B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-664/2023

Urteil vom 27. März 2024 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 4. Januar 2023.

F-664/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A., geborener B.________, geboren (...) in C., Nordma- zedonien (nachfolgend: Beschwerdeführer), reiste im Jahr 1990 im Rah- men der Bestimmungen über den Familiennachzug in die Schweiz ein. Er verfügte ab dem 15. Februar 1996 über eine Niederlassungsbewilligung. B. Am 21. Juli 2011 verurteilte ihn das Bezirksgericht (...) wegen Vergewalti- gung, sexueller Nötigung, mehrfacher Körperverletzung, vollendeter sowie versuchter Nötigung, Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten, begangen ab Mai 2008 bis November 2009 (zu Lasten [...]), zu fünf Jahren und drei Mo- naten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Hafttage). Es sprach ihn von der Anklage der Drohung (gegenüber einem Dritten) frei. Das Obergericht des Kantons (...) bestätigte am 5. Februar 2013 auf Be- rufung und Anschlussberufung die Schuldsprüche sowie den Freispruch des Bezirksgerichts. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre und neun Monate (unter Anrechnung der Hafttage) und setzte eine Busse von Fr. 2'000.– fest. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Bundes- gericht mit Urteil 6B_536/2013 vom 28. November 2013 ab, soweit es da- rauf eintrat. C. Nachdem der Beschwerdeführer der Vorladung zum Strafantritt per 2. Juni 2014 nicht gefolgt war, wurde er im automatisierten Polizeifahndungssys- tem (RIPOL) zur Verhaftung ausgeschrieben (nicht aktenkundig, vgl. Ver- fügung: Bedingte Entlassung vom 23. November 2022, Beschwerdeakte 1 Beil. 2 S. 2, und Vorakten [SEM] act. 1 S. 3). D. Mit Verfügung vom 7. November 2014 entzog das Migrationsamt des Kan- tons (...) dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Die nicht zustellbare Verfügung wurde im Amts- blatt veröffentlicht; sie wurde am 15. November 2014 rechtskräftig. E. Am 18. Juli 2018 heiratete der Beschwerdeführer in C._______, Nordma- zedonien, seine im Jahr (...) geborene, in der Schweiz niederlassungsbe- rechtigte Landsfrau (...) und nahm ihren Nachnamen an.

F-664/2023 Seite 3 F. Nachdem der Beschwerdeführer am 3. August 2019 in die Schweiz einge- reist und am 1. November 2019 wieder ausgereist war, reiste er am 28. Februar 2020 wiederum in die Schweiz ein. Am 9. März 2020 wurde er durch die Kantonspolizei (...) am Wohnsitz seiner Ehefrau verhaftet und dem Strafvollzug zugeführt. In der Folge verbüsste er die seit 2014 zu voll- ziehende Freiheitsstrafe. G. Am 9. Januar 2023 wurde er im Nachgang zu seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 11. November 2022 bedingt aus dem Strafvollzug entlas- sen und musste die Schweiz innert 24 Stunden verlassen (vgl. Entlas- sungsanordnung des Migrationsamts des Kantons [...] vom 19. Dezember 2022, eröffnet am 3. Januar 2023). H. Nachdem der Beschwerdeführer sich im Rahmen seines rechtlichen Ge- hörs zu Wegweisung und Einreiseverbot am 1. Dezember 2022 nicht ge- äussert hatte, erliess das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 4. Januar 2023 ein zehnjähriges Einreiseverbot für den Zeitraum vom 10. Januar 2023 bis 9. Januar 2033 für die Schweiz und Liechtenstein. Gleichzeitig ordnete es die Ausschreibung dieser Massnah- me im Schengener Informationssystem (SIS II) an und entzog einer allfäl- ligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha, beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und das Einreiseverbot sei bis zum 9. Dezember 2024 (Ende der Probezeit) zu be- fristen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Er machte im Wesent- lichen eine grobe Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend sowie eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz, weshalb auch keine adäquate Interessensabwägung vorgenommen worden sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2023 wies das Bundesverwal- tungsgericht den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss. Dieser wurde am 8. März 2023 be- zahlt.

