell. Das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuel- len Machtverhältnisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. BVGE 2024 VII/1 E. 8.4 ).
F-6837/2023 Seite 16 Mithin ist eine entsprechende Gefährdung der Beschwerdeführerinnen auch unter dem Gesichtspunkt ihres Frauseins zu verneinen. 7. Nach dem Ausgeführten ist weder rechtsgenüglich dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und Leben im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV ausgesetzt wären. Eine besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder- lich machen und die Erteilung von Einreisevisa ausnahmsweise rechtferti- gen würde, ist zu verneinen. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich demnach Weiterungen dazu, ob die Beschwerdeführerinnen in ihrem aktu- ellen Aufenthaltsstaat Iran dem Risiko einer zwangsweisen Rückschaffung nach Afghanistan ausgesetzt sind. Offenbleiben kann gleichsam auch, wie es sich mit einer allfälligen Gefährdung im Aufenthaltsstaat Iran verhält. 8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die Voraus- setzungen für die Erteilung humanitärer Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV in Ver- bindung mit Art. 5 Abs. 3 AIG zwecks Einreise in die Schweiz nicht erfüllen und ihnen die Vorinstanz die nachgesuchten Visa zu Recht verweigerte. Folglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2024 das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen (BVGer-act. 3), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 10. Im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind dem rubrizierten Rechtsvertreter seine objektiv erforderlichen Aufwendun- gen durch das Bundesverwaltungsgericht zu erstatten (Art. 65 Abs. 2 und 5 VwVG i.V.m. Art. 9-14 VGKE). Grundlage für die Bemessung des Honorars bilden die gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 10-13 VGKE) und die Honorarnote des Rechtsvertreters vom 22. Januar 2024 (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Darin werden Vertretungskosten in Gesamthöhe von Fr. 7'197.10 (1‘595 Minuten bei einem Stundensatz von Fr. 250.– zuzüglich Fr. 37.50
F-6837/2023 Seite 17 Barauslagen und zuzüglich Fr. 514.60 Mehrwertsteuer [7.7%]) geltend ge- macht. Angesichts der Art und des Umfangs der Streitsache erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand überhöht und ist zu kürzen. Dies be- trifft den geltend gemachten Aufwand von 615 Minuten am 15./17. Novem- ber sowie 7./8. und 9. Dezember 2023 für die Erstellung der Beschwerde- schrift. Dieser ist um 375 Minuten auf 240 Minuten zu kürzen. Die Kürzung betrifft darüber hinaus den geltend gemachten Aufwand von 190 Minuten am 7. Februar 2024 für die Beschwerdeergänzung. Dieser ist um 70 Minu- ten auf 120 Minuten zu kürzen. Sodann betrifft die Kürzung den für die Stellungnahme vom 22. Januar 2025 geltend gemachten Zeitaufwand von 110 Minuten. Dieser ist um 50 Minuten auf 60 Minuten zu kürzen. Der gel- tend gemachte Vertretungsaufwand ist mithin um insgesamt 495 Minuten zu kürzen. Somit ist dem rubrizierten Rechtsvertreter, von einem Zeitauf- wand von 1‘100 Minuten (18.33 Stunden) und einem Stundenansatz von Fr. 250.– ausgehend, ein Honorar von total Fr. 4‘976,65 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten (Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend umfasst das Honorar einen Mehrwertsteuerzuschlag gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE, da Leistungsempfänger im Sinne von Art. 8 Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20) im Rahmen der unent- geltlichen Rechtspflege nicht der im Ausland wohnhafte Mandant, sondern der Schweizer Staat ist (BGE 141 IV 344 E. 2-4, 141 III 560 E. 3.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer F-5462/2018 E. 9.2, F-6315/2018 E. 5.2 e contrario). Gelangen die Beschwerdeführerinnen später zu hinreichenden Mitteln, sind sie verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht das Honorar des ihnen als unentgeltlichen Rechtsbeistand beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
F-6837/2023 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Benedikt Homberger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4‘976,65 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Sebastian Kempe Gero Vaagt
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