B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6775/2023

Urteil vom 12. März 2025 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien

  1. A._______,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D._______, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung der Staatenlosigkeit; Verfügung des SEM vom 7. November 2023.

F-6775/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ und B._______ reichten gemeinsam mit ihren beiden Kindern (nachfolgend: Gesuchstellende bzw. Beschwerdeführende) am 12. Juli 2023 in Rumänien und am 26. Juli 2023 in der Schweiz Asylgesuche ein. Sie stellten hierzulande am 11. August 2023 zudem ein Gesuch um Aner- kennung der Staatenlosigkeit und machten geltend, in Syrien staatenlose Maktumi zu sein. B. Am 7. November 2023 trat das Staatssekretariat für Migration SEM in An- wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesu- che nicht ein, ordnete die Überstellung nach Rumänien an und forderte die Gesuchstellenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen. C. Mit separater Verfügung, ebenfalls vom 7. November 2023, trat das SEM auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 nicht ein. Zur Begründung führte das SEM an, Rumänien sei für die Durchführung des Asylverfahrens der Gesuchstellenden zuständig. Diesen stehe es frei, in Rumänien um Anerkennung der Staatenlosigkeit zu ersu- chen. Für die Prüfung der Staatenlosigkeit durch das SEM vermöchten die Gesuchstellenden kein rechtlich schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG nachzuweisen. D. Am 21. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht eine gegen den Asylentscheid vom 7. November 2023 (Nichteintreten auf das Asylge- such und Überstellung nach Rumänien) erhobene Beschwerde mit Urteil D-6244/2023 ab. E. Gegen den Nichteintretensentscheid betreffend Anerkennung der Staaten- losigkeit gelangten die Beschwerdeführenden am 7. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die Verfügung des SEM vom 7. November 2023 sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und zur materiellen Beurteilung des Gesuchs um Anerkennung der Staa- tenlosigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er- suchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, even- tualiter sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung der Sozialhilfe-

F-6775/2023 Seite 3 bestätigung beziehungsweise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvor- schusses anzusetzen. F. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch vom 7. Dezember 2023 um Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens und Anweisung der Migrationsbehörde des Kantons Bern, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen, ab, soweit es darauf eintrat. G. Am 6. Februar 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche der Beschwerdeführenden vom 7. Dezember 2023 um unentgeltliche Rechts- pflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. H. Die Beschwerdeführenden wurden am 27. Februar 2024 mit einem Son- derflug nach Rumänien überstellt. I. Die Vorinstanz liess sich am 30. April 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Replik vom 14. Juni 2024 führte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führenden auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem an, ihm sei es nicht mehr möglich, mit den Beschwerdeführenden (direkt) in Kontakt zu treten. «Über Drittpersonen» habe er erfahren, dass sich die Beschwerdeführenden in Rumänien abgelegen in einem desolaten Asyl- zentrum befänden. Über den Verlauf des Asylverfahrens in Rumänien hät- ten die Drittpersonen keine Informationen. Ein Staatenlosigkeitsgesuch habe in Rumänien nicht gestellt werden können. K. Die Beschwerdeführenden bestätigten am 12. Juli 2024 mit eigenhändiger Unterschrift, sich in Bukarest, Rumänien, aufzuhalten und das Beschwer- deverfahren weiterführen zu wollen. L. Mit ergänzenden Eingaben vom 20. September 2024 und vom 18. Oktober 2024 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, in Rumänien werde ihnen weiterhin der Zugang zum Asylverfahren sowie zum Verfahren

F-6775/2023 Seite 4 betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit willkürlich verweigert. Ihnen seien sämtliche Papiere abgenommen worden und sie lebten verwahrlost auf der Strasse.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Vorinstanz ist am 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerken- nung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten. Der Streitgegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens ist deshalb darauf beschränkt, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; Urteil des BVGer F-459/2020 vom 15. Dezember 2021 E. 3). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwer- deverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Das Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit folgt mangels ei- ner spezialgesetzlichen Regelung dem VwVG sowie den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. BVGE 2014/5 E. 8; Urteile des BVGer F-1487/2021 vom 24. Mai 2024 E. 3.3; F-819/2020 vom

