B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6478/2018
Urteil vom 30. September 2020
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit.
F-6478/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin (geb. 1997) ist Kurdin und stammt aus Syrien. Am 14. Oktober 2015 reiste sie in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dieses Gesuch wurde am 7. Februar 2020 abgewiesen. Da das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Syrien als unzumutbar ansah, ord- nete es die vorläufige Aufnahme an. Soweit ersichtlich, erwuchs diese Ver- fügung unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 28. Juli 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz um Feststellung ihrer Staatenlosigkeit. Sie machte im Wesentlichen gel- tend, sie sei Kurdin aus Syrien und gehöre der Gruppe der Maktumin an und folglich staatenlos. Sie habe – anders als Angehörige der Gruppe der Ajanib – auch keine Möglichkeit, die syrische Staatsangehörigkeit zu er- werben. Am 2. August 2017 teilte die die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie gehe aufgrund der Aktenlage davon aus, dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei, und lud sie zu einer Stellungnahme ein. Gleichzeitig gewährte die Vorinstanz ihr Einsicht in die relevanten Akten- stücke aus dem Asylverfahren (Personalienblatt; Auszüge aus dem Proto- koll der Befragung zur Person [BzP]; syrische Identitätsbescheinigung inkl. Übersetzung; Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juni 2016). Die Be- schwerdeführerin bestritt in ihrer Eingabe vom 15. August 2017, dass sie syrische Staatsangehörige sei und wies darauf hin, dass sie auf dem Per- sonalienblatt bei der Frage nach der Staatsangehörigkeit «Kurdish» ge- schrieben habe. In der Befragung zur Person sei sie nicht direkt nach der Staatsangehörigkeit gefragt worden, sondern nach ihrer Herkunft. Deshalb habe sie Syrien genannt. Im Zusammenhang mit der syrischen Identitäts- bescheinigung erklärte sie, die aufgeführte Registernummer sei die ihrer Mutter; sie selber habe keine. Die Eingabe vom 3. Juni 2016 sei von einem Übersetzer verfasst worden, der ihren Status in Syrien nicht gekannt habe und deshalb geschrieben habe, sie sie syrische Staatsangehörige. Ferner reichte sie ein weiteres syrisches Dokument inkl. Übersetzung ein («Aus- zug aus dem ‘Maktoumin’-Register»). In der Folge gab die Vorinstanz am 16. April 2018 eine amtliche Überset- zung der syrischen Identitätsbescheinigung in Auftrag und gewährte der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu der neuen Übersetzung. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 4. Juni 2018 an den am
F-6478/2018 Seite 3 2. August 2018 geltend gemachten Umständen fest. Ferner erklärte sie, sowohl der Inhalt der Urkunde als auch deren Übersetzung vom 11. Januar 2017 wiesen Fehler auf. Am 12. September 2018 reichte die Beschwerde- führerin die Kopie einer weiteren syrischen Urkunde («Urkunde für die nicht registrierte[n] Personen deren Elternteil nicht registriert sind») inkl. Über- setzung ein und stellte in Aussicht, das Original nachzureichen. B.b Die Vorinstanz wies das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 ab. Sie kam zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Status in Syrien widersprüch- lich seien, wodurch ihre persönliche Glaubwürdigkeit «nachhaltig zerstört» sei. Im Asylverfahren habe sie angegeben, syrische Staatsangehörige zu sein. Hierzu passe die Registernummer auf einer der eingereichten syri- schen Urkunden. Dem am 12. September 2018 Dokument komme keiner- lei Beweiswert zu, da es nur als Kopie vorliege. B.c Die Beschwerdeführerin ersuchte am 31. Oktober 2018 bei der Vor- instanz um vollumfängliche Einsicht sowohl in die Akten des Asylverfah- rens als auch in diejenigen des Verfahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit. B.d Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin am 6. November 2018 – mit einer Ausnahme – Einsicht in die Akten des Staatenlosenver- fahrens. Am 8. November 2018 verweigerte sie ihr jedoch die Einsicht in die Akten des noch hängigen Asylverfahrens. C. Mit Eingabe vom 14. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 2018 und stellte folgende Anträge: «1. Der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich Einsicht in die Anhörungs- protokolle des Asylverfahrens sowie in die Akte B4/3 zu gewähren. 2. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Anhörungsprotokollen des Asylverfahrens sowie zu der Akte B4/3 zu gewähren. 3. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtli- chen Gehörs sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4. Die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 5. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 aufzu- heben und die Beschwerdeführerin sei als Staatenlose anzuerkennen.
