B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6434/2024
Urteil vom 17. Februar 2025 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nationales Visum aus humanitären Gründen; Verfügung des SEM vom 12. September 2024.
F-6434/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am (...) beantragte die afghanische Staatsangehörige A., geboren (...), bei der Schweizer Vertretung in B. die Ausstellung eines hu- manitären Visums.
Zur Begründung ergibt sich aus den Akten Folgendes: Die Beschwerdefüh- rerin wurde im Alter von (...) Jahren verheiratet und lebte danach im Dorf C._______ (Distrikt D./Provinz E.). Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (F.) und (G.). Der Ehemann der Be- schwerdeführerin habe vor der Machtübernahme der Taliban während (...) Jahren als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Weil dies aus Sicht der Taliban eine für einen Muslim unwürdige Arbeit darstelle, sei er bedroht und schliesslich im Jahr (...) ermordet worden. In der Folge hätten die Taliban den Sohn F._______ aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen. F._______ floh deswegen in die Schweiz und wurde als Flüchtling anerkannt. Mittler- weile verfügt er über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Die Beschwerde- führerin habe nach der Flucht von F._______ weiterhin mit ihrer Tochter G._______ zusammengelebt und das spärliche Land rund um ihr Haus kul- tiviert. Von den Taliban sei sie nach der Ermordung ihres Ehemanns immer wieder bedroht und schikaniert worden. Auch die männlichen Nachbarn hätten sie öfters aufgefordert, Haus und Land abzugeben, weil sie als Frau nicht zu Besitz und Arbeit berechtigt sei. Als G._______ (...) Jahre alt ge- worden sei, sei diese im (Nennung Zeitpunkt) von den Taliban entführt und schwer misshandelt worden. Bei der Entführung, bei der etwa zwanzig Männer ins Haus eingedrungen seien, sei auch die Beschwerdeführerin selber körperlich schwer attackiert worden. Anschliessend habe sie ver- zweifelt nach G._______ gesucht und sei schliesslich aus E._______ nach H._______ geflohen, weil die Taliban die Belästigungen intensiviert hätten. Mit Unterstützung des in der Schweiz lebenden F._______ sei G._______ schliesslich mit einem humanitären Visum in die Schweiz gelangt. Am (...) erhielt G._______ hierzulande Asyl (N_______). Nachdem der Kontakt zur Beschwerdeführerin zwischenzeitlich abgebrochen gewesen sei, sei es G._______ während eines Aufenthalts bei einer Freundin in I._______ ge- lungen, deren Schwiegermutter in H._______ zu kontaktieren. Mit Hilfe der Schwiegermutter habe die Beschwerdeführerin wieder ausfindig gemacht werden können. Sie halte sich derzeit ohne Familienangehörige in H._______ auf. Für alleinstehende beziehungsweise verwitwete Frauen bedeute dies ein Leben in ständiger Angst vor Übergriffen seitens der Tali- ban. Das Risiko sei bei der Beschwerdeführerin zudem erhöht, da ihr
F-6434/2024 Seite 3 Ehemann von den Taliban ermordet worden sei und sowohl F._______ als auch G._______ vor dem Zugriff der Taliban geflohen seien. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin über Bekannte Kenntnis von einem gegen sie gerichteten Haftbefehl aus dem Distrikt D._______ erhalten. Dem Do- kument sei zu entnehmen, dass sie bei ihrem Auffinden verhaftet werden solle. Gemäss diesen Bekannten werde sie in ihrem Dorf regelmässig von den Taliban gesucht; dies vermutlich darum, weil G._______ geflüchtet sei. Seither lebe sie im Versteckten und getraue sich kaum mehr auf die Strasse aus Angst, von den Taliban aufgegriffen zu werden. Sodann leide sie seit der Jugend an den Folgen einer (Nennung Leiden) und habe wegen den Taliban massive Ängste um ihre Sicherheit und diejenige ihrer Kinder. Weil sie sich ständig versteckt halten müsse, könne sie keine psychologi- sche oder medizinische Hilfe in Anspruch nehmen. B. Mit Formularverfügung vom 24. Januar 2024 verweigerte die Botschaft die Ausstellung des Visums (vgl. SEM act. 6/pag. 68). C. Mit Entscheid vom 12. September 2024 wies die Vorinstanz die dagegen eingereichte Einsprache der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 ab. D. Am 11. Oktober 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 12. September 2024 aufzuheben und ihr ein Visum aus humanitären Gründen auszustellen, eventualiter sei die Sa- che zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, es seien die Akten von G._______ (N_______) zur Entscheidfindung beizuziehen. Weiter sei auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh- ren und ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person ihrer Rechtsvertreterin zu bestellen. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab.
F-6434/2024 Seite 4 F. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt. G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel (drei Screenshots aus privaten Videosequenzen) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend huma- nitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- bar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die wesentlichen vorinstanzlichen Akten der Tochter G._______ (N_______) zur Entscheidfindung beigezo- gen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4). 2. Mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-6434/2024 Seite 5 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Entscheid des SEM beruhe auf ei- nem unvollständig abgeklärten Sachverhalt bezüglich ihrer Gefährdungs- lage, einer nicht rechtsgenüglichen Beweiswürdigung hinsichtlich des ein- gereichten Haftbefehls und einer Verletzung der Begründungspflicht betref- fend der Aussagen zu ihren bisherigen Aufenthaltsorten, ihrer Reisen von H._______ nach B._______ sowie ihrer gesundheitlichen Situation. Weiter sei ihre Gefährdungssituation von der Schweizer Vertretung in B._______ nicht vollständig abgeklärt worden. 3.1.1 Die Sachverhaltsfeststellung ist mit Blick auf Art. 49 Bst. b VwVG un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, sei es, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; sie ist unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt worden sind (BVGE 2014/2 E. 5.1; 2008/43 E. 7.5.6; ferner Urteil des BGer 2C_802/2020 vom 12. März 2021 E. 1.2.1; Urteil des BVGer F-896/2021 vom 2. August 2023 E. 3.3.2; je m.H.). 3.1.2 Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abge- klärt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dabei falschen Tatsachenfeststellungen unterlegen ist. Es ist somit nicht ersicht- lich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren durch das SEM konkre- tere weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Eine Ver- letzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht festzustellen. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Ge- nüge getan. Es hat bei der Prüfung des Sachverhalts die Schilderungen der Beschwerdeführerin, ihre Eingaben und Unterlagen zu ihrer Gefähr- dungslage (vgl. SEM act. 11 Ziff. 2.1 ff.) rechtsgenüglich berücksichtigt.
F-6434/2024 Seite 6 Das SEM hat im Rahmen einer Einzelfallprüfung nachvollziehbar aufge- zeigt, von welchen Überlegungen es sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. SEM act. 11 S. 4 ff.). Dabei musste es sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was es vorliegend getan hat. Sodann war es der Beschwerdeführerin möglich, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sach- gerecht anzufechten. Eine Verletzung der Prüfungs- und/oder Begrün- dungspflicht ist deshalb zu verneinen.
Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer an- deren Würdigung der Vorbringen und insbesondere einer anderen Ein- schätzung bezüglich des Vorhandenseins einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben im Herkunftsstaat gelangt als von der Beschwerdeführerin erwartet, stellt keine Verletzung des recht- lichen Gehörs dar. Dies betrifft vielmehr Aspekte der materiellen Würdi- gung. Fragen im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung bilden indes Gegenstand der nachfolgenden materiell-rechtlichen Prüfung. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht somit keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuwei- sen. 4. 4.1 Als Staatsangehörige Afghanistans unterliegt die Beschwerdeführerin der Visumspflicht gemäss Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204). Mit ihrem Gesuch beabsichtigt sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb das Gesuch nicht nach den Regeln zur Erteilung von Schengen-Visa, sondern nach den Bestimmungen des nationalen Rechts zu prüfen ist (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.5 und E. 3.6.1). 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV kann in Abweichung von den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VEV) in begründeten Fällen aus humanitären Gründen ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt erteilt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Praxisgemäss werden humanitäre Visa nur unter sehr restriktiven Bedingungen ausgestellt (vgl. BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Diese
F-6434/2024 Seite 7 werden dann als erfüllt angesehen, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfer- tigt, ihr – im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage – ein Ein- reisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignis- sen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indivi- duellen Gefährdung gegeben sein (BVGE 2015/5 E. 4.1.3). Hingegen ge- nügt eine rein hypothetische Gefahr aufgrund eines lediglich abstrakten Ri- sikoprofils nicht, um ein humanitäres Visum zu erhalten (vgl. Urteile des BVGer F-4179/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 6.3 f.; F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 5.1 f.).
Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Her- kunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Ge- fährdung mehr besteht (BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-4139/2022 vom 19. Juni 2023 E. 3.2; je m.w.H.). Das Visums- gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönli- chen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her- kunftsland sorgfältig zu prüfen. 4.3 Im Hinblick auf das Beweismass ist hervorzuheben, dass für die Ertei- lung eines humanitären Visums eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 2 VEV relevante Gefährdung offensichtlich gegeben sein muss (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3; 2015/5 E. 4.1.3; Urteile des BVGer F-1077/2022 vom 21. Ja- nuar 2024 E. 5.4.2 [zur Publikation vorgesehen]; F-4626/2012 vom 13. Ap- ril 2023 E. 3.3; F-4827/2012 vom 13. März 2023 E. 3.4; BBl 2010 4455, 4490) und der volle Beweis zu erbringen ist (vgl. Urteil F-1077/2022 E. 5.4.1 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids an, auch in Be- rücksichtigung der schwierigen Situation der Beschwerdeführerin ergebe sich weder aus ihren Vorbringen noch aus den eingereichten Unterlagen eine offensichtliche unmittelbare und individuelle Gefährdung ihrer Person, welche – im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage – die Ausstellung eines humanitären Visums gebieten würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reiche auch unter der Berücksichtigung der kontinuierlichen Verschlechterung der Stellung von
F-6434/2024 Seite 8 Frauen und Mädchen in Afghanistan das blosse Merkmal des weiblichen Geschlechtes allein für sich genommen nicht aus, um im konkreten Einzel- fall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte, konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen. Trotz der nicht einfachen Situ- ation für eine verwitwete und alleinstehende Frau in Afghanistan vermöge dies noch keine besondere Gefährdungslage zu begründen. Der Be- schwerdeführerin komme auch keine besonders gelagerte Gefährdungssi- tuation im Vergleich zu anderen in Afghanistan lebenden Personen zu. Die Vorkommnisse betreffend ihren Ehemann seien nicht geeignet, etwas zu ihrer aktuellen, individuellen Gefährdungssituation beizutragen, da diese bereits (...) Jahre zurückliegen würden. Zudem würden – abgesehen von der pauschalen Aussage, nach dem Tod des Ehemannes immer wieder von den Taliban bedroht und schikaniert worden zu sein – keine aktuellen und konkreten Geschehnisse geltend gemacht oder gar belegt. Die Entfüh- rung von G._______ bleibe aufgrund des dieser erteilten humanitären Vi- sums mit anschliessender Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz unbestritten. Rechtsprechungsgemäss führe jedoch ein an eine gefährdete Person erteiltes humanitäres Visum nicht automatisch dazu, dass ihre Angehörigen als reflexgefährdet zu betrachten seien und diesen ebenfalls die Einreise in die Schweiz zu bewilligen wäre; vielmehr würden auch hier die strengen beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtspre- chung zu Art. 4 Abs. 2 VEV gelten. Vorliegend seien aus den Akten keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte von Verfolgungshandlungen ge- genüber der Beschwerdeführerin aufgrund der verwandtschaftlichen Be- ziehung zu G._______ ersichtlich. Weder aus den Befragungen noch aus den Eingaben ergebe sich ein schlüssiges und logisches Bild, wo genau und bei wem sich die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht nach der Ent- führung von G._______ aufgehalten habe und was in dieser Zeit alles ge- schehen sei. Ebenso würden keine konkreten Vorfälle geschildert, welche auf eine Verfolgung ihrer Person schliessen lassen würden. Beim vorge- legten Vorladungsschreiben handle es sich lediglich um eine Fotokopie ei- nes handgeschriebenen Briefes ohne jegliche Sicherheitsmerkmale; es könne daher nicht auf seine Urheberschaft und Echtheit überprüft werden. Das Schreiben sei daher kaum beweiskräftig. Selbst wenn es sich hierbei um ein tatsächlich von den Taliban ausgestelltes Vorladungsschreiben handelte, seien der Vorladung keine Gründe zu entnehmen. Zudem handle es sich bei der Annahme, dass das Schreiben in Zusammenhang mit der Ausreise der Tochter stünde, wie in der Einsprache selber erwähnt, um eine blosse Vermutung. Eine Reflexverfolgung könne mit einem solchen Schreiben nicht belegt werden. Demgegenüber sei es der Beschwerdefüh- rerin möglich gewesen, zwecks Vorsprache bei der Schweizer Vertretung
