B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6400/2019

Urteil vom 27. Mai 2021 Besetzung

Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-6400/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (ein 1981 geborener kosovarischer Staatsangehö- riger) reiste 1998 erstmals mit einem Besuchervisum in die Schweiz ein. Ein in der Folge gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung zum Verbleib beim Vater im Kanton Zürich wurde von der zuständigen Migrationsbehörde abgelehnt. Der dagegen vom Beschwerdeführer be- strittene Rechtsmittelweg blieb erfolglos. Ebenfalls ohne Erfolg war ein vom Beschwerdeführer daraufhin am 20. Mai 1999 gestelltes Asylgesuch. [Im Jahr] 2001 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, welche zu diesem Zeitpunkt über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich ver- fügte, und [im Jahr] 2001 kam ein gemeinsamer Sohn zur Welt. Nach einer ersten Verweigerung wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2002 ge- stützt auf seine Ehe mit der inzwischen niederlassungsberechtigten Lands- frau eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Ehefrau und Sohn verfügen seit 1. Oktober 2007 über das Schweizer Bürgerrecht. B. Nachdem der Beschwerdeführer zwischen Juni 2000 und Januar 2007 ins- besondere wegen Eigentums- und Strassenverkehrsdelikten vier Verurtei- lungen zu Gefängnisstrafen von insgesamt mehr als 33 Monaten erwirkt hatte, verweigerte die Migrationsbehörde des Kantons Zürich am 5. Sep- tember 2007 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn (nach damaligem Recht) aus dem Kantonsgebiet weg. Der von ihm dage- gen bis an das Bundesgericht beschrittene Rechtsmittelweg blieb erfolglos (Urteil des BGer 2C_625/2008 vom 7. Mai 2009). Die Wegweisung wurde schliesslich mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (heute: SEM) vom 13. Juli 2009 auf das Gebiet der ganzen Schweiz und des Fürstentums Lichtensteins ausgedehnt. C. Aufgrund der vorerwähnten Delinquenz verfügte die Vorinstanz am 27. Mai 2010 gegen den Beschwerdeführer ein erstes, bis zum 26. Mai 2016 gülti- ges Einreiseverbot (Alt-Akten der Vorinstanz [altSEM-act.] 1/174). Eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 5. März 2012 ohne das erforderliche Visum und ohne Suspension des gültigen Einreise- verbots wurde von der Staatsanwaltschaft See / Oberland in einem Straf- befehl vom 27. September 2013 mit 60 Tagen Gefängnis sanktioniert (Ak-

F-6400/2019 Seite 3 ten des Migrationsamtes Zürich [ZH-act.] 8/149 ff.). Auf Einsprache hin be- stätigte das Bezirksgericht Hinwil in einem Urteil vom 18. März 2014 den Schuldspruch, reduzierte das Strafmass aber auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- (wovon zwei Tagessätze durch Haft erstanden), unbedingt ausgesprochen (ZH-act. 9/154-164). Nachdem der Beschwerdeführer am 3. August 2013 versucht hatte, mit ge- fälschten Reisedokumenten in die Schweiz zu gelangen, verfügte die Vor- instanz am 24. Februar 2014 gegen ihn ein Anschluss-Einreiseverbot bis zum 23. Februar 2017 (altSEM-act. 4/333 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung von Ausweisen beziehungsweise des vollendeten Versuchs dazu sowie der rechtswidrigen Einreise – begangen am 30. November 2014 – zu einer (unbedingten) Frei- heitsstrafe von 75 Tagen verurteilt (ZH-act. 10/166 ff.). Mit Urteil des Tribunal d’arrondissement de la Broye et du Nord vaudois vom 11. Dezember 2015 sowie Berichtigung desselben Gerichts vom 6. Januar 2016 erwirkte der Beschwerdeführer eine dreijährige Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen wegen versuchter qualifizierter Erpressung, einfacher Körperverletzung, Drohung, Beschimpfung und ille- galem Aufenthalt – hauptsächlich begangen am 26. Januar 2015 (ZH-act. 15/178-207 sowie ZH-act. 16/208-210). Die gegen dieses Urteil erhobene Appellation des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Cour d’appel pénale du Tribunal cantonal vaudois vom 10. Mai 2016 abgewiesen (ZH- act. 17/211-255). D. Nachdem das Anschluss-Einreiseverbot am 23. Februar 2017 ausgelaufen war, verfügte die Vorinstanz am 21. April 2017 gegen den Beschwerdefüh- rer eine dritte (bis am 27. April 2020 gültige) Fernhaltemassnahme. Be- gründend wurde ausgeführt, anlässlich einer Kontrolle vom 8. Mai 2015 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 – und damit während der Gültigkeit des Anschluss-Einreiseverbots – illegal in die Schweiz eingereist sei und sich seither widerrechtlich hier aufhalte. Kon- krete Anzeichen würden darauf hinweisen, dass er sich einer Ausschaffung entziehen werde (alt-SEM-act. 7/341 f.). Die Fernhaltemassnahme wurde dem Beschwerdeführer am 26. April 2017 eröffnet und am 30. April 2017 wurde er nach Pristina ausgeschafft.

F-6400/2019 Seite 4 E. Am 19. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspo- lizei Zürich ein weiteres Mal angehalten und kontrolliert. Dabei stellte sich heraus, dass er am 16. Dezember 2017 unter Missachtung des Einreise- verbots erneut illegal in die Schweiz eingereist war und sich gegenüber der Polizei mit totalgefälschten Dokumenten (...) auszuweisen versucht hatte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20. Dezember 2017 wurde er wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von sechs Mo- naten belegt (ZH-act. 38/311 - 314). Mit gleichem Datum erliess die kanto- nale Migrationsbehörde ihm gegenüber eine sofort vollstreckbare Wegwei- sung (ZH-act. 44/325), und ordnete Ausschaffungshaft an (ZH-act. 45/328 und 47/333). Am 28. Dezember 2017 wurde er in sein Heimatland zurück- geführt (unpaginiert bei den Akten der Vorinstanz). F. Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 wies die Vorinstanz ein Gesuch des Beschwerdeführers um Suspendierung des Einreiseverbots ab (unpagi- niert bei den Akten der Vorinstanz). Die Verfügung blieb unangefochten. G. Am 3. Juni 2019 wurde der Beschwerdeführer abermals von der Kantons- polizei Zürich angehalten und wegen Verdachts auf Missachtung eines be- stehenden Einreiseverbots festgenommen. Am 4. Juni 2019 wurde er poli- zeilich einvernommen. Dabei räumte er explizit ein, von dem gegen ihn bis am 27. April 2020 verhängten Einreiseverbot gewusst zu haben. Er habe das entsprechende Dokument erhalten und unterