B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6740/2024
Urteil vom 2. Dezember 2024 Besetzung
Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Amtul Mahmood, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Datenänderung im Zemis); Verfügung des SEM vom 25. September 2024.
F-6740/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. August 2024 in der Schweiz mit den Personalien B._______, geb. (...), um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerab- drücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EU- RODAC) ergab, dass er am 13. Juli 2024 in Italien registriert worden war. B. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden am 8. August 2024 um Informationen zum Beschwerdeführer. C. Am 23. August 2024 führte die Vorinstanz die Erstbefragung für unbeglei- tete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch, befragte den Beschwer- deführer vertieft zu seiner Person und seinem Gesundheitszustand und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensent- scheid sowie zur Wegweisung nach Italien. Im Beisein seiner Rechtsver- tretung gab der Beschwerdeführer an, seine Mutter hätte ihm sein Geburts- datum das erste Mal vor zwei Jahren mit 15 Jahren gesagt, nach somali- schem Recht sei man dann erwachsen und er hätte fasten müssen. Jedes Kind wisse sein Geburtsjahr. Er besitze kein Dokument, auf welchem sein Geburtsdatum ersichtlich sei. Er sei seit dem 29. Juni 2022 verheiratet und es sei keine arrangierte Ehe gewesen. Seine Tochter sei im Februar 2023 geboren und er hätte bis August oder September 2023 mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Vor seiner Ausreise hätten sie sich getrennt und zu die- sem Zeitpunkt sei sie ein zweites Mal von ihm schwanger gewesen. Er habe ab einem Alter von fünf oder sechs Jahren viele Jahre bis 2018 die Koranschule besucht und könne lesen und schreiben sowie ein wenig Eng- lisch und Arabisch. Er habe mit Fahrzeugen und auf Feldern gearbeitet. Vor seiner Heirat habe er ein Jahr lang in Äthiopien auf Feldern gearbeitet. In Italien seien ihm seine Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen wor- den und er sei nicht mit seinem Geburtsdatum, sondern als 20-Jähriger registriert worden. Das Alter sei von den zuständigen Beamten selbst ge- schätzt und zu jeder Person irgendetwas aufgeschrieben worden. Auf dem Schiff sei er nach dem Alter gefragt worden, bei der Registrierung nicht. Ihm sei ein Blatt gegeben worden, auf welchem das Geburtsdatum (...) gestanden habe, und sie seien in Gruppen aufgeteilt worden. Er sei den Erwachsenen zugeteilt und in ein Camp gebracht worden. Er habe nicht interveniert, als er das aufgeschriebene Alter sah. Dass er 20 sei, sei vor
F-6740/2024 Seite 3 ihm von einer arabischen Frau aufgeschrieben worden, als er vom Schiff aufs Land ging. Ein Somali, der arabisch gesprochen habe, habe für ihn übersetzt. Die arabische Frau habe ihm ein paar Fragen gestellt. Später habe er auf dem Blatt festgestellt, dass ein anderes Alter darauf stand, als jenes, welches er angegeben habe. Die arabische Frau habe ihn nicht nach dem Alter gefragt und als er das Blatt mit dem falschen Alter bekommen habe, habe es keine Person gegeben, die für ihn habe übersetzen können. D. Die italienischen Behörden informierten die Vorinstanz am 27. August 2024 darüber, dass der Beschwerdeführer in Italien mit den Personalien C., geb. (...), von D., und E., geb. (...), von F., registriert worden ist. E. Am 3. September 2024 führte das Institut für Rechtsmedizin der Universität G._______ im Auftrag der Vorinstanz eine Altersabklärung beim Beschwer- deführer durch. F. Am 10. September 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Volljährigkeit und zur Anpassung seines Geburts- datums im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den (...). Der Beschwerdeführer reichte am 13. September 2024 eine Stellung- nahme ein. G. Am 17. September 2024 änderte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Be- schwerdeführers im ZEMIS auf den (...) und brachte einen Bestreitungs- vermerk an. H. Mit Verfügung vom 25. September 2024 – eröffnet am 25. September 2024 – zeigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Änderung des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums ([...]) an, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Über- nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
F-6740/2024 Seite 4 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). J. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdeführer ge- gen die Verfügung vom 25. September 2024 an das Bundesverwaltungs- gericht und beantragte deren Aufhebung und die Anpassung des Geburts- datums auf den (...). Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschie- benden Wirkung (gemeint: Wiederherstellung) und die Anweisung an die Vorinstanz, bis zur Rechtskraft der angefochtenen Verfügung die Persona- lien des Beschwerdeführers gemäss dem Hauptantrag zu erfassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es seien die Akten der Vorinstanz beizuziehen. K. Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2024 wies das Bundesverwal- tungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
F-6740/2024 Seite 5 1.3 In Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, da sich die Beschwerde – wie nachfolgend ausgeführt – als von vornherein unbegründet erweist. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Daten- änderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die an- gefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf die Berichti- gung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel
F-6740/2024 Seite 6 bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Un- tersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwir- ken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge- burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 32 Abs. 3 DSG die Anbrin- gung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes we- gen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 3.5 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrechtli- chen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Ge- samtwürdigung zu befinden. Anders verhält es sich im vorliegenden daten- schutzrechtlichen Verfahren betreffend die Berichtigung von Personenda- ten im ZEMIS. Hier wird verlangt, dass die wahrscheinlichsten – also über- wiegend wahrscheinlichen – Personendaten eingetragen werden. Die Be- weisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen sei, ist dem Datenschutzrecht fremd (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4).
