B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6818/2019
Urteil vom 13. Juli 2021 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Thomas Bischof.
Parteien
A._______ vertreten durch lic. iur. Alexander Sami, Advokat, (...) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6818/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der türkische Staatsangehörige A._______ (Beschwerdeführer) wurde am (...) 1987 in der Schweiz geboren. Er hielt sich 2002 bis 2004 in der Türkei, im Übrigen in der Schweiz auf. Er verfügte über eine Niederlassungsbewil- ligung. B. Am 26. Mai 2011 ermahnte das Amt für Migration des Kantons B._______ (AfM) den Beschwerdeführer, da sein Verhalten wiederholt zu Klagen An- lass gegeben habe. Konkret habe er diverse Delikte begangen, weise of- fene Betreibungen und Verlustscheine auf und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Die Ermahnung klammerte hängige Strafverfahren mit Blick auf die Unschuldsvermutung aus, behielt sich indessen weitere Massnahmen im Falle einer Verurteilung vor. Der Ermahnung lag Folgendes zugrunde: Bereits vor seinem Aufenthalt von 2002 bis 2004 in der Türkei war der Beschwerdeführer jugendstraf- rechtlich in Erscheinung getreten. Am 22. November 2005 erklärte ihn die Jugendanwaltschaft B._______ wegen Raubes, qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Beschimpfung, falscher Anschul- digung, Mitfahrens in einem zum Gebrauch entwendeten Personenwagen sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für fehlbar, schob aber den Entscheid über eine Strafe oder Massnahme auf; da er sich in der Probezeit bewährte, wurde schliesslich davon abgesehen. Mit Strafbefehl vom 7. November 2007 verurteilte ihn das Bezirksamt C._______ wegen Diebstahls zu einer bedingt ausgesprochenen Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–. Auch bezog der Beschwerdeführer vom Dezember 2005 bis Oktober 2011 (mit Unterbrüchen) Leistungen der Sozialhilfe von total Fr. 52'382.– (vgl. Urteil des Kantonsgerichts B._______ 810 15 138 vom 16. Januar 2019, Akten der Vorinstanz [vi-act.] 3, Bst. A und B). C. Das Strafgericht B._______ verurteilte den Beschwerdeführer am 7. De- zember 2013 wegen je mehrfach begangenen Raubes, Drohung, Nötigung (Versuch), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Beschimpfung, Über- tretung nach Art. 19a BetmG, einfach begangenen geringfügigen Vermö- gensdelikts (Diebstahl) und Vergehens gegen das Waffengesetz, unter Be- rücksichtigung einer verminderten Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB)
F-6818/2019 Seite 3 und Anrechnung von 329 Tagen Untersuchungshaft, zu einer Freiheits- strafe von zwei Jahren, bei Aufschub des Vollzugs zugunsten einer statio- nären Massnahme für junge Erwachsene. Die Sicherheitsdirektion des Kantons B._______ hob die Massnahme am 22. April 2015 auf (vgl. Straf- registerauszug, vi-act. 6/97 f., Ziff. 1; Urteil des Kantonsgerichts B., vi-act. 3/29 f., Bst. F, K). Die Feststellung der verminderten Schuldfähigkeit traf das Gericht gestützt auf ein Gutachten der Psychiatrischen Kliniken H. vom 28. Januar 2013, gemäss welchem der Beschwerdeführer eine intellektuelle Grenzbe- gabung aufweise, welche an eine Minderintelligenz grenze. Es bestehe eine leicht herabgesetzte Steuerungs-, indessen volle Einsichtsfähigkeit in Bezug auf die verübten Straftaten. Das Legalprognose sei ungünstig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts B., vi-act. 3/29 Bst. D). D. Die Massnahme hatte der Beschwerdeführer am 30. Januar 2013 vorzeitig im Kantonalgefängnis E., Massnahmezentrum F._______ ange- treten. Dort entwich er und delinquierte auf der Flucht; im Massnahmevoll- zug verstiess er mehrfach gegen die Hausordnung und wurde in mehreren Time-Outs disziplinarisch sanktioniert. Am 1. April 2014 trat er – nachdem er im Massnahmezentrum F._______ nicht mehr aufgenommen worden war – ins Massnahmezentrum G._______ für junge Erwachsene ein. Auch dort war er zwischenzeitlich abgängig, stellte sich indes selbst (vgl. Urteil des Kantonsgerichts B._______ vi-act. 3/29 f., Bst. E, G; vi-act. 2). E. Mit Urteil des Obergerichts D._______ vom 26. Juni 2014 wurde der Be- schwerdeführer des mehrfach begangenen Raubes, des Hausfriedens- bruchs, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, unter Anrechnung von 45 Tagen Untersuchungshaft und Auf- schub des Vollzugs zugunsten einer stationären Massnahme für junge Er- wachsene, und einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Die Massnahme wurde ebenfalls am 22. April 2015 aufgehoben (vgl. Strafregisterauszug, vi- act. 6/98 Ziff. 2, Urteil des Kantonsgerichts B._______, vi-act. 3/30, Bst. I, K). F. Das AfM widerrief mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 die Niederlas- sungsbewilligung des Beschwerdeführers, dem vorgängig das rechtliche
F-6818/2019 Seite 4 Gehör gewährt worden war, und ordnete seine Wegweisung spätestens zum Zeitpunkt der (bedingten) Entlassung aus dem Massnahmen- eventu- aliter Strafvollzug an. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies der Regie- rungsrat des Kantons B._______ mit Beschluss Nr. 0706 vom 5. Mai 2015 ab. Der Beschwerdeführer erhob am 18. Mai 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht B._______ gegen diesen Beschluss (Urteil des Kantons- gerichts B., vi-act. 3/30, Bst. J, L). G. Während des hängigen – und sistierten – Beschwerdeverfahrens kam es zu zwei weiteren (zweitinstanzlichen) Verurteilungen (vgl. Strafregisteraus- zug, vi-act. 6/98 ff Ziff. 3 f.; Urteil des Kantonsgerichts B., vi- act. 3/30, Bst. N, P, Q und S; vgl. auch Bst. O und T): G.a Das Kantonsgericht B._______ sprach den Beschwerdeführer am 7. Februar 2017 – je mehrfach begangener – geringfügiger Vermögensdelikte (Diebstahl), des Hausfriedensbruchs, einfacher Verkehrsregelverletzung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motor- fahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und ohne Haftpflichtversi- cherung im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern, des unberechtig- ten Verwendens eines (Motor-) Fahrrades (innerhalb der Familie) und der einfach begangenen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts B._______ (vorne, Bst. C) wurde er, unter Anrechnung von zwei Tagen Un- tersuchungshaft, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– und zu einer Busse von Fr. 800.– verurteilt. G.b Am 13. Dezember 2017 verurteilte das Appellationsgericht des Kan- tons H._______ den Beschwerdeführer wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes und der mehrfach begangenen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 400.–; dies wiederum als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts B._______ (vorne, Bst. C) und bei Berücksichtigung einer Untersuchungs- haft von 34 Tagen Dauer.
F-6818/2019 Seite 5 H. Das Kantonsgericht B._______, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht, wies die Beschwerde gegen den Widerruf der Niederlassungsbewil- ligung mit Urteil 810 15 138 vom 16. Januar 2019 ab (vi-act. 3). I. Mit Urteil 2C_450/2019 vom 5. Septenber 2019 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (vi-act. 5/80 ff.). J. Das AfM teilte dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2019 mit, es erwäge aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, auch im Gewaltbereich, dem Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) die Aussprechung eines Einreiseverbots von vier Jahren Dauer zu beantragen, und gab ihm Gele- genheit zur Stellungnahme (vi-act. 6/93). K. Am 20. Oktober 2019 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz (vi- act. 10). L. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 liess der Beschwerdefüh- rer ausführen, die für die Beurteilung relevanten Straftaten hätten sich in den Jahren 2009 bis 2011 ereignet. Hernach seien nurmehr untergeord- nete Straftaten während des Massnahmevollzuges erfolgt. Die Delinquenz habe sich massgeblich reduziert, seit der Haftentlassung lebe der Be- schwerdeführer straffrei und bemühe sich seit fünf Jahren um Arbeit und Schuldenreduktion. Er sei familiär gut eingebunden und die Mutter krank- heitsbedingt auf seine Hilfe angewiesen. Es sei von einer günstigen Prog- nose auszugehen. Auch habe das Bundesgericht in seinem Fall einge- räumt, dass sich der Beschwerdeführer auf den Schutz seines Privatlebens berufen könne und die Möglichkeit offen gehalten, bis zum Stellen eines neuerlichen Antrags auf eine Aufenthaltsbewilligung den Kontakt zur Fami- lie und zur Verlobten mittels Besuchen aufrecht zu erhalten; es gehe nicht an, dies mit einem Einreiseverbot zu unterlaufen. Zu beachten sei unter dem Aspekt des ausnahmsweisen Absehens von einem Einreiseverbot aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen (Art. 67 Abs.5 AIG) weiter, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der (...) Minderheit bei einer Einreise in die Türkei der Gefahr von Angriffen gegen die (...) Volksgruppe ausgesetzt sei – oder anderseits zum Wehrdienst eingezogen werden
F-6818/2019 Seite 6 könnte und somit gegen seine eigene Ethnie kämpfen müsste. Ein allfälli- ges öffentliches Interesse an einem Einreiseverbot respektive einer Weg- weisung stehe angesichts deren lebensgefährdenden Konsequenzen in keinem Verhältnis zum individuellen Interesse am Verbleib in der Schweiz. Folglich sei auch widererwägungsweise und unter aufschiebender Wirkung neu die Wegweisung zu prüfen und ein Aufenthaltsrecht einzuräumen. An- gesichts seiner intellektuellen Einschränkungen sei er zudem nicht in der Lage, sich selbst zu vertreten und es sei ihm folglich die unentgeltliche Ver- tretung zu bewilligen (vi-act. 6/94 ff.). M. Am 22. Oktober 2019 verfügte das SEM ein Einreiseverbot gegen den Be- schwerdeführer mit Gültigkeit vom 23. Oktober 2019 bis zum 22. Oktober 2027 und die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener In- formationssystem (SIS II), mit der Wirkung eines Einreiseverbotes für das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten. Einer Beschwerde wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen (vi-act. 7/116 ff.). Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot an sich mit der Zahl, Schwere und Tatausführung der dokumentierten Straftaten sowie einer Be- urteilung der Rückfallgefahr. Dabei verwies die Vorinstanz namentlich auf die Beurteilung des Bundesgerichts im Urteil vom 5. September 2019 (Ur- teil 2C_1450/2019 E. 3.5). Die Gefahr eines Rückfalls in frühere Verhal- tensmuster könne auch im heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen wer- den. Das geltend gemachte Wohlverhalten möge mit dem äusseren Druck durch das hängige Widerrufsverfahren erklärbar sein. Aufgrund der nach ihrer Auffassung schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung könne die fünfjährige Regelhöchstdauer überschritten wer- den (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die festgesetzte Verbotsdauer von acht Jahren erscheine mit Blick auf die privaten Interessen des Beschwerdeführers und den – in casu «nicht direkt anwendbar[en]» – Art. 121 Abs. 3 BV als ange- messen. Es könne nicht von einer der Aufenthaltsdauer entsprechenden Integration gesprochen werden. Ohnehin dürfe er sich aufgrund des rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung in der Schweiz nicht mehr aufhalten, die zusätzliche Konsequenz sei, dass auch keine be- suchsweisen Einreisen mehr möglich seien – die massgeblichen Ein- schränkungen gründeten im Verlust des Aufenthaltsrechts. Besuche der Verlobten seien grundsätzlich im Heimatland möglich, auch stehe offen, die zeitweilige Suspension der Fernhaltemassnahme zu beantragen und sich
F-6818/2019 Seite 7 über klassische und neue Kommunikationsmittel auszutauschen. Schliess- lich erfüllten die begangenen Delikte klarerweise den für eine Ausschrei- bung im SIS verlangten Schweregrad. N. Aufgrund einer (nicht aktenkundigen) Intervention des Rechtsvertreters räumte das SEM am 28. Oktober 2019 eine Frist zur Wahrnehmung eines ergänzenden rechtlichen Gehörs ein, unter vorläufiger Aufrechterhaltung der Verfügung vom 22. Oktober 2019 (vi-act. 8/121 f.). O. In seiner Stellungnahme vom 15. November 2019 rügte der Beschwerde- führer, indem das SEM entgegen der Ankündigung ein Einreiseverbot von acht Jahren respektive gegen die Erwartung eine Ausschreibung im SIS II verfüge, handle es gegen Treu und Glauben und sei dem Beschwerdefüh- rer nicht hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden – die nachträg- liche Gewährung im Rahmen einer Wiedererwägung (bei