F-6434/2024 Seite 9 in B._______ alleine als Frau wiederholt von Afghanistan aus- und wieder einzureisen, ohne hierbei von den Taliban aufgegriffen und allfälligen Re- pressalien ausgesetzt worden zu sein. Obschon nicht in Abrede gestellt werde, dass die Situation sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für G._______ psychisch belastend sei und demnach der Wunsch, bei G._______ in der Schweiz zu sein, durchaus nachvollziehbar sei, sei ein Familiennachzug nicht Zweck des humanitären Visums und vorliegend nicht Prozessgegenstand. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerdeschrift zunächst im Wesentlichen an der bisherigen Sachverhaltsdarstellung und der daraus hergeleiteten relevanten Gefährdung ihrer Person fest. Weiter wendet sie ein, die vom SEM angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (Urteil F-1451/2022 vom 27. März 2024 [zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2024 VII/1]), gemäss welcher das blosse Merkmal des weibli- chen Geschlechts allein für sich genommen nicht ausreiche, um im kon- kreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte, konkrete Ge- fährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen, müsse angesichts der verschlechterten Situation für Frauen und Mädchen und des neu erlas- senen "Laster- und Tugendgesetzes" bereits wieder als überholt gelten. Für sie sei kein menschenwürdiges Leben mehr möglich in Afghanistan. Zudem habe auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgehalten, dass die diskriminierenden Massnahmen und Gesetze des Taliban-Regimes ge- gen Frauen bereits für sich alleine als Verfolgungshandlungen gelten wür- den, die eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigten. Im Lichte der jüngsten Entwicklungen sei daher auch im Einzelfall ohne Wei- teres von einer Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV auszugehen. Überdies sei sie ohnehin einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt. Weiter würden ihre Familienverhältnisse klar für eine Reflexverfolgungssi- tuation sprechen. So wendeten die Taliban gemäss einer Analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 2. November 2023 bei Ange- hörigen gesuchter Personen konsequent die Kollektivbestrafung an. In ih- rem Fall seien alle nahen Familienmitglieder konkreten Verfolgungshand- lungen der Taliban ausgesetzt gewesen und seien entweder ermordet wor- den oder hätten aus dem Land fliehen müssen. Sie habe durchaus in an- schaulicher Weise Vorfälle geschildert (Überfall durch die Taliban im Jahr [...] mit schweren Misshandlungen; andauernde Behelligungen durch die- selben; Flucht aus dem Haus; regelmässige Nachfragen der Taliban nach ihrer Person im Heimatdorf; Ausstellung eines Haftbefehls). Zudem lege bereits die Attacke anlässlich der Entführung von G._______ eine begrün- dete Verfolgungsfurcht nahe. Es sei anzunehmen, dass die Taliban wegen
F-6434/2024 Seite 10 der Flucht von G._______ und allenfalls wegen der Flucht von F._______ und der Ermordung ihres Ehemannes nach ihr fahnde. Sie halte sich in H._______ ständig versteckt, wobei sie von den übrigen Bewohnern der Wohnung aus Angst vor Repressalien zum Verlassen derselben gedrängt werde. Nach Pakistan sei sie jeweils in Begleitung eines männlichen Be- kannten über den Landweg gereist, wobei sie sich stets gut vor Blicken versteckt gehalten habe. Weiter handle es sich beim eingereichten Haftbe- fehl offensichtlich nicht um ein "handgeschriebenes Schreiben", sondern um ein gedrucktes Dokument samt Briefkopf, Stempel und Unterschrift. Auch stelle es kein "Vorladungsschreiben" dar, werde darin doch zur Ver- haftung ihrer Person aufgerufen. Tatsächlich handle es sich beim Haftbe- fehl um ein authentisches Dokument, welches zwar nur in Kopie vorliege, weil sich das Original an ihrem ehemaligen Wohnort in E._______ befinde. Indes könne dem Dokument nicht bloss deshalb der Beweiswert abgespro- chen werden. Dies würde einer massiv übersetzten Anforderung an die Be- weise gleichkommen. Über die Verfolgungsmotive der Taliban könne nur spekuliert