B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6482/2023
Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rudolf & Bieri AG Rechtsanwälte & Notare, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2023.
F-6482/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der kamerunische Staatsangehörige X._______ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 18. November 2009 abgelehnt wurde (letztin- stanzlich bestätigt durch Urteil des BVGer D-7804/2009 vom 22. November 2010). Nachdem er im Mai 2011 die Schweiz verlassen hatte, reiste er im Oktober 2011 wieder in die Schweiz ein und heiratete am 18. November 2011 die Schweizer Bürgerin Y._______ (geb. [...]), die er nach eigenen Angaben im November 2009 kennengelernt hatte. Gestützt auf diese Ehe wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehepartnerin erteilt (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 26/229, Beschwerde Ziff. 8 ff.). B. Am 10. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbür- gerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 1. Dezember 2015 eine ge- meinsame Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürge- rung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfah- rens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver- heimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung füh- ren kann (SEM act. 0/49, 0/6). C. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 (in Rechtskraft erwachsen am 19. Januar 2016) wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert (SEM act. 0/3). D. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 informierte die Abteilung [...] das SEM über die am 15. September 2017 rechtskräftig gewordene Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers; zudem habe er am 14. September 2021 den am (...) in Kamerun geborenen Jungen A._______ als sein Kind anerkannt (SEM act. 1/50). E. Am 2. September 2022 heiratete der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in Kamerun seine jetzige Ehefrau (geb. 1990; SEM act. 11/98).
F-6482/2023 Seite 3 F. Am 11. Januar 2023 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Eröffnung des Verfahrens um Nichtigerklärung seiner erleichterten Ein- bürgerung (SEM act. 7/89). Im Rahmen des Verfahrens wurden ihm eine Reihe von Fragen unterbreitet, die er mit Eingaben vom 1. März und 10. Juli 2023 beantwortete (SEM act. 11/97 ff., SEM act. 21/159 f.). Am 3. und 31. Mai 2023 äusserte sich auch die Ex-Ehefrau schriftlich (SEM act. 15/140 ff., SEM act. 17/146 ff.). G. Mit Schreiben vom 23. August 2023 übermittelte das SEM dem Beschwer- deführer Kopien der Stellungnahmen seiner Ex-Ehefrau sowie eines Schreibens, das er selbst im Mai 2022 zuhanden der Abteilung [...] verfasst hatte, mit der Bitte um Stellungnahme (SEM act. 24/222). Das Schreiben blieb unbeantwortet. H. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (SEM act. 26/229 ff.). I. Am 23. November 2023 liess der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 24. Oktober 2023 sei aufzuheben und die erleichterte Ein- bürgerung seiner Person sei nicht für nichtig zu erklären (Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). J. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). Der Beschwerdeführer ver- zichtete mit Schreiben vom 23. Februar 2024 auf eine Stellungnahme (BVGer act. 9).
F-6482/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2018 trat das totalrevidierte Bürgerrechtsgesetz in Kraft und löste das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG, AS 1952 1087) ab (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I Anhang BüG). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Erwerb und Verlust des Schweizer Bürger- rechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft ist. Bezogen auf die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürge- rung bedeutet dies, dass in materieller Hinsicht das zum Zeitpunkt der Un- terzeichnung der Erklärung des Zusammenlebens beziehungsweise der Gewährung der Einbürgerung geltende Recht anzuwenden ist (Urteil des BGer 1C_574/2021 vom 27. April 2022 E. 2.4). Vorliegend datiert die Er- klärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom 1. Dezember 2015. Die er- leichterte Einbürgerung erfolgte am 2. Dezember 2015. Die Streitsache ist daher materiell nach dem alten Bürgerrechtsgesetz zu beurteilen. 1.2 Sofort anwendbar ist rechtsprechungsgemäss das neue Recht in Be- zug auf die Form- und Verfahrensvorschriften, sofern die Übergangsbe- stimmungen keine andere Lösung vorsehen und die Anwendung des ma- teriellen Rechts nicht beeinträchtigt wird. Dies ist hier der Fall, so dass mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts das altrechtliche Erfordernis der Zu- stimmung des Heimatkantons zur Nichtigerklärung entfallen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4105/2021 vom 19. September 2022 E. 3 m.H.). 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