F-6478/2018 Seite 4 6. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 7. Die Beschwerdeführerin sei weiter von der Bezahlung der Verfahrens- kosten zu befreien. 8. Eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Ge- richtskostenschusses anzusetzen.» Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz habe ihren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 beantragte Einsicht in die Asylakten verweigert habe, ob- wohl sie sich in der angefochtenen Verfügung darauf abgestützt habe. Ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ergebe sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Verfügung erlassen habe, obwohl sie – die Beschwerdeführerin – das fehlende Original der syrischen Urkunde in Aussicht gestellt habe. Allein aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorinstanz habe insgesamt den rechtserhebli- chen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, deshalb sei die Sache an sie zurückzuweisen. Im Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie habe sich im Asylverfahren als syrische Staatsangehörige bezeichnet. Die eingereichten syrischen Urkunden wie- sen inhaltliche Fehler auf. So habe der Dorfvorsteher fälschlicherweise ei- nen Registerort und eine Registernummer eingetragen. Diese Nummer sei diejenige ihrer Mutter, die syrische Staatsangehörige sei. Zudem habe der Übersetzer, der für sie das Schreiben vom 3. Juni 2016 verfasst habe, ihren Status nicht gekannt und sie fälschlicherweise als syrische Staatsangehö- rige bezeichnet. Indem die Vorinstanz «einem solch kleinen Detail eine solch enorme Beachtung» schenke, handle sie willkürlich. Vielmehr wür- den die bei der Vorinstanz eingereichten syrischen Dokumente eindeutig belegen, dass sie Maktuma sei. D. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 teilte das Gericht der Vorinstanz mit, es beabsichtige das Akteneinsichtsgesuch bezüglich der Akten des Asylverfahrens gutzuheissen, und gab ihr die Möglichkeit, allfällige Ein- wände geltend zu machen. E. Am 31. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin das Original der syrischen Urkunde ein, das sie im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellt hatte.
F-6478/2018 Seite 5 F. Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 24. Januar 2019 mit, sie habe der Beschwerdeführerin am 23. bzw. 24. Januar 2019 die beantragte Aktenein- sicht gewährt. Daraufhin räumte das Gericht der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2019 antragsgemäss eine Frist zur Ergänzung der Beschwer- debegründung ein. Davon machte sie am 13. März 2019 Gebrauch. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 hiess der damals zuständige In- struktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung gut. H. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2019 die Ab- weisung der Beschwerde. I. Per 1. Juli 2019 wurde das Verfahren einer neuen Instruktionsrichterin übertragen. J. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 1. Juli 2019 an ihren An- trägen und deren Begründung fest. K. Am 23. August 2019 liess sich die Vorinstanz erneut vernehmen. L. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2019 eine syrische Be- stätigung im Original vom 1. August 2019 und deren Übersetzung ein. M. Am 27. März 2020 reichte die Beschwerdeführerin Auszüge aus den Pro- tokollen der Asylanhörungen eines ihrer Brüder zu den Akten ([...]). Hierzu nahm die Vorinstanz am 19. Mai 2020 Stellung und die Beschwerdeführe- rin antwortete am 3. Juni 2020 darauf. Am 10. Juni 2020 reichte die Be- schwerdeführerin Kopien zweier syrischer Dokumente zu den Akten, die gemäss ihren Angaben ihren Bruder betreffen.