F-6775/2023 Seite 5 11. Oktober 2022 E. 3.2). Die Anerkennung als staatenlose Person charak- terisiert sich dabei als Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 VwVG. Bei der Beurteilung eines Gesuchs um Anerkennung der Staaten- losigkeit gilt es demnach zu prüfen, ob im Einzelfall ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Staatenlosigkeit besteht (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Das schutzwürdige Interesse gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ent- spricht demjenigen gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG und Art. 89 Abs. 1 Bst. c BGG (vgl. BVGE 2021 VII/8 E. 4.2; Urteil des BVGer F-3483/2018 vom 24. Juni 2020 E. 5.1; ISABELLE HÄNER, in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 25 N. 16). Es liegt vor, wenn die gesuchstellende Person ein rechtliches oder tatsächliches sowie aktuelles und praktisches Inte- resse an der Feststellung der Staatenlosigkeit vorweisen kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; 132 V 166 E. 7; Urteil des BGer 2C_172/2024 vom 27. Mai 2024 E. 6.2). Die Anerkennung als staatenlose Person muss deshalb mit Vortei- len verbunden sein (vgl. Urteil des BGer 2C_357/2020 vom 20. August 2020 E. 3.4.2; BVGE 2014/5 E. 8; Urteil F-459/2020 E. 5.1). 3.2 Personen gelten als staatenlos im Sinne des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlo- senübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40), wenn und solange sie die Voraus- setzungen des Art. 1 Abs. 1 StÜ erfüllen und kein Ausschlusstatbestand von Art. 1 Abs. 2 StÜ gegeben ist (zu den Voraussetzungen siehe BGE 147 II 421 E. 5). Ein staatlicher Anerkennungsakt ist nicht erforderlich und wird vom Staatenlosenübereinkommen weder verlangt noch erwähnt. Aus dem Staatenlosenübereinkommen erwachsen einer staatenlosen Per- son verschiedene Rechte, die an unterschiedliche Voraussetzungen hin- sichtlich der Bindung dieser Person zum jeweiligen Vertragsstaat anknüp- fen (vgl. Urteil 2C_357/2020 E. 3.4.1; BVGE 2021 VII/8 E. 5; Urteil des BVGer F-4508/2020 vom 16. Februar 2023 E. 4.3 f.; Handbuch über den Schutz staatenloser Personen, UNHCR, 2014 [deutsche Version 2016; nachfolgend: Handbuch UNHCR], Rz. 129 ff., < https://www.un- hcr.org/de/was-wir-tun/staatenlosigkeit >, abgerufen am 28.02.2025). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, staatenlose Maktumi aus Syrien zu sein. Seit ihrer Ausschaffung am 27. Februar 2024 leben sie in Rumänien. Ihr Interesse und praktischer Nutzen, welche die Beschwerde- führenden mit der Anerkennung der Staatenlosigkeit anstreben, liegt auf der Hand: Unter anderem hat eine von der Schweiz als staatenlos aner- kannte Person gemäss Art. 31 Abs. 1 AIG (SR 142.20) Anspruch auf eine

F-6775/2023 Seite 6 Aufenthaltsbewilligung im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält. Ausserdem müsste ihr Asylgesuch aufgrund des Aufenthaltstitels in der Schweiz geprüft werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2 Vorliegend ist gestützt auf die Dublin-III-VO Rumänien für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig (vgl. Urteil D-6244/2023). Staatenlose Asylsuchende werden ge- mäss Art. 1 und Art. 2 Bst. c Dublin-III-VO vom Anwendungsbereich der Dublin-III-VO erfasst (vgl. dazu CONSTANTIN HRUSCHKA/FRANCESCO MAI- ANI, Kap. 23: Dublin III Regulation [EU] No 604/2013, in: Thym/Hailbronner [Hrsg.], EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 2 Rn. 2 m.w.H.; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 1 und K7 zu Art. 2; a.M. PABLO ARNAIZ, Staatenlose, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022, Rz. 13.36 m.H.). Der Ein- schluss staatenloser Personen in das Dublin-System erfolgt dabei unbese- hen eines separaten Anerkennungsaktes, zumal ein solcher lediglich de- klaratorische Wirkung hat (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.3 Ein Recht auf Anerkennung der Staatenlosigkeit begründet Art. 8 EMRK nicht (vgl. BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1 m.w.H.). Eine potenzielle Staa- tenlosigkeit vermag die Zuständigkeit der rumänischen Behörden nicht in Frage zu stellen, zumal staatenlose Personen von der Dublin-III-VO erfasst werden (vgl. Urteil des BVGer F-5903/2019 vom 14. November 2019 E. 5.2; E. 4.2 hiervor). Die Beschwerdeführenden werden sich deshalb in Nachachtung der Dublin-Zuständigkeit für die Dauer ihres Asylverfahrens in Rumänien aufhalten, wobei dieser Staat bis zur allfälligen Wegweisung aus dem Dublin-Raum zuständig bleibt (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 m.H. auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes). 5. Unbesehen der Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung des Asylge- suchs bringen die Beschwerdeführenden bringen vor, ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Staatenlosigkeit in der Schweiz zu ha- ben. 5.1 Für eine Inanspruchnahme von Rechten aus dem Staatenlosenüber- einkommen ist in aller Regel erforderlich, dass sich die staatenlose Person im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Schutz sie sich unterziehen will, zumindest aufhält (vgl. BVGE 2014/5 E. 10.2.2 m.H.; Urteil F-4508/2020 E. 4.4; Handbuch UNHCR, a.a.O., Rz. 126). Einen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt verschafft das Staatenlosenübereinkommen

