B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6829/2023
Urteil vom 2. Juni 2025 Besetzung
Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Basil Cupa, Richterin Aileen Truttmann, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter.
Parteien
A., c/o B., Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 3. November 2023.
F-6829/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (geb. 1990, Staatsangehöriger von Tunesien) reiste zwischen dem 7. und dem 10. März 2023 illegal in die Schweiz ein. Die Staatsanwaltschaft C._______ befand ihn mit rechtskräftigem Strafbe- fehl vom 18. März 2023 der rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidri- gen Aufenthalts für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Frei- heitsstrafe von 30 Tagen. A.b Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin am 19. März 2023 in der Schweiz um Asyl. Nachdem die deutschen Behörden am 3. Mai 2023 sei- ner Wiederaufnahme in Anwendung des Dublin-Abkommens zugestimmt hatten, trat das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2023 auf sein Asylgesuch nicht ein und verfügte seine Wegweisung nach Deutschland. Zugleich for- derte das SEM ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. März 2023 befand die Staats- anwaltschaft C._______ den Beschwerdeführer wegen versuchter einfa- cher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung für schuldig. Sie ver- urteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 60 Tagen, einer beding- ten Geldstrafe von 10 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 300.–. A.d Der Beschwerdeführer tauchte am 7. August 2023 unter, weshalb er im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben wurde. Die Polizei nahm ihn schliesslich am 27. Oktober 2023 im Kanton D._______ fest. Gleichentags verfügte das Migrationsamt des Kantons E._______ eine Ausschaffungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens für die Dauer von höchstens sechs Wochen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot. B. B.a Mit Verfügung vom 3. November 2023 (eröffnet 9. November 2023) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreisedatum) für die Schweiz und das Fürsten- tum Liechtenstein. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. B.b Am 8. November 2023 ging ein Ehevorbereitungsgesuch zwecks Ehe- schliessung mit B._______, Schweizer Staatsangehörige, beim Amt für
F-6829/2023 Seite 3 Bevölkerungsdienste des Kantons D._______ ein. Auch läuft ein Verfahren um Erteilung der Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung. B.c Am 21. November 2023 weigerte sich der Beschwerdeführer erstmals, an einem geplanten Überstellungsflug teilzunehmen. In Folge wurde er am 5. Dezember 2023 unter der Auflage, sich wöchentlich bei der zuständigen kantonalen Behörde zu melden und am Ausschaffungsflug vom 21. Dezember 2023 teilzunehmen, aus der Ausschaffungshaft entlassen. C. C.a Gegen die Verfügung des SEM vom 3. November 2023 erhob der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2023 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte, das Einreiseverbot sei ersatzlos aufzuhe- ben; eventualiter sei es auf allerhöchstens sechs Monate zu beschränken. Er ersuchte zudem um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2023 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut. C.b Da der Beschwerdeführer erneut untertauchte, konnten die für den 21. Dezember 2023 und 11. Januar 2024 angesetzten Ausschaffungsflüge nicht durchgeführt werden. Seit dem 10. Januar 2024 galt der Beschwer- deführer als verschwunden. C.c Am 12. Januar 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder und teilte dem Gericht gleichzeitig die neue Zustelladresse des Beschwerde- führers mit. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2024 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest, reichte einen Strafregisterauszug ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik des Beschwerde- führers erfolgte binnen der gesetzten Frist nicht. C.d Am 6. Juni 2024 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien ge- stützt auf Art. 57 Abs. 2 VwVG zu einem zweiten Schriftenwechsel ein. Es forderte die Vorinstanz auf, die Praxisänderung des SEM, das Einreisever- bot ab einem unbekannten Ausreisedatum zu verhängen, zu begründen.
F-6829/2023 Seite 4 Mit ergänzender Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 begründete das SEM die Praxisänderung und sprach sich für die Abweisung der Beschwerde aus. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Doppel der ergänzenden Vernehmlassung zur Kenntnis und allfälliger Stellung- nahme zugestellt, wobei eine solche innert gesetzter Frist nicht erfolgte. C.e Am 3. November 2024 lief die Dublin-Überstellungsfrist ab. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 ersuchte das Ministerium der Justiz und für Migration des Landes F._______ um Auslieferung des Beschwer- deführers nach Deutschland aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts G._______ vom 17. Juni 2024, in welchem ihm die Begehung eines be- sonders schweren Raubes in Tateinheit mit Diebstahl mit Waffen vorgewor- fen wird. Gemäss Auslieferungsgesuch wurde er am 14. Januar 2025 im Kanton D._______ festgenommen. Am 12. März 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die angefochtene Verfügung vom 3. November 2023 noch- mals übergeben, wobei er sich weigerte, den Empfangsschein zu unter- schreiben. Die Verfügung wurde dahingehend ergänzt, dass die Fernhal- temassnahme vom 14. März 2025 bis zum 13. März 2028 gültig ist. Am 14. März 2025 wurde der Beschwerdeführer an der Grenze H._______ den deutschen Behörden übergeben. C.f Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Vorinstanz betreffend Einreiseverbot (nachstehend: SEM-act. EV) sowie betreffend Asyl (nach- stehend: SEM-act. Asyl) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG [SR 222.229.1]). Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). 2. Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
F-6829/2023 Seite 5 Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf Richterinnen beziehungsweise Richtern. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer- den (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt sei- nes Entscheides (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2.). 4. Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie in der Beschwerde vorge- bracht – ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat daher in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BVGer F-449/2017 vom 19. März 2018 E. 3.5). Eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei
F-6829/2023 Seite 6 an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 150 I 174 E. 4.4 m.w.H.). 4.2 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung die Gründe für die Fernhaltung dar und begründete diese kurz (vgl. SEM-act. EV 3 pag. 24). Es führte weiter aus, es seien keine privaten Interessen des Beschwerde- führers ersichtlich, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrol- lierten Einreisen überwiegen könnten. Solche seien weder aus den Akten ersichtlich noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wor- den. Diese Feststellung trifft jedoch nicht zu. Richtig ist, dass dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 das rechtliche Gehör zum Erlass eines Einreiseverbotes gewährt wurde und seine Antwort darauf rudimen- tär ausfiel: «Ich will das nicht. Ich werde nicht gehen» (SEM-act. EV 1 pag. 2). Aus den SEM-Akten geht jedoch eindeutig hervor, dass der Beschwer- deführer private Interessen geltend machte. Gleichentags erhielt er näm- lich auch Gelegenheit, zur Dublin-Ausschaffungshaft Stellung zu nehmen. Dabei gab er an, dass er nicht ausreisen wolle, weil seine Freundin schwanger sei (SEM-act. EV 2 pag. 13 f.). Die Kantonspolizei D._______ hielt in ihrem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2023 in der Wohnung seiner Freundin festgenommen wurde und er den Polizis- ten in Folge mitteilte, seine Partnerin sei absichtlich schwanger geworden, damit man sie nicht trennen könne (SEM-act. EV 2 pag. 16). Indem die Vorinstanz das Vorliegen privater Interessen gänzlich verneint hat, hat sie die angefochtene Verfügung lückenhaft begründet und ihre Begründungs- pflicht verletzt (vgl. Urteil des BVGer F-2529/2029 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.1). Diese Verletzung der Begründungspflicht ist jedoch als geringfü- gig einzustufen. Es war dem Beschwerdeführer insgesamt möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Auch ist zu berücksichtigen, dass Einrei- severbote zu den am häufigsten ausgesprochenen Anordnungen der schweizerischen Verwaltungspraxis zählen und das SEM als erstinstanzli- che Behörde speditiv zu entscheiden hat. An die Begründungsdichte dür- fen deshalb keine überspannten Anforderungen gestellt werden (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-5382/2020 vom 2. Juli 2021 E. 3.2.2; F-2369/2018 vom 31. Januar 2020 E. 3.1.2). Zudem hat das SEM in seiner Vernehmlas- sung vom 5. Februar 2024 auf das Ehevorbereitungsverfahren des Be- schwerdeführers hingewiesen und festgehalten, dass dieser Umstand kein Hindernis für den Erlass eines Einreiseverbots darstelle (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 12). Nachdem der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dessen Kognition im Vergleich zur Vorinstanz nicht eingeschränkt ist (vgl. E. 3), zur
F-6829/2023 Seite 7 nachgeschobenen Begründung in der Vernehmlassung äussern konnte, ist die geringfügige Gehörsverletzung in der angefochtenen Verfügung als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten. 5. 5.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreisever- bot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). Im Weiteren kann die Vorinstanz ein Einreiseverbot verfügen, wenn die ausländische Person Sozialhilfekosten verursacht hat (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Dabei muss die Gefahr bestehen, dass bei einer Wiederein- reise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Hiervon ist aus- zugehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht verzugslos auf finanzielle Mittel zu- rückgreifen kann (Urteile des BVGer F-1876/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 4.2; F-5600/2017 vom 8. März 2018 E. 5.1.2; F-5519/2015 vom 12. Juni 2017 E. 5.3.3). Nach Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann die Vorinstanz sodann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75 bis 78 AIG) genommen worden sind. 5.2 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangs- punkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährde- ten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und