werden. Indes sei der Haftbefehl erst nach der Flucht von G._______ und nach ihrem Verlassen des Hauses ausgestellt worden. Die Vermutung liege daher nahe, dass der Befehl mit der Ausreise von G._______ zusammenhänge. Die Reflexverfolgung könne wohl nicht strikt bewiesen werden. Indes wäre ein strikter Beweis der Motive der Verfolger gar nicht möglich, womit die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts bei Beweisnot zu Rate gezogen werden müsse (mit Verweis auf das Urteil F-1077/2022 vom 21. Februar 2024, E. 5.4.2 [zur Publikation vorge- sehen]). Demnach reiche in Fällen, in denen die Gefährdungslage nur durch Indizien bewiesen werden könne, das Beweismass der "überwiegen- den Wahrscheinlichkeit" beziehungsweise der Glaubhaftmachung aus. Im derzeitigen Klima in Afghanistan mit der akuten Bedrohungslage für Frauen sei es überaus wahrscheinlich respektive glaubhaft, dass die Taliban we- gen der Flucht von G._______ auf sie zurückgreifen wollten, um Informati- onen über deren Verbleib zu erhalten. Sodann habe sie anlässlich der Be- fragungen auf der Botschaft versucht, über ihre letzten Aufenthaltsorte Auskunft zu geben. Die Ausführungen würden mit denjenigen von G._______ in deren Asylverfahren übereinstimmen. Es treffe sodann zu, dass sie sich in der Folge in kleinere Ungereimtheiten zur Dauer des Auf- enthalts in E._______ verstrickt habe. lndes sei ihr Aussageverhalten auf- grund des Zeitablaufs, ihrer psychischen Verfassung und der verwirrenden Frageweise der Vertretung entschuldbar. In der ersten Befragung habe sie im freien Bericht vorgebracht, dass die Taliban drei Wochen nach der Ent- führung begonnen hätten, sie zu behelligen. Es sei daher davon auszuge- hen, dass sie kurze Zeit darauf aus E._______ weggegangen sei, um nach
F-6434/2024 Seite 11 G._______ zu suchen und sich vor den Taliban zu verstecken. Ohnehin sei erwiesen, dass G._______ im (Nennung Zeitpunkt) von den Taliban ent- führt worden sei, weshalb dieser Umstand nicht angezweifelt werden dürfe. Des Weiteren sei es durchaus glaubhaft, dass sie in J._______ mit ande- ren Geflüchteten in einem Zelt gelebt habe. Da sie sich auf der Durchreise befunden habe, hätten keine Unterkunftsoptionen vorgelegen. Sie sei denn auch lediglich (Nennung Dauer) dort gewesen. Zu ihrem Aufenthalt in H._______ habe sie genaue Angaben machen können. So habe sie das Quartier, in dem sie sich aufgehalten habe (K.), benannt und auch die Personen, bei denen sie gelebt habe beziehungsweise lebe, identifi- ziert. Sie lebe abwechslungsweise bei den (Nennung Personen) von G. und einem befreundeten Paar, damit sie nicht entdeckt werde. Aus ihrem Pass sei sodann ersichtlich, dass sie Afghanistan – ausser für die Befragungen durch die Botschaft – seither nie verlassen habe. Somit seien ihre Aufenthaltsorte seit der Entführung von G._______ ausreichend bekannt. Wohl sei sie nach ihren Befragungen auf der Botschaft in B._______ jeweils nach H._______ zurückgekehrt. Dies hänge jedoch mit dem Umstand zusammen, dass sie in B._______ keinen sicheren Aufent- haltsort gehabt habe und ihr die nötigen finanziellen Mittel, um sich in ei- nem Hotel niederzulassen, gefehlt hätten. Zudem sei sie von ihrem Be- kannten nach L._______ begleitet worden, der wieder nach H._______ habe zurückkehren müssen. Ohnehin wäre sie in B._______ komplett auf sich alleine gestellt gewesen, was sie als alleinstehende Frau zusätzlich in ernsthafte Gefahr gebracht hätte. Ihr Visum für Pakistan sei am (Nennung Zeitpunkt) abgelaufen, weshalb sie sich ab dann illegal in Pakistan aufge- halten hätte und von einer Abschiebung bedroht gewesen wäre. Weder aus dem Umstand, dass sie zweimal ihr Leben aufs Spiel gesetzt habe, um in Begleitung eines Mannes nach B._______ zu reisen, wo sie für die Befra- gung auf die Schweizer Vertretung zitiert worden sei, noch aus ihrer jewei- ligen Rückkehr dürfe der Schluss gezogen werden, sie sei in Afghanistan nicht gefährdet. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung vom 12. September 2024 fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte weder neue erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel, die eine Änderung des Entscheides rechtfertigen könnten, noch würden Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung gewesen seien.
F-6434/2024 Seite 12 6. 6.1 Materiell ist zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen ei- ner unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwer- deführerin an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingrei- fen zwingend erforderlich machen würde (vgl. E. 4.2). 6.2 6.2.1 Bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Ge- meinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschafts- ordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1578/2023 vom 6. April 2023 E. 8.5.1; D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; SEM, Focus Afghanistan – Verfolgung durch Taliban: Potentielle Risikoprofile, 15. Februar 2022, Bern, S. 4 und 14, ˂ www.sem.admin.ch ˃ Internationales & Rückkehr ˃ Herkunftsländer- informationen ˃ Asien und Nahost, abgerufen am 24.05.2024 [nachfol- gend: SEM, Risikoprofile]). Zur Situation der Frauen ist in diesem Zusam- menhang anzuführen, dass sie beispielsweise im Staatsdienst nicht mehr zugelassen sind (SEM, Risikoprofile, S. 35) und in Afghanistan generell ei- nen niedrigeren gesellschaftlichen Status als Männer haben. Dies führt oft zu Einschränkungen ihrer Freiheiten und zu geschlechtsspezifischer Ge- walt (bspw. European Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information, August 2022, S. 88, 94 und S. 98 f.). 6.2.2 Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den in den Akten liegenden Unterlagen sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die dem Nachweis einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung ihrer Person seitens der Taliban dienen könnten. Hinsichtlich der angeführ- ten Gefahr einer Reflexverfolgung ist zu bemerken, dass die Beschwerde- führerin offenbar weder anlässlich der sich im Jahr (...) zugetragenen Er- eignisse (Tötung Ehemann; Flucht von F._______ vor den Taliban) noch in der nachfolgenden Zeit, in welcher sie noch bis im Jahr (...) zusammen mit G._______ im Dorf weiterlebte, auf irgendeine Weise von den Taliban be- drängt oder behelligt wurde, obwohl sie für die Taliban ohne Weiteres greif- bar gewesen wäre. Dieser Sachverhalt lässt demnach keinen Rückschluss auf eine Reflexverfolgung zu. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Be- schwerdeführerin nun über (Nennung Dauer) später trotz des Umstandes,
F-6434/2024 Seite 13 dass ihre männlichen Verwandten entweder den Tod gefunden oder das Land verlassen haben, ins Visier der Taliban gerückt sein soll. Dieses Vor- bringen ist daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Machtverhält- nisse in Afghanistan nicht ausreichend, um ein konkretes Verfolgungsinte- resse der Taliban an ihrer Person herzuleiten. Ebenso wenig erscheint nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin wegen der Flucht von G._______ zu einer Person von Interesse für die Taliban geworden wäre. G._______ gab anlässlich ihrer Erstbefragung (EB UMA) im Asylverfahren an, sie sei eines von vielen Mädchen gewesen, welche die Taliban mitge- nommen hätten, um sie mit Taliban-Soldaten islamisch zu vermählen; auf Nachfrage verneinte G., wegen ihres Vaters oder ihres Bruders F. von den Taliban entführt worden zu sein (vgl. EB UMA Ziff. 7.02 im Verfahren N_______). Wohl führte die Beschwerdeführerin an, die Tali- ban seien drei Wochen nach der Mitnahme von G._______ respektive knapp zwei Monate nach der Machtübernahme (Nennung Zeitpunkt) bei ihr aufgetaucht und hätten nach ihrer Tochter gefragt (vgl. SEM act. 3/pag. 56). Dass sie dabei irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt worden wäre, machte sie dabei nicht geltend. Alleine dieser Vorfall stellte denn auch keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung ihrer Person dar. Ihre Behauptung, nach dem Tod ihres Ehemannes immer wieder von den Taliban bedroht und von ihnen wie auch von Nachbarn schikaniert wor- den zu sein, bleibt unbelegt (vgl. SEM act. 6/pag. 83). Im Übrigen ist die geltend gemachte Nachfrage