gleichzeitigem Aufrechterhalten der fraglichen Anordnung) reiche nicht aus, da der Ent- scheid vorweg genommen sei. Das AfM habe in Würdigung des Sachverhalts und auch des zwischenzeit- lichen Verlaufs lediglich eine Fernhaltemassnahme von vier Jahren Dauer beantragt und darauf verzichtet, eine Ausschreibung im SIS II zu beantra- gen. Das SEM habe sich ohne Begründung darüber hinweggesetzt, folglich die Untersuchungsmaxime verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erhoben. Analog zur Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 (Bst. L) verwies der Be- schwerdeführer darauf, dass die massgebliche Delinquenz lange Jahre zu- rückliege und er sich seit Jahren straffrei verhalte, sich um Schuldenabbau und Arbeit bemühe und seine kranke Mutter unterstütze. Das Wohlverhal- ten gründe in der Reifung seiner Persönlichkeit, nicht auf extrinsischer Mo- tivation aufgrund des hängigen Verfahrens. Folglich sei in diesem Fall von einer guten Prognose auszugehen. Gegenüber der Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 – welcher die nunmehrige Stellungnahme weitgehend entsprach – strich der Beschwerdeführer insbesondere das zusätzliche Er- schwernis durch die Ausschreibung im SIS II hervor. P. Mit Verfügung vom 19. November 2019 (eröffnet am 21. November 2019; Beschwerdebeilage 5) hob die Vorinstanz wiedererwägungsweise die
F-6818/2019 Seite 8 (noch nicht rechtskräftige) Verfügung vom 22. Oktober 2019 auf. Gleich- zeitig verfügte sie ein ab sofort und bis zum 19. Oktober 2027 gültiges Ein- reiseverbot. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wir- kung entzogen (vi-act. 11/158 ff.; angefochtene Verfügung). Q. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf das Aussprechen eines Einreiseverbotes sei zu verzichten; eventualiter sei ein solches für die Dauer von zwei Jahren, ohne Eintrags ins Schengener Informationssystem, zu verfügen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Einräumung des Replikrechts zu Eingaben von Verfahrensbeteiligten und den Beizug der vorinstanzlichen Akten. R. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2020 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. S. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2020 verwies die Vorinstanz auf die angefochtene Verfügung und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. T. Der Beschwerdeführer teilte am 24. März 2020 mit, er verzichte – mangels Auseinandersetzung der Vernehmlassung mit der Beschwerde – auf eine Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört als Behörde nach Art. 33 VGG zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs- gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich für die Be- urteilung der vorliegenden Sache zuständig.
F-6818/2019 Seite 9 1.2 Der Beschwerdeführer hat als Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist folglich beschwerdelegitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, der Ge- richtskostenvorschuss fristgerecht beglichen (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG, Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsge- richtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das Bundesverwal- tungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.4 Zu den Verfahrensanträgen kann festgehalten werden, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit der Zwischenver- fügung vom 29. Januar 2020 behandelt, die Akten der Vorinstanz zusam- men mit deren Vernehmlassung eingeholt wurde. Das Recht auf Replik steht dem Beschwerdeführer von Verfassungs wegen zu (vgl. BGE 139 I 189 E. 3.2); ausserhalb des ordentlichen Schriftenwechsels gingen dem Gericht keine Eingaben zu. 1.5 Nicht Gegenstand des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, aber deren Begründung, ist die mit der Eingabe im Rahmen des nachträglichen rechtlichen Gehörs aufgeworfene Frage der wiedererwägungsweisen Neu- beurteilung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung respektive der Wegweisung. Diese Frage wird mit der Beschwerde nicht wieder aufgegrif- fen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, bewegt sich diese Frage ausserhalb des Streitgegenstandes, der sich auf die Frage des Einreiseverbotes beschränkt. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundes- recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Be- gründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch
F-6818/2019 Seite 10 aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Landesrechtliche Grundlage der angefochtenen Verfügung ist Art. 67 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20). 3.2 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG kann das SEM gegen ausländische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreisever- bot verfügen. Dieses wird – so Art. 67 Abs. 3 AIG – für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeord- net werden, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. BVGE 2014/20 E. 5). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.3 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft] BBl 2002 3813, welche in Bezug auf die Regelungen zum Ein- reiseverbot weiterhin massgeblich ist). Die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Ein- zelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Demge- genüber müssen bei Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufent- halt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlich- keit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung füh- ren wird (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Bestand ein solches Verhalten in der Ver- gangenheit, so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3760 sowie Urteil des BVGer F-7649/2016 vom 13. März 2018 E. 3.2 m.H.).