F-664/2023 Seite 4 K. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. L. Am 21. März 2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht ein Doppel der Vernehmlassung an den Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und schloss den Schriftenwechsel ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwer- de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

F-664/2023 Seite 5 3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dahingehend, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung unzu- reichend begründet habe. 3.1 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (BGE 143 III 65 E. 5.2, 142 II 324 E. 3.6; 134 I 83 E. 4.1). 3.1.2 Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2). 3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Begründung der Verfügung sei an- gesichts der Schwere des Eingriffs und des Umfangs einer guten halben A4-Seite auf den ersten Blick unzureichend und im Lichte der gesetzlichen Anforderungen ungenügend. Das zehnjährige Einreiseverbot, das die fünf-

F-664/2023 Seite 6 jährige Regelhöchstdauer überschreite, verlange eine besonders sorgfäl- tige Begründung. Eine einzelfallgerechte Gefährdungsprognose, weshalb von einer aktuellen und schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung ausgegangen werde, sei nicht im Ansatz ersichtlich. Na- mentlich sei unberücksichtigt geblieben, dass er die strafrechtlich geahn- deten Taten vor dreizehn Jahren begangen habe und sich seither nichts mehr habe zuschulden kommen lassen. Ebensowenig hätten sein Verhal- ten im Strafvollzug und die Umstände der bedingten Entlassung in der Ver- fügung ihren Niederschlag gefunden. Ausserdem sei nicht berücksichtigt worden, dass er mit einer hier in der Schweiz bestens verankerten, nieder- lassungsberechtigten Ehefrau verheiratet sei, die ihr Leben in der Schweiz nicht aufgeben wolle und hoffe, das Leben mit ihm – dem Beschwerdefüh- rer – zeitnah in der Schweiz führen zu können. Indem diese Umstände nicht berücksichtigt worden seien, habe die Vorinstanz auch den Sachver- halt ungenügend ermittelt. Daraus folge, dass sie auch keine adäquate In- teressenabwägung vorgenommen und eine Gefährdungsprognose gänz- lich unterlassen habe. 3.3 Die Vorinstanz begründet das zehnjährige Einreiseverbot mit dem überdurchschnittlich aggressiven und von Gewalt geprägten Verhalten des Beschwerdeführers, das in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer wiege. Er habe besonders hochwertige Rechtsgüter, namentlich die körperliche, se- xuelle und psychische Integrität eines Mitmenschen, schwer verletzt, wes- halb er auch mit einer sehr hohen Freiheitsstrafe bestraft worden sei. Auf- grund dieser sehr schwerwiegenden Verurteilung liege eine grosse Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Dass diese äusserst ver- werflichen Verbrechen und Vergehen alle zeitlich zurückliegen würden, sei darin begründet, dass er seit der Verurteilung unbekannten Aufenthalts ge- wesen sei und das Einreiseverbot erst jetzt erlassen werden könne. Die Fernhaltemassnahme von zehn Jahren sei absolut angemessen und ihm zuzumuten. Dabei sei sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz mitbe- rücksichtigt. 3.4 3.4.1 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Begrün- dung in der angefochtenen Verfügung sehr knapp ausgefallen ist, zumal eine doppelt so lange Fernhaltemassnahme angeordnet wurde als der Re- gelfall (siehe hiernach E. 4.1), was grundsätzlich eine sorgfältige und aus- führliche Begründung bedingt, insbesondere dahingehend, inwiefern das öffentliche Interesse an der Fernhaltung gelte (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2529/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.2 mit Hinweis auf das Urteil