F-6829/2023 Seite 8 die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot in der angefochtenen Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz einge- reist und gestützt auf die Bestimmungen des Dublin-Abkommens wegge- wiesen worden sei. Er habe damit gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen und die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Ebenso habe er Sozialhilfekosten verursacht und es hätten die Kosten für die Rück- reise in den Herkunftsstaat von der öffentlichen Hand übernommen werden müssen. Ferner sei durch die zuständige Behörde die Ausschaffungshaft angeordnet worden. Eine Fernhaltemassnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. a und b AIG sei daher angezeigt. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwie- gen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden (SEM-act. EV pag. 24). 6.2 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe zu- sammenfassend geltend, die Vorinstanz habe die Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung pauschal mit der illegalen Einreise bezie- hungsweise dem Verstoss gegen ausländerrechtliche Vorschriften begrün- det. Er habe sich darüber hinaus aber weder strafbar gemacht noch gebe es sonstige Hinweise auf konkrete Gefährdungen der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung. Auch die Begründung des Einreiseverbots mit der Ver- ursachung von Sozialhilfekosten vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ihm wegen seines Aufenthaltsstatus gar nicht möglich gewesen, in der Schweiz zu arbeiten und es sei nicht ersichtlich, inwiefern er hätte verhindern kön- nen, dass die Kosten von der öffentlichen Hand übernommen werden müs- sen. Er habe ein gewichtiges privates Interesse daran, künftig in die Schweiz einreisen zu können. Er habe hier ein Ehevorbereitungsverfahren mit seiner schwangeren Verlobten eingeleitet, welche schweizerische Staatsangehörige sei. Seine privaten Interessen würden die öffentlichen demnach deutlich überwiegen (BVGer-act. 1). 6.3 In seiner Vernehmlassung beantragte das SEM die Abweisung der Be- schwerde und führte dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdefüh- rer in Ausschaffungshaft gesetzt und dann mehrmals vergeblich versucht worden sei, ihn auszuschaffen. Er habe die Teilnahme jeweils verweigert
F-6829/2023 Seite 9 und damit seine längst fällige Überstellung nach Deutschland willentlich verhindert. Zudem sei er wegen wiederholter Verstösse gegen die hiesige Rechtsordnung strafrechtlich verurteilt worden, nämlich mit Strafbefehlen vom 18. und 26. März 2023. Damit habe er auch unbestritten den Fernhal- tegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG herbeigeführt. Angesichts seines bisherigen renitenten Verhaltens gegenüber der schweizerischen Rechts- ordnung und der von ihm begangenen Verstösse gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung sei das verhängte Einreiseverbot von drei Jahren gerechtfertigt und verhältnismässig und dies auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Privatinteressen (BVGer-act. 12). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen rechtswidrig in die Schweiz eingereist und hat sich hier illegal aufgehalten, wofür er zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Strafbefehl vom 18. März 2023; vgl. Bst. A.a). Bereits hierdurch hat er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Zudem wurde er wegen anderer Straftaten verurteilt (Strafbefehl vom 26. März 2023; vgl. Bst. A.c). Unbeachtlich ist hierbei, dass die Vorinstanz diese strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erstmals anlässlich der Vernehmlassung anführte (vgl. E. 3 oben). Der zweiten Verurteilung lag folgendes strafbares Verhalten zugrunde: Am 24. März 2023 beschimpfte und bedrohte der Beschwerdeführer Mitarbei- tende der Asylunterkunft, warf einen Stuhl nach einem Mitarbeitenden und griff ihn anschliessend mit einem Küchenmesser an (SEM-act. Asyl 14; BVGer-act. 12 S. 5). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat er somit nicht nur gegen ausländerrechtliche Bestimmungen verstossen, sondern auch andere wichtige Rechtsgüter – wie die körperliche Unversehrtheit – gefährdet. Hinzu kommt, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz Sozial- hilfekosten verursacht hat und die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Überdies wurde er in Ausschaffungshaft gesetzt (Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG). Vor diesem Hintergrund sind die Eingriffsvor- aussetzungen des Art. 67 AIG in mehrfacher Hinsicht erfüllt. 7.2 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ein Asylge- such gestellt hat, steht der Verhängung eines Einreiseverbots nicht entge- gen. Zwar konnte die Überstellung des Beschwerdeführers in den
F-6829/2023 Seite 10 zuständigen Dublin-Staat nicht innerhalb der Überstellungsfrist von 18 Mo- naten erfolgen. Die deutschen Behörden ersuchten jedoch in der Folge die Schweiz um Auslieferung des Beschwerdeführers, welche bewilligt und am 14. März 2025 vollzogen wurde (vgl. Bst. A.b, B.c, C.b und C.d). Somit ist nicht mehr die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Be- schwerdeführers zuständig (Art. 19 Abs. 1 i.V. mit Art. 2 lit. l der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). 7.3 Das hängige Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Kurz- aufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung vermag die Rechtmässig- keit des Einreiseverbots ebenfalls nicht in Frage zu stellen (vgl. Bst. B.b). Angesichts der schweren Straftaten, die ihm von den deutschen Behörden zur Last gelegt werden, sind die diesbezüglichen Erfolgsaussichten derzeit ungewiss. Die Bewilligung eines Aufenthaltstitels im Rahmen der Ehevor- bereitung oder des Familiennachzugs ist aber ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Einreiseverbotsverfahrens, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen (vgl. Urteile des BVGer F-8376/2015 vom 19. Dezember 2016 E. 6.5; F-2805/2016 vom 21. März 2017 E. 8.3; F-6005/2016 vom 10. Oktober 2017 E. 5.7; F-1156/2018 vom 13. Dezember 2019 E. 5.1.2). Sollte das Gesuch um einen Aufenthaltstitel von den kantonalen Behörden genehmigt werden, so wäre das Einreiseverbot aufzuheben (vgl. Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.6). 7.4 Folglich ist die Verhängung des streitgegenständlichen Einreiseverbots im Grundsatz gerechtfertigt. 8. Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen ist (vgl. E. 5.2 oben). 8.1 Das öffentliche Interesse an einer befristeten Fernhaltung des Beschwerdeführers ist aus generalpräventiver Sicht von Bedeutung. Ein Einreiseverbot soll andere Ausländerinnen und Ausländer angesichts der nachteiligen Folgen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Andererseits ist eine spezialpräventive Zielsetzung der Massnahmen darin zu sehen, dass sie die Betroffenen ermahnt, sich inskünftig an die geltenden Regeln zu halten. Der
