B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 15.01.2019 (1C_466/2018)

Abteilung VI F-672/2017

Urteil vom 31. Juli 2018 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien

X._______, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-672/2017 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. [...]), der von 1995 bis Ende 1999 in Deutschland gelebt hatte, lernte im Juli 2000 in sei- nem Heimatland die um zehn Jahre ältere Schweizer Bürgerin A._______ (geb. [...]) kennen. Am 22. April 2003 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) lehnte das Asylgesuch am 2. Mai 2003 ab und wies den Be- schwerdeführer aus der Schweiz weg. Während des Rechtsmittelverfah- rens vor der ehemals zuständigen Asylrekurskommission (ARK) heiratete er am 12. Juni 2003 in Luzern A.. Damit sicherte er seinen lang- fristigen Aufenthalt in der Schweiz. Das Asylgesuch zog er am 7. Oktober 2004 zurück. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor. B. Gestützt auf diese Ehe reichte der Beschwerdeführer am 28. April 2008 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgeset- zes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Ja- nuar 2018; AS 2016 2561) ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 8. Dezember 2008 eine Erklärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Ge- meinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unter- schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehe- gatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 aBüG füh- ren kann. Am 7. Januar 2009, in Rechtskraft erwachsen am 8. Februar 2009, wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bür- gerrecht erwarb er das Bürgerrecht des Kantons Luzern und das Gemein- debürgerrecht der Stadt Y.. C. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 stellte das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern beim SEM einen Antrag zur Prüfung der Nichtigerklärung der er- leichterten Einbürgerung. Die kantonale Behörde habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Dezember 2012 geschieden sei und

F-672/2017 Seite 3 am 13. Januar 2014 in seiner Heimat eine um drei Jahre jüngere kosovari- sche Staatsangehörige geheiratet habe (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 5, pag. 55 - 60). In der Folge brachte die Vorinstanz in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer das eheliche Domizil bereits am 1. Juni 2010 defini- tiv verlassen hatte (SEM act. 8 und 9). D. Aufgrund dieser Umstände eröffnete das SEM am 17. Juni 2015 ein Ver- fahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 aBüG. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, Fragen zur Trennung und Scheidung zu beantworten (SEM act. 10, pag. 67/68). Die- ser Aufforderung kam er durch seinen damaligen Parteivertreter mittels ei- ner ersten Stellungnahme vom 2. November 2015 nach (SEM act. 17). Bei dieser Gelegenheit gab er bekannt, Vater eines ausserehelichen Kindes zu sein, welches am 7. Dezember 2006 im Kosovo zur Welt gekommen sei (SEM act. 17, pag. 79). Am 1. Februar 2016 beantwortete er Ergänzungs- fragen (SEM act. 24). Danach gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Februar 2016 an die frühere Ehefrau und unterbreitete ihr ebenfalls ei- nen Fragenkatalog (SEM act. 25). Die Ex-Gattin äusserte sich hierzu am 15. März 2016 (Eingang bei der Vorinstanz, SEM act. 26) und 11. April 2016 (SEM act. 28). Der frühere Rechtsvertreter teilte mit Schreiben vom 29. Ju- ni 2016 mit, er habe hierzu keine Bemerkungen oder Ergänzungen anzu- bringen (SEM act. 32). Am 11. Juli 2016 zog das SEM – mit Zustimmung des Betroffenen – nachträglich die Akten des Eheschutz- und Eheschei- dungsverfahrens bei (SEM act. 33 und 34). E. Am 15. Dezember 2016 erteilte der Kanton Luzern als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichter- ten Einbürgerung (SEM act. 39). F. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 erklärte die Vorinstanz die erleich- terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit er- strecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2017 beantragt der Beschwerde-

F-672/2017 Seite 4 führer durch seinen jetzigen Parteivertreter die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er u.a. um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 lehnte das Bundesverwal- tungsgericht die Anträge auf Einholung einer Beweisaussage des Be- schwerdeführers sowie der persönlichen Anhörung von A._______ und B._______ (der Mutter des ausserehelichen Sohnes) ab, gab dem Be- schwerdeführer jedoch die Gelegenheit, stattdessen entsprechende schriftliche Stellungnahmen einzureichen. Ferner wurde dem Rechtsver- treter mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. I. Mit Nachtrag vom 26. April 2017 reichte der Rechtsvertreter eine schriftli- che Stellungnahme von A._______ ein. Der Beschwerdeergänzung legte er eine vom 19. April 2017 datierende Erklärung (inkl. Übersetzung und Unterschriftsbeglaubigung) von C._______ und D._______ (dem Vater bzw. Schwager des Beschwerdeführers) bei. J. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 auf Ab- weisung der Beschwerde. K. Replikweise lässt der Beschwerdeführer am 5. September 2017 am einge- reichten Rechtsmittel, den Rechtsbegehren und der Begründung festhal- ten. Der Rechtsvertreter ergänzte die Replik mit einer weiteren (undatierten) Erklärung von A._______ und einer Bescheinigung aus dem Kosovo betr. Angaben aus dem Personenstandsregister (inkl. Übersetzung). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

F-672/2017 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 51 Abs. 1 aBüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Die angefochtene Verfügung erging unter der Herrschaft des Bürgerrechts- gesetzes vom 29. September 1952 (aBüG). Dieser Erlass wurde mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die vorliegende Streitsa- che ist demnach nach dem bisherigen Recht (aBüG) zu beurteilen. 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat die in der Beschwerdeschrift vom

  1. Februar 2017 gestellten Beweisanträge (Einholen einer Beweisaussage

F-672/2017 Seite 6 des Beschwerdeführers, Anhörung der Ex-Ehefrau, Befragung der Mutter des ausserehelichen Kindes) mit Zwischenverfügung vom 27. März 2017 abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Stellungnahmen der betreffenden Personen vorzulegen, was teilweise ge- schah (siehe Sachverhalt Bst. H und I vorstehend). Seine frühere Gattin äusserte sich gleich zweimal (zum fehlenden Anspruch auf persönliche An- hörung vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3, bezogen auf Einbürgerungsangelegen- heiten explizit Urteil des BGer 1C_56/2016 vom 8. Juli 2016, E. 3.2 m.H.; zur antizipierten Beweiswürdigung siehe Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 141 I 60 E. 3.3 m.H.). Der entscheidswesentliche Sachverhalt ist, wie nach- folgend aufzuzeigen sein wird, denn hinreichend erstellt. 5. 5.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 5.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27 aBüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Ein- heit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zu- kunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller wäh- rend der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der

F-672/2017 Seite 7 Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in gro- bem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteil- ten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwi- schen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.). 6. 6.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan- tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim- lichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1 aBüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Begriffs ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit- wirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi- vem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 6.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er- heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürge- rung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Be- hörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte ver- fügt werden können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.).

F-672/2017 Seite 8 7. 7.1 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differen- zierte Fristenregelung, welche auch im neuen Recht übernommen worden ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersu- chungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Be- schwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. F-2182/2015 E. 5). 7.2 Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 aBüG – sowohl die zweijährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – eingehalten. Auch die Zustimmung des zuständigen Heimatkantons liegt vor. Die formel- len Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung sind somit erfüllt. 8. 8.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb- ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe- nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach- verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur- gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe- kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi- enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo- gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit- wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

F-672/2017 Seite 9 8.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichte- rung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssig- keit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. Chrono- logie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die er- leichterte Einbürgerung erschlichen wurde, kann die betroffene Person diese Vermutung durch Gegenbeweis entkräften (vgl. FRANZ HASENBÖH- LER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, Zürich 2015, S. 193, Rz. 5.58). Es genügt zum Beweis, wenn sie einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichter- ten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Schei- tern der Ehe führte, oder die betroffene Person vermag glaubhaft darzule- gen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.). 9. 9.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung – unter Bezug- nahme auf den Begriff der ehelichen Gemeinschaft – zur Hauptsache aus, die zeitliche Abfolge der Ereignisse, namentlich die definitive Trennung zir- ka sechzehn Monate nach erleichterter Einbürgerung, begründe die Ver- mutung dafür, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürge- rung nicht mehr in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt hätten. In den Ausführungen der Parteien (finanzielle Schwierigkeiten ab anfangs 2010) könnten keine plötzlichen und unerwarteten Vorkommnisse gesehen werden, welche nach der Einbürgerung eingetreten seien und zur raschen Auflösung des ehelichen Haushalts geführt hätten. Vielmehr müs- se die Entfremdung viel früher eingesetzt haben. Indizien dafür bildeten die Verkehrsunfälle im März 2005 und Juli 2007, die auf Seiten des Beschwer- deführers zu einer fortwährenden Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit geführt und psychische Probleme nach sich gezogen hätten. Die Ex-Ehe- frau räume selber ein, die Situation der fehlenden Finanzen habe schon längere Zeit bestanden und sie habe dem Beschwerdeführer viele Male erklärt, nicht mehr bereit zu sein, alles alleine zu bezahlen. Demnach sei davon auszugehen, dass die behördliche Ablehnung des Sozialhilfegesu- ches im Februar 2010 (recte: März 2010) den Zerrüttungsprozess in der Ehe abgeschlossen und nicht, wie von den Betroffenen behauptet, erst ein-

F-672/2017 Seite 10 geleitet habe. Die Äusserungen der Parteien im Eheschutz- und Eheschei- dungsverfahren bestätigten dies. Nicht für eine Ehe im bürgerrechtlichen Sinne sprächen sodann die Umstände der Heirat einer Landsfrau im Ja- nuar 2014, das fehlende Bemühen, die Ehe mit der schweizerischen Ehe- frau zu retten, das Verheimlichen eines ausserehelich gezeugten Sohnes sowohl gegenüber den Einbürgerungsbehörden als auch der damaligen Gattin, das spätere planmässige Vorgehen bei der Regelung der Vater- schaft, das erstinstanzlich negativ abgeschlossene Asylverfahren im Zeit- punkt der Heirat der Schweizerin, der grosse Altersunterschied sowie die Kinderlosigkeit jener Ehe. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien somit erfüllt. 9.2 Der Beschwerdeführer lässt in der Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2017 dagegen halten, von einem Erschleichen der erleichterten Einbürge- rung könne keine Rede sein. Der Beweis, dass er die gemeinsame Erklä- rung betr. Ehegemeinschaft im Dezember 2008 nicht wahrheitsgemäss un- terzeichnet habe, sei bei weitem nicht erbracht. Vorweg reiche die Zeit- spanne von sechzehn Monaten zwischen erleichterter Einbürgerung und Auflösung der Haushaltsgemeinschaft nicht aus, um die Vermutung einer nicht mehr intakten Ehegemeinschaft im massgeblichen Zeitpunkt zu be- gründen. Selbst bei Anwendung dieser tatsächlichen Vermutung erschiene jedoch plausibel, dass er nicht gelogen habe. Im Gegenteil sei die Ehe erst viel später, aufgrund der anhaltend belastenden finanziellen Situation, in Schieflage geraten. Anfangs März 2010 sei nämlich sein Sozialhilfegesuch abgelehnt worden mit der Konsequenz, dass er, solange die Eheleute zu- sammenwohnten, keine Sozialhilfe hätte beanspruchen können. Bei der Ex-Gattin habe es deswegen eine Art „Filmriss“ gegeben; dies sei für sie der Grund gewesen, die Haushaltsgemeinschaft auflösen zu wollen. Weil sich seine eigene Einkommenssituation auch danach nicht gebessert habe, sei das Getrenntleben schliesslich in die Scheidung gemündet. Diese charakterisiere sich als Folge eines erst nach der Trennung erfolgten Entfremdungsprozesses. Beide Eheleute bestritten denn unabhängig von- einander, dass im Einbürgerungszeitpunkt eheliche Schwierigkeiten be- standen hätten. Auch die sonstigen, vom SEM angerufenen Indizien, so der Beschwerde- führer weiter, vermöchten die behauptete Annahme eines unlauteren und täuschenden Verhaltens nicht zu stützen. So habe das Ehepaar noch im Sommer 2009 gemeinsam Ferien verbracht und Ende jenes Jahres bis in den Januar 2010 hinein die Eltern des Beschwerdeführers in seiner Woh- nung beherbergt. Als lebensfremd erweise sich sodann die vorinstanzliche

F-672/2017 Seite 11 Auffassung, die Eheleute hätten in ihrer damaligen Situation eine Ehethe- rapie aufsuchen oder finanzielle Sanierungsmassnahmen ergreifen müs- sen. Kein taugliches Argument für eine Nichtigerklärung stelle in casu aus- serdem die aussereheliche Zeugung eines Kindes dar, zumal es sich um einen One-Night-Stand gehandelt habe. Da er mit der Kindsmutter keine Parallelbeziehung geführt habe und das Kind hinsichtlich des Ehewillens zu seiner schweizerischen Ehefrau nicht von Bedeutung gewesen sei, habe er sich nicht veranlasst gesehen, den Behörden die Geburt zu mel- den. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei er unter den beschriebenen Umständen auch gar nicht zur Offenbarung der Vater- schaft verpflichtet. Folgerichtig erweise sich die Nichtigerklärung als sach- lich unzulässig bzw. willkürlich. Selbst bei Bejahung eines Erschlei- chungstatbestandes würde dies schliesslich keine zwingende Rechtsfolge darstellen. Angesichts der Tatsache, dass die Nichtigerklärung weniger als zwei Monate vor Ablauf der gesetzlichen Frist verfügt worden sei und we- gen des inzwischen vierzehnjährigen rechtmässigen Aufenthalts des Be- schwerdeführers hierzulande sowie der damit verbundenen sozialen und sprachlichen Verankerung erweise sich die angefochtene Verfügung eben- falls als unverhältnismässig. 10. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2003 als Asylsuchender erstmals in die Schweiz gelangte. Nachdem sein Asylgesuch am 2. Mai 2003 in erster Instanz abgelehnt worden war, heira- tete er am 12. Juni 2003 – während des hängigen Asylbeschwerdeverfah- rens – eine um zehn Jahre ältere Schweizerin. Sie hatte er im Juli 2000 in seiner Heimat kennengelernt. Nach der Heirat erhielt er eine Aufenthalts- bewilligung. Der Rückzug des Asylgesuches erfolgte am 7. Oktober 2004. Die Ehe blieb kinderlos. Am 28. April 2008 (bei der Vorinstanz eingegangen am 30. Mai 2008) stellten die Ehegatten ein Gesuch um erleichterte Ein- bürgerung. Nachdem sie am 8. Dezember 2008 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Gemeinschaft unterzeichnet hatten, wurde der Beschwerdeführer am 7. Januar 2009 erleichtert eingebürgert (rechtskräf- tig seit 8. Februar 2009). Nach Darstellung der Parteien sprachen sie wegen der finanziellen Situa- tion ab Februar/März 2010 über eine Trennung. Nachdem sie beim Be- zirksgericht Luzern am 6. April 2010 ein Eheschutzbegehren mit gemein- samer Vereinbarung vom 31. März 2010 eingereicht hatten, lösten sie den

F-672/2017 Seite 12 gemeinsamen Haushalt am 1. Juni 2010 auf. Aufgrund eines gemeinsa- men Scheidungsbegehrens vom 15. Februar 2012 wurde die Ehe am 10. November 2012 geschieden (in Rechtskraft seit 18. Dezember 2012). Aktenkundig ist ferner, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2006 in seinem Heimatland Vater eines ausserehelichen Sohnes wurde. Die zu- ständige Behörde der Gemeinde Z._______ registrierte das Kind dort am 18. Dezember 2006 im örtlichen Geburtenregister unter dem Namen E.. Von dessen Existenz hat er noch im Dezember 2006 erfahren. Die Kindsmutter soll das Kind nach der Geburt bei den Eltern des Be- schwerdeführers abgegeben haben, wo es auch aufwuchs. Im Einbürge- rungsverfahren gab er den Jungen nicht an. Am 24. April 2013 erhielt der Beschwerdeführer von den kosovarischen Behörden, auf entsprechendes Gesuch vom 11. Januar 2013 hin, die Ob- hut für die Pflege des minderjährigen Sohnes. Am 23. Oktober 2014 wurde ihm gerichtlich das Sorgerecht übertragen. Dazwischen hat er am 13. Ja- nuar 2014 im Kosovo die Landsfrau F. (geb. [...]) geheiratet. So- wohl sie als auch das aussereheliche Kind sind seit dem 25. November 2016 an seinem Domizil in der Stadt Y._______ gemeldet. 11. 11.1 Wie oben aufgeführt, zeugte der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizer Ex-Gattin ein aussereheliches Kind, das am 7. Dezem- ber 2006 zur Welt kam. Diesen Sachverhalt hat er sowohl der Einbürge- rungsbehörde als auch der damaligen Gattin vorenthalten. Das Verschwei- gen eines ausserehelichen Kindes im Rahmen eines Gesuches um erleich- terte Einbürgerung stellt eine Pflichtverletzung dar, zumal aussereheliche Kinder ein Indiz für die Instabilität der Ehe sein können und zwar unabhän- gig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist (vgl. beispielsweise Urteile des BGer 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 4.3.3 und 1C_570/2012 vom 27. Februar 2013 E. 2.8 oder E. 5.2 vorne). Dass die Geburt eines ausserehelichen Kindes für das Einbürgerungsverfahren von Bedeutung ist, darüber musste sich der Betroffene im Klaren sein. Er wäre daher in je- dem Fall verpflichtet gewesen, besagte Tatsache anlässlich des Einbürge- rungsverfahrens anzugeben (vgl. Urteil des BVGer C-7291/2014 vom 22. April 2016 E. 9.1 m.H.). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle, dass die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffenden Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 und BGE 132 II 113 E. 3.2).

F-672/2017 Seite 13 11.2 Der Beschwerdeführer lässt in diesem Zusammenhang vorbringen, er habe das Kind auf Drängen seiner Eltern anerkannt, ohne zu wissen, ob er wirklich der Vater sei. Erst im Laufe der Jahre habe er realisiert, dass ihm der Sohn zunehmend gleiche, weshalb er das Kind im Jahre 2013 dann (formell) anerkannt habe. Weil er mit der Kindsmutter keine Parallelbezie- hung geführt habe (One-Night-Stand) und das Kind hinsichtlich des Ehe- willens zu seiner schweizerischen Gattin nicht von Belang gewesen sei, habe für ihn keine Veranlassung bestanden, die Behörden über die Geburt zu orientieren. 11.3 Sobald an einen Begriff wie Ehe rechtliche Folgen – wie der Erwerb des Bürgerrechts – geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-5601/2016 vom 22. März 2018 E. 12.3). Unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c aBüG ist mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Sie charakterisiert sich als eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 oder E. 5.2 hiervor). 11.4 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Ein- gehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen ist. Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten. Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeu- gung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe C-7291/2014 E. 9.4), weshalb im Widerspruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quo- tient von Merkmalwahrscheinlichkeiten vgl. BENDER ET AL., Tatsachenfest- stellungen vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Aufgrund der Aktenlage ist hier kaum von einer ausserehelichen Beziehung auszugehen (vgl. BVGer act. 8, Beilage 2). Hingegen muss sich der Beschwerdeführer seiner Vaterschaft von Anfang an gewiss gewesen sein, anders lässt sich seine Vorgehensweise (jahrelanges Belassen des Sohnes bei den eigenen