F-6482/2023 Seite 5 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemes- senheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Berücksichtigungspflicht) sowie die un- vollständige Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese habe ausreichende Abklärungen bezüglich der ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung unterlassen. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten im Rahmen der Entscheidfindung keine Beachtung ge- funden. Damit stütze sich das SEM auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Seine im Nichtigkeitsverfahren gemachten Ausführungen, weshalb es 20 Monate nach der erleichterten Einbürgerung zur Scheidung gekommen sei und weshalb das uneheliche Kind nicht zur Trennung bei- getragen habe, seien unberücksichtigt geblieben. Das SEM habe somit die veränderten Umstände, die zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Scheidung erfolgt seien, nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen. Weiter sei das SEM von einem klassischen Familienbild ausgegangen, ohne die heutigen neuen Formen des Zusammenlebens in die Entscheid- findung einzubeziehen. Die Tatsache, dass die Ehegatten bereits vorgän- gig darüber gesprochen hätten, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers keine Kinder mehr habe bekommen können, sei nicht berücksichtigt wor- den (Beschwerde Ziff. 7, 15 ff.). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Ver- fügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Die Behörde hat die Partei jedoch nicht nur anzuhören, sondern sie hat das Geäusserte sorgfältig zu prüfen, zu würdigen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Prü- fungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 32 VwVG). In einer engen Verbindung dazu steht die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begrün- den (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht dient der rationalen und
F-6482/2023 Seite 6 transparenten Entscheidfindung und soll die Partei in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Be- hörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesent- lich übergangen wird (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2). 4.3 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Behörden sorgen – unter Vorbehalt der Mit- wirkungspflichten der Parteien – hierbei für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (BGE 140 I 285 E. 6.3.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung etwa dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu statt vieler BENJAMIN SCHINDLER, in: VwVG – Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 4.4 Die Vorinstanz gab dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau im Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung mehrmals Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, wovon die Eheleute jeweils Gebrauch machten. Das SEM nahm überdies Einsicht in die Scheidungs- akten und in die Akten des Verfahrens betreffend Kindesanerkennung. Weiter tätigte es Abklärungen bei der Wohngemeinde der Eheleute. Die anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten Vorbringen des Be- schwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau gab die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ausführlich wieder und unterzog diese einer Würdigung. Sie kam ihren Abklärungs- pflichten nach und berücksichtigte die für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände. Die Begründung enthält denn auch die zentralen Überlegun- gen und kann ohne weiteres als genügend angesehen werden. Dem Be- schwerdeführer war es problemlos möglich, sich wirksam in das Verfahren einzubringen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Ob die von der Vorinstanz angeführten Gründe den Entscheid rechtfertigen, ist hingegen eine nachgeordnete Frage der materiellen Richtigkeit des Entscheids. In casu kann somit weder von einer unvollständigen Abklärung des rechtser-
F-6482/2023 Seite 7 heblichen Sachverhalts die Rede sein noch ist der (sinngemässen) Rüge der Verletzung der Begründungspflicht Folge zu geben. 5. Die Möglichkeit der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung geht durch Zeitablauf unter (Art. 41 Abs. 1 bis aBüG). Vorliegend sind die Fristen eingehalten, womit die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt sind. 6.