F-6829/2023 Seite 11 Beschwerdeführer reiste illegal in die Schweiz ein und verhielt sich zudem aggressiv und gewalttätig gegenüber Angestellten des Asylzentrums. Er wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 90 Tagen und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (vgl. Bst. A.a, A.c und E. 7.1). Während seiner Zeit in der Schweiz verursachte er überdies aufgrund der Ausschaffungshaft und der gewährten Sozialhilfe Kosten, die die öffentli- che Hand zu tragen hatte. Es besteht ein öffentliches Interesse, eine künf- tige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Die Anordnung der Ausschaffungshaft und die Verursachung von Sozialhilfekosten hätten je- weils für sich allein den Erlass eines Einreiseverbots grundsätzlich gerecht- fertigt. Angesichts der begangenen Straftaten und der Kumulation der wei- teren, ein Einreiseverbot begründenden Tatbestände ist das öffentliche In- teresse an der mehrjährigen Fernhaltung des Beschwerdeführers als ge- wichtig einzustufen. 8.2 Als private Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine schwangere Verlobte in der Schweiz lebe und ein Ehevorbereitungs- verfahren eingeleitet worden sei. Das Gesuch um Erteilung einer Kurz- aufenthaltsbewilligung ist vorliegend noch beim zuständigen Migrationsamt hängig (vgl. Bst. B.b). Der Beschwerdeführer hat jedoch weder die behaup- tete Schwangerschaft (bzw. die Geburt des Kindes, die naturgemäss zum Zeitpunkt der Urteilsfindung bereits stattgefunden haben müsste) noch seine angebliche Vaterschaft belegt, obwohl dies leicht möglich gewesen wäre. Selbst wenn alle geltend gemachten privaten Interessen zutreffen sollten, müssen diese vorliegend stark relativiert werden. Die Unmöglich- keit, das behauptete Interesse am Familienleben in der Schweiz zu führen, ist primär nicht auf die angefochtene Verfügung zurückzuführen, sondern auf das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers sowie die Tatsa- che, dass er für die Durchführung eines Strafverfahrens an die deutschen Behörden ausgeliefert wurde. Wie bereits erwähnt, steht das angefochtene Einreiseverbot dem hängigen Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts- bewilligung zum Zwecke der Eheschliessung nicht entgegen. In dem Be- willigungsverfahren wird der Beschwerdeführer seine privaten Interessen weiterhin geltend machen können und eine allfällige Gutheissung des Ge- suches wird zur Aufhebung des Einreiseverbots führen (vgl. E. 7.3 oben). Schon aus diesem Grund kann den geltend gemachten privaten Interessen bei der Bemessung der Dauer der Massnahme kein ausschlaggebendes Gewicht zugestanden werden. Hinzu kommt, dass es aus heutiger Sicht sehr unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer in absehba- rer Zeit aus dem deutschen Staatsgebiet ausreisen kann (vgl. Bst. C.d). Es stellt sich daher die Frage, ob das Gesuch um Erteilung einer
F-6829/2023 Seite 12 Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz überhaupt noch aktuell respek- tive realistisch ist. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer drei Tatbestände erfüllt hat, die das SEM jeweils zum Erlass eines Einreisever- botes berechtigt hätten (Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung; Verursachung von Sozialhilfekosten; Anordnung der Ausschaffungs- haft). Aufgrund dieser Kumulation und der Tatsache, dass er durch sein kriminelles Verhalten auch die körperliche Unversehrtheit von Personen gefährdet hat, ist ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer mehrjäh- rigen Fernhaltung von der Schweiz zu bejahen. Den (allenfalls) bestehen- den, dann aber ebenfalls gewichtigen privaten Interessen des Beschwer- deführers an einem Familienleben in der Schweiz kann im vorliegenden Einreiseverbotsverfahren kein entscheidendes Gewicht beigemessen wer- den. Das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot stellt somit eine verhält- nismässige und geeignete Massnahme zum Schutz der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung dar (vgl. Urteile des BVGer F-4669/2020 vom 29. August 2022 E. 7.4; F-6304/2020 vom 21. Februar 2022 E 7.4). 8.4 Die Dauer der Fernhaltemassnahme wird in casu einzig unter Berück- sichtigung jener Sachverhalte, welche in der Schweiz stattgefunden haben, bemessen. Sollte der Beschwerdeführer zukünftig ebenfalls in Deutsch- land verurteilt werden, wäre der Erlass eines sogenannten Anschlussein- reiseverbots zu prüfen (vgl. BVGE 2021 VII/4 E. 7.2; Urteil des BVGer F-1215/2022 vom 1. September 2023 E. 7.5). 9. 9.1 Das AIG enthält keine Aussage zum Beginn der Laufzeit eines Einrei- severbots (vgl. Art. 67 Abs. 3). Die Vorinstanz verhängte ein dreijähriges Einreiseverbot, das erst ab dem – damals noch unbekannten – Ausreise- datum des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu laufen begann (vgl. Bst. B, C.d). Sie ist damit von ihrer bisherigen Praxis abgewichen, in einer Ein- reiseverbotsverfügung das genaue Ablaufdatum (dies a quo) der Fernhal- temassnahme anzuführen; in der Regel «ab sofort» (vgl. Urteile des BVGer C-4017/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4; F-3242/2016 vom 9. August 2017 E. 4.1). Das SEM stellt sich dabei auf dem Standpunkt, dass diese Praxis- änderung durch die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes be- dingt sei. Es ist demnach in einem ersten Schritt zu prüfen, ob diese Rechtsauffassung zutrifft.
