B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6596/2024

Urteil vom 29. August 2025 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.

Parteien

A._______, vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 20. September 2024.

F-6596/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin (togolesische Staatsangehörige, geb. [...]) verfügt über eine spanische Aufenthaltsbewilligung und reiste am 15. Sep- tember 2024 mit dem Auto von Deutschland her in die Schweiz. Am Abend des 18. September 2024 wurde sie an einem Essensstand des «Zürich Vegan Festival» in der Haupthalle am Zürcher Hauptbahnhof aufgrund des Verdachts unbewilligter Erwerbstätigkeit festgenommen und am 19. Sep- tember 2024 polizeilich einvernommen. Am 20. September 2024 wurde sie aus der Untersuchungshaft entlassen. A.b Am 20. September 2024 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. A.c Mit Strafbefehl vom 20. September 2024 erklärte die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beschwerdefüh- rerin der rechtswidrigen Einreise, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 30. September 2024 Ein- sprache. Am 8. Oktober 2024 teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwer- deführerin mit, dass der Sachverhalt erstellt sei und am Strafbefehl festge- halten werde. Am 14. Oktober 2024 wurde B._______ (nachfolgend: Standbetreiber) polizeilich einvernommen. Am 22. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl in Anwendung von Art. 355 Abs. 3 Bst. a und d StPO sowie von Art. 356 Abs. 1 StPO an das Bezirksgericht Zürich. Dieses wies mit Verfügung vom 5. November 2024 das Strafverfah- ren zurück an die Staatsanwaltschaft und wies diese an, im Sinne einer Beweisergänzung die Beschwerdeführerin staatsanwaltlich zu befragen. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf das Opportunitätsprinzip auf die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Standbetreiber. Am 22. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Be- schwerdeführerin ein. B. Mit Verfügung vom 20. September 2024 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz gegen die Beschwerdeführerin ein Einreiseverbot, gültig für zwei Jahre ab Ausreisedatum. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.

F-6596/2024 Seite 3 C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Oktober 2024 erhob die Beschwerdefüh- rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf- hebung der Verfügung vom 20. September 2024; eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots auf eine kürzere Zeitspanne als zwei Jahre zu bemes- sen. Das Beschwerdeverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens zu sistieren und ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 wies die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 900.– zu leisten. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Sistierung des Beschwer- deverfahrens ab. E. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2024 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 20. Januar 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. F. Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 holte die Instruktionsrichterin bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Strafakten ein. Am 28. Januar 2025 stellte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht die am 22. Januar 2025 ergangene Einstellungsverfügung zu. Unter Beilage der Replik der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2025 sowie der Einstel- lungsverfügung räumte die Instruktionsrichterin der Vorinstanz am 4. Feb- ruar 2025 die Gelegenheit ein, eine Duplik einzureichen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest. G. Am 20. Februar 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwech- sel ab.

F-6596/2024 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzu- treten ist. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verlet- zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.3 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent- scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen auslän- dischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen

F-6596/2024 Seite 5 Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Widerhandlungen gegen Normen des Ausländerrechts fal- len ohne weiteres unter diese Begriffsbestimmung. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltsverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der entsprechenden Bestimmun- gen stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, von einer Fernhaltemassnahme abzusehen. Jedem Ausländer und jeder Ausländerin obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Stelle zu informieren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-296/2017 vom 8. Juli 2019 E. 4.3). 3.2 Das Einreiseverbot wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine län- gere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot damit, die Beschwerde- führerin sei gemäss den kantonalen Akten in der Schweiz erwerbstätig ge- wesen, ohne im Besitze der erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilli- gung gewesen zu sein. Die Ausübung einer solchen unbewilligten Er- werbstätigkeit stelle «einen Verstoss gegen die Einreisevoraussetzungen des Ausländerrechts» (sic) dar, womit auch gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen worden sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, das Einreiseverbot verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sei im Schengen- Raum aufgrund ihrer spanischen Aufenthaltsbewilligung anwesenheitsbe- rechtigt und habe bei der Mithilfe am Essensstand eine reine Gefälligkeits- handlung vorgenommen. Der Sachverhalt, den die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin vorwerfe, sei zudem nicht rechtsgenüglich erstellt und stütze sich lediglich auf Augenzeugenberichte der im Einsatz gewesenen Polizisten.