F-6740/2024 Seite 7 3.6 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig beziehungsweise zumindest wahr- scheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der Nach- weis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. 3.7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen me- dizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewich- tende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich (anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis geeignet (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; Ur- teile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft ge- macht. Er habe keinerlei Dokumente zu seinem Alter und seiner Identität eingereicht und seine Angaben zum Alter seien unplausibel. Konfrontiert mit der Erfassung als Volljähriger bei der Einreise nach Italien habe er pau- schale und plakative Angaben zum dortigen Registrierungsprozess ge- macht. Diese würden nicht damit kongruieren, dass er in Italien mit zwei Alias-Identitäten und den Jahrgängen (...) und (...) erfasst worden sei. Viel- mehr weise dies auf eine nachträgliche Korrektur hin. In der Stellungnahme vom 13. September 2024 habe er seinen Aussagen in der Erstbefragung widersprochen, indem er erstmals angab, in Italien zweimal die Fingerab- drücke abgegeben zu haben. Der pauschalen Angabe, er könne sich nicht erklären, wie es zu den beiden Erfassungen Italien gekommen sei, könne nicht gefolgt werden. Auch widerspreche die Angabe in der Stellungnahme, seine Ehe sei von der Familie arrangiert worden, seiner expliziten Aussage in der Erstbefragung, wonach die Ehe nicht arrangiert gewesen sei. Gemäss dem forensischen Gutachten sei das von ihm angegebene Alter nicht mit den Ergebnissen der Untersuchung vereinbar. Der radiologische Befund der linken Hand entspreche dem Referenzbild eines 19-Jährigen, die Untersuchung der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke weise auf ein Alter von 21.1 mit einer Standardabweichung von +/- 2.0 Jahren hin und das Minimalalter bei einem gleichaltrigen Referenzbild läge bei 18.3 resp. 17.6
F-6740/2024 Seite 8 Jahren. Insgesamt würden die Untersuchungen auf seine Volljährigkeit hin- weisen. Sein angegebenes Geburtsdatum liege ausserhalb des medizi- nisch festgestellten Altersbereichs, könne aus forensischer Sicht nicht zu- treffen und sei damit medizinisch ausgeschlossen. Dies sei vom Beschwer- deführer selbst eingeräumt worden. Er liefere jedoch keine entsprechende Erklärung, weshalb sein Geburtsdatum, welches er angeblich genau kenne, nicht mit dem forensischen Gutachten in Einklang zu bringen ist. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde daran fest, am (...) geboren zu sein. Sein Alter habe er mit 15 Jahren von seiner Mutter erfah- ren, als er das erste Mal habe fasten müssen. Ab diesem Alter gelte man in Somalia als volljährig, wofür auch die Eheschliessung mit 15 Jahren spreche. In Italien sei sein Alter von den Behörden selbstständig und ohne ihn danach zu fragen aufgeschrieben worden. Es handle sich nicht um eine Korrektur, sondern ihm seien die Fingerabdrücke zweimal abgenommen worden. An die Schilderungen eines unbegleiteten Minderjährigen dürften nicht die gleichen Anforderungen wie an diejenigen eines Erwachsenen gestellt werden und ein Jugendlicher könne sich schlechter an zeitliche und örtliche Umstände erinnern. Es könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung von einem Mindestalter von 17.6 Jahren ausgegangen werden. Das vom Be- schwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und 2 Monaten sei mit den erhobenen Befunden prinzipiell nicht vereinbar, jedoch liege das Min- destalter nicht weit vom angegebenen Alter. Die Vollendung des 18. Le- bensjahr lasse sich nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen. Das Al- tersgutachten stelle kein Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar, sondern weise ein Mindestalter von 17.6 Jahren aus. Hingegen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft und als Indiz für seine Minderjährigkeit anzusehen. 5. 5.1 Wie oben (E. 3.5) erwähnt, obliegt es grundsätzlich dem SEM zu be- weisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Be- schwerdeführers ([...]) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...]) richtig respektive zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfassten Angaben. 5.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich, über- zeugend und zutreffend argumentiert, weshalb die Altersangabe des