F-6829/2023 Seite 13 9.2 Einschlägig sind folgende Rechtserlasse des Schengen-Besitzstan- des: – das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umset- zung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen [SAA]); – die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsan- gehöriger (Rückführungs-RL); – die Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener In- formationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsange- höriger (VO SIS-Rückkehr); – die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh- rung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (VO SIS-Grenze); – die Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (VO SIS-Polizei). Die Schweiz ist als assoziiertes Schengen-Mitglied grundsätzlich verpflich- tet, alle Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands zu übernehmen und umzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). 9.3 Mit ergänzender Vernehmlassung vom 9. Juli 2024 führte das SEM aus, der Bundesrat habe die Umsetzung von Verbesserungen des Schen- gener Informationssystems (SIS) im Schweizer Recht auf Verordnungs- ebene verabschiedet, um die Sicherheit im Schengen-Raum zu optimieren. Die Bestimmungen seien am 22. November 2022 in Kraft getreten. Am
F-6829/2023 Seite 14 9. März 2023 sei die entsprechende Weiterentwicklung des SIS in Betrieb genommen worden. Die Neuerungen seien Teil der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes, weshalb auch die Schweiz als assoziiertes Schengen-Mitglied verpflichtet sei, diese umzusetzen. Das entsprechende System eMap (Mesures administratives et pénales) sei ein Informatiksys- tem zur Verwaltung sämtlicher Wegweisungsverfügungen, Einreiseverbote und Landesverweisungen, und zwar sowohl solcher, die für den gesamten Schengen-Raum gelten würden, als auch solcher, die nur für die Schweiz gültig seien. Das System eMap ermögliche in technischer Sicht eine ein- heitliche Praxis bei den erwähnten Massnahmen in Anwendung der recht- lichen Grundlagen. Art. 6 Abs. 2 VO SIS-Rückkehr lege fest, dass nach Eingang der Rückkehrbestätigung der ausschreibende Mitgliedstaat die Ausschreibung zur Rückkehr unverzüglich löscht. Gegebenenfalls werde unverzüglich eine Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts gemäss Artikel 24 Abs. 1 Bst. b VO SIS-Grenze eingegeben. Diese Rechtsgrundlage stimme mit Art. 67 Abs. 3 AIG überein, die nur fest- lege, dass ein Einreiseverbot für eine bestimmte Zeitdauer verfügt werde. Im Einklang damit sei auch der Beginn der Laufzeit von Landesverweisun- gen. Art. 66c Abs. 5 StGB halte fest, dass die Dauer der Landesverweisung von dem Tag an berechnet werde, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen habe. Abschliessend verwies die Vorinstanz auf ein Ur- teil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), in welchem festge- halten werde, dass die Dauer des Einreiseverbots erst von der Ausreise aus dem Gebiet der Mitgliedstaaten zu laufen beginne (EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017, Ouhrami, C-225/16, EU:C:2017:590). 9.4 9.4.1 Die Schweiz hat die Rückführungs-RL im Rahmen des Schengen- Assoziierungsabkommens als Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands übernommen; sie ist seit dem 1. Januar 2011 in der Schweiz an- wendbar. Die Rückführungs-RL legt gemeinsame Normen und Verfahren für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen fest, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten (vgl. Art. 1 Rückführungs-RL). Die Richtlinie gilt grundsätzlich für alle illegal aufhältigen Drittstaatsange- hörigen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Rückführungs-RL zu den hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbeständen) und enthält auch einheitliche Vorschriften über den Erlass von Einreiseverboten. 9.4.2 Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger gemäss Art. 3 Ziff. 1 Rückführungs-RL. Seit dem Abschluss seines Dublin-Verfahrens im Juli 2023 und der