F-6596/2024 Seite 6 4.3 Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2024 führte die Vorinstanz aus, es werde in der Beschwerdeschrift bestätigt, dass die Beschwerde- führerin anlässlich ihres Aufenthalts in der Schweiz im Sinne einer Gefäl- ligkeitshandlung am «Vegan-Festival» mindestens einer vorübergehenden stundenweisen Beschäftigung nachgegangen sei. Die zeitliche Begren- zung des Einreiseverbots auf die Dauer von nur zwei Jahren und die feh- lende Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgrund der gül- tigen spanischen Aufenthaltsbewilligung entspreche ständiger Praxis und Rechtsprechung. 4.4 Mit Replik vom 20. Januar 2025 brachte die Beschwerdeführerin vor, mit Urteil F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 sei bei einer ähnlichen Ausgangs- lage die Beschwerde gutgeheissen worden. Weiter habe sie sich gegen- über dem Standbetreiber am Stand im Zürcher Hauptbahnhof lediglich mit Ratschlägen für die Zubereitung von Suppen geäussert. Das Ergreifen von Sanktionen sei unangemessen. 4.5 Mit Duplik vom 6. Februar 2025 führte die Vorinstanz aus, die Einstel- lungsverfügung vom 22. Januar 2025 rechtfertige die Aufhebung des Ein- reiseverbots nicht. Es müsse als Schutzbehauptung zurückgewiesen wer- den, dass die Beschwerdeführerin lediglich mit Ratschlägen zur Zuberei- tung von Suppen sich gegenüber dem Standbetreiber geäussert haben solle. An der Einvernahme vom 19. September 2024 habe sie mehrmals gegenüber der Polizei angegeben, dem Essensstandbetreiber aktiv gehol- fen zu haben. Auch sei sie mit Plastikhandschuhen durch die Polizei ange- troffen worden, was eindeutig zeige, dass sie nicht nur beratend zur Seite gestanden sei. 5. 5.1 Am 22. Januar 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein (siehe Sachverhalt Bst. A.c. am Ende). Gemäss der sehr kurz ausgefallenen Begründung habe die Beschuldigte ausgesagt, sie habe ihrem ehemaligen Lebenspartner nur gezeigt, wie man eine Spinattorte zubereite. Die Angaben der Beschwerdeführerin wür- den sich mit jenen ihres ehemaligen Lebenspartners (des Standbetreibers) decken, weshalb die ihr vorgeworfene Straftat nicht rechtsgenügend nach- gewiesen werden könne. In den Akten befindet sich ferner die gegen den Standbetreiber erlassene Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Januar 2025. In dieser wird auf die Aussage des Standbetreibers verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin

F-6596/2024 Seite 7 zwar am Stand beim Foodfestival geholfen habe, dafür jedoch nicht ent- löhnt worden sei. Sodann erwog die Staatsanwaltschaft, das Verschulden und die Tatfolgen seien gering (vgl. 52 StGB), weshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen sei. 5.2 Der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung gebietet, sich widerspre- chende Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Daraus ab- geleitet wird beispielsweise, dass die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfest- stellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde nach ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Ent- scheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt gewesen sind oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sie den Sachverhalt also ergänzend instruiert; dabei können auch aufgrund einer bestehenden Mitwirkungs- pflicht andere Beweise als im Strafverfahren vorliegen (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 I 363 E. 2.3.2; 136 II 447 E. 3.1). Ebenso kann im verwaltungs- rechtlichen Verfahren Anlass bestehen, von den strafrechtlichen Feststel- lungen abzuweichen, wenn der Freispruch im Strafverfahren ausdrücklich aufgrund der Unschuldsvermutung zustande gekommen ist, oder wenn der Beschuldigte in jenem Verfahren von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (Urteile des BGer 2C_197/2021 vom 6. Mai 2021 E. 3.3.2; 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3.1.1.; Urteil des BVGer F-824/2023 vom 18. März 2024 E. 8.3.2). Bei Einstellungsverfügun- gen ist die Bindungswirkung eines strafrechtlichen Verdikts für die Verwal- tungsbehörde zusätzlich relativiert: So besteht bei Bekanntwerden neuer Beweismittel oder Tatsachen unter gewissen Umständen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 323 Abs. 1 StPO). Die Bin- dungswirkung der Einstellungsverfügung ist damit im Vergleich zu einem freisprechenden Endentscheid eines Strafgerichts auch strafprozessual eingeschränkt. Keine Bindungswirkung entfaltet die Einstellungsverfügung zudem in Bezug auf Sachverhalte, die darin gar nicht festgestellt wurden (Urteile des BGer 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E. 4.3.1.2; 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E. 4.2.3.2). 5.3 Die Feststellung in der Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2025, die Beschwerdeführerin habe ihrem ehemaligen Lebenspartner lediglich ge- zeigt, wie man eine Spinattorte zubereite (vgl. E. 5.1), stimmt nicht mit de- ren eigenen Aussagen überein. Sie sagte vielmehr aus, sie habe ihren ehe- maligen Lebenspartner bei der Vorbereitung der Speisen unterstützt.