F-664/2023 Seite 7 des BVGer C-4898/2012 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Die stattdessen verwen- deten Begrifflichkeiten wie «sehr hohe Freiheitsstrafe», «äusserst verwerf- lichen» Verbrechen und Vergehen, «absolut angemessen» oder «äusserst schwerwiegenden Tat» betonen zwar die Auffassung der Vorinstanz, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung als gross beurteilt wird, sagen aber nichts dazu aus, wie sie die Interessen letztlich gewichtet hat. Insbe- sondere geht aus der Begründung der Vorinstanz nicht hervor, inwiefern sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und die Tatsache, dass Famili- enmitglieder, seine Ehefrau und Freunde in der Schweiz leben, mitberück- sichtigt wurde. 3.4.2 Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz gemäss der angeordneten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten von einer grossen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, die gegenüber seinem privaten Interesse an der Einreise in die Schweiz klar überwiege, da besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt worden seien (siehe dazu hiernach E. 5.1). Dahingehend konnte der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung auch ohne Weiteres anfechten. Er hatte sich im Übrigen vorgängig zur Eröffnung der angefochtenen Verfügung im Rah- men seines rechtlichen Gehörs nicht zu einem anzuordnenden Einreise- verbot geäussert. Da das Bundesverwaltungsgericht über die volle Kogni- tion verfügt und eine Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen zu Lasten des Beschwer- deführers führen könnte, ist die Gehörsverletzung – wie der Beschwerde- führer letztlich selbst beantragt – als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten und die Sache reformatorisch zu entscheiden. 4. 4.1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Abs. 5 derselben Bestimmung Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Auf- enthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf

F-664/2023 Seite 8 Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher- heit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung i.S.v. Art. 67 Abs. 3 AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage vor- aus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispiels- weise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbe- sondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschrei- tendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, orga- nisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichti- gung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). Nur wenn die straffällig gewordene Person sich längerfris- tig bewährt hat, kann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung allenfalls verneint werden. Dabei ist für die Berech- nung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidrelevant ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit be- währt hat (BVGE 2014/20 E. 5.4 sowie Urteil des BVGer F-4988/2020 vom 16. Februar 2022 E. 4.2). 4.3 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbotes sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG) zu überprüfen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme notwendig sein wird, ist na- turgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffe- nen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; ferner HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4.4 Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots ab-

F-664/2023 Seite 9 sehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 5. 5.1 Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Entscheids auf die Ver- urteilung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2013 und führt aus, er habe ein überdurchschnittlich aggressives und von Gewalt geprägtes Ver- halten an den Tag gelegt. Die der Verurteilung zugrundeliegenden Verhal- tensweisen wögen in ausländerrechtlicher Hinsicht schwer. Er habe beson- ders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, sexuelle und psychische Integrität eines Mitmenschen schwer verletzt, weshalb er auch mit einer sehr hohen Freiheitsstrafe bestraft worden sei. Es liege des- halb eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Dass die in Frage stehenden Taten alle zeitlich zurückliegen würden, habe damit zu tun, dass er seit seiner Verurteilung unbekannten Aufenthalts ge- wesen sei und das Einreiseverbot erst jetzt erlassen werden könne. Auf- grund der schwerwiegenden Tat überwiege das Interesse an seiner Fern- haltung sein privates Interesse an einer Einreise, respektive an einem Auf- enthalt in der Schweiz klar. Dabei sei sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz mitberücksichtigt worden. Es sei ihm zuzumuten, die Kontakte zu Familie und Freunden via die modernen Kommunikationsmittel und Besu- che ausserhalb des Schengenraums zu pflegen. Er habe während der Dauer des Einreiseverbots zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. 5.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, die der Verurteilung zugrunde liegenden, unbestritten schwerwiegenden Taten lägen mehr als 13 Jahre zurück. Er habe sich seither weder in der Schweiz noch im Ausland etwas zu Schulden kommen lassen. Die Vorinstanz habe sein jahrelanges Wohl- verhalten ausgeblendet. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er am 9. Januar 2023 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, weil er sich gemäss Vollzugsbericht vom 4. November 2022 im Kontakt mit Miteingewiesenen höflich, respektvoll und hilfsbereit verhalten habe und innerhalb des eingewiesenen Kollektivs als gut inkludiert beschrieben wer- de. Ihm werde insgesamt «ein vorbildliches und regelkonformes Verhal- ten» attestiert und festgehalten, es hätten nie Disziplinarmassnahmen aus- gesprochen werden müssen. Er könne als geläutert gelten, ihm sei eine biografische Kehrtwende zu attestieren. Der strafrechtlichen Verurteilung liege ein Beziehungsdelikt zugrunde, das er mehr als fünf Jahre vor der Bekanntschaft mit seiner jetzigen Ehefrau begangen habe. Er sei mit sei- ner jetzigen Ehefrau seit bald neun Jahren zusammen. Das Band habe