F-6740/2024 Seite 9 Beschwerdeführers unwahrscheinlicher erscheint, als die Angaben im ZEMIS. Es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden, denen er nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag. 5.3 Der Beschwerdeführer hat keine Identitätsdokumente eingereicht, wel- che sein geltend gemachtes Geburtsdatum belegen würden. Er ist in Italien am 13. Juli 2024 erkennungsdienstlich erfasst worden und dort mit den Ge- burtsdaten (...) und (...) registriert (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 9/1 respektive 25/1). Er hat in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, in Ita- lien nicht interveniert zu haben, als er auf dem ihm ausgehändigten Blatt das notierte Alter von 20 Jahren gesehen habe. Diesbezüglich gab er zu- erst an, bei der Registrierung nicht nach dem Alter gefragt worden zu sein, dann, dass die arabische Frau ihm ein paar Fragen gestellt, ihn jedoch nicht nach dem Alter gefragt und das Alter 20 Jahre aufgeschrieben habe, und schliesslich, dass er ein Alter angegeben habe, welches dann aber nicht auf dem ihm ausgehändigten Blatt gestanden habe. Mit seinen Anga- ben hat er nicht nachzollziehbar dargelegt, wie es zur Erfassung der unter- schiedlichen Geburtsdaten in Italien gekommen ist und weshalb er nicht intervenierte, als er sein angeblich falsches Geburtsdatum auf dem ihm ausgehändigten Blatt entdeckte. Weitere Widersprüche finden sich im Üb- rigen in seinen Angaben zur Eheschliessung. In der Erstbefragung gab er an, dass es sich nicht um eine arrangierte Ehe handle, in der Stellung- nahme vom 13. September 2024 machte er geltend, die Ehe sei durch die Familie arrangiert worden. Insgesamt sind seine Angaben widersprüchlich und sprechen daher nicht für eine Minderjährigkeit. 5.4 Das Resultat der medizinischen Altersabklärung ergibt ein klares Bild; es hat aufgrund der kinderradiologischen Untersuchung des linken Hand- skeletts ergeben, dass der vorliegende Fall dem Referenzbild eines 19-Jährigen entspricht, und aufgrund der Untersuchung der medialen Schlüsselbeinepiphysen, dass diese einem mittleren Alter von 21.1 +/- 2.0 Jahre entsprechen. Das minimale Alter, bei welchem das vorliegende Stadium noch gesehen werden konnte, lag in einer Studie bei 18.3 Jahren und in einer anderen Studie bei 17.6 Jahren. Die zahnärztliche Untersu- chung ergab ein Mindestalter von 17 Jahren bzw. 16.9 Jahren bzw. 15.7 Jahren. Der Befund der Ossifikation der medialen Schlüsselbeine- piphysen und die zahnärztliche Untersuchung sind grundsätzlich geeignet, zum Beweis der Minder- bzw. Volljährigkeit beizutragen (vgl. E. 3.7). Das Gutachten stellte fest, dass sich das angegebene Lebensalter von 17 Jah- ren und 2 Monaten nicht mit dem festgestellten Mindestalter von 17.6 Jah- ren vereinbaren lässt, was vom Beschwerdeführer auch eingeräumt wird.
F-6740/2024 Seite 10 Allerdings hat der Beschwerdeführer in keiner Weise erklärt, wie sein an- gegebenes Alter, welches er angeblich genau kennt, mit den Ergebnissen des Gutachtens in Einklang zu bringen ist. Daran ändert auch der pau- schale Verweis, das festgestellte Mindestalter liege nicht weit vom ange- gebenen Alter, nichts. 5.5 Nach dem Gesagten ist weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetra- genen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburts- datums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Indizien ist jedoch das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum ([...]) als wahrscheinlicher anzusehen als das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum ([...]). Sodann ist Ersteres auch mit dem Altersgutachten zu vereinbaren. Das im ZEMIS ein- getragene Geburtsdatum ist daher unverändert zu belassen und weiterhin mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese können erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend ist dies in Anbetracht der ge- samten Umstände – namentlich auch des Umstands, dass der vorliegende Endentscheid ohne Schriftenwechsel und vorherige Behandlung Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ergeht – der Fall, weshalb auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Damit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos gewor- den.
F-6740/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Mig- rationsbehörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Sebastian Kempe Aisha Luisoni
F-6740/2024 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).
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