F-6596/2024 Seite 8 Beispielsweise habe sie Zwiebeln geschnitten. Am Essensstand selber habe sie ihm zeigen wollen, wie man eine Spinattorte zubereite (SEM-act. 6, pag. 18). Die Feststellung in der Einstellungsverfügung, wo- nach die Beschwerdeführerin angegeben habe, nur gezeigt zu haben, wie eine Spinattorte zubereitet wird, ist damit aktenwidrig. 5.4 Hinzu kommt, dass die Einstellungsverfügung im Widerspruch zu der im Strafbefehl vom 15. September 2024 vorgenommenen Sachverhalts- feststellung steht. Gemäss dieser sei die Beschwerdeführerin am «Zürich Vegan Festival» einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin nachgegangen, indem sie beim Essensstand aktiv bei der Zubereitung der angebotenen Speisen mitgeholfen habe. Nach der Anfechtung des Strafbefehls hat die Staatsan- waltschaft an diesem festgehalten und das Verfahren an das Bezirksge- richt überwiesen. Dieses wies das Strafverfahren sodann mit Verfügung vom 5. November 2024 an die Staatsanwaltschaft zurück, mit der Anwei- sung, die Beschwerdeführerin sei staatsanwaltlich zu befragen. Die Staats- anwaltschaft ist dem nicht nachgekommen und hat, ohne weitere Beweise zu erheben, das Strafverfahren eingestellt. Insbesondere hat sie dabei nicht dargelegt, wieso sie auf Grundlage der gleichen Beweislage wie bei der Überweisung des Strafbefehls an das Bezirksgericht nun zu einem an- deren Ergebnis gekommen ist. 5.5 Nach dem Dargelegten entfaltet der in der Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2025 festgestellte Sachverhalt für das ausländerrechtliche Ver- fahren keine Bindungswirkung. 6. 6.1 Ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus- üben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilli- gung (Art. 11 Abs. 1 AIG). Ausnahmen davon können bei einer grenzüber- schreitenden Erwerbstätigkeit von bis zu acht Tagen bestehen (vgl. Art. 14 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er- werbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der ausländerrechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit gefasst (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 6.3.4). Ohne Belang für die Qua- lifikation als Erwerbstätigkeit ist, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird (vgl. Art. 1a Abs. 1 VZAE). 6.2 Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede üblicherweise ge- gen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AIG). Eine Tätigkeit gilt