6.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Über- dies setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG für die erleichterte Einbürgerung voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). 6.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel am Bestehen einer entsprechenden Gemein- schaft im massgeblichen Zeitpunkt können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2) oder ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteile des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1). 6.3 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung nichtig erklärt wer- den, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tat- sachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvor- aussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täu- schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist hierbei nicht erforderlich. Es genügt, dass die ge- suchstellende Person bewusst falsche Angaben macht beziehungsweise die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
F-6482/2023 Seite 8 auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erkennbar erhebliche Tatsache zu informieren (siehe zum Ganzen BGE 140 II 65 E. 2.2 m.w.H.). 7. 7.1 Im Verfahren für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung hat die Behörde zu untersuchen (vgl. Art. 12 VwVG), ob die Ehe im mass- geblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung intakt und auf die Zukunft gerichtet war, wobei die eingebürgerte Person bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig ist. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (vgl. Art. 8 ZGB). Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht be- kannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2). 7.2 Solche Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenser- fahrung gezogen werden, betreffen die Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) und bewirken keine Umkehr der Be- weislast. Die betroffene Person muss daher nicht den Beweis des Gegen- teils erbringen, vielmehr kann sie sich mit dem Gegenbeweis begnügen. Hierfür muss sie Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsbasis und dem daraus gezogenen Schluss wecken. Dabei genügt es, wenn sie einen Grund anführt, der es als plausibel erscheinen lässt, dass die Ehe im mass- geblichen Zeitpunkt noch intakt war und sie die Behörde demzufolge nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die be- troffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit eheli- cher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemein- schaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3; 130 II 482 E. 3.2). 8. Vorliegend steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer nach einer Ehe- dauer von etwas mehr als 3½ Jahren am 10. Juni 2015 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und am 1. Dezember 2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau die Erklärung abgab, in einer tatsächlichen und stabilen Ehe
F-6482/2023 Seite 9 zu leben und keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten zu haben. Be- reits am 2. Dezember 2015 wurde er erleichtert eingebürgert. Am 22. Mai 2017 reichten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ein. Die Scheidung erfolgte am 15. September 2017. Am 14. September 2021 anerkannte der Beschwer- deführer seinen am (...) in Kamerun geborenen Sohn und am 2. Septem- ber 2022 heiratete er dort seine jetzige Ehefrau (geb. 6. Oktober 1990). 9. 9.1 Die Vorinstanz erachtete es in ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2023 als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren um erleichterte Ein- bürgerung über eine erhebliche Tatsache getäuscht habe, indem er das SEM nicht über die Existenz des am (...) in Kamerun geborenen, ausser- ehelichen Kindes informiert habe. 9.1.1 Dazu führte das SEM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2023 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Einbürgerungsgesuch vom 10. Juni 2015 diesen Sachverhalt verschwiegen, indem er die im Ge- suchsformular vorgedruckten Stellen betreffend Kinder durchgehend ne- gativ ausgefüllt beziehungsweise durchgestrichen habe. Auch im Rahmen der Erstellung des Erhebungsberichts vom 18. September 2015 habe er keine Angaben zur Existenz eines ausserehelichen Kindes gemacht. Bis zum Ende des Einbürgerungsverfahrens mit dem Entscheid am 2. Dezem- ber 2015 habe er es unterlassen, diesbezüglich Angaben zu machen. Zwar habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, das Kind im Einbürgerungs- verfahren nicht genannt zu haben, da zu diesem Zeitpunkt die Vaterschaft nicht geklärt gewesen sei. Diesem Vorbringen könne hingegen nicht ge- folgt werden, auch wenn die formelle Anerkennung erst im Jahr 2021 er- folgt sei. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers in den Stellung- nahmen im vorinstanzlichen Verfahren sowie insbesondere in seinem Schreiben an die Abteilung (...) müsse davon ausgegangen werden, dass er nachdem er über die Vaterschaft informiert worden sei, rasch zur Über- zeugung gelangt sei, dass es sich bei A._______ tatsächlich um seinen Sohn handle. Wie aus einem Schreiben im Mai 2022 hervorgehe, sei er von dieser Tatsache ohne Bestätigung durch einen DNA-Test überzeugt gewesen. Spätestens im Jahr 2014 bis 2015 habe er die Vaterschaft mit Gewissheit akzeptiert und seiner Schweizer Ehegattin ein Foto des Kindes gezeigt. Selbst wenn er bis zum Ende des Jahres 2015 noch nicht von seiner Vaterschaft überzeugt gewesen sein sollte, hätte es ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht oblegen, das SEM über den Verdacht der
F-6482/2023 Seite 10 Vaterschaft zu informieren. Die Erheblichkeit dieses Sachverhaltselements hätte ihm bewusst sein müssen, nur schon aufgrund der expliziten Frage nach den Kindesverhältnissen im Gesuchsformular um erleichterte Einbür- gerung. Damit habe er das SEM im Verfahren um erleichterte Einbürgerung über eine erhebliche Tatsache getäuscht und sich die Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. 9.1.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen geltend, das SEM habe allein gestützt auf die Tatsache, dass es ein uneheliches Kind gebe, auf eine nicht intakte Ehe geschlossen und habe sich damit auf ein klassisches Familienbild gestützt, ohne die neuen Zusammenlebensformen der heutigen Zeit in ihre Entscheidfindung mitein- zubeziehen. Zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung sei noch nicht abschliessend geklärt gewesen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des Kindes sei. Diese Verfahren in Kamerun würden ausseror- dentlich lange dauern, weshalb noch keine Klarheit geherrscht habe. Da die Vaterschaft noch nicht geklärt gewesen sei und er zuerst nicht gewusst habe, ob die Kindesmutter ihn nur um sein Geld betrügen wolle, habe er darauf verzichtet, die mögliche Vaterschaft im Einbürgerungsverfahren an- zugeben. Zudem sei kein Familiennachzug geplant gewesen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Vaterschaft für sein Einbürgerungsver- fahren nicht relevant sei. Ferner habe im Rahmen dieses Verfahrens die intakte Ehe nachgewiesen werden müssen. Die Ehefrau habe bereits vom möglichen unehelichen Kind gewusst, was in der Ehe zu keinen Problemen geführt habe. Vielmehr sei diese Möglichkeit bereits vorgängig besprochen worden, da die damalige Ehefrau keine Kinder mehr habe bekommen kön- nen. Aufgrund der vorgängigen Gespräche habe sie sich darauf eingestellt und habe gewusst, wofür der sexuelle Kontakt notwendig gewesen sei. Sie habe ihn auch bei der Vaterschaftsanerkennung unterstützt und ermutigt. Da die Tatsache des unehelichen Kindes keine Auswirkungen auf die Ehe gehabt habe, habe es sich nicht um eine für die erleichterte Einbürgerung erhebliche Tatsache gehandelt. Das Verschweigen dieser Tatsache habe nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht zu Unrecht erlangt habe. 9.1.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer, der gemäss eigenen Angaben im Jahr 2014 über die Vaterschaft infor- miert wurde, seiner Ehefrau im gleichen Jahr davon erzählte sowie ihr im Jahr 2015 zum ersten Mal ein Foto des Kindes zeigte (Beschwerde Ziff. 12). Noch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens musste er aufgrund der Ähnlichkeit mit seinem Sohn zur Überzeugung gelangt sein,
F-6482/2023 Seite 11 der Vater des Kindes zu sein. So führte er in einem Schreiben vom 16. Mai 2022 zusammenfassend aus, seine Bekannten, Familienangehörige, seine verstorbene Mutter wie auch seine Ex-Ehefrau, der er ein Foto gezeigt habe, seien sich einig gewesen, dass es sein Sohn sei; einen DNA-Test habe er nie machen lassen (SEM act. 23/165). Vor diesem Hintergrund kann es keine Rolle spielen, dass er das Kind erst im Jahr 2021 aner- kannte. 9.1.4 Das bewusste Verschweigen eines ausserehelichen Kindes im Rah- men eines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Zwar schliesst eine aussereheliche sexuelle Bezie- hung oder die Zeugung eines ausserehelichen Kindes das Bestehen einer stabilen, zukunftsgerichteten Ehegemeinschaft nicht in jedem Fall aus. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht denn auch zu Recht auf den gesellschaftlichen Wandel, welcher verschiedene Formen des Zusammen- lebens mit sich gebracht habe (Beschwerde Ziff. 15). Allerdings können solche Vorkommnisse trotz gewandelten Moralvorstellungen dennoch als Indizien für einen fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemein- schaft angesehen werden. Ebenso ist sexuelle Untreue typischer für nicht intakte Ehen als für intakte (vgl. dazu Urteil des BGer 1C_161/2021 vom 7. Juni 2021 E. 3.1). Verschweigt ein Gesuchsteller, dass er während der Ehe ein aussereheliches Kind gezeugt hat, kann somit nicht leichthin an- genommen werden, es habe zum Zeitpunkt des Gesuchs beziehungs- weise der Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden (vgl. Urteil des BGer 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4.3). Die Exis- tenz des ausserehelichen Kindes stellt demnach eine rechtlich relevante Tatsache dar, über welche die einbürgerungswillige Person die zuständige Behörde im erleichterten Einbürgerungsverfahren zu informieren hat, ist sie doch geeignet, die Einbürgerung zu verhindern oder zumindest bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinauszuzögern (vgl. Urteile des BGer 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 5, 1C_244/2016 vom 3. August 2016 E. 4.3.3, Urteil des BVGer F-2236/2020 vom 18. Februar 2021 E. 10.3). 9.1.5 Der Beschwerdeführer wäre daher – entgegen seinen Vorbringen – in jedem Fall verpflichtet gewesen, diese Tatsache anlässlich des Einbür- gerungsverfahrens anzugeben. Unbehelflich ist, dass seine damalige Ehe- frau angeblich über die Vaterschaft informiert wurde oder er zum damaligen Zeitpunkt keinen Familiennachzug plante. Durch die absichtlich unterlas- sene Aufklärung über das aussereheliche Kind setzte der Beschwer-defüh- rer direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG.
F-6482/2023 Seite 12 9.2 Unabhängig davon, lassen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, weitere Indizien darauf schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor der Abgabe der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten Einbürgerung eingesetzt haben muss. 9.2.1 Die Chronologie der Ereignisse (vgl. dazu E. 8), namentlich die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung am 2. Dezember 2015 und der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 22. Mai 2017 (zur Definition der "kurzen Zeitspanne" vgl. Urteile des BGer 1C_30/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2, 1C_466/2018 vom 15. Januar 2019 E. 5.3 je m.H.) begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe bereits zum Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde. Davon durfte auch das SEM ausgehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ein ausser- ordentliches, plausibel dargelegtes Ereignis nach dem Einbürgerungszeit- punkt zu einem raschen Scheitern der ehelichen Gemeinschaft geführt, oder ob der Beschwerdeführer trotz zukunftsgerichtetem Ehewillen die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hatte. In der angefochtenen Verfügung führte das SEM dazu im Wesentlichen aus, die Ex-Ehefrau mache geltend, die Schwierigkeiten seien in der Ehe aufgetreten, als die Demenz ihrer Mutter stets fortgeschritten sei; die Ehe- gatten hätten immer weniger Zeit füreinander gehabt. Die Ehefrau habe seit 2008 Schichtarbeit geleistet, jeweils eine Woche am Tag und eine Wo- che in der Nacht. Gegen Mitte 2016 habe der Aufwand für die Betreuung der Mutter ein Mass erreicht, das die Ehe belastet habe. Die Ehefrau sei fast täglich und jedes Wochenende bei ihrer Mutter gewesen. Wenn es der Mutter psychisch nicht so gut gegangen sei und die Ehefrau habe arbeiten müssen, sei der Beschwerdeführer zur Mutter gegangen. Nachdem er mehr habe arbeiten können, sei er nicht mehr so eine grosse Stütze gewe- sen. Die Ehegatten hätten Gespräche geführt, aber für die Ehefrau sei klar gewesen, dass die Mutter Priorität habe. Die Ehegatten hätten nur noch nebeneinander gelebt. Damit sei für die Ehefrau klar gewesen, dass es keine gemeinsame Zukunft mehr gegeben habe. Die letzten Ferien zusam- men hätten sie im Jahr 2016 in Davos verbracht. Zum Zeitpunkt der Erklä- rung hätten die Ehegatten noch gemeint, sie würden es schaffen mit ihrer Ehe, trotz der Demenz der Mutter. Die Ex-Ehefrau habe zuerst Trennungs- absichten gehabt und anfangs 2017 hätten die Ehegatten das erste Mal über eine Trennung gesprochen. Die Trennungsgründe seien die Krankheit der Mutter und die Schichtarbeit der Ehefrau gewesen. Zur Rettung der Ehe sei nicht viel unternommen worden, da die Ehefrau keine Zeit und Kraft
F-6482/2023 Seite 13 gehabt habe. Die Ehefrau machte weiter geltend, während der Ehe nicht mit dem Beschwerdeführer in dessen Heimat gewesen zu sein, da sie ihre Mutter nicht habe allein lassen können. Er sei zweimal ohne die Ehefrau in der Heimat gewesen, um seine Familie zu besuchen. Als Trennungsgrund habe er angegeben, dass sich die Ehefrau zunehmend um ihre demenz- kranke Mutter habe kümmern müssen, was zu einem Auseinanderleben geführt habe. Eine Trennung sei weder während des Einbürgerungsverfah- rens noch direkt nach erfolgter Einbürgerung ein Thema gewesen. Zur Scheidung sei es zudem 20 Monate nach der Einbürgerung gekommen, was gegen eine Scheinehe spreche. Auf die Frage, was sonst noch zur Trennung geführt haben könnte, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, die Ex-Ehefrau habe sich teilweise am Umstand gestört, dass er damals trotz grossem Potential keine richtige Stelle gefunden und nur temporär gear- beitet habe. Dies habe gelegentlich zu Spannungen geführt, sei aber nicht kausal für die Trennung gewesen. Der Hauptgrund für die Trennung sei klar die Überforderung der Ehefrau mit der Betreuung der Mutter gewesen. Dies habe sich zunehmend belastend auf die Ehe ausgewirkt. Die Ehefrau habe sich bereits seit dem Kennenlernen um die Mutter kümmern müssen. Infolge Zunahme der Betreuungsaufgaben sei es zu Spannungen gekom- men, wobei er sich nicht an ein genaues Datum erinnern könne. Betreffend die Trennung sei er eigentlich vor vollendete Tatsachen gestellt worden; die Entscheidung sei ausschliesslich von ihr gekommen. Dies sei schwer zu akzeptieren gewesen, zumal er seine Ehefrau geliebt habe. Sie habe ver- sucht, ihm weiszumachen, dass eine Trennung besser für beide sei. Auf die Frage, was er zur Rettung der Ehe unternommen habe, habe er aus- geführt, die Ehefrau habe die Entscheidung getroffen; er habe die Tren- nung akzeptieren müssen. Die Ehegatten seien weder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch während des Einbürgerungsverfahrens getrennt gewesen oder hätten Trennungsabsichten gehabt. Die Vorinstanz beur- teilte diese Vorbringen als nicht plausibel. Erfahrungsgemäss sei es ein schleichender Prozess, der zur Zerrüttung einer Ehe und schliesslich zur Trennung führe. Die Betreuungsbedürftigkeit der Schwiegermutter habe gemäss der Stellungnahme des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt des Kennenlernens bestanden. Die Zunahme der Betreuungsbedürftigkeit sei eine allmähliche Entwicklung über die Dauer der Ehe gewesen und nicht ein nach der Einbürgerung eingetretenes Ereignis. Zwar hätten die Ehegatten nach ihren Angaben noch 2016 gemeinsame Ferien in Davos verbracht. Dass sie aber anfangs 2017 das erste Mal über eine Trennung gesprochen hätten und der Trennungsentscheid dann offenbar innert kur- zer Zeit definitiv festgestanden habe, sowie die Tatsache, dass keine Be- mühungen zur Rettung der Ehe ersichtlich seien, spreche für die
F-6482/2023 Seite 14 tatsächliche Vermutung, dass die Ehe bereits im Einbürgerungszeitpunkt nicht mehr stabil gewesen sei. Der Status des Beschwerdeführers im Zeit- punkt seiner Heirat und der Eheschluss mit einer 12 Jahre älteren Schwei- zerin würden weitere Indizien für die Richtigkeit der tatsächlichen Vermu- tung darstellen. Schliesslich verwies das SEM in der angefochtenen Verfü- gung auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im gemeinsamen Scheidungsbegehren vom 22. Mai 2017 zur alleinigen Übernahme der Ver- fahrenskosten verpflichtet habe, obwohl er geltend gemacht habe, der Scheidungswunsch sei ausschliesslich von ihr ausgegangen. Damit ver- möchten die Ausführungen des Beschwerdeführers keine plausible Alter- native zur tatsächlichen Vermutung zu begründen, dass er bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen, intak- ten und auf die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft gelebt habe.
9.2.2 Der Beschwerdeführer machte dazu in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er habe bereits im Nichtigkeitsverfahren aufge- zeigt, aus welchen Gründen die Ehe zum Zeitpunkt der erleichterten Ein- bürgerung noch intakt gewesen sei, weshalb es 20 Monate nach der Ein- bürgerung zur Scheidung gekommen sie, und weshalb das eheliche Kind nicht zur Trennung beigetragen habe. Die Ehegatten hätten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung einen gemeinsamen Haushalt geführt und auch danach zusammen Ausflüge unternommen. Erst Mitte 2016 und da- mit ein halbes Jahr nach der Einbürgerung habe sich der Zustand der Mut- ter der Ehefrau verschlechtert, was dazu geführt habe, dass die Ehegatten kaum noch Zeit füreinander gehabt hätten. Die Pflege eines schwerkran- ken Familienmitglieds stelle eine grosse Belastung für die betreuende Per- son dar. Hinzu komme, dass die Ehefrau in verschiedenen Schichten ge- arbeitet habe, und die Ehegatten deshalb aneinander vorbei gelebt hätten. Dass solch grosse Belastungen ein Auseinanderleben der Ehegatten mit sich bringen könnten, sei nicht realitätsfremd. Vom SEM sei zu Unrecht darauf geschlossen worden, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der er- leichterten Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen sei. Ferner hätten so- wohl die Ehegatten als auch die Kinder und die gemeinsamen Freunde ausgesagt, dass die Ehe im Jahr 2016 intakt gewesen sei.
9.2.3 Die aufgezeigten Umstände (Schichtarbeit der Ehefrau und der ab Mitte 2016 erhöhte Pflegebedarf ihrer demenzkranken Mutter) vermögen nicht überzeugend darzulegen, weshalb die zuvor angeblich intakte Bezie- hung innerhalb weniger Monate (vgl. E. 9.2.1) in eine endgültige Trennung mit nachfolgender Scheidung mündete, zumal die Ehefrau bereits seit 2008 im Schichtdienst (vgl. Beschwerde Ziff. 10) tätig war und ihre Mutter
F-6482/2023 Seite 15 schon seit Beginn der Beziehung pflegte, wenn auch die Pflege Mitte 2016 aufwändiger wurde (SEM act. 17/148; SEM act. 21/160). Aufgrund der Ak- ten ist davon auszugehen, dass diese Elemente von Anfang an auf die Be- ziehung einwirkten und die Ehe über einen längeren Zeitraum belasteten. So erklärte die Ehefrau selbst, zur Zeit der Erkrankung ihrer Mutter sei diese das Wichtigste für sie gewesen (SEM act. 15/143). Aus den Akten ergeben sich zudem weitere Spannungsfelder, welche die Ehe belasteten. Der Beschwerdeführer machte zur Frage, was noch zur Trennung/Schei- dung dieser Ehe geführt haben könnte geltend, die Ex-Ehefrau habe sich teilweise am Umstand gestört, dass er trotz grossem Potential keine rich- tige Stelle gefunden und temporär gearbeitet habe. Dies sei aber nicht kau- sal für die Trennung gewesen; Hauptgrund sei klar die Überforderung der Ehefrau mit der Betreuung der kranken Mutter gewesen (SEM act. 11/97). Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Trennung des Paares lediglich den Endpunkt eines länger dauernden Zer- rüttungsprozesses während der Ehe darstellte. Dafür spricht auch die ra- sche Trennung, nachdem die Ehefrau Anfang 2017 erste Trennungsab- sichten geäussert hatte (Beschwerde Ziff. 10). So erfolgte die Trennung gemäss Angaben des Beschwerdeführers zirka Anfang 2017 (SEM act. 11/98). Unbehelflich ist dabei, dass der Scheidungswunsch offenbar aus- schliesslich von der Ehefrau ausgegangen war (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-892/2016 vom 20. März 2017 E. 10.6 m.H.). Versuche, die Ehe zu retten, unternahm der Beschwerdeführer keine. Vielmehr erklärte er sich erstaunlich schnell mit der Scheidung einverstanden und unterzeichnete am 22. Mai 2017 das gemeinsame Scheidungsbegehren. Zu seinen Un- gunsten spricht auch, wie bereits die Vorinstanz ausführte, dass er sich zur alleinigen Übernahme der Gerichtskosten verpflichtete (SEM act. 12/131 f.; siehe Scheidungsurteil vom 21. Juli 2017 [SEM act. 12/122]). Soweit er dazu im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, er habe keine Ahnung, er sei der Meinung, dass er nur die Hälfte der Gerichtskosten bezahlt habe (SEM act. 21/160), so versäumte er es, diese Behauptung im Beschwer- deverfahren zu belegen.
9.2.4 Bezüglich der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnah- men der Tochter der Ehefrau sowie von diversen Freunden (Beschwerde- beilage 11 – 13) gilt es festzuhalten, dass das Vorliegen einer intakten, auf die Zukunft gerichteten Ehe damit nicht bewiesen werden kann. Diesbe- zügliche Schilderungen beschränken sich naturgemäss auf die Wahr-neh- mung eines lediglich äusseren Erscheinungsbildes. Den Eheleuten nahe- stehende Personen würden zudem kaum zu deren Ungunsten aussagen. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen
F-6482/2023 Seite 16 Zeitpunkt stabil war, erweisen sich solche Bestätigungen regelmässig als nicht besonders aufschlussreich (vgl. etwa Urteile des BVGer F-2276/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 9 und F-5601/2016 vom 22. März 2018 E. 12.5 oder Urteil des BGer 2C_8/2009 vom 31. März 2009 E. 3.4). Nicht massgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers kann zudem ins Gewicht fallen, dass die Ehegatten im Jahr 2016 noch gemeinsam verreis- ten (Beschwerde Ziff. 11). Die im Verlaufe des Verfahrens eingereichten Fotos (Beschwerdebeilage 14, SEM act. 11/100 ff.) sagen schliesslich, so- weit sie überhaupt zeitlich zuzuordnen sind und den im vorliegenden Ver- fahren massgeblichen Zeitraum betreffen, über das Eheleben als solches nichts Stichhaltiges aus und vermögen in Anbetracht der eindeutigen Indi- zienlage kein anderes Ergebnis herbeizuführen.
9.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar behauptete, er habe keine Beziehung zur Kindsmutter gehabt, es habe sich nur um eine Nacht gehandelt und er habe sie nur einmal in einer Bar in Z._______ gesehen (SEM act. 21/159). Diese Aussagen erscheinen jedoch nicht glaubhaft. So erklärte er an anderer Stelle, die Kindsmutter im Mai 2011 in den Ferien in Kamerun kennengelernt zu haben (SEM act. 11/98). Ein einmaliges Treffen im Mai 2011 wäre jedoch mit dem Geburts- datum des Sohnes ([...]) nicht zu vereinbaren. Auch wenn aus einem an- deren Schreiben vom 16. Mai 2022 hervorgeht, dass der Beschwerdefüh- rer die Kindesmutter während seinen Ferien in Kamerun kennengelernt habe und es damals für ihn eine unverbindliche Beziehung gewesen sei (SEM act. 23/165), so mag dies nichts zu ändern. In Anbetracht der bereits vorstehend dargelegten Indizienlage erübrigen sich weitere Ausführungen zur Beziehung des Beschwerdeführers mit der Kindsmutter. 9.3 Vorliegend lässt eine Gesamtwürdigung aller Umstände darauf schlies- sen, dass die Ehe des Beschwerdeführers bereits vor der Einbürgerung belastet und weder stabil noch zukunftsgerichtet war. Bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten Parteibefragung (Beschwerde Ziff. 13) ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich ist, in- wieweit das angebotene Beweismittel wesentliche Erkenntnisse bringen und im Ergebnis etwas ändern könnten. In antizipierter Beweiswürdigung kann darauf verzichtet werden (zu dieser statt vieler Urteil des BVGer A-615/2022 vom 23. Mai 2023 E. 4.2). 10. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren
F-6482/2023 Seite 17 und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbür- gerung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein- schaft lebten. Daraus ergibt sich der Schluss, dass die erleichterte Einbür- gerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Damit sind die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung erfüllt. Folglich ist die angefochtene Verfügung von Bundes- rechts wegen (Art. 49 VwVG) nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 11. Art. 41 Abs. 1 aBüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass im Falle einer erschlichenen erleichterten Einbürgerung die Nichtigerklärung eine Regelfolge darstellt, von der nur unter ausseror- dentlichen Umständen abzuweichen ist (vgl. BVGE 2020 VII/6 E. 12.1.1). Dass der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren hier lebt, rechtfertigt keinen Verzicht auf die Nichtigerklärung. Der Verlust des Schweizer Bür- gerrechts bedeutet zudem nicht zwangsläufig den Verlust des Aufenthalts- rechts; über einen solchen wäre gegebenenfalls in einem entsprechenden Verfahren zu befinden (vgl. BGE 140 II 65 E. 4.2.2). 12. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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