F-664/2023 Seite 10 während dieser Zeit gehalten, auch während des zweieinhalbjährigen Strafvollzugs. Sie beschreibe ihn als «respektvoll, zuvorkommend, wert- schätzend und freundlich». Eine anhaltende kriminelle Energie, die eine aktuelle Gefährdung zu begründen erlaube, sei nicht ersichtlich. Die der Festsetzung der Probezeit (bis am 9. Dezember 2024) zugrundeliegende günstige strafrechtliche Legalprognose sei mit einer massnahmerechtli- chen Gefährdungsprognose, die über ein die Probezeit hinausdauerndes Schutzbedürfnis hinausgehe, nicht vereinbar. Darüber hinaus werde mit dem Einreiseverbot in sein menschenrechtlich geschütztes Privat- und Fa- milienleben eingegriffen; wobei eine konventionskonforme Interessenab- wägung fehle. Die dafür zu berücksichtigenden Kriterien erlaubten ein überwiegendes Fernhalteinteresse kaum mehr, jedenfalls nicht über eine Verbotsdauer von knapp zwei Jahren hinaus. 6. Nachfolgend ist auf die der Verurteilung zugrunde liegenden Ereignisse so- wie die Grundlagen für die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers einzugehen. 6.1 Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht des Kantons (...) am 5. Februar 2013 wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, vollendeter sowie versuchter Nötigung, Dro- hung und mehrfacher Tätlichkeiten (zu Lasten [...] [nachfolgend auch: Ge- schädigte oder Privatklägerin]) auf Berufung und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin zu einer Freiheitsstrafe von fünfdreiviertel Jahren (unter Anrechnung von 365 Tagen Haft) und einer Busse von Fr. 2'000.– verurteilt. Das Paar hatte eine knapp vierjährige Beziehung geführt, wobei es ab Dezember 2007 bis November 2009 in einer gemeinsamen Woh- nung lebte. Gemäss dem ausführlichen Urteil des Obergerichts beging der Beschwerdeführer die aufgeführten Delikte im Zeitraum von Mai 2008 bis November 2009. Die Geschädigte flüchtete etwa zwei Dutzend Mal aus der gemeinsamen Wohnung und kehrte jeweils zurück. Im November 2009 verliess sie die gemeinsame Wohnung endgültig und erstattete am 12. De- zember 2009 Strafanzeige. Das Obergericht ging von einer Beziehung aus, die durch typische häusliche Gewalt geprägt war, bei welcher der Be- schwerdeführer die Geschädigte, abgesehen von der sexuellen und kör- perlichen Gewalt, was sich hauptsächlich auf die Länge der Strafe aus- wirkte, auch psychisch unter Druck setzte, ständig überwachte und sie von ihrer Umwelt isolierte. Strafverschärfend kam bei der obergerichtlichen Be- urteilung hinzu, dass der Beschwerdeführer nach Eröffnung des erstin- stanzlichen Urteils jegliche Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens habe

F-664/2023 Seite 11 vermissen lassen und dutzende Male via soziale Medien mit der Privatklä- gerin Kontakt aufgenommen habe, die Beziehung wieder habe aufnehmen wollen, dies im Wissen darum, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollte und Angst vor ihm hatte, und ihm deswegen ein Kontakt- und Ra- yonverbot habe auferlegt werden müssen. 6.2 Wie der Verfügung über die bedingte Entlassung vom 23. November 2022 zu entnehmen ist, wird grundsätzlich angenommen, der Beschwer- deführer habe gewisse Lehren aus seiner strafrechtlichen Vorgeschichte gezogen, und werde versuchen, sich künftig regelkonform zu verhalten. Das allgemeine Vollzugsverhalten wird als positiv beschrieben. Es wird in- des auch festgehalten, dass er während Konflikten teilweise eine dünnhäu- tige Seite zeige, wobei es selten zu entsprechenden Situationen komme. Disziplinarmassnahmen hätten nie ausgesprochen werden müssen. Es fehle ihm jedoch an Kritikfähigkeit, er fühle sich schnell angegriffen und zeige sich dann beleidigt. Als negativ werden hinsichtlich der begangenen Taten sein fehlendes Problembewusstsein und die fehlende Verantwor- tungsübernahme herausgestrichen. Eine Förderung des Problembewusst- seins habe nicht erfolgen können. Der Beschwerdeführer sehe sich viel- mehr als Opfer, das von seiner (...) (und einer früheren Freundin) in die Irre geführt worden sei. Aus seiner Sicht seien die Beziehungen zu Frauen im- mer positiv gestaltet gewesen; er könne einer Frau niemals Schaden zufü- gen. Betreffend die aktuelle, seit offenbar neun Jahren bestehende Bezie- hung wird festgehalten, dass keine Verurteilungen betreffend häusliche Gewalt erfolgt seien. 7. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Straftaten in der Schweiz zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, was die Verhän- gung eines Einreiseverbots nach sich zieht (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Die Vorinstanz hat sodann eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG zu Recht bejaht. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der Art und Dauer des strafrechtlichen Verhaltens. Die Vorinstanz durfte somit ein die Regelmaxi- maldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot anordnen. Die beantragte Befristung des Einreiseverbots bis zum 9. Dezember 2024 fällt damit ausser Betracht. 8. Bei der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots kommt dem Grundsatz

F-664/2023 Seite 12 der Verhältnismässigkeit zentrale Bedeutung zu (vgl. E. 4.3). Dabei sind zunächst die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung darzulegen. 8.1 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wiegen die der Verurteilung zu- grundeliegenden Verhaltensweisen mit wiederholt überdurchschnittlich ag- gressivem und von Gewalt geprägtem Verhalten (insbesondere Verletzung der sexuellen, körperlichen und psychischen Integrität) während rund ein- einhalb Jahren zu Lasten (...) aus ausländerrechtlicher Sicht schwer, zu- mal diese Taten mit einer hohen Strafe von fünfdreiviertel Jahren bestraft wurden. Der Beschwerdeführer hat wiederholt hochwertige Rechtsgüter verletzt, weshalb grundsätzlich von einer hohen Gefährdung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung auszugehen ist. Nicht zu unterschätzen ist weiter das ausführlich im Urteil des Obergerichts beschriebene, aber auch noch im Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt (...) enthaltene Unvermö- gen, sich mit den begangenen Straftaten auseinanderzusetzen, die feh- lende Veränderungsbereitschaft und die Tendenz, sich selbst als das Opfer zu sehen. Dass seine neue Beziehung von der Ehefrau als glücklich be- schrieben wird, ändert daran nichts. Zu bedenken ist in diesem Zusam- menhang, dass seine heutige Ehefrau ab dem geltend gemachten Ken- nenlernen im Jahr 2014 ihren Lebensmittelpunkt hauptsächlich in der Schweiz gehabt haben dürfte, während der Beschwerdeführer offenbar in Nordmazedonien lebte, sie in der Schweiz nur kurzzeitig besuchte und das Paar ab 9. März 2020 durch den Strafvollzug getrennt war. 8.2 Aus der langen Zeitspanne seit der Begehung der Straftaten kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er sich nach der Verurteilung durch das Obergericht ins Ausland abgesetzt hatte und sich damit dem Strafvollzug lange Zeit zu entziehen vermochte. Ein klagloses Verhalten liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, stand doch dieser bis zu seiner Ergreifung am 9. März 2020 unter dem Eindruck der RIPOL-Ausschreibung. Zudem verkennt er, dass für die Be- urteilung, ob er eine (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, entscheidrelevant ist, wie lange er sich nach seiner Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. E. 4.2 in fine). 8.3 Was das geltend gemachte Wohlverhalten im Strafvollzug betrifft, kommt einem solchen für die Beurteilung der Rückfallgefahr keine signifi- kante Aussagekraft zu. Angesichts der in einer Strafvollzugsanstalt vorhan- denen, engmaschigen Betreuung und intensiven Kontrolle wird ein tadello- ses Verhalten eines Inhaftierten erwartet und lässt keine verlässlichen

F-664/2023 Seite 13 Rückschlüsse auf das künftige Verhalten einer Person in Freiheit zu (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). 8.4 Nach dem Gesagten besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers. Dies ergibt sich auch daraus, dass ihm aus ausländerrechtlicher Sicht keine positive Prog- nose gestellt werden kann. Die Versuche des Beschwerdeführers, das öf- fentliche Interesse zu relativieren, erweisen sich als untauglich. Befremd- lich erscheint insbesondere, dass er die Verbrechen an (...), welche er über längere Zeit beging und deren Unrecht er nur zögernd einsah, als «Bezie- hungstat» zu bagatellisieren versucht. Das Gefährdungspotenzial ist er- heblich und verlangt nach einer langfristigen Fernhaltemassnahme. 9. 9.1 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Er beruft sich auf Art. 8 EMRK. Seine Ehe- frau, sein (...), seine (...) und die weitere Verwandtschaft (ausser [...]) so- wie (...) und (...) seiner Ehefrau lebten in der Schweiz. Hieraus ergäben sich enge soziale und familiäre Bindungen zur Schweiz im Unterschied zum Herkunftsland des Beschwerdeführers. Es sei seiner Ehefrau nicht zu- mutbar, der Ehe willen ins Herkunftsland auszureisen. Es bleibt zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf bedingte Entlassung geltend gemacht hatte, er werde seinen Lebensmit- telpunkt nach Nordmazedonien verlegen, dort im Haus seiner Familie le- ben, seiner Familie helfen und dort eine Tätigkeit aufnehmen. Im Rahmen der Beurteilung der Voraussetzungen für die bedingte Entlassung wurde angegeben, seine Ehefrau werde ihre Stelle in der Schweiz aufgeben und zu ihm nach Nordmazedonien ziehen. Er scheine über ein unterstützendes und stabiles soziales Umfeld zu verfügen, welches ihn bei der Ausreise nach Nordmazedonien unterstütze (vgl. B-act. 1 Beil. 4 Ziff. 4). Diese An- gaben stimmen nicht mit dem Vorbringen in der Beschwerde überein, wo- nach es seiner Ehefrau nicht zumutbar sei, zu ihm nach Nordmazedonien zu ziehen. 9.2 Durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat der Beschwer- deführer das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren. Allfällige Einschrän- kungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Da der Verlust des Aufenthaltsrechts nicht Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8