F-6775/2023 Seite 7 nicht (Urteil F-4508/2020 E. 4.4; ARNAIZ, a.a.O., Rz. 13.86; BARBARA VON RÜTTE, Rechtliche Herausforderungen beim Schutz staatenloser Personen in der Schweiz, in: ASYL 2/2019 S. 7 f.). Die Rechte, die einer Person aus dem Staatenlosenübereinkommen zukommen, hängen vielmehr von der Art des Aufenthalts in dem jeweiligen Staat respektive vom Grad der Ver- bindung zu diesem ab (vgl. Handbuch UNHCR, a.a.O., Rz. 126 und Rz. 132; siehe auch JAMES C. HATHAWAY, The Rights of Refugees under Inter- national Law, 2. Aufl. 2021, S. 176 ff.; MICHAEL TEICHMANN, in: Andreas Zimmermann [Hrsg.], The 1951 Convention Relating to the Status of Refu- gees and its 1967 Protocol, 2011, Art. 15 N. 44 ff.). 5.2 5.2.1 Vorliegend steht die Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung des Asylgesuchs einer rechtsgenüglichen Verbindung der Beschwerdefüh- renden zur Schweiz, respektive einem hinreichend kontinuierlichen und rechtmässigen Aufenthalt im Sinne des Staatenlosigkeitsübereinkommens entgegen (vgl. E. 4.1 und E. 5.1 hiervor). Zeichnet Rumänien für die Durch- führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens verantwortlich, ist den Be- schwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an einer Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz abzusprechen. Die Anwesenheit eines Bruders des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern. Die Beziehung zum Bruder wird unbestrittenermassen mangels ei- nes Abhängigkeitsverhältnisses vom Schutz nach Art. 8 EMRK nicht er- fasst, sodass daraus weder eine Asyl-Zuständigkeit noch ein Aufenthalts- recht der Beschwerdeführenden in der Schweiz resultiert (vgl. auch Urteil D-6244/2023). 5.2.2 Die Regeln der Dublin-III-VO würden ihres Gehalts entleert, wenn die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit ihren Aufenthaltsstaat frei wählen könnten. Letzteres ent- spricht weder der Intention der Dublin-III-VO noch jener des Staatenlosen- übereinkommens (vgl. BGE 147 II 421 E. 5.2; BVGE 2014/5 E. 9.1; Urteil C-370/2010 E. 5.2.1; E. 5.1 hiervor; ferner: Art. 67 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV, konsolidierte Fassung ABl C 202/1 vom 07.06.2016], wonach Staatenlose im Rahmen der ge- meinsamen Asylpolitik den Drittstaatsangehörigen gleichzustellen sind). Auch staatenlosen Asylsuchenden kommt wie drittstaatsangehörigen Asyl- suchenden nicht das Recht zu, den für die Durchführung des Asylverfah- rens zuständigen Staat oder den für eine medizinische Behandlung best- geeigneten Staat selber frei zu wählen (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2).

F-6775/2023 Seite 8 5.3 5.3.1 Des Weiteren ist eine (kumulative) Anerkennung der Staatenlosigkeit durch die Schweiz praxisgemäss abzulehnen, wenn sich die gesuchstel- lenden Personen – wie vorliegend zutreffend (siehe Urteil des BVGer C-370/2010 vom 5. September 2013 E. 5.2.1) – in einem anderen Signa- tarstaat des Staatenlosigkeitsübereinkommens, namentlich Rumänien, aufhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4508/2020 E. 4.6; D-3236/2017 vom 19. Juni 2017; E-4632/2013 vom 5. August 2015 E. 5; C-370/2010 E. 5.2.2). 5.3.2 Die Beschwerdeführenden werden, sofern die materiellen Vorausset- zungen gegeben sind, die ihnen zustehenden Rechte als staatenlose Per- sonen in Rumänien in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil C-370/2010 E. 5.2.2 f.; European Network on Statelessness, Toolkit to identify and address statelessness in Romania, Mai 2024, S. 4 ff. und S. 24 ff., < https://www.statelessness.eu/sites/default/files/2024-11/ENS_Tool- kit_Romania_English.pdf >; European Network on Statelessness, Roma- nia: Information for stateless people and those at risk of statelessness fleeing Ukraine, 7. April 2022, < https://www.statelessness.eu/sites/de- fault/files/2024-05/ENS_Romania_country_briefing_Up- date_May_2023.pdf >; Asylum Information Database, Country Report Ro- mania, 2023 Update, S. 23, < https://asylumineurope.org/wp-content/up- loads/2024/07/AIDA-RO_2023-Update.pdf >; United States Department of State, Romania 2023 Human Rights Report, S. 18, < https://www.state.gov/reports/2023-country-reports-on-human-rights- practices/romania/ >, alle abgerufen am 28.02.2025). Dass ihnen in Rumä- nien der Zugang zum Asylverfahren oder zum Verfahren betreffend Aner- kennung der Staatenlosigkeit willkürlich verweigert würde, wird von den vertretenen Beschwerdeführenden nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal Rumänien das Staatenlosenübereinkommen ebenfalls ratifiziert hat. 5.4 Ein schutzwürdiges Interesse an einer Anerkennung der Staatenlosig- keit in der Schweiz haben die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht. Es trifft zwar zu, dass die Feststellung des Status einer Staatenlosig- keit und mithin der Zugang zu einem entsprechenden Verfahren laut Recht- sprechung des EGMR zur sozialen Identität einer Person gehört. Der Aus- schluss von einem Verfahren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit kann deshalb den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK tangieren (BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1 m.w.H.; Urteil des BVGer F-2445/2022 vom 29. April 2024 E. 5; Urteile des