F-6818/2019 Seite 11 4. 4.1 Die Vorinstanz verweist zur im Rahmen des rechtlichen Gehörs aufge- worfenen Frage nach einer Wiedererwägung im Wegweisungspunkt auf die Rechtskraft des diesbezüglichen Entscheides und ihre eigene fehlende Prüfzuständigkeit. Nach einem Resümee der strafrechtlichen Verurteilungen folgerte die Vor- instanz, es lägen Verstösse gegen die Gesetzgebung vor, die insbeson- dere auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten. Bei gewich- tigen Straftaten bestehe regelmässig ein wesentliches öffentliches Inte- resse an einer Fernhaltemassnahme; besonders, wenn der Betroffene be- sonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht habe oder zeige, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheine, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Bei Personen, die sich nicht auf das Personenfreizügigkeitsabkommen berufen könnten, dürften general- präventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Insbesondere dem Ur- teil des Obergerichts D._______ sei zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung walten lasse. Die Vielzahl der über die Jahre hinweg begangenen Delikte, die wiederholten Fluchten aus den Massnahmezentren (mit begangenen Straftaten auf der Flucht) und die zahlreichen Versetzungen zwischen Massnahmezentren und Gefängnis- sen lasse ausländerrechtlich auf ein schweres Verschulden schliessen und zeigten auch, dass der Beschwerdeführer nicht willens oder fähig sei, sich an die Rechtsordnung zu halten. Das Bundesgericht habe im ihn betreffen- den Urteil 2C_450/2019 – in Berücksichtigung der psychiatrischen Begut- achtungen – auf eine ausländerrechtlich nicht hinzunehmende Rückfallge- fahr geschlossen. Das Risiko eines Rückfalls in frühere Verhaltensmuster könne mit Blick auf das Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Das Wohlverhalten im Straf- und Massnahme- vollzug erlaube aufgrund des dortigen Betreuungs- und Kontrollregimes keine Rückschlüsse auf künftiges Wohlverhalten zu. Ferner sei das aus- länderrechtliche Widerrufsverfahren hängig gewesen, womit die Phase des Wohlverhaltens unter äusserem Druck entstanden sein dürfte. Daraus lasse sich nichts für die Zukunft schliessen – dagegen sprächen die psy- chiatrischen Gutachten und das bisherige Verhalten des Beschwerdefüh- rers. Aufgrund nur schon der langjährigen Freiheitsstrafen sei auf eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu schliessen,
F-6818/2019 Seite 12 weshalb die fünfjährige Regelhöchstdauer des Einreiseverbotes über- schritten werden dürfe. Bei der Bemessung der Dauer seien die privaten Interessen des Beschwerdeführers (langer Aufenthalt in der Schweiz, Grossteil der Familie in der Schweiz) und der – wenn auch nicht direkt an- wendbare – Art. 121 Abs. 3 BV zu beachten. Aufgrund der wiederholten, schon im Jugendalter begonnenen Delinquenz könne nicht von einer der Aufenthaltsdauer entsprechenden Integration ausgegangen werden. Zu- folge des rechtskräftigen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung könne er ohnehin nicht in der Schweiz wohnen. Die fallrelevante Konsequenz be- stehe darin, dass auch Besuchsreisen zu den Verwandten nicht möglich seien (von vorübergehenden Aufhebungen des Verbotes abgesehen). Diese zusätzliche Einschränkung sei aufgrund der schwerwiegenden De- likte gegen Leib und Leben hinzunehmen. Die Einschränkungen bezüglich der Kontakte zu Familienangehörigen und der Verlobten gründeten primär im Verlust des Aufenthaltsrechts. Der Prüfung eines Familiennachzugsge- suchs – die durch den Kanton zu erfolgen hätte – stünde das Einreisever- bot nicht entgegen (sofern allerdings die Einreisevoraussetzungen erfüllt wären). Es möge sein, dass unter diesen Umständen die Beziehung zur Verlobten schwierig zu leben sein werde, doch stelle dies nur einen Teilas- pekt der Verhältnismässigkeitsprüfung dar. Vor dem Hintergrund seines Verhaltens habe der Beschwerdeführer wissen und die Verlobte damit rechnen müssen, dass die Beziehung allenfalls nicht in der Schweiz gelebt werden könne. Klassische und moderne Kommunikationsmittel liessen zu- dem auch tägliche Kontakte zu. Der Beschwerdeführer habe während län- gerer Zeit ausserhalb der Schweiz und des Schengenraums zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Schliesslich erfüllten die Delikte «klarerweise» den für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem verlangten Schweregrad. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Frage nach der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei in Wür- digung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Unbestritten sei die Zahl und Schwere der zwischen 1997 und 2011 begangenen Straf- taten, auch nicht, dass diese einen Verstoss gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung zu begründen vermochten. Zwingend zu beachten sei indes der Zeitablauf. So sei zwar klar, dass der Beschwerdeführer bei den Taten, die dem in der angefochtenen Verfügung zentralen Urteil des D._______er Obergerichts zugrunde lagen, falsch gehandelt habe. Die re- levante Deliktsperiode damals sei September und Oktober 2009 und 2007 bis 2009 gewesen. Er habe aus der verhängten Sanktion gelernt. Überdies
F-6818/2019 Seite 13 sei seine Schuldfähigkeit bei den Taten mittelgradig vermindert gewesen, was das Obergericht denn auch zu seinen Gunsten gewürdigt habe. Die Taten hätten in einer Störung der Persönlichkeitsentwicklung gegründet und deshalb zur Anordnung einer Massnahme nach Art. 61 StGB geführt. Eine solche Störung könne dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf ge- macht werden. Nachdem er seit 2011 nicht mehr strafrechtlich in Erschei- nung getreten sei, habe die Massnahme ihren gesetzlichen Zweck – ge- mäss Art. 61 Abs. 3 StGB die Vermittlung der Fähigkeiten, selbstverant- wortlich und straffrei zu leben – erfüllt. Sei dieser Lerneffekt mit dem Ziel der Verhinderung künftiger Straffälligkeit erfüllt, so könne aufgrund der lan- gen deliktfreien Zeit nicht von einer ungünstigen Prognose ausgegangen werden. Eine qualifizierte Gefährdungslage dürfe nicht leichthin angenommen wer- den. Die Vorinstanz verletze die ihr obliegende Begründungspflicht, wenn sie die schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit einzig mit der langjährigen Freiheitsstrafe begründe. Die Freiheitsstrafen – die mit 15 respektive 24 Monaten Dauer nicht als «langjährig» gelten könnten – seien eben zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben worden. Die schweren Straftaten lägen 10 Jahre zurück, es habe ein Rei- feprozess eingesetzt. Letztlich könne man aufgrund fehlender Begründung nicht nachvollziehen, wie die Vorinstanz auf eine schwerwiegende Gefähr- dung (gemeint: schwerwiegende Gefahr) schliessen könne; eine solche sei auch nicht ersichtlich. Ein Einreiseverbot tangiere den Beschwerdeführer, der in der Schweiz ge- boren und aufgewachsen sei und dessen Familie in der Schweiz lebe, in seinem Anspruch auf Achtung seines Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Ein Eingriff hierin könne gestützt auf eine gesetzliche Grundlage nur zur Wahrung bestimmter öffentlicher Interesse, und nur nach Vor- nahme einer Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen. Liege keine schwer- wiegende Gefährdung (gemeint: schwerwiegende Gefahr) vor, so betrage die Höchstdauer ohnehin fünf Jahre. Den Beschwerdeführer als Secondo treffe bereits der Entzug des Niederlassungsrechts hart. Es sei nicht er- sichtlich, weshalb er zusätzlich mit einem Einreiseverbot zu bestrafen sei. Bereits eine kürzere Dauer würde ihn hart treffen. Die Vorinstanz begründe zudem das konkrete Mass von acht Jahren Dauer nicht, insbesondere gehe sie nicht auf die seitens des AfM beantragte Dauer von vier Jahren ein. Damit verletze sie wiederum die Begründungspflicht.