F-664/2023 Seite 14 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). Der Beschwerdeführer ist 1990 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz ein- gereist und lebte hier bis zu seiner Ausreise im Nachgang zu seiner Verur- teilung im Februar 2013. Er verbrachte somit prägende Jahre seiner Ju- gend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in der Schweiz. Danach hatte er, soweit ersichtlich, seinen Lebensmittelpunkt während rund sechs Jahren in Nordmazedonien. Auch seine Ehefrau gibt an, zeitweise in Nord- mazedonien bei ihm gewesen zu sein, sie hätten zusammen während kur- zer Zeit einen Imbiss geführt. Da es jeweils aufwändig gewesen sei, zu ihm nach Nordmazedonien zu fahren, sei ihr Ehemann zu ihr in die Schweiz zu Besuch gekommen. Nach seiner Verhaftung habe sie ihn im Gefängnis be- suchen dürfen. Ihr grösster Wunsch sei, mit ihm in der Schweiz zu leben. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einem ihm vertrauten Land lebt, wo er verwurzelt ist. Dieses Land ist auch das Herkunftsland seiner Ehefrau. Sie wohnte offenbar zeitweise auch dort. Sie dürfte ausserdem gewusst haben, dass ihr Ehemann in der Schweiz straf- fällig geworden war und – weil er in der Schweiz eine Strafe zu verbüssen hatte – in Nordmazedonien lebte. Sie dürfte auch gewusst haben, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2014 sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hatte. Unter diesen Umständen musste sie damit rech- nen, dass ein Einreiseverbot ausgesprochen wird. 9.3 Zwar hat der Beschwerdeführer ein nicht unbedeutendes Interesse da- ran, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Indessen hat er die Massnahme selbst zu verantworten und die Konsequenzen daraus zu tra- gen. Es ist ihm zuzumuten, die Kontakte zu seiner Ehefrau, der Familie und den Freunden in der Schweiz via die modernen Kommunikationsmittel und mit Besuchen ausserhalb des Schengenraums zu pflegen. 10. Nach Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Be- rücksichtigung der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von zehn Jahren als verhältnismässig (vgl. Ur- teile des BVGer F-13/2022 vom 30. August 2023 [zehnjähriges Einreise- verbot bei Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Nötigung, Drohung, einfa- cher Körperverletzung und Tätlichkeiten, alle Straftaten mehrfach und je- weils zum Nachteil seiner Ehefrau begangen, Verurteilung zu einer Frei- heitsstrafe von vier Jahren, Aufenthaltsbewilligung erhalten im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei der Ehefrau, zwei Kinder in der

F-664/2023 Seite 15 Schweiz, langjähriger Aufenthalt in der Schweiz], F-1311/2020 vom 17. Ja- nuar 2022 [vierzehnjähriges Einreiseverbot bei mehrfacher sexueller Handlung mit einem Kind, mehrfacher sexueller Nötigung sowie mehrfa- cher Vergewaltigung, alle Delikte begangen im familiären Rahmen, Frei- heitsstrafe von fünf Jahren, zwei Söhne in der Schweiz], F-3800/2020 vom 18. November 2021, zehnjähriges Einreiseverbot, herabgesetzt auf acht Jahre, bei Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung, Ver- urteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit 16 Jahren in die Schweiz gekommen, Schweizer Ehefrau, berufliche Integration], F-3527/2015 vom 24. März 2017 [achtjähriges Einreiseverbot, langjährige Straffälligkeit und Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung, Frei- heitsberaubung, Entführung und versuchter Nötigung zu drei Jahren Frei- heitsstrafe, als Kind in die Schweiz gekommen, Eltern, Geschwister und Schweizer Verlobte in der Schweiz], C-2524/2012 vom 8. Dezember 2014 [Einreiseverbot von zehn Jahren, langjährige Straffälligkeit, Verurteilung zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe u.a. wegen mehrfachen Diebstahls, ein- facher Körperverletzung, mehrfachen Angriffs, Nötigung, mehrerer Wider- handlungen gegen das SVG und das BetmG, seit Kindheit in der Schweiz, Eltern und Geschwister in der Schweiz]). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG ist. Die Beschwerde ist somit ab- zuweisen. 12. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwen- dung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.– festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

F-664/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 8. März 2023 geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Susanne Flückiger

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Zitat
CH_BVGE_001
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Bvger
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CH_BVGE_001, F-664/2023
Entscheidungsdatum
27.03.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026