F-6478/2018 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; betr. Rechtsschutzinteresse vgl. BVGE 2014/5 E. 9). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Unter Bundesrecht ist auch das direkt anwendbare Völkerrecht zu verstehen (vgl. ZIBUNG/HOF- STETTER, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 49 VwVG m.H.), zu dem das hier in Frage stehende Staatenlosenübereinkommen zu zählen ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz geltend. Diese habe die Einsicht in die Asylakten verweigert, obwohl sie sich in der angefochtenen Verfügung darauf abgestützt habe und sie sie deshalb eigentlich in die Akten des Staatenlosenverfahrens hätten aufnehmen müssen. Zudem habe sie die Einsicht in das Ergebnis einer «Dokumentenprüfung» verweigert, obwohl diese Prüfung für den Entscheid der Vorinstanz von Bedeutung sei.
F-6478/2018 Seite 7 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er dient einerseits in Ergänzung des Unter- suchungsgrundsatzes der Sachaufklärung und stellt andererseits ein per- sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; Urteil des BVGer A-6908/2017 vom 27. August 2019 E. 5.3.1 m.H.). 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Umstand sieht, dass die Vorinstanz ihr Gesuch vom 31. Oktober 2018 um Einsicht in die Asylakten am 8. November 2018 ver- weigert hat, so ist ihre Rüge unbegründet. Die vorinstanzliche Verfügung datiert vom 10. Oktober 2018, d.h., sie war zum Zeitpunkt des Aktenein- sichtsgesuchs bereits erlassen, so dass die Verweigerung am 8. Novem- ber 2018 durch die Vorinstanz keine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör in ihrem Verfahren darstellte. Abgesehen davon hatte die Vor- instanz der Beschwerdeführerin via den bereits damals involvierten Rechtsvertreter schon am 2. August 2017, also ganz zu Beginn des Ver- fahrens, Einsicht in die aus ihrer Sicht relevanten Aktenstücke aus dem Asylverfahren gewährt (Akten SEM B2; Sachverhalt Bst. B.a). Demnach hat die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene folgerichtig entspre- chende Verfahrensanträge gestellt, denen auch Folge geleistet wurde (Sachverhalt Bst. D und F). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Ausfüh- rungen zur allgemeinen Kritik des Beschwerdeführers an der Aktenführung der Vorinstanz. 3.4 Die Rüge, die Vorinstanz habe eines der Beweismittel nicht richtig ge- würdigt ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, wie die Beschwerdeführe- rin geltend macht (Beschwerdeschrift «Art. 8»), sondern der (antizipierten) Beweiswürdigung und ist daher weiter unten zu prüfen (vgl. E. 7.4). 4. 4.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (Staatenlosenübereinkommen, StÜ, SR 0.142.40) gilt jemand als staatenlos, wenn kein Staat ihn auf Grund seiner Gesetzgebung (im englischen bzw. französischen Original- text: «under the operation of its law», «par application de sa législation») als seinen Angehörigen betrachtet. Staatenlosigkeit bedeutet nach dieser Begriffsumschreibung das Fehlen der rechtlichen Zugehörigkeit zu einem Staat (sog. «de iure»-Staatenlosigkeit). Das Übereinkommen bezieht sich
F-6478/2018 Seite 8 dagegen nicht auf Personen, die zwar formell noch eine Staatsangehörig- keit besitzen, deren Heimatstaat ihnen aber keinen Schutz mehr gewährt (sog. "de facto"-Staatenlose; vgl. YVONNE BURCKHARDT-ERNE, Die Rechts- stellung der Staatenlosen im Völkerrecht und Schweizerischen Landes- recht, 1977, S. 1 ff. m.H.; BGE 115 V 4 E. 2b; BVGE 2014/5 E. 4.1 m.H.; Urteil des BGer 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1 m.H.). Die Rechtsprechung hält dazu präzisierend fest, dass als staatenlos nur angesehen werden kann, wem die Staatenlosigkeit nicht zuzurechnen ist, beispielsweise, weil er die Staatsangehörigkeit ohne eigenes Zutun verlo- ren hat und diese