F-672/2017 Seite 14 Eltern mit anschliessender Anerkennung) nicht erklären. Für die Erkennt- nis, dass einem ein Kind gleicht (so Ziff. 9 der Rechtsmitteleingabe), benö- tigt man gemeinhin denn nicht volle sechs Jahre (das Gesuch um Eintra- gung des Kindes im örtlichen Zivilstandsregister erfolgte am 11. Januar 2013; zum planmässigen Vorgehen bei der Anerkennung der Vaterschaft siehe ebenfalls E. 12.7 hiernach). Zu ergänzen wäre, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht darum geht, das Verhalten des Be- schwerdeführers moralisch zu werten. Ein Rückgriff auf herrschende Wert- vorstellungen ist nur insofern von Bedeutung, als jene zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahrscheinlichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung zulassen (siehe Urteil des BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.2.2 m.H.). 11.5 Die Zeugung bzw. die Geburt des ausserehelichen Sohnes hätte hier tatsächlich einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung dar- gestellt. Ob die Ex-Gattin des Beschwerdeführers den Seitensprung tole- rierte, ist an sich ohne Belang, handelt es sich bei der verschwiegenen Geburt doch um ein rechtlich relevantes Vorkommnis, welches die Einbür- gerung verhindert oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhält- nisse hinausgezögert hätte (vgl. Urteil 1C_244/2016 E. 4.3.3). Der Be- troffene wäre mithin so oder so gehalten gewesen, die Behörden über die- sen Umstand zu informieren. Sein Verhalten erscheint in dieser Hinsicht insoweit bemerkenswert, als er (wie angetönt) auch der Schweizer Ehefrau nie etwas davon erzählte. Selbst am 15. März 2016, als sie erstmals Fra- gen zur ehelichen Gemeinschaft beantwortete, wusste sie nichts von der Existenz des Kindes (vgl. SEM act. 26, pag. 131 [Antwort zu Frage 14]). Für ein bewusstes Verheimlichen spricht nicht zuletzt die in der zweiten Stellungnahme vom 1. Februar 2016 figurierende Einschätzung des frühe- ren Rechtsvertreters, sein Mandat habe den Sohn E._______ sicherlich auch deshalb nicht in das Einbürgerungsgesuch miteinbezogen, weil er nicht gewollt habe, dass seine Ex-Frau Kenntnisse über dieses ausserehe- liche Kind erhalte (SEM act. 24, pag. 112). Damit räumt er die Relevanz dieses Sachverhaltselement für den Ehewillen ein. Dem in der Beschwer- deschrift vom 1. Februar 2017 zitierten BGE 142 II 265 wiederum liegt keine vergleichbare Konstellation zu Grunde. Zum einen ging es dort um ein Verfahren nach Art. 62 i.V.m. Art. 63 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), zum andern hat man den Beschwerdeführer in diesem Einbürge- rungsverfahren – anders als im angerufenen Vergleichsfall – ausdrücklich aufgefordert, unverheiratete ausländische Kinder unter achtzehn Jahren anzugeben (siehe das Formular „Gesuch um erleichterte Einbürgerung Art. 27 BüG“ unter SEM act. 1, wo der Gesuchsteller die entsprechende

F-672/2017 Seite 15 Rubrik mit einem Leerstrich versah). Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über die Vaterschaft für ein aussereheliches Kind setzte der Beschwerdeführer demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschlei- chens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG. Dies gilt übrigens selbst dann, wenn man – entgegen den nachstehenden Erwägungen – von der These einer zum massgeblichen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (siehe wiederum Urteil 1C_244/2016 E. 4.3.3 oder C-7291/2014 E. 9.5). 12. Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen weitere Indizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. 12.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 7. Januar 2009 dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau rund fünfeinhalb Jahre. Bis zum Trennungsentschluss verstrichen danach etwa vierzehnein- halb Monate (siehe Trennungsbegehren vom 31. März 2010, SEM act. 34), bis zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts per 1. Juni 2010 nicht ganz siebzehn Monate (SEM act. 8 und 9). Das Scheidungsverfahren wurde im Februar 2012 in die Wege geleitet. Dazwischen ist es zu keiner Annähe- rung der Ehegatten gekommen. Die Scheidung erfolgte am 10. November 2012. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die na- türliche Vermutung dafür, dass im massgeblichen Zeitraum des Einbürge- rungsverfahrens keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemein- schaft mehr bestand (zum Ganzen vgl. BGE 135 II 161 E. 2 oder Urteil des BGer 1C_377/2017 vom 12. Oktober 2017 E. 2.1.2 m.H.). 12.2 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorlie- gend – demnach die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschli- chen worden, ist es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Ge- schehensablauf aufzuzeigen (siehe hierzu E. 8.2 vorne). 12.3 Als den Hauptscheidungsgrund nennen die Eheleute übereinstim- mend die finanziell belastende Situation. Hierbei behaupten sie, vor an- fangs 2010 bzw. Februar/März 2010 habe es deswegen keine ehelichen Schwierigkeiten gegeben. In die gleiche Zeit fällt das Eheschutzbegehren vom 6. April 2010 mit der darin integrierten Trennungsvereinbarung vom 31. März 2010 (SEM act. 34). Der Parteivertreter stellt sich auf den Stand- punkt, die finanziellen Schwierigkeiten hätten sich nach der Einbürgerung