F-6818/2019 Seite 14 Auch die Ausschreibung im SIS II – und damit ein Einreiseverbot in den Schengenraum – sei unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen. Vorliegend falle in Betracht, dass die Familie des Beschwerdefüh- rers in der Region H._______ wohne. Die Ausschreibung verunmögliche somit Treffen oder Besuche im grenznahen Ausland. 4.3 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2020 auf die angefochtene, «ausführliche» Verfügung. 5. Der Beschwerdeführer erhebt, wie ersichtlich, Rügen betreffend die Verlet- zung des Gehörsanspruchs. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen (statt Vieler: Urteil des BGer 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. Novem- ber 2019 E. 2 Ingress m.w.H.). 5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- chen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzu- räumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genü- gende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinaus- läuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (statt Vieler BGE 144 I 11 E. 5.3 m.w.H.) 5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von Verfassungs wegen (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Behörde die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt; daraus folgt insbesondere die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid ausrei- chend und nachvollziehbar zu begründen. Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
F-6818/2019 Seite 15 Instanz weiterziehen kann. Zu begründen ist das Ergebnis des Entschei- des, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechts- stellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 m.w.H.). Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nur diejenigen Argumente still- schweigend übergangen werden können, die für den Entscheid erkennbar unbehelflich sind (SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 2 a.E. zu Art. 32 VwVG). Weiter ist die verfas- sungsmässige Begründungsdichte abhängig von der Entscheidungsfrei- heit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je grösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individu- ellen Rechte eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begrün- dung eines Entscheides zu stellen (BGE 112 Ia 107 E. 2b m.w.H.; einge- hend SUTTER, Kommentar VwVG, Rz. 2 zu Art. 32 VwVG, Rz. 9 ff. zu Art. 34 VwVG). 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich grundsätzlich auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Bezüglich Fragen der rechtlichen Beurtei- lung und Würdigung von Tatsachen hat die Behörde nur dann das rechtli- che Gehör einzuräumen, wenn sie beabsichtigt, sich in ihrem Entscheid auf einen völlig unüblichen oder neuen und deshalb nicht vorhersehbaren Rechtsgrund abzustützen; zu einer Rechtsanwendung, mit der aufgrund der veröffentlichten Rechtsprechung zu rechnen ist, besteht kein Anspruch auf vorgängige Anhörung (BGE 140 III 231 E. 3.5 Abs. 3, 145 I 167 E 4.1; SUTTER, a.a.O. N. 12 zu Art. 29 VwVG; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 74 zu Art. 29 VwVG). 5.4 Zu den Gehörsrügen im Einzelnen: 5.4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz «scheint die schwerwie- gende Gefährdung lediglich mit der ‘langjährigen Freiheitsstrafe’ zu be- gründen» und zwar «ohne weitere Ausführungen» - und verletze damit ihre Begründungspflicht (Beschwerde Ziff. 22; auch Ziff. 26). Diese Lesart der angefochtenen Verfügung greift zu kurz, schloss die Vorinstanz doch kei- neswegs einzig gestützt auf die Freiheitsstrafe auf eine schwerwiegende
F-6818/2019 Seite 16 Gefahr der öffentlichen Sicherheit. Sie gewichtete die Tatausführungen der Raubtaten gemäss dem Obergericht des Kantons D._______, wie auch dessen Feststellung der fehlenden Reue und Einsicht, die Vielzahl der über die Jahre verübten Straftaten, die (mit weiteren Straftaten verbundenen) Fluchten aus mehreren Vollzugsanstalten, die zahlreichen Disziplinierun- gen und Versetzungen zwischen den Anstalten, die Beurteilung der Rück- fallgefahr im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 2C_450/2019 des Bundesgerichts, inklusive der darin zitierten Gutachten zur Legalprognose, und nahm Stellung zum geltend gemachten Wohlverhalten. Aus all dem schloss die Vorinstanz, ein Rückfall in frühere Verhaltensmuster könne auf- grund des Persönlichkeitsprofils nicht ausgeschlossen werden. Wohl schreibt die Vorinstanz in der Schlussfolgerung aus alledem («Damit ist festzuhalten [...]») auch, der Beschwerdeführer stelle «schon nur aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafen» eine schwerwiegende Gefahr für Sicher- heit und Ordnung dar; doch kann dieser Einschub nicht darüber hinweg- täuschen, dass die Vorinstanz hier eben den Schluss aus einer umfassen- den Betrachtung des Einzelfalles gezogen hatte – und dabei insbesondere auch Aspekte würdigte, welche der Beschwerdeführer im Rahmen des zweimalig gewährten rechtlichen Gehörs vorgebracht hatte. Ob diese Be- trachtung überzeugt, ist eine Frage der Beweiswürdigung und nicht des rechtlichen Gehörs. 5.4.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz begründe nicht, «weshalb gerade eine Einreisesperre von 8 Jahren verhältnismäs- sig» sei und nicht etwa eine von zwei, vier oder sechs Jahren den ge- wünschten Effekt erzielen solle. Die Dauer sei somit willkürlich festgelegt und – weil die Dauer von acht Jahren nicht begründet sei – sei die Begrün- dungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer verkennt zweierlei: 5.4.2.1 Das Gesetz sieht keine schematische Vorgabe für bestimmte Dau- ern eines Einreiseverbotes vor; es gibt einen Rahmen von bis zu fünf Jah- ren vor und setzt die Prüfung einer schwerwiegenden Gefahr für eine län- gere Dauer voraus. Damit handelt es sich um eine Ermessensnorm; der Gesetzgeber übergibt durch eine geplant offene Normierung der Verwal- tungsbehörde die Entscheidbefugnis. Diese ist nicht frei auszuüben, son- dern pflichtgemäss. Die Behörde ist an die Verfassung gebunden, insbe- sondere das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip, die Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen und die Nachachtung von Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung. Der Entscheid hat nicht nur rechtmässig, sondern auch angemessen zu sein. Angemessenheit ist die