nicht (wieder-)erlangen kann. Wer dagegen seine Staats- angehörigkeit freiwillig aufgibt oder es ohne triftigen Grund unterlässt, sie zu erwerben oder wieder zu erwerben, kann sich nicht auf die Rechte aus dem Staatenlosenübereinkommen berufen (Urteil des BGer 2C_36/2012 vom 10. Mai 2012 E. 3.1 m.H.). Damit wird verhindert, dass der Status der Staatenlosigkeit den ihm im Übereinkommen zugedachten Auffang- und Schutzcharakter verliert und zu einer Sache der persönlichen Präferenz der betroffenen Person wird (Urteil des BGer 2C_763/2008 vom 26. März 2009 E. 3.2 m.H.). 4.2 Das Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit ist nach den all- gemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zu führen. Dies bedeutet unter anderem, dass die allgemeine Beweislastregel gilt, wonach grund- sätzlich derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be- weisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Kann eine Tatsache nicht bewiesen werden, trägt folglich derjenige die Folgen der Beweislosig- keit, der daraus Rechte ableiten will. Geht es allerdings um den Beweis negativer Tatsachen wie die fehlende Staatsangehörigkeit, bestehen ge- wisse Beweiserleichterungen, weil sie nicht direkt bewiesen werden kön- nen. Ist ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar, kann der indirekte Beweis über Indizien ausreichen (Urteile des BVGer F-992/2017 vom 24. September 2018 E. 4.3; A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4; je m.H.). Im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest- zustellen, indem sie sich notfalls der gesetzlich vorgesehenen Beweismittel bedient (Art. 12 VwVG). Dieser allgemeine Grundsatz wird relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Partei. Diese kommt namentlich in Verfahren, die von der Partei eingeleitet werden und in denen sie selbständige Begehren stellt, zum Tragen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Die Mitwir- kungspflicht gilt dabei insbesondere für Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der
F-6478/2018 Seite 9 Partei gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben kann (vgl. BGE 130 II 449 E. 6.6.1 und BGE 128 II 139 E. 2b). 5. Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis der Staatenlosigkeit nicht gelungen sei. Im Rahmen des Asylverfahrens habe sie angegeben, syrische Staatsangehörige zu sein. Zudem habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie Maktuma sei. Auch die eingereichten Dokumente enthielten Hinweise auf die Staatsangehörigkeit (Registernummer; Bezeichnung als «Bürgerin»; Bezeichnung als syrische Staatsangehörige in Eingaben ans SEM). Für die Behauptung, es handle sich um die Registernummer ihrer Mutter, einer syrischen Staatsangehöri- gen, gebe es im ganzen Dokument keine Hinweise. Den eingereichten Be- weismitteln sei zudem grundsätzlich ein geringer Beweiswert beizumes- sen, da sie keine Sicherheitsmerkmale hätten und leicht gegen Geld be- schafft werden könnten. 6. Die Beschwerdeführerin behauptet zur Gruppe der Maktumin (Pl. von Mak- tum bzw. Maktuma) zu gehören. Im syrischen Kontext sind Maktumin, so- weit hier relevant, Kurden, die weitgehend rechtlos und in keinem Register verzeichnet sind. Insbesondere haben sie im Gegensatz zur Gruppe der Ajanib, die ebenfalls Kurden sind, keine Möglichkeit, sich einbürgern zu lassen. In vorliegendem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass ein Mak- tum zum Nachweis seiner Identität lediglich eine besondere, für Maktumin bestimmte Bescheinigung des für ihn zuständigen Mukhtars (Dorfvorste- hers) erhalten kann, das sogenannte Erkennungszeugnis (vgl. zum Gan- zen ausführlich etwa Urteil des BVGer F-4188/2017 vom 13. Februar 2018 E. 4.1 m.H.). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat zu Beginn des Asylverfahrens auf dem Personalienbogen in der Rubrik Staatsangehörigkeit «Kurdish» eingetra- gen. Insofern ist es zutreffend, dass sie dort ihre Staatsangehörigkeit nicht mit syrisch angegeben hat. Im Rahmen der Befragung zur Person wurde allerdings protokolliert, sie sei syrische Staatsangehörige und das schon bei Geburt (Akten SEM A4/11 Antworten zu den Fragen 1.09 und 1.11). Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin rückübersetzt, und sie hat die Richtigkeit des Inhalts mit ihrer Unterschrift bestätigt (Akten SEM A4/11 S. 8). Diesen Umstand muss sie sich im vorliegenden Verfahren entgegen- halten lassen. Hinzu kommt, dass sie auch in den Gesuchen um Wechsel
F-6478/2018 Seite 10 des Aufenthaltsorts vom Juni bzw. Juli 2016 angab, syrische Staatsange- hörige zu sein (Akten SEM A9/3, A11/2). Auch den Inhalt dieser Schreiben hat sie durch ihre Unterschrift anerkannt. Ihr Einwand, die Briefe seien von einem Dolmetscher verfasst worden, dem ihr Status in Syrien nicht bekannt gewesen sei, ist deshalb unbehelflich. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen am 4. Februar 2020 erwähnte die Beschwerdeführerin, dass sie, ihre Eltern und Geschwister – bis auf eine Schwester, die aufgrund ihrer Ehe die syrische Staatsangehörigkeit erworben habe – Maktumin seien und nur über Identitätsbescheinigungen und Auszüge aus dem Zivil- register für Maktumin verfügen würden. Sie beschrieb einige Nachteile, die Maktumin gegenüber Staatsangerhörigen haben und erklärte, sie wünsche sich von der Schweiz eine Identitätskarte, weil sie noch nie im Leben eine gehabt habe (Akten SEM A47/22 Fragen 14 ff., 159). Diesen Aussagen kann allerdings kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, da sie zu einem Zeitpunkt gemacht wurden, als das Thema aufgrund des vorliegen- den Verfahrens besondere Bedeutung hatte. Zudem fällt auf, dass die Be- schwerdeführerin ihre Mutter nicht erwähnte, als sie nach Familienmitglie- dern mit syrische Staatsangehörigkeit gefragt wurde, obwohl sie diesen Umstand früher im vorliegenden Verfahren mehrfach erwähnt hatte. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aus den Angaben ihres Bruders im Rahmen seines Asylverfahrens gehe klar hervor, dass er Mak- tum sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar trifft das auf die eingereichten Auszüge aus dem Protokoll der Befragung zu seinen Asylgründen vom 24. Januar 2020 zu. Da die Beschwerdeführerin selbst auf das Asylverfah- ren ihres Bruders hingewiesen hat, hat das Gericht Einsicht in das gesamte Protokoll sowie in weitere Dokumente des Asylverfahrens des Bruders ge- nommen. Sowohl aus dem Personalienbogen als auch aus dem Protokoll der BzP vom 7. Januar 2020 geht hervor, dass er angegeben hat, syrischer Staatsangehöriger zu sein. Er hat den Inhalt beider Dokumente mit seiner Unterschrift bestätigt. Die Angaben des Bruders sind somit ein klares Indiz, das gegen den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Status in Syrien spricht. Daran vermögen auch die am 10. Juni 2020 in Kopie einge- reichten Dokumente (Akt. 25) nichts zu ändern, zumal deren Beweiswert ohnehin gering ist (vgl. E. 7.3 hiernach). 7.3 Die Beschwerdeführerin legte vier syrische Dokumente inkl. Überset- zungen vor, um ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin zu belegen. Vorab ist zu betonen, dass der Beweiswert der eingereichten Dokumente gemäss ständiger Praxis gering ist, wie die Vorinstanz zu Recht festgehal-