F-672/2017 Seite 16 zugespitzt und seien für die Betroffenen erst mit der Ablehnung des Sozi- alhilfegesuches im März 2010 (SEM act. 24, pag. 116/117) akut geworden. Es treffen allerdings mehrere Faktoren zusammen, die dafür sprechen, dass die Ehe bereits zu den hier massgebenden Zeitpunkten nicht (mehr) auf Dauer angelegt war. 12.3.1 Dass eine intakte eheliche Beziehung durch finanzielle Probleme destabilisiert werden kann, erscheint durchaus verständlich. Dabei handelt es sich aber um einen Prozess, der naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt. Aktenkundig ist in dieser Hinsicht, dass der Beschwerdeführer im März 2005 und Juli 2007 in Verkehrsunfälle verwickelt war, die ab dem ers- ten Unfall eine fortwährende Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit nach sich zogen (SEM act. 17, pag. 76 - 80). Danach generierte er noch einige Zeit Ersatzeinkommen aus Sozialversicherungsleistungen. Unfalltaggelder bezog er laut Angaben des Rechtsvertreters bis Ende 2007, ein Begehren auf Ausrichtung einer IV-Rente wurde im September 2009 abgewiesen. Den Eheschutzakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdefüh- rer am 9. Juni 2010 darauf verwies, er habe private Schulden; es seien „ca. Fr. 40‘000.-, vielleicht auch mehr“. Im gemeinsamen Trennungsbegehren figuriert sodann der handschriftliche Vermerk, er habe seit zwei Jahren und drei Monaten kein Einkommen mehr und werde auch nicht unterstützt (SEM act. 34). Die finanziellen Verhältnisse präsentierten sich also schon während des im April 2008 eingeleiteten Einbürgerungsverfahrens ange- spannt. 12.3.2 Im Scheidungsverfahren gab die Ex-Gattin als Grund für die Tren- nung zu Protokoll, ihr Mann sei sehr oft alleine mit Kollegen unterwegs ge- wesen. Man habe sich immer mehr auseinandergelebt. Sie habe es satt gehabt, mit ihrem kärglichen Lohn auch noch die Schulden des Beschwer- deführers bezahlen zu müssen (siehe wiederum SEM act. 34). Dazu passt, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer zweiten Stellungnahme vom 11. April 2016 ohne zeitliche Verortung der Vorkommnisse ausführte, sie habe ihm viele Male erklärt, nicht mehr bereit zu sein, alles alleine zu be- zahlen (SEM act. 28). Der jetzige Rechtsvertreter hält ebenfalls fest, der Lebensunterhalt der Eheleute sei bis zur tatsächlichen Auflösung der Haushaltsgemeinschaft (anfangs Juni 2010) während rund zwei Jahren ausschliesslich durch die Schweizer Ehefrau bestritten worden und räumt an anderer Stelle ein, die finanzielle Situation auf Seiten seines Mandanten sei im Verlaufe des Jahres 2008 zu einer Belastung für die Ehe geworden (vgl. BVGer act. 1, Ziff. 5 und 7). Diese Ausführungen machen deutlich,

F-672/2017 Seite 17 dass die finanziellen Probleme spätestens 2008 auftraten bzw. sich akzen- tuierten, womit die Auflösungserscheinungen in der Ehe vor der erleichter- ten Einbürgerung ihren Lauf genommen haben müssen. 12.3.3 Die Eheleute taten mehrfach ausdrücklich Kund, bis anfangs 2010 ein ganz normales Eheleben geführt zu haben. Jedenfalls im Kontext des gesetzgeberischen Ehekonzepts bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb eine Ehe, welche trotz seit längerem angespannter Finanzen (siehe E. 12.3.1 und 12.3.2) gut funktioniert haben soll, hauptsächlich wegen des Ent- scheids des Sozialamtes der Stadt Y._______ vom 10. März 2010 noch Ende desselben Monats unvermittelt in die Trennung und spätere Schei- dung mündete. Als ebenso unverständlich erweist sich unter solchen Um- ständen, dass keine andere Lösung gesucht oder gefunden werden konnte, wo die Ehegatten zum Einbürgerungszeitpunkt etwa vierzehnein- halb Monate zuvor angeblich doch die feste Absicht hatten, die Ehe lang- fristig weiterzuführen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung Alternativen aufgezeigt (z.B. ins Auge fassen einer Ehetherapie oder von Sanierungsmassnahmen, etc.). Warum solche Vorkehren keine erfolgsver- sprechende Option dargestellt hätten, vermögen die Betroffenen nicht überzeugend darzutun. Da keine ernsthaften Bemühungen zur Rettung der Ehe erkennbar sind, ist dem SEM beizupflichten, dass die Ablehnung des Sozialhilfegesuches den Zerrüttungsprozess nicht in Gang setzte, sondern ihn – zusammen mit dem Auseinanderleben infolge des häufigen Wegseins des Beschwerdeführers (siehe dazu die mitzuwürdigenden Aussagen der Parteien im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahren) – vielmehr ab- schloss. Der nachträgliche Einwand, die vorübergehende Arbeitslosigkeit der Ex-Gattin im Herbst 2009 sei für die beschriebene Entwicklung mitver- antwortlich gewesen (BVGer act. 8 mit Beilage), widerspricht den früheren Einschätzungen der Beteiligten, welche besagtes Sachverhaltselement einst mit keinem Wort erwähnten. Die Zerrüttung kann mithin so oder so nicht erst nach Abschluss des Verfahrens auf erleichterte Einbürgerung eingesetzt haben. 12.4 Der Parteivertreter weist ferner darauf hin, dass die damalige Gattin seines Mandanten den tatsächlichen Ehewillen mit der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung betr. eheliche Gemeinschaft am 8. Dezember 2008 bestätigt und später wiederholt hat, letztmals mit einem am 6. Sep- tember 2017 eingegangenen undatierten Schreiben (BVGer act. 16, Bei- lage 1 der Replik). Aufgrund der beschriebenen Probleme vorab finanziel- ler Natur, die das Zusammenleben der Ehegatten zusehends prägten, so-

F-672/2017 Seite 18 wie vor dem Hintergrund des raschen und finalen Entschlusses zur Tren- nung (siehe E. 12.3.3 und 12.3.4 vorne) wird jedoch ersichtlich, dass die diesbezüglichen Vorbringen blosse Schutzbehauptungen darstellen. Hin- zuzufügen wäre, dass der fehlende Ehewille dabei nicht impliziert, die Ehe- gatten könnten sich zwischenmenschlich nicht weiterhin nahe stehen. In- dessen geht es im vorliegenden Verfahren primär um die Frage, ob auf Seiten beider Partner ein authentischer Ehewille im Sinne der Rechtspre- chung vorliegt (siehe vorangehende E. 5.2), was nach dem Gesagten nicht der Fall gewesen sein kann. 12.5 Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung und Scheidung von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden. Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber, wie an anderer Stelle dargetan, vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist le- diglich, ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemein- samen Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesitua- tion angenommen werden kann (vgl. hierzu F-5601/2016 E. 12.5 m.H.). Die diesbezüglichen Hinweise des Parteivertreters gilt es im Übrigen dahinge- hend zu relativieren, dass sowohl die Aufhebung der Haushaltsgemein- schaft als auch die Scheidung auf gemeinsames Begehren hin erfolgten (SEM act. 34). Ohnehin haben sich die Betroffenen ihr Verhalten bzw. ihre Äusserungen in einem Eheschutz- und Scheidungsverfahren auch in ei- nem nachfolgenden anderen Verfahren anrechnen zu lassen. Sie haben – nach Auffassung des Bundesgerichts – "keinen Anspruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen" (vgl. Urteil des BGer 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 2b/dd, nicht publ. in BGE 128 II 97). Es bleibt daher bei der Vermutung, die Auflösungserscheinungen in der Ehe hätten vor der erleichterten Einbürgerung ihren Lauf genommen. 12.6 Dass die Eheleute im Sommer 2009 noch gemeinsam Ferien im Aus- land verbrachten, erscheint aufgrund der gesamten Umstände (E. 12.3 - 12.5) nicht ausschlaggebend. Die erleichterte Einbürgerung setzt nämlich den auf die Zukunft gerichteten Willen der Ehegatten voraus, ihre Bezie- hung nicht in beliebiger Form, sondern als Ehe weiterzuführen (vgl. Urteil des BVGer C-2391/2014 vom 20. April 2016 E. 10.8 m.H.). Es versteht sich

F-672/2017 Seite 19 von selbst, dass die in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfah- ren eingereichten Fotos nichts über das Eheleben als solches auszusagen vermögen und daher nicht besonders aufschlussreich sind. Analoges lässt sich mit Blick auf die Beherbergung der Eltern des Beschwerdeführers durch die Schweizer Ex-Gattin in der Weihnachtszeit 2009/10 am eheli- chen Domizil festhalten. 12.7 Ein gewichtiger Anhaltspunkt für eine Zweckentfremdung des Instituts der erleichterten Einbürgerung ist schliesslich im planmässigen Vorgehen des Beschwerdeführers bei der Regelung der Vaterschaft zu erblicken. Dass man ihn alsbald über die wahrscheinliche Vaterschaft des am 7. De- zember 2006 geborenen ausserehelichen Kindes ins Bild setzte, ist unbe- stritten. Auch hat die Kindsmutter den Jungen umgehend seinen Eltern zur Obhut übergeben, wo er, soweit bekannt, bis in den Herbst 2016 verblieb. Das Verhalten des Beschwerdeführers macht daher nur Sinn, wenn er sich der Vaterschaft gewiss war. Die in der Replik nachgeschobenen Gründe für das Zuwarten (gesundheitliche Gründe, keine Kenntnis von der Mög- lichkeit eines Vaterschaftstests) entbehren jeglicher Grundlage. Zum einen befand sich der Betroffene gemäss den eingereichten medizinischen Un- terlagen seit Jahren in ärztlicher Behandlung, zum andern war er nach der rechtskräftigen Scheidung von der schweizerischen Ehefrau am 18. De- zember 2012 in der Lage, das Kindsverhältnis kurzum zu regeln. So hat er bei den kosovarischen Behörden bereits am 11. Januar 2013 einen ent- sprechenden Antrag gestellt, worauf man ihm am 24. April 2013 die Obhut und am 23. Oktober 2014 das Sorgerecht über den Sohn zusprach (SEM act. 17, pag. 96/97). 12.8 Bei dieser Sachlage erübrigen sich nähere Ausführungen zu den sonstigen, in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Argumenten (frü- here Verdachtsmomente, Begleitumstände der Heirat, Altersunterschied, etc.). 13. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unter- zeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge- rung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein- schaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Ein-

F-672/2017 Seite 20 bürgerung im Sinne von Art. 41 aBüG durch falsche Angaben und das Ver- heimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Wie unter E. 11.1 - 11.5 aufgezeigt, sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklä- rung aber bereits aus anderen Gründen gegeben. 14. Zu prüfen bleibt die Rüge des Beschwerdeführers, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sei sachlich unzulässig und unverhältnismäs- sig. Wie anderes Verwaltungshandeln auch, ist die Zulässigkeit der Nichtiger- klärung einer Einbürgerung am Gesetzeszweck und ergänzend am Grund- satz der Verhältnismässigkeit zu messen (BGE 140 II 65 E. 4.2). Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtge- mässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht in diesem Zu- sammenhang davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ganz ausserordentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. etwa F-5601/2016 E. 14.1 m.H.). Dass die erleichterte Einbürgerung kurz vor Ablauf der achtjährigen Verjährungsfrist erfolgte, rechtfertigt einen Verzicht auf die Nichtigerklärung ebenso wenig wie der rechtmässige Voraufenthalt des Beschwerdeführers hierzulande und die damit verbundene soziale und sprachliche Integration. Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts geht im Übrigen nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einher; über einen solchen wäre – wenn überhaupt – im Rahmen eines eigenstän- digen Verfahrens zu befinden, in welchem die spezifischen Interessen der Betroffenen gebührend zu berücksichtigen wären (zum Ganzen siehe BGE 140 II 65 E. 4.2.2 – 4.2.3 oder BGE 135 II 1 E. 3.2). 15. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 16. 16.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund- sätzlich kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]). Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2017 ersuchte er je- doch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und

F-672/2017 Seite 21 2 VwVG). In der verfahrensleitenden Anordnung des Bundesverwaltungs- gerichts vom 27. März 2017 wurde der Entscheid darüber auf einen späte- ren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist. 16.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er- scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). 16.3 Die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind erfüllt, weil das eingereichte Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die prozessuale Bedürftigkeit des Betroffenen aktenmässig erstellt ist (vgl. BVGer act. 5). Auch die Notwendigkeit der Vertretung ist im Falle des nicht rechtskundigen Beschwerdeführers mit Blick auf die sich hier stellen- den Rechtsfragen zu bejahen. Der Parteivertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass das amtliche Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komple- xität und des Umfangs des Verfahrens ist von einem anrechenbaren amtli- chen Honorar von Fr. 2‘500.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszugehen, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).

Dispositiv nächste Seite

F-672/2017 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Marc Spescha als amtlicher Anwalt eingesetzt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Rechtsanwalt Marc Spescha wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2‘500.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem Gericht das Honorar zu vergüten. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern, Zivilstandswesen, Bun- desplatz 14, 6002 Luzern (in Kopie) – die Einwohnerdienste der Stadt Y._______ (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

F-672/2017 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-672/2017
Entscheidungsdatum
31.07.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026