B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6415/2019
Urteil vom 1. Februar 2021 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______, vertreten durch Josef Shabo, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Shabo, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6415/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1980 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von zwölf Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert am 22. September 2017). Seine im Jahr 2001 geschlossene Ehe mit einer Landsfrau wurde im Oktober 2007 geschieden. Die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter (geb. 2000) wurde der Mutter zugeteilt. Die Ehefrau und die Tochter verfügen beide über die Niederlassungsbewilligung. B. Bereits in seiner Jugend trat der Beschwerdeführer strafrechtlich in Er- scheinung. So wurde er im Jahr 1996 mit Strafbefehl des Jugendanwalts des Kantons Schwyz wegen schwerer Drohung zu einer Busse von Fr. 250.– verurteilt (vgl. Akten des Migrationsamts des Kantons Schwyz [SZ act.] 57). Zwischen November 2008 und Mai 2017 wurde er wiederholt straffällig und erwirkte folgende Verurteilungen:
F-6415/2019 Seite 3 das Amt für Migration des Kantons Schwyz seine Aufenthaltsbewilligung nicht und wies ihn aus der Schweiz weg (SZ act. 737–743). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit Ent- scheid vom 15. Januar 2019 ab (SZ act. 1035–1044). Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches seine Beschwerde am 25. Juli 2019 eben- falls abwies (SZ act. 1089–1109). Dieser Entscheid erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. D. Bereits davor, am 4. Juli 2019, wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erneut verurteilt und zwar we- gen Übertretung im Sinne von Art 88 Abs. 3 i.V.m. Art. 89 Abs. 1 AHVG (SR 831.10) zu einer Busse von Fr. 300.– (SZ act. 1083-1085). E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 (eröffnet am 5. November 2019) er- liess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 22. De- zember 2019 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informati- onssystem (SIS II) an (Akten der Vorinstanz [SEM act.] A1/1–3). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember 2019 an das Bundesverwal- tungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vor- instanzlichen Verfügung, die Reduktion des Einreiseverbots auf eine Dauer von zwei Jahren sowie den Verzicht der Ausschreibung der Einreisever- weigerung im SIS II. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2019 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde ab (BVGer act. 2). Gemäss Ausreisemeldekarte ver- liess der Beschwerdeführer die Schweiz am 20. Dezember 2019 (SZ act. 1129). H. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer
F-6415/2019 Seite 4 Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 5). Mit Schreiben vom 10. Februar 2020 wurde die vorinstanzliche Stel- lungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (BVGer act. 6). I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Be- gründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
F-6415/2019 Seite 5 Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entschei- des (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher- heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Einreiseverbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus hu- manitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung ei- nes Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus- länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgü- ter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behörd- liche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verord- nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit [VZAE, SR 142.201]). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer trat während seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung (vgl. Sachverhalt Bst. B und Bst. D). Rechtsmittelweise bringt er dagegen unter anderem vor, die Vorinstanz habe die Straftaten einfach aufgezählt, ohne auf Details ein- zugehen. Damit habe sie den Sachverhalt unrichtig festgestellt und ihr Er- messen überschritten. Um die Gesamtsituation entsprechend würdigen zu können, seien diese Straftaten im Einzelnen zu betrachten. Der Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Jahr 2007 sei nicht zu verharmlo- sen, wobei festzuhalten sei, dass er «nur» als Zwischenverkäufer und Mit- täter gehandelt habe. Er selber habe keinen Handel betrieben oder eigene
F-6415/2019 Seite 6 Abnehmer gehabt. Diese Taten würden überdies mehr als elf Jahre zurück- liegen. Die ohne Bewilligung arbeitende Ausländerin sei beim Jahreswech- sel 2010/2011 nur wenige Tage und probehalber bei ihm beschäftigt gewe- sen. Er sei davon ausgegangen, dass eine Bewilligung noch nicht nötig sei. Diese Tat sei als Lappalie zu bewerten. Beim entwendeten Fahrzeug habe es sich um jenes seiner Partnerin gehandelt. Er sei mit diesem gefahren, da es sich um einen Notfall gehandelt habe und er nicht auf seine Partnerin habe warten können. Auch diesbezüglich sei von einem eher geringfügigen Delikt auszugehen, zumal er sich alsdann um einen Führer- bzw. Lernfahr- ausweis bemüht habe und nur wegen der Fahrzeugentwendung keinen er- halten habe. Nach Ablauf der Sperre habe er seinen Führerausweis erwor- ben. Bei der letzten ihm vorgeworfenen Straftat, dem Erwerb von Spielau- tomaten im Jahr 2017, sei er lediglich den Anweisungen des Geschäftsin- habers gefolgt und habe es danach versäumt, Einsprache gegen den Straf- befehl zu erheben. Alle Straftaten seien in grossen zeitlichen Abständen geschehen; darunter befänden sich abgesehen von der Verurteilung im Jahre 2008 keine schwerwiegenden Verstösse oder Gewaltdelikte (BVGer act. 1). 4.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz vorliegend bei der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die rechtskräftigen Er- kenntnisse der strafurteilenden Behörden gebunden war, wobei allfällige schuldmildernde Umstände dort bereits berücksichtigt wurden. Damit be- steht für den Beschwerdeführer kein Raum mehr, seine Delinquenz an die- ser Stelle zu relativieren (siehe auch Ausführungen im Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. Juli 2019 E. 5.1.1 [SZ act. 1097]; vgl. dazu BVGE 2013/33 E. 4.3 sowie Urteil des BGer 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 3.2). Mit seiner wiederholten Straffällig- keit hat der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG verstossen. Ins Ge- wicht fällt insbesondere, dass er trotz zweier ausländerrechtlicher Verwar- nungen wiederholt delinquierte und mit diesem Verhalten eine deutliche Uneinsichtigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsord- nung manifestierte. Weiterführende Vorbingen des Beschwerdeführers be- treffend den Zeitpunkt sowie die Art der Delikte sind nachfolgend im Rah- men der Verhältnismässigkeitsprüfung zu würdigen. 4.3 Des Weiteren ist der Beschwerdeführer auch seinen privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. So erwirkte er Verlustscheine in der Höhe von Fr. 185'254.85, Betreibungen über Fr. 745.85 und Konkursan-
F-6415/2019 Seite 7 drohungen in der Höhe von Fr. 1'759.15 (SEM act. A1/2). In diesem Zu- sammenhang stellte bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in seinem Urteil vom 25. Juli 2019 fest, der Beschwerdeführer habe weder Bemühungen aufgezeigt noch einen Sanierungsplan oder Anstrengungen hierzu vorgewiesen, wie er seine Schulden abbauen wolle (vgl. E. 5.1.6 in fine [SZ act. 1094]; dazu auch Urteil des BVGer F-6257/2018 vom 8. Ok- tober 2019 E. 6.2–6.3). 4.4 Die Vorinstanz hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einrei- severbot auf fünf Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzu- folge an der obersten Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG genannten Regelhöchstdauer, welche – gemäss Satz 2 – lediglich dann überschritten werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Eine solche qualifizierte Gefährdungslage ist im jetzigen Zeitpunkt in Anbetracht der Deliktsstruktur hingegen nicht gegeben. Dies scheint im Übrigen auch die Auffassung der Vorinstanz zu sein, die dem Beschwerdeführer an keiner Stelle der ange- fochtenen Verfügung explizit oder implizit vorhält, er stelle eine qualifizierte Gefährdung dar. Die Rede ist lediglich davon, dass eine Fernhaltemass- nahme im Sinn von Art. 67 AIG angezeigt sei. 4.5 Das Einreiseverbot ist demzufolge dem Grundsatz nach zu bestätigen, soweit damit seine zulässige Dauer auf fünf Jahre begrenzt wird (vgl. Art. 67 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitli- chen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtge- mässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öf- fentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonder- heiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄ- FELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
F-6415/2019 Seite 8 5.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung (vgl. Sachverhalt Bst. B und Bst. D) spricht für ein nach wie vor grosses öffentliches Fernhalteinteresse. Das Hauptaugen- merk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielset- zung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist eben- falls das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 5.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse an möglichst ungehinderten Einreisen in die Schweiz gegenüber. Er sei hier aufgewachsen und habe über 26 Jahre in der Schweiz verbracht. Der Grossteil seiner Familie, seine Partnerin sowie seine Tochter, mit welchen er den persönlichen Kontakt aufrechterhalten möchte, seien in der Schweiz wohnhaft. Mithilfe moderner Kommunikati- onsmittel könne der Kontakt nur unzureichend gepflegt werden (BVGer act. 1). 5.4 Nachfolgend fragt sich lediglich, ob der über den Verlust des Aufent- haltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält (Urteile des BVGer F-1388/2017 vom 24. Juli 2018 E. 5.4 und 5.5 sowie F-5290/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 und 7.4). Bei Vorliegen wichti- ger Gründe können Einreiseverbote gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG auf Ge- such hin für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden. Demnach liegt die Erschwernis während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen. Vielmehr besteht die Ein- schränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu er- wirken. In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Mög- lichkeit, Beziehungen in der Schweiz zu pflegen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Den Beteiligten steht es ausserdem offen, sich ausserhalb des Schengen-Gebiets, z.B. in Serbien, zu treffen. Bei der Güterabwägung ist ausserdem zu berücksichtigen, dass die Tochter des Beschwerdeführers (geb. 2000) bereits volljährig ist. Unter diesen Umständen vermag das Ein- reiseverbot als solches die Pflege der Beziehung zu seinen hier lebenden