F-6478/2018 Seite 11 ten hat (Akt. 12 S. 2, Akt. 16 S. 2). Gründe dafür sind, dass einerseits syri- sche Dokumente, auch solche für syrische Staatsangehörige, gegen Geld recht leicht zu beschaffen sind und dass andererseits die eingereichten Dokumenten keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen (vgl. Schweizeri- sche Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 7. Ja- nuar 2015 zu Syrien: Pässe; Institute on Statelessness an Inclusion [ISI]/Norwegian Refugee Council: www.syriannationality.org > Nationality, documentation and statelessness in Syria > Syrian Documents: «Makotum Kurds», abgerufen im Juni 2020; zur Beweiskraft amtlicher syrischer Do- kumente vgl. Urteil des BVGer A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 7.1). 7.3.1 Bereits im Asylverfahren hatte die Beschwerdeführerin das Original eines Erkennungszeugnisses eingereicht (nachfolgend: Dokument 1; vgl. Akten SEM B27), das wie in E. 6 erwähnt, Maktumin ausgestellt wird. In den Akten finden sich zwei Übersetzungen dieses Dokuments, eine davon von der Vorinstanz in Auftrag gegeben (vgl. Akten SEM B5/5 S. 4 und B8/1 [amtliche Übersetzung]). Beide Übersetzungen stimmen darin überein, dass das Dokument nicht datiert ist und eine Registernummer (Kh[ane] [...]) sowie einen Registerort ([...]) aufweist. Solche Registernummern (auch Familiennummer genannt) werden nur syrischen Staatsangehörigen zugeteilt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es handle sich um die Nummer ihrer Mutter, die syrische Staatsangehörige sei. Aus keiner der Übersetzungen gehen allerdings Hinweise hervor, die auf einen Zusam- menhang zwischen Registernummer und -ort und der Mutter der Be- schwerdeführerin hindeuten. Dass Erkennungszeugnisse für Maktumin die Registerangaben der Mutter enthalten können, konnte auch nicht via an- dere Quellen bestätigt werden. 7.3.2 Am 15. August 2017 hat die Beschwerdeführerin ein weiteres Doku- ment eingereicht (nachfolgend: Dokument 2; Akten SEM B3/7). Dabei han- delt es sich gemäss Übersetzung um einen «Auszug aus dem ‘Maktoumin’- Register». In diesem gemäss den beiden aktenkundigen Übersetzungen nicht datierten Dokument ist die Beschwerdeführerin aufgeführt. Zudem enthält es die gleichen Angaben zu Registernummer und den Registerort wie das Dokument 1 (vgl. Akten SEM B3/7 S. 3, B5/5 S. 3). Eine von der Vorinstanz veranlasste Überprüfung des Originals von Dokument 2 ergab überdies Ungereimtheiten. So wurde festgestellt, dass das Formular mit- tels Digitaldruck hergestellt wurde und nicht, wie sonst üblich, im Offset- druckverfahren. Das Foto wies mehr Stempelspuren und Löcher von Heft- klammern auf als für dieses Dokument notwendig (vgl. Akten SEM B18/3). Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erörterungen zur Frage, um was für
F-6478/2018 Seite 12 ein Dokument genau es sich handelt, da ja Maktumin in keinem Register aufgeführt sind (E. 6) und daher ein «Auszug aus dem ‘Maktoumin’-Regis- ter» widersprüchlich erscheint. 7.3.3 Am 18. September 2018 reichte die Beschwerdeführerin die Kopie eines weiteren Dokuments ein (nachfolgend: Dokument 3; Akten SEM B13/4). Das Original wurde auf Beschwerdeebene nachgereicht (vgl. Bei- lage zu Akt. 4). Ein visueller Vergleich der arabischen Bezeichnung lässt darauf schliessen, dass die Dokumente 2 und 3 auf der gleichen Quelle basieren. Im Dokument 3 sind die Beschwerdeführerin und ihre fünf Ge- schwister aufgeführt. Angeheftet sind Fotos aller sechs Personen. In der Spalte «Registerort Wohnortnummer» steht bei allen Personen «Nicht re- gistriert». Das Dokument trägt das Datum 24. Dezember 2011. Doku- ment 3 enthält erhebliche Widersprüche. Das Geburtsjahr des jüngsten Bruders der Beschwerdeführerin wird in der Übersetzung mit 2003 ange- geben, im Original steht jedoch 2013. Das Geburtsjahr 2013 erscheint plausibel, hat doch der Bruder der Beschwerdeführerin gemäss dem Pro- tokoll seiner Asylbefragung vom 24. Januar 2020 das Alter seines jüngsten Bruders mit acht oder neun Jahren angegeben (vgl. Akten SEM [...], [...]- 18/20 Frage 86 S. 16). Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Asylanhörung vom 4. Februar 2020 deuten darauf hin, dass der jüngste Bruder eher 2013 geboren ist als 2003 (Akten SEM A47/21 Frage 31 S. 5). Dass der Fehler bezüglich der Jahreszahl beim Übersetzen von Dokument 3 unterlaufen ist, erscheint auch aufgrund der angehefteten Fotos plausibel: Das Kind ganz links ist deutlich jünger als der junge Mann auf dem Foto rechts daneben. Der Altersunterschied von nur einem Jahr (2002 und 2003) ist daher nicht glaubhaft, ein solcher von elf Jahren (2002 und 2013) jedoch schon. Da das Dokument das Datum 24. Dezember 2011 trägt, stellt sich überdies die Frage, wie es Angaben zu einem Kind enthal- ten kann, das erst 2013 geboren ist. Hinzu kommt, dass der Bruder mit Geburtsjahr 2000 auf dem angehefteten Foto (drittes von links) deutlichen Bartwuchs aufweist, was für ein angeblich höchstens elfjähriges Kind doch eher ungewöhnlich scheint. Aus alledem folgt, dass der Inhalt des Doku- ments insgesamt als unglaubhaft anzusehen ist. Folglich ist ihm jegliche Beweiskraft abzusprechen. 7.3.4 Am 4. September 2019 schliesslich reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Dokument ein (Original inkl. Übersetzung, vgl. Akt. 18; nach- folgend: Dokument 4). Gemäss Übersetzung bestätigen die beiden Zeu- gen, dass das «vorstehende Abbild» die Beschwerdeführerin zeigt, obwohl das Dokument gar kein Foto aufweist. Dadurch wird auch der übrige Inhalt
F-6478/2018 Seite 13 in Frage gestellt. Auch diesem Dokument ist die Beweiskraft abzuspre- chen. 7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Beschwerdefüh- rerin nicht gelungen ist, den geltend gemachten Status in Syrien (Maktuma) glaubhaft darzulegen. Dafür wäre nötig gewesen, dass ihre Vorbringen in dieser Hinsicht widerspruchsfrei gewesen wären. Ihre Angaben insbeson- dere im Asylverfahren waren insofern widersprüchlich, als sie sich teilweise als syrische Staatsangehörige bezeichnet hat (E. 7.1). Das gleiche gilt für die Vorbringen ihres Bruders (E. 7.2). Auch die eingereichten syrischen Do- kumente, denen grundsätzlich nur ein geringer Beweiswert zugesprochen werden kann, enthalten Hinweise, die nicht mit dem geltend gemachten Status als Maktuma in Übereinstimmung gebracht werden konnten. Über- dies sind den Dokumenten 3 und 4 aufgrund offensichtlicher inhaltlicher Widersprüche jeglicher Beweiswert abzusprechen (E. 7.3). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das ange- kündigte Original des Dokuments 3 nicht abgewartet hat, bevor sie die an- gefochtene Verfügung erlassen hat (antizipierte Beweiswürdigung), auch wenn sie es mit einer anderen Begründung getan hat (vgl. angefochtene Verfügung E. 5.3). 8. Da die Beschwerdeführerin ihre Zugehörigkeit zur Gruppe der Maktumin nicht im erforderlichen Mass glaubhaft machen konnte und als Alternative die syrische Staatsangehörigkeit in Frage kommt, bleibt der Status, den sie in Syrien hatte, ungeklärt. Folglich kann – auch unter Berücksichtigung der Erleichterungen beim Beweis negativer Tatsachen (E. 4.2) – nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin keine Staatsangehö- rigkeit hat bzw. staatenlos ist. 9. Die Verfügung der Vorinstanz ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Da ihr jedoch die unentgelt- liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist sie von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit.
F-6478/2018 Seite 14 11. Die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Originaldokumente (vgl. Beilagen zu Akt. 4 und 18) werden der Vorinstanz übermittelt (vgl. Art. 10 AsylG [SR 142.31]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilagen: Akten Ref-Nr. [...]; 2 Originaldokumente [Beilagen zu Akt. 4 und 18], Kopien von Akt. 24 und 25)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Barbara Kradolfer
F-6478/2018 Seite 15 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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