F-6829/2023 Seite 15 ausgesprochenen Wegweisung hat er sich illegal in der Schweiz aufgehal- ten (vgl. Art. 3 Ziff. 2 Rückführungs-RL). Die Rückführungs-RL ist somit auf ihn anwendbar. 9.4.3 Gemäss Art. 11 Abs. 2 Rückführungs-RL wird die Dauer des Einrei- severbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festge- setzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. In Auslegung von Art. 11 Abs. 2 entschied der EuGH, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Dauer eines Ein- reiseverbots ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem die betroffene Person tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (Urteil Ouhrami vom 26. Juli 2017, C-225/16, EU:C:2017:590). Dies folge aus der Systematik und dem Zweck der Rückführungs-RL; der Zweck der Richtlinie bestehe darin, gemeinsame Normen und Verfahren festzulegen, um die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger unter Ach- tung ihrer Grundrechte zu gewährleisten. Würde ein Einreiseverbot bereits während eines noch andauernden illegalen Aufenthalts zu laufen begin- nen, hätte dies nach Auffassung des EuGH zur Folge, dass sich Personen durch die Nichtausreise den Rechtswirkungen des Verbots entziehen könnten. Der EuGH betonte, dass dies mit den Zielen der Rückführungs- RL nicht vereinbar wäre. Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass die Mit- gliedstaaten hinsichtlich des Zeitpunkts des Beginns eines Einreiseverbots keinen Ermessensspielraum haben. Eine abweichende nationale Rege- lung, die den Beginn der Laufzeit bereits während eines fortgesetzten ille- galen Aufenthalts festlegen würde, sei mit dem Ziel der Richtlinie unverein- bar, die darauf abziele, eine wirksame Rückkehrpolitik zu etablieren (Rn. 40-58). Obwohl die Rechtsprechung des EuGH für die Schweiz grundsätzlich nicht verbindlich ist, ist es im Interesse einer möglichst einheitlichen Anwendung und Auslegung der rechtlichen Vorgaben des Schengen-Besitzstandes, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne triftige Gründe von ihr ab- weicht (BGE 142 II 35 E. 3.1). Wie später dargelegt (vgl. E. 10), bestehen grundsätzlich keine zwingenden Gründe, von der Übernahme dieser Rechtsprechung abzusehen. Die Praxisänderung des SEM ist somit be- reits aus diesem Grund als gerechtfertigt zu betrachten. 9.5 Die Schweiz hat weiter die VO SIS-Rückkehr, die VO SIS-Grenze und die VO SIS-Polizei als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands
F-6829/2023 Seite 16 übernommen. Der Bundesrat hatte die entsprechenden Rechtsgrundlagen am 22. November 2022 in Kraft gesetzt und das neue SIS wurde am 9. März 2023 in Betrieb genommen. Gemäss Art. 3 VO SIS-Rückkehr wird nach dem Erlass der Rückkehrentscheidung unverzüglich eine «Aus- schreibung zur Rückkehr» in das SIS eingegeben. Im Falle eines Treffers zu einer solchen Ausschreibung in Bezug auf einen Drittstaatsangehöri- gen, der über die Aussengrenzen eines Mitgliedstaats aus dem Schengen- Raum ausreist, wird der ausschreibende Mitgliedstaat vom vollziehenden Mitgliedstaat mittels einer sogenannten Rückkehrbestätigung über die Aus- reise informiert (Art. 6 Abs. 1 VO SIS-Rückkehr). Art. 6 Abs. 2 VO SIS- Rückkehr hat nachstehenden Wortlaut: «Die Ausschreibung zur Rückkehr nach Eingang der Rückkehrbestätigung ist vom ausschreibenden Mitgliedstaat unverzüglich zu löschen. Gegebe- nenfalls wird unverzüglich eine Ausschreibung zur Verweigerung der Ein- reise und des Aufenthalts gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. b der VO SIS-Grenze eingegeben.» Diese Bestimmung legt somit in unmissverständlicher Weise fest, dass die Wirksamkeit der Rückkehrmassnahme an den tatsächlichen Vollzug der Rückkehr gekoppelt ist. Erst nach Eingang der Rückkehrbestätigung kann eine Ausschreibung zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts erfolgen. Dieser klare Wortlaut steht mit der ratio legis der Rückführungs- RL im Einklang (vgl. E. 9.4.). Art. 6 Abs. 2 der VO SIS-Rückkehr stellt somit einen zusätzlichen Grund dar, um die Praxis des SEM in Bezug auf den dies a quo zu ändern. 9.6 Ferner ist anzumerken, dass auch die Landesverweisung (Art. 66a – 66d StGB), bei der es sich gleichzeitig um eine Entfernungsmassnahme und eine Fernhaltemassnahme handelt (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Vor Art. 66a-66d N 46 und 59 f.), gemäss Art. 66c Abs. 5 StGB von dem Tag an berechnet wird, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlas- sen hat. Die Ähnlichkeiten zwischen der strafrechtlichen Landesverwei- sung und dem migrationsrechtlichen Einreiseverbot (vgl. Urteil des BVGer F-1776/2019 vom 16. November 2022 E. 6.3) sprechen dafür, beide Rechtsinstitute – soweit möglich – gleich zu handhaben; dies auch in Bezug auf die Berechnung der Fernhaltemassnahme ab Ausreisedatum. 9.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Rückführungs-RL als auch die VO SIS-Rückkehr eine Anpassung der bisherigen Praxis in Bezug auf den dies a quo von Einreiseverboten dahingehend erfordern,