der Taliban bei der Beschwerdeführerin nach der Flucht von G._______ aufgrund nicht konsistenter Ausführungen kaum glaubhaft. So gab sie anlässlich der ergänzenden Botschaftsbefragung an, sie habe ihr Haus einen Monat nach der Entführung von G._______ ver- lassen. Kurz darauf führte sie im Widerspruch dazu aus, dies sei ein bis zwei Wochen nach der Mitnahme von G._______ geschehen. Auf entspre- chenden Vorhalt legte sie sich sodann darauf fest, dies sei ein bis zwei Wochen nach der Entführung gewesen (vgl. SEM act. 4/pag. ein 64). Diese Aussage wiederum lässt sich nicht mit ihren Angaben im Rahmen der ers- ten Botschaftsbefragung in Übereinstimmung bringen, gemäss welchen die Taliban erst drei Wochen nach der Entführung ihrer Tochter bei ihr er- schienen seien und nach G._______ gefragt hätten (vgl. SEM act. 3/pag. 56). Bezeichnenderweise machte die Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Befragung nicht mehr geltend, dass die Taliban nach der Flucht von G._______ bei ihr nach ihrer Tochter gesucht haben sollen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, hätte von ihr die Erwähnung einer solchen Suche jedoch erwartet werden dürfen. So handelt es sich bei der Suche respektive Vorsprache der Taliban im Anschluss an die Flucht von G._______ durchaus um ein einprägsames Ereignis. Da aus den
F-6434/2024 Seite 14 Befragungen der Botschaft keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin diesen Befragungen aufgrund ihrer psychischen Ver- fassung nicht hätte folgen können oder sich die Vertretung einer verwirren- den Frageweise bedient hätte, vermögen die entsprechenden Einwände nicht zu überzeugen. Sodann hielt das SEM zu Recht fest, dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein nachvollziehbares Bild über ihre letzten Aufenthaltsorte seit dem Weggang aus ihrem Haus und den angeführten Aufenthalten in J._______ und H._______ ergibt (vgl. SEM act. 11, Ziff. 2.4). Der diesbezügliche Einwand, sie habe anlässlich der Befragungen auf der Botschaft versucht, über ihre letzten Aufenthalts- orte Auskunft zu geben und ihre Ausführungen würden mit denjenigen von G._______ in deren Asylverfahren übereinstimmen, ist als nicht stichhaltig zu erachten. Insbesondere führte G._______ in ihrer Befragung keine Zeit- oder Datumsangaben zu den Geschehnissen an (vgl. EB UMA Ziff. 7.01 f. im Verfahren N_______), weshalb die Beschwerdeführerin aus deren Schilderungen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Soweit auf die an- geblich kongruenten Aussagen von F._______ in dessen Visumsgesuch verwiesen wird, braucht auf diese vorliegend nicht eingegangen zu wer- den. So flüchtete F._______ bereits im Jahr (...) aus Afghanistan, weshalb dessen Ausführungen für die Vorfälle aus dem Jahr (...) ohne Belang blei- ben (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357).
Soweit die Beschwerdeführerin den eingereichten "Haftbefehl" als authen- tisches Dokument bezeichnet, das in gedruckter Form vorliege und dessen Original sich an ihrem ehemaligen Wohnort in E._______ befinde, kann sich das Gericht dieser Ansicht nicht anschliessen. Unabhängig von des- sen Form ist festzuhalten, dass es sich dabei offenbar um ein behördenin- ternes Schreiben handelt. Die Beschwerdeführerin vermag nicht plausibel zu erklären, wie sie respektive die von ihr angeführten Bekannten unter diesen Umständen in den Besitz des an (Nennung Person) von D._______ gerichteten Schreibens hätten gelangen können (vgl. SEM act. 3/pag. 40). Ferner ist aus dem Dokument nicht ersichtlich, dass eine Kopie oder gar das Original desselben an die betroffene Person hätte zugestellt werden sollen. Zudem erhellt daraus weder der Grund der Verhaftung noch der genaue Ort, wohin die Beschwerdeführerin hätte gebracht werden bezie- hungsweise sie sich hätte begeben sollen. Dem "Haftbefehl" kann daher zum Nachweis einer Verfolgung durch die Taliban keinerlei Beweiskraft bei- gemessen werden.