F-6415/2019 Seite 9 Bezugspersonen insgesamt nur in einem erheblich relativierten Umfang zu beeinträchtigen. 5.5 Insbesondere im Hinblick auf die Befristung des Einreiseverbots ist den Umständen Rechnung zu tragen, dass die schwerste Tat (Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz) bereits 2007 verübt wurde und mit Aus- nahme jener Straftat keine höherrangigen Rechtsgüter gefährdet wurden. Ebenfalls ist der Integration des Beschwerdeführers Bedeutung beizumes- sen. Dabei ist zu bemerken, dass er als 12-jähriger in die Schweiz einreiste und – mit Unterbruch von einem Jahr – während rund 26 Jahren über ein Bleiberecht verfügte. Damit verbrachte er die prägenden Jahre seiner Ado- leszenz bzw. als junger Erwachsener hierzulande. Enge Bindungen zur Schweiz können ihm deshalb nicht abgesprochen werden. Angesichts sei- nes langwierigen deliktischen Verhaltens ist jedoch eine erfolgreiche In- tegration dennoch zu verneinen (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Kommt hinzu, dass auch die wirtschaftliche Integration nicht als besonders gelungen zu betrachten ist (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG). 5.6 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grundsatz nach nicht beanstandet werden kann. Nach einer Gesamtwür- digung aller Umstände, namentlich mit Blick auf die – wie auch der Be- schwerdeführer zu Recht ausführt – lange Aufenthaltsdauer, die Erschwe- rung familiärer Kontakte zur Schweiz aber auch die Deliktsstruktur sowie den Zeitablauf seit Begehung der schwersten Straftat erscheint das voll- umfängliche Ausschöpfen der gesetzlichen Regelmaximaldauer von fünf Jahren jedoch als unverhältnismässig, und die Fernhaltemassnahme ist um ein Jahr zu reduzieren. Damit wird den auf dem Spiel stehenden öffent- lichen und privaten Interessen zureichend Rechnung getragen. Eine Be- fristung des Einreiseverbots auf vier Jahre erscheint auch angesichts der einschlägigen Rechtsprechung angemessen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-5290/2015 vom 3. Juli 2017). 6. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im Schengener Informationssystem SIS.
F-6415/2019 Seite 10 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Be- trieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 6.2 Der Beschwerdeführer plädiert für uneingeschränkte Reisen in den Raum der Schengen-Mitgliedstaaten. Niemand in der Familie könne sich Flüge leisten, weswegen man darauf angewiesen sei, sich im nahen Aus- land zu treffen. Eine Vielzahl seiner Verwandten würden überdies in Deutschland, Frankreich und Tschechien leben. In Serbien selbst verfüge er über keine Verwandtschaft und er wisse nicht, wo er wohnen könne. Zudem spreche er lediglich Albanisch und habe deshalb keine Chance, in seinem Heimatland eine Arbeitsstelle zu finden. Er sei deshalb auf die Un- terstützung seiner im Schengen-Raum lebenden Verwandten angewiesen. Eine Ausschreibung im SIS II wäre darüber hinaus unverhältnismässig, zu- mal er seine Straftaten allesamt in der Schweiz verübt habe (BVGer act. 1). 6.3 Die vom Beschwerdeführer behaupteten verwandtschaftlichen Bezie- hungen wurden von ihm weder nachgewiesen noch näher substanziiert. Auch ist darauf hinzuweisen, dass Reisen nach Serbien mit dem Fernbus möglich sind. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einherge- hende zusätzliche Beeinträchtigung hat er in Kauf zu nehmen. Der Eingriff wird durch die Aktenlage gerechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II- VO). Zum Einen ist aufgrund seines Verhaltens von einer nicht unbeachtli- chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum Anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen- Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.2). Es bleibt den Schengen- Staaten unbenommen, dem Beschwerdeführer aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver- pflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Par- laments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schenge- ner Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016]) beziehungsweise ihm ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit auszustellen
F-6415/2019 Seite 11 (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visako- dex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 7. Gestützt auf die obigen Erwägungen verletzte die Vorinstanz mit dem auf fünf Jahre bemessenen Einreiseverbot Bundesrecht. Die Beschwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer ver- hängte Einreiseverbot bis zum 21. Dezember 2023 zu befristen. 8. 8.1 Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens reduzierte Verfahrenskos- ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.– festzusetzen. 8.2 Dem Beschwerdeführer ist ferner zu Lasten der Vorinstanz im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Parteientschädigung für notwendige Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Eine Kostennote liegt nicht vor, weshalb die Entschädigung auf Grundlage der Akten festzulegen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 und VGKE). In Berücksichtigung des notwendigen und anrechenbaren Aufwands sowie der Praxis in ver- gleichbaren Fällen ist diese auf Fr. 360.– festzusetzen. Ein Mehrwertsteu- erzuschlag ist darin nicht enthalten, da anwaltschaftliche Dienstleistungen an im Ausland wohnhafte Mandanten nicht der Steuerpflicht unterliegen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]; Urteil des BVGer F-1954/2017 vom 8. April 2019 E. 11.2).
(Dispositiv nächste Seite)
F-6415/2019 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 21. Dezember 2023 befristet. 2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und von dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.– in Ab- zug gebracht. Der Restbetrag von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient- schädigung von Fr. 360.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) – das Amt für Migration des Kantons Schwyz
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
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