F-6775/2023 Seite 9 EGMR Sudita Keita gegen Ungarn vom 12. August 2020, 42321/15, § 41; Hoti gegen Kroatien vom 26. Juli 2018, 63311/14, § 141). Jedoch gelten diese Schutzgarantien nicht absolut (vgl. BGE 148 I 233 E. 3.3.2 und E. 6.2.1; 138 I 6 E. 4.1; BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.1). Vorliegend ist gestützt auf die Dublin-III-VO Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Weg- weisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig. Damit liegt nicht nur eine hinreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO) für eine potenzielle Einschränkung des Rechts auf Zugang zu einem Verfahren auf Feststellung des Status einer Staatenlosigkeit vor, vielmehr liegt es auch im öffentlichen Interesse, dass die Staatenlosigkeitsanerkennung im für das Asylverfahren zuständi- gen Staat erfolgt. Da die Beschwerdeführenden im Signatarstaat Rumä- nien die angeführte Staatenlosigkeit geltend machen und daraus Rechte ableiten können, liegt eine Verletzung des Rechts auf Privatleben im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK so oder anders nicht vor, insbesondere ergibt sich aus den genannten Normen kein Anspruch auf eine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung eines auf Anerkennung der Staatenlosigkeit laufenden Verfahrens. 5.5 Die Rechtsprechung, wonach Personen unabhängig von ihrem Status in der Schweiz ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Ge- suches um Anerkennung der Staatenlosigkeit haben, ist somit an einen hinreichend kontinuierlichen und über die Dauer des Dublin-Verfahrens hinausgehenden Aufenthalt der gesuchstellenden Personen in der Schweiz gebunden (vgl. BVGE 2021 VII/8 E. 4.4.3 [«résidant en Suisse»]; 2014/5 E. 10.2.2 m.w.H.; Urteile des BVGer F-408/2023 vom 23. März 2023 E. 1.3; F-4508/2020 E. 4.4; F-6833/2017 vom 2. März 2020 E. 1.3; CLAUDIA INGLIN, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkom- mentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, Art. 31 N. 8). Die vorinstanzliche Argumentation, welche die entsprechende Zu- ständigkeit der Eidgenossenschaft verneint, ist daher weder widersprüch- lich noch willkürlich (Art. 9 BV) und erging nicht in Verletzung des Anspru- ches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). 6. Den sich in Rumänien gestützt auf die Dublin-III-VO als Asylsuchende be- findlichen Beschwerdeführenden kommt im Ergebnis kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Behandlung ihres Ge- suches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu. Die Rüge der Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zielt vor diesem Hintergrund ins Leere, soweit sie durch den vorinstanz-

F-6775/2023 Seite 10 lichen Erlass der Verfügung vom 7. November 2023 nicht ohnehin hinfällig geworden ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; Urteil des BGer 2C_1060/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.3.1). Angesichts des aufgrund der Dublin-III- VO gebotenen Aufenthalts in Rumänien sowie der erforderlichen Integra- tion der Beschwerdeführenden in das rumänische Asylsystem ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch um Anerkennung der Staa- tenlosigkeit vom 11. August 2023 erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Dublin-Verfahrens behandelt hat. Damit geht auch die Rüge einer Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Vorinstanz fehl (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4). Sodann vermö- gen weder die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV noch das Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK einen weitergehenden An- spruch auf materielle Beurteilung des Gesuches um Anerkennung der Staatenlosigkeit in der Schweiz zu begründen (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.3.1; 147 I 280 E. 7; 138 I 6 E. 6.1; 136 I 323 E. 4.3; BVGE 2021 VII/8 E. 4.5). Zu Recht ist die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht eingetreten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

F-6775/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Lukas Schmid

F-6775/2023 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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