F-6829/2023 Seite 17 dass für den Fristbeginn der Fernhaltemassnahme neu das Ausreisedatum massgebend ist. Mit dieser Praxisanpassung erfolgt nicht zuletzt eine An- gleichung an die Ausführungsbestimmungen zur Landesverweisung. Die Dauer der Massnahme darf somit nicht mehr generell mit dem Tag des Erlasses der Fernhaltemassnahme zu laufen beginnen, sondern frühes- tens mit dem Tag der Ausreise der betroffenen ausländischen Person. Da- bei ist nach dem Anwendungsbereich der Massnahme zu unterscheiden: Liegt eine SIS-Eintragung vor, beginnt das Einreiseverbot ab der tatsächli- chen Ausreise aus dem Schengen-Raum zu laufen. Gilt die Fernhalte- massnahme nur für das Hoheitsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ist die Ausreise aus diesen Ländern massgebend. 10. Es bleibt zu prüfen, wie diese Praxisänderung mit der Rechtsnatur des Einreiseverbots zu vereinbaren ist und inwiefern die derzeitige Umsetzung mit der Rechtssicherheit im Einklang steht. 10.1 10.1.1 Die bisherige Praxis beruht auf folgenden Überlegungen: Rechts- dogmatisch ist das Einreiseverbot keine Sanktion, sondern eine administ- rative Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Einreiseverbote dürfen ausschliesslich auf dem persönlichen Verhalten der betroffenen Person beruhen (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Die Anordnung einer Fernhaltemassnahme setzt somit die Erstellung einer Prognose über das zukünftige Verhalten des Betroffenen voraus. Im Zusammenhang mit den sogenannten Anschlusseinreiseverboten (siehe dazu E. 10.1.2) hat das BVGer festgehalten, dass eine solche Prognose kaum detailliert ge- stellt werden könne, wenn sie sich auf einen Zeitraum beziehe, der in rela- tiv ferner Zukunft beginne. Aus diesem Grund sei als Bezugspunkt für die Berechnung der Dauer – und damit auch der Fälligkeit der Fernhaltemass- nahme – auf den Tag des Erlasses der Fernhaltemassnahme abzustellen (vgl. BVGE 2021 VII/4 E. 7.2.2 m.w.H.). 10.1.2 Die neue Praxis zum dies a quo ist mit dieser Rechtsprechung ver- einbar. Die von der betroffenen Person ausgehende Gefahr wird weiterhin am Tag des Erlasses des Einreiseverbots eingeschätzt. Reist der Auslän- der in der Folge nicht aus der Schweiz aus, erscheint es sachgerecht und der Rechtsnatur des Einreiseverbots entsprechend, dass die Fernhalte- massnahme nicht zu laufen beginnt.
F-6829/2023 Seite 18 Das Einreiseverbot kann nämlich keine Wirkung entfalten, solange sich die ausländische Person noch in der Schweiz aufhält (vgl. Urteil des BGer 2C_1055/2017 vom 31. Januar 2018 E. 4). Dies spricht dafür, dass die Fernhaltemassnahme erst zu laufen beginnt, wenn sie auch effektiv ist (vgl. Urteil des BVGer F-594/2023 vom 29. Januar 2024 E. 9.5). Andernfalls könnte der Adressat des Einreiseverbots durch sein rechtswidriges Verhal- ten die Wirkung der Massnahme aussetzen oder ganz vereiteln, was un- befriedigend wäre. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich somit der diesbezüglichen Rechtsauffassung des EuGH an (vgl. E. 9.4.3). Hinzu kommt, dass die illegal anwesende ausländische Person verpflichtet ist, die Schweiz innerhalb der festgesetzten Ausreisefrist von sich aus zu ver- lassen (vgl. Urteile des BGer 2C_541/2017 vom 19. Januar 2018 E. 3.4; 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 4.4). Kommt sie dieser Verpflichtung nach Erlass des Einreiseverbots nicht nach, verstösst sie erneut gegen die öffentliche Ordnung und setzt damit einen neuen Grund für den Erlass ei- nes Einreiseverbots. Dieses würde erst mit dem Ablauf der ersten Fernhal- temassnahme zu laufen beginnen (sog. Anschlusseinreiseverbot). Mit der neuen Praxis kann einem solchen rechtswidrigen Verhalten künftig jedoch einfacher und verfahrensökonomischer Rechnung getragen werden als mit einer neuen Verfügung: Das Einreiseverbot beginnt erst mit der Ausreise zu laufen und die Dauer der Massnahme wird durch die ausbleibende Aus- reise nicht verkürzt, womit der Ausländer keinen Vorteil aus seinem rechts- widrigen Verhalten zu ziehen vermag. 