F-6818/2019 Seite 17 den Umständen angepasste Lösung im rechtlich nicht normierten Hand- lungsspielraum; die Frage nach der Angemessenheit stellt sich nur dort, wo das Recht – selbst der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht mehr hin- kommt. Hält sich die Behörde an den Ermessensspielraum und übt ihr Er- messen unzweckmässig aus, handelt sie unangemessen, aber nicht rechtswidrig. Übt sie dagegen ihr Ermessen in einer Weise aus, dass die getroffene Anordnung dem Zweck der gesetzlichen Ordnung widerspricht, liegt Ermessensmissbrauch vor. Dazu gehört u.a. die unverhältnismässige Handhabung des Ermessens. Die pflichtgemässe Ausübung des Ermes- sens korrespondiert mit der Pflicht zur Begründung. Je weiter der Ermes- sensspielraum ist, desto besser muss der Entscheid begründet werden (zum Ganzen BGE 142 II 268 E. 4.2.3 m.w.H.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrechts, 8. Aufl., 2020, N 396, 409, 411). Im Anwendungsbereich des Ermessens in einem Zumessungsbereich gibt es von vornherein keine Begründung dafür, warum genau eine bestimmte Dauer «den gewünschten Effekt» bringe – denn es gibt kein mathematisch eindeutiges Ergebnis, sondern eben nur ein angemessenes oder eben nicht angemessenes. Die Begründung der Angemessenheit soll demzu- folge die Gesichtspunkte aufzeigen, warum das ermessensweise gewählte Resultat angemessen ist – nicht mehr, aber auch nicht weniger (vgl. dazu nachstehend, E. 7.1). 5.4.2.2 Diesem Anspruch genügt die angefochtene Verfügung: Die Vor- instanz nahm anschliessend an die Feststellung, dass die Regelhöchst- dauer von fünf Jahren überschritten werden könne, in einem längeren Ab- satz eine umfassende Würdigung vor, weshalb sie die angeordnete Mass- nahmedauer als angemessen und verhältnismässig erachte (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Korrekt ist zwar, dass sich die Vorinstanz nicht zum Antrag der kantonalen Behörde auf Aussprechen eines Einreiseverbotes von vier Jahren äussert. Eine Bezugnahme darauf wäre insofern wünsch- bar, als das Abweichen von diesem Antrag in der Stellungnahme vom 15. November 2019 (vorne, Bst. O) breiten Raum einnimmt, jedoch bindet dieser Antrag die Vorinstanz nicht in ihrem Entscheid und tragen die ge- wichteten Aspekte die Verfügung unabhängig von diesem Antrag. Zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nach Erlass der ersten Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Verfügung gab, kann auch da- hinstehen, ob es sich bei dieser Beurteilung um eine Würdigung handelt, mit der nicht zu rechnen gewesen wäre (vgl. vorne, E. 5.3). Auch hier gilt
F-6818/2019 Seite 18 letztlich: Ob sie im Resultat richtig liegt, ist eine Frage der Prüfung der An- gemessenheit respektive Rechtmässigkeit, aber nicht des rechtlichen Ge- hörs. 5.5 Die Gehörsrügen sind insgesamt abzuweisen. 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot im Kern mit der sich über mehrere Jahre hinziehenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers, sein disziplinarisch geahndetes und mit weiterer Straffälligkeit verknüpftes Ver- halten im Massnahmevollzug, die aus dem Tatvorgehen insbesondere bei den Raubdelikten offenbare Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegen- über der schweizerischen Rechtsordnung und der Rückfallgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet weder die Straftaten an sich, noch, dass diese einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (und damit einen Eingangstatbestand von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG) darstellten. Er macht geltend, er habe sich lange Zeit nichts Schwer- wiegendes zuschulden kommen lassen. Zu beachten sei seine vermin- derte Schuldfähigkeit und, dass er keine direkte Gewalt auf die Opfer aus- geübt habe. Die Taten seien auf eine Störung der Persönlichkeitsentwick- lung zurückzuführen, die man ihm nicht vorwerfen könne; es sei eine Rei- fung eingetreten, die Massnahmen für junge Erwachsene hätten ihren Zweck erreicht. Eine ungünstige Legalprognose müsse sich aufdrängen, ansonsten sei ein Einreiseverbot nicht gerechtfertigt – so auch hier. Dem ist Mehreres entgegenzuhalten. Wie erwähnt, ist das Einreiseverbot keine Sanktion, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vorne, E. 3.3). Im Vor- dergrund steht vorliegend nicht das Ziel der Resozialisierung, sondern das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein im Vergleich zum Strafrecht strengerer Beurteilungs- massstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2. m.w.H). Folglich kommen auch nicht Prinzipien der strafrechtlichen Strafzumessung zum Zuge, sondern steht die Rückfallprognose im Vordergrund. Sodann kann der Betroffene nach verbüsster Sanktion oder Massnahme nicht von der Annahme der künftigen Deliktsfreiheit ausgehen (und es müsse sich eine Rückfallgefahr geradezu «aufdrängen»), sondern es wird bei vorbestehender Delinquenz die Gefahr künftiger Störungen nachgerade vermutet (vorne, E. 3.3 a.E.), müsste also widerlegt werden. Das gelingt dem Beschwerdeführer mit dem