Sodann macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beweismitteleingabe vom 14. Januar 2025 geltend, die Taliban hätten im (Nennung Zeitpunkt) aktiv
F-6434/2024 Seite 15 nach ihr gesucht. So seien gemeinsam mit dem (Nennung Person) bewaff- nete Kämpfer der Taliban bis zum Haus gekommen, in welchem sie sich versteckt gehalten habe. Sie habe gerade noch heimlich ins Nachbarhaus fliehen können, weil der Besitzer des Hauses die Taliban frühzeitig bemerkt habe. Die Bekannten hätten in diesem Zusammenhang zwei kurze Vi- deosequenzen aufnehmen können. Aus diesen Videosequenzen stamm- ten die nun eingereichten drei Screenshots, worauf ein Taliban zu sehen sei, der sich im Haus aufhalte und dieses wieder verlasse. Sie lebe seit diesem Ereignis noch mehr in ständiger Angst vor Entdeckung und Verhaf- tung. Ferner würden aufgrund neuer Regelungen Frauen in Afghanistan weiter aus dem öffentlichen Raum verbannt und in gefängnisähnliche Ver- hältnisse gedrängt. So dürften künftig Häuser in Afghanistan keine Fenster mehr haben, durch die man auf von Frauen genutzte Räume in Nachbarge- bäuden sehen könne. Diese Ausführungen bleiben jedoch unbehelflich. Weder aus den Vorbringen noch aus den Screenshots sind konkrete An- haltspunkte für eine Suche nach der Beschwerdeführerin zu entnehmen. Aus den Screenshots ist nicht ersichtlich, wann und wo sie gemacht wur- den. Wohl ist darauf eine sich in einem Gebäude aufhaltende Person in Tarnkleidung zu erkennen; die Fotos geben jedoch keinen Aufschluss dar- über, weshalb sich diese Person dort aufhält und ob es sich tatsächlich um das Haus handelt, in welchem sich die Beschwerdeführerin versteckt hal- ten will. Die Fotos sind deshalb zum Nachweis einer Suche der Taliban nach der Beschwerdeführerin als nicht beweiskräftig zu qualifizieren.
Im Weiteren ist dem Bundesverwaltungsgericht bewusst, dass sich die Si- tuation für Frauen und Mädchen in Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban kontinuierlich verschlechtert hat. Davon sind jedoch alle Frauen und Mädchen – und nicht einzig die Beschwerdeführerin individuell – in ähnlicher Weise betroffen. Das blosse Merkmal des weiblichen Ge- schlechts reicht auch unter Berücksichtigung der aktuellen Macht-verhält- nisse in Afghanistan nicht aus, um im konkreten Einzelfall offensichtlich eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV zu begründen (vgl. Urteil des BVGer F-6927/2024 vom 29. No- vember 2024 E. 5.2 m.H. auf Urteil des BVGer 1451/2022 vom 27. März 2024 E. 8.4 [zwischenzeitlich publiziert als BVGE 2024 VII/1]). An dieser Einschätzung vermag auch die in der Beschwerdeschrift sowie der Beweis- mitteleingabe vom 14. Januar 2025 geltend gemachte Verschlechterung der Situation für Frauen und Mädchen nichts zu ändern. Eine besonders gelagerte Gefährdungssituation im Vergleich zu anderen in Afghanistan le- benden Personen, namentlich auch anderen Frauen und Mädchen, ver- mochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Ferner bleibt der
F-6434/2024 Seite 16 Hinweis auf ein Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024 (Az. C-608/22 und C-609/22) unbehelflich, zumal für die Erteilung eines humanitären Visums das Vorliegen einer abstrakten Gefährdung nicht genügt (BVGE 2024 VII/1 E. 7.3-7.6 und 8.4). Schliesslich ist nicht hinreichend erstellt, dass es der Beschwerdeführerin versagt bliebe, ihren gesundheitlichen Beschwerden die nötige Therapie und Medikation zukommen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie in ihrer Heimat respektive in H._______ über Bekannte verfügt, bei de- nen sie bislang wohnen konnte, und sich in der Schweiz ihre beiden Kinder aufhalten, auf deren Unterstützung sie – insbesondere auch in finanzieller Hinsicht – bislang zählen konnte und auch weiterhin zählen können dürfte (vgl. SEM act. 4/pag. 63). Mit Blick auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin bleibt anzumerken, dass bis anhin von der Rechtspre- chung nicht geklärt wurde, ob das nationale Visum aus humanitären Grün- den zur Abhilfe einer medizinischen Notlage überhaupt in Frage käme (vgl. Urteil des BVGer F-6528/2023 E. 5.2.2 m.w.H.). 6.3 Insgesamt vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerin und die vorliegenden Unterlagen keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Ge- fährdung ihrer Person zu begründen. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Vor- aussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums zwecks Ein- reise in die Schweiz nicht erfüllt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 gutgeheissen. Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
F-6434/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Stefan Weber
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