10.1.3 Die neue Praxis ist auch dann mit Art. 67 AIG vereinbar, wenn den betroffenen Ausländer kein Verschulden an seinem Aufenthalt in der Schweiz trifft, weil er noch eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hat. Die im Gefängnis verbrachte Zeit ist nämlich nach der Rechtsprechung für die Be- urteilung der Gefährdung – und damit für die entsprechende Dauer des Einreiseverbots – kaum zu Gunsten des betroffenen Ausländers zu berück- sichtigen. Massgebend ist vielmehr, wie lange sich eine straffällige Person nach ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug in Freiheit bewährt hat (vgl. Urteil des BVGer F-6955/2015 vom 25. Juli 2016 E. 6.2; Urteil des BGer 2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.4.2). 10.2 10.2.1 Ist neu das Ausreisedatum für die effektive Dauer der Fernhalte- massnahme massgebend, besteht die Gefahr, dass die Massnahme über längere Zeit oder gar dauerhaft in einem Schwebezustand bleibt, wenn die Schweizer Behörden nicht rechtzeitig respektive nie über das Ausreiseda- tum informiert werden. So hat eine fehlende Rückmeldung über die
F-6829/2023 Seite 19 Ausreise zur Folge, dass die Massnahme nicht in Gang gesetzt und damit auch nicht beendet wird, was sich für den betroffenen Ausländer nachteilig auswirken kann. Auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit er- scheint es unbefriedigend, wenn ein Einreiseverbot über längere Zeit inak- tiv bleibt. Die neue Praxis setzt somit voraus, dass die Migrationsbehörden – soweit möglich – konkrete Vorkehrungen treffen, um das Risiko einer feh- lenden Ausreisemeldung möglichst gering zu halten. 10.2.2 Wenn wie vorliegend das Einreiseverbot nur für das Hoheitsgebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein verhängt wird, finden die besonderen Vorschriften der VO SIS-Rückkehr keine Anwendung (vgl. E. 9.5). Es besteht somit ein nicht unbedeutendes Risiko, dass der Ausländer die Schweiz unbemerkt verlässt. In solchen Konstellationen – und soweit eine freiwillige Ausreise in Frage kommt – sind deshalb die Mig- rationsbehörden zukünftig anzuhalten, die betroffenen Ausländer proaktiv sowohl bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs als auch beim Erlass der Fernhaltemassnahme über die von ihnen zu treffenden Vorkeh- rungen zum Nachweis der Ausreise zu informieren. Der Ausländer ist bei- spielsweise darauf hinzuweisen, dass er bei einem Schweizer Zollamt eine Ausreisebestätigung ausfüllen lassen muss. Das vom SEM noch festzule- gende Verfahren muss gewährleisten, dass die Migrationsbehörden das Datum der Ausreise aus der Schweiz unmittelbar in das Informatiksystem eMap eintragen können. 10.2.3 Der Beschwerdeführer wurde vorliegend weder im Rahmen der Ge- währung des rechtlichen Gehörs noch in der angefochtenen Verfügung auf seine Obliegenheit hingewiesen, bei einer Zollstelle eine Ausreisebestäti- gung ausfüllen zu lassen. Eines solchen Hinweises bedurfte es jedoch vor- liegend nicht. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Einreiseverbots am 3. November 2023 war das SEM rechtskräftig auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht eingetreten und hatte dessen Wegweisung nach Deutschland verfügt gehabt. Eine freiwillige Ausreise war somit nicht mehr möglich (vgl. Urteil des BVGer F-4482/2024 vom 19. November 2024 E. 6). Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung auch unter dem Gesichts- punkt der Rechtssicherheit nicht zu beanstanden ist. 11. Zur konkreten Dauer der Massnahme ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde am 14. März 2025 aufgrund eines Ausliefe- rungsersuchens an die deutschen Behörden übergeben (vgl. Bst. C.d). Die Vorinstanz trug deshalb im Informatiksystem eMap ein, dass die
F-6829/2023 Seite 20 Fernhaltemassnahme vom 14. März 2025 bis zum 13. März 2028 andau- ert. Zudem stellte sie dem Beschwerdeführer am 12. März 2025 ein neues Exemplar der Verfügung vom 3. November 2023 mit der konkreten Dauer der Massnahme zu (vgl. E. C.d), worauf der Beschwerdeführer jedoch nicht reagierte. Ob dieser allenfalls noch ein früheres Ausreisedatum geltend machen könnte, ist nicht streitgegenständlich. Die Frage kann daher offen- bleiben. 12. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuwei- sen. 13. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 14. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
F-6829/2023 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter
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