F-6596/2024 Seite 9 dann als üblicherweise gegen Entgelt verrichtet, wenn sie ihrer Art und ih- rem Umfang nach auf dem schweizerischen Arbeits- und Dienstleistungs- markt angeboten wird (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3451/2018 vom 22. Januar 2020 E. 5.1). Für die Qualifikation der Erwerbstätigkeit ist ent- scheidend, ob eine Person jemanden entgeltlich angestellt hätte und ob die Zulassungsregeln umgangen bzw. der Arbeitsmarkt negativ beeinflusst wurde, indem eine zur Erwerbstätigkeit nicht zugelassene Person einge- stellt worden ist. Dies ist sicher dann der Fall, wenn der Arbeitgeber kom- merziell tätig ist und durch die unentgeltliche Beschäftigung andere, legale Arbeitskräfte einspart (VETTERLI/D’ARRARIO DI PAOLO, in: Stämpflis Hand- kommentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 115 N. 39; zur Bewilligungspflicht von Probearbeiten siehe BGE 137 IV 297 E. 1.5.2). 6.3 Der Standbetreiber gab an, die Tätigkeit am Essensstand sei für die Finanzierung einer Schule erfolgt, die er im Togo aufgebaut habe (vgl. Be- fragung vom 14. Oktober 2024, Frage 8). Er habe zu jenem Zeitpunkt bloss Fr. 700.– pro Monat verdient und sei auf Arbeitssuche gewesen (vgl. Be- fragung vom 14. Oktober 2024, Fragen 7 und 73). Die Beschwerdeführerin gab an, das Geld hätte in einen Verein fliessen und dabei insbesondere dazu verwendet werden sollen, Schulmaterial für Kinder im Togo zu kaufen (Befragung vom 19. September 2024, Frage 22). Sie habe diesen Verein mit dem Standbetreiber zusammen gegründet und leite diesen. Das Ziel sei es, Mädchen, die jung Mutter geworden seien, zu helfen (Befragung vom 19. September 2024, Frage 9). 6.4 Es erscheint nicht als glaubhaft, dass die mehrere Tage andauernde Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Essens- stand nur dafür vorgesehen war, Geld für eine Schule im Togo zu erwirt- schaften. Insbesondere ist es nicht plausibel, dass der Standbetreiber, der gemäss eigenen Aussagen zum Zeitpunkt des Foodfestivals arbeitslos war und nur einen Verdienst von Fr. 700.– pro Monat erwirtschaftete, ein unter- nehmerisches Risiko, wie es die Betreibung eines temporären Essens- stands mit verschiedenen Investitionen mit sich bringt, einzugehen, um da- nach den gesamten Erlös für einen wohltätigen Zweck zu spenden. Auch die Existenz des behaupteten Vereins kann nicht als erstellt erachtet wer- den. So hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin keine Unterlagen dazu eingereicht und auch den Namen des Vereins weder im Straf- noch im Administrativverfahren genannt. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass durch den Essensstand zumindest teilweise ein Einkommen für den Strandbetreiber hätte erwirtschaftet werden sollen. Damit ist auch nicht ent- scheidend, ob die Beschwerdeführerin unentgeltlich tätig war oder nicht.

F-6596/2024 Seite 10 Aufgrund ihrer Unterstützung konnte der Standbetreiber eine legale Ar- beitskraft einsparen. Die Beschwerdeführerin war demnach im Sinne des Ausländerrechts erwerbstätig. Aufgrund des Ausübens einer unbewilligten Erwerbstätigkeit hat sie gegen das Ausländerrecht verstossen, was als Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG zu werten ist, womit der entsprechende Fernhal- tegrund erfüllt ist. Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Eingabe vom 20. Januar 2025) ist der vorliegende Sachverhalt im Übrigen nicht ver- gleichbar mit jenem, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3903/2020 vom 14. Mai 2021 zugrunde lag. Dort konnte der Beschwer- deführerin nicht nachgewiesen werden, dass sie Kenntnis von der SIS- Ausschreibung eines Einreiseverbots hatte (vgl. dortige E. 5). 7. 7.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind in jedem Fall unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns zu überprü- fen. Eine Prognose, für welchen Zeitraum die Sicherungsmassnahme not- wendig sein wird, ist naturgemäss nicht möglich. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öf- fentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, wel- che die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überle- gungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person. 7.2 Das generalpräventiv motivierte Interesse daran, die ausländerrechtli- che Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen, ist als gewichtig einzustufen. Dazu kommt die spezialpräventive Zielsetzung der Massnahme, den Betroffenen zu ermahnen, ausländerrechtliche Be- stimmungen zukünftig einzuhalten und so einer weiteren Störung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenzuwirken (vgl. Urteil des BVGer F-1827/2018 vom 30. September 2019 E. 7.1). 7.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie ein Interesse an der ungehinderten Einreise in die Schweiz haben sollte. Ein solches geht aus den Akten höchstens aufgrund der hiesigen Anwesenheit des Stand- betreibers – ihr ehemaliger Partner und gleichzeitig ihr Verwandter – her- vor.

F-6596/2024 Seite 11 7.4 Im Kontext der vorangehenden Ausführungen vermag das private Inte- resse der Beschwerdeführerin an der ungehinderten Einreise, das öffentli- che Interesse an ihrer Fernhaltung für die Dauer von zwei Jahren nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich ge- genüberstehenden Interessen führt unter Berücksichtigung der Praxis bei illegaler Erwerbstätigkeit von kurzer Dauer (vgl. Urteile des BVGer F-5824/2022 und F-5048/2023 vom 6. März 2024 E. 8.5; F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.3) zum Ergebnis, dass das Einreiseverbot von einer Dauer von zwei Jahren auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstrei- tenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 900.– fest- zusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Dezember 2024 geleisteten Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

F-6596/2024 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Jan Hoefliger

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29.08.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026