F-6818/2019 Seite 19 Verweis auf die Dauer der (vermutlichen) Deliktsfreiheit nicht. Das Verhal- ten des Beschwerdeführers im Massnahmevollzug – mehrfache Fluchten in den Jahren 2012, 2013 und 2014, verbunden mit Straftaten, zahlreiche disziplinarische Massnahmen bis hin zu Versetzungen zwischen Anstalten – widersprechen der These des Beschwerdeführers, er würde sich seit 2011 im Wesentlichen wohlverhalten, diametral. Auch kann diesem Verhal- ten ohne weiteres entnommen werden, dass die ausgesprochenen Strafen respektive die an deren Stelle angeordneten Massnahmen sein Verhalten nicht zu beeinflussen vermochten. Noch im Jahre 2014 sprach sich eine forensische (Ergänzungs-) Begutachtung dafür aus, dass beim Beschwer- deführer, seiner psychischen Störung zum Trotz, durchaus die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten und zum Handeln gemäss dieser Einsicht vorhanden sei; es wurde ihm eine ungünstige Legalprognose mit erhöhter Rückfallgefahr attestiert, wobei die drohenden Straftaten den in der Vergangenheit begangenen entsprechen dürften. Bei diesen handelte es sich neben vielen – und mehrfach wiederholt begangenen – anderen insbesondere auch um mehrere Raubdelikte, wobei insbesondere im durch das Obergericht des Kantons D._______ beurteilten Sachverhaltskomplex von dreister Tatausführung, erheblicher krimineller Energie und unmittelba- rer Drohung unter anderem unter Verwendung eines Messers die Rede ist – die Darstellung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe keine direkte Gewalt angewandt, erscheint als arg beschönigend. Das D.er Obergericht liess einzig die Minderintelligenz als leicht straf- milderndes Element zu. Reue und Einsicht waren beim Beschwerdeführer – dessen Steuerungsfähigkeit, wie erwähnt, nicht vermindert ist – nicht er- kennbar (zum Ganzen ausführlich Urteile des Kantonsgerichts B. 810 15 138 E. 6.5 und des Bundesgerichts 2C_450/2019 E. 3.4 f.). Das Bundesgericht kam (a.a.O.) noch im September 2019 zum Schluss, es liege insgesamt aus ausländerrechtlicher Warte ein schweres Verschulden und eine ausländerrechtlich nicht hinnehmbare Rückfallgefahr vor. Es ist nicht erkennbar, dass sich in der kurzen Zeit bis zum Erlass der angefoch- tenen Verfügung oder des vorliegenden Urteils grundsätzlich geändert ha- ben könnte. Die Vorinstanz ging somit zu Recht von einem Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG aus. 6.2 Fernhaltemassnahmen, die die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 festgehaltene Höchstdauer von fünf Jahren überschreiten, sind (wie vorstehend, E. 3.2, eingeführt) nur zulässig, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. Art. 67 Abs.
F-6818/2019 Seite 20 3 zweiter Satz AIG). Eine solche setzt mehr voraus als eine einfache Ge- fährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungs- lage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedroh- ten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden De- likts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Di- mension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu be- fürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial ha- ben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5596/2016 vom 6. August 2019 E. 5.3 m.H.). Die Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Ge- fahr ist erst nach einer längerfristigen Bewährung der straffällig geworde- nen Person in Freiheit möglich (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrecht- lich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter (Gesundheit, Leib und Leben usw.) nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 m.H.). Wie bereits vorstehend (E. 5.4.1) skizziert, schloss die Vorinstanz aus ei- ner Gesamtwürdigung der von den Strafgerichten festgestellten Tatausfüh- rungen der Raubtaten, der Vielzahl der begangenen Straftaten, der langen Dauer der anhaltenden Delinquenz, dem Verhalten im Massnahmevollzug, der Beurteilung der Rückfallgefahr durch das Bundesgericht respektive des dieser Beurteilung zugrundeliegenden Gutachtens und des geltend ge- machten, jedoch zu relativierenden, Wohlverhaltens auf ein Persönlich- keitsprofil, bei dem ein Rückfall in alte Verhaltensmuster nicht ausgeschlos- sen werden könne. Der Beschwerdeführer ist – wie gleichenorts ausgeführt – der Auffassung, die Vorinstanz schliesse aus einer langjährigen Gefäng- nisstrafe alleine auf die schwerwiegende Gefahr; ohnehin könne nicht von einer langjährigen Gefängnisstrafe gesprochen werden, da die Strafen zu- gunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben worden seien. Auch sei die Phase der Delinquenz abgeschlossen.
F-6818/2019 Seite 21 Der Beschwerdeführer war bereits als Jugendlicher mit Raub-, Körperver- letzungs-, Betäubungsmittel- und weiteren Delikten in Erscheinung getre- ten. Verurteilungen durch die Jugendanwaltschaft und mittels Strafbefehl hielten ihn nicht von weiterer Delinquenz ab, so dass es zu weiteren, je- weils über- bis mehrjährigen, Verurteilungen wegen Straftaten aus demsel- ben Deliktsspektrum kam. Der Aufschub der Strafen (soweit nicht durch mehrmonatige Untersuchungshaft erstanden) zugunsten einer Mass- nahme ändert nichts an der mit ihrer Bemessung zum Ausdruck kommen- den Beurteilung des strafrechtlich relevanten Tatverschuldens. Die Delikte, insbesondere die Raubdelikte im Verbund mit Körperverletzungsdelikten und des zur Drohung erfolgten Gebrauchs von Messern und Waffenattrap- pen, sind – im Einklang mit den Urteilen des Kantonsgerichts B._______ 810 15 138 E. 6.5 und des Bundesgerichts 2C_450/2019 E. 3.3. – als gra- vierend einzustufen. Angesichts der zu bejahenden Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit und gleichzeitig der in den Strafverfahren festgestellten feh- lenden Reue und Einsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer nicht fähig oder willens war, sich der Rechtsordnung anzupassen. Das Risiko, dass es zu gleichartiger Delinquenz kommen wird, ist ein mehr als nur geringes Restrisiko. Die Vorinstanz konnte die Regelhöchstdauer zu Recht überschreiten. 7. 7.1 Den Entscheid, ob ein Einreiseverbot angeordnet wird und wie es zeit- lich ausgestaltet ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermes- sen der Behörde (vgl. vorne, E. 5.4.2.1). Im Vordergrund steht bei der Er- messensprüfung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit staatlichen Han- delns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wer- tenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitli- chen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletz- ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri- gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen auslän- dischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan eine schwerwiegende Ge- fahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, weshalb nach wie vor von einem grossen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen ist (vgl.
F-6818/2019 Seite 22 BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemass- nahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schen- gen-Raum entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer all- fälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreisever- bots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Sicher- heit zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 8 EMRK, bereits der Verlust des Niederlassungsrechts treffe ihn als Secondo hart, es sei nicht ersichtlich, weshalb er zusätzlich mit einem Einreiseverbot zu bestrafen sei. Ein Einreiseverbot jeder Dauer würde ihn hart treffen, da er in der Schweiz aufgewachsen sei und hier seine ganze Familie lebe. Die Dauer – die fünf Jahre ohnehin nicht überschreiten dürfte – sei willkürlich festgelegt. Auch sei unverständlich, warum die Vorinstanz über den Antrag der kantonalen Behörde hinausgehe. 7.4 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer durch den höchstrichter- lich bestätigten Widerruf der Niederlassungsbewilligung sein Aufenthalts- recht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätz- lich bewirkte Erschwernis vor Art 8 Ziff. 1 EMRK und Art 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 7.5 Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz geboren und – weitestgehend – auch aufgewachsen. Seine Herkunftsfamilie lebt in der Schweiz, ebenso seine Verlobte. Der langen Aufenthaltsdauer zum Trotz kann von keiner gelungenen Integration gesprochen werden; die schon mehrfach themati- sierte andauernde Delinquenz und Schulden bei der öffentlichen Sozialhilfe sprechen dagegen. Bemühungen um Arbeitssuche, Schuldenabbau und deliktsfreies Leben wurden vor der kantonalen Behörde behauptet, aber nicht belegt. Verständlich ist zwar, dass er (bei Wahrunterstellung) bei sei- ner kranken Mutter sein will, doch ist nicht erklärt oder ersichtlich, warum sie der Betreuung gerade durch ihn bedarf – von der sicherlich wichtigen familiären Nähe abgesehen ist keine berufliche oder ähnliche Qualifikation
F-6818/2019 Seite 23 des Beschwerdeführers erkennbar. Über die Art der Beziehung zu seiner Verlobten ist nichts weiter bekannt. Insgesamt liegt kein derart im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches die Verhält- nismässigkeit der Massnahme in Frage stellen würde. Anders entscheiden hiesse, das Instrument des Einreiseverbotes für jegliche Betroffene mit An- gehörigen in der Schweiz grundsätzlich für unzulässig zu erklären (vgl. Ur- teil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 7.6 Zu erwähnen bleibt, dass Besuchsaufenthalte durch das Einreisever- bot nicht strikte verboten sind, steht dem Beschwerdeführer doch offen, für familiäre Besuche die zeitweilige Suspension des Einreiseverbotes zu be- antragen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Nicht Gegenstand dieses Verfahrens schliesslich ist die mögliche Aufhebung des Verbotes im Rahmen einer all- fälligen Neuerteilung einer Aufenthaltsberechtigung (vgl. dazu wiederum BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.3). 7.7 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegen. Das auf acht Jahre befristete Einreiseverbot stellt dem Grundsatz nach und auch in Bezug auf seine Dauer eine harte, aber verhältnismässige und an- gemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung dar. 8. 8.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreise- verweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2016 [SIS II-Verordnung] sowie Art. 20–22 der Verord- nung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informa- tionssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 8.2 Der Beschwerdeführer hält der in diesem Punkt bestenfalls rudimentä- ren Begründung der Vorinstanz entgegen, eine Ausschreibung im SIS II sei nicht verhältnismässig, da sie Besuche respektive Treffen mit der Familie im grenznahen Raum verunmögliche.
F-6818/2019 Seite 24 8.3 Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt eine Ver- urteilung wegen einer Strafe für einen Straftatbestand, für den eine Frei- heitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist, das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung. Kumulativ ist in Nachachtung des in Art. 21 SIS II-Verordnung verankerten Verhältnis- mässigkeitsprinzips zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; wobei an die Annahme einer solchen Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die Ausschreibung setzt weiter voraus, dass sie in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergeht. (vgl. eingehend Urteil des BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.8). 8.4 Bereits mit einer einfachen Verurteilung wegen Raubes (Art. 140 StGB) würde der Beschwerdeführer das Eingangskriterium des Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS II-Verordnung erfüllen; erst recht gilt diese für die vorliegende Kriminalkarriere. Für die Prüfung der im Rahmen der Verhältnismässig- keitsprüfung zu klärenden Frage nach der Gefahr für die öffentliche Ord- nung und Sicherheit kann auf das Gesagte (E. 6) verwiesen werden. Das überwiegende Interesse an der Fernhaltung gilt nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengenraum, ist doch die Schweiz als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnah- men ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschrän- ken. Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich alternativ zu einer befriste- ten Aufhebung des Einreiseverbotes in die Schweiz um eine analoge Ge- nehmigung im grenznahen Ausland zu bemühen. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist so- mit abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in
F-6818/2019 Seite 25 Anwendung der massgeblichen Grundsätze (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Eine Parteientschädi- gung steht dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
F-6818/2019 Seite 26 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 3. Februar 2020 in gleicher Höhe geleis- teten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (mit den Akten Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons B._______ (Ref.-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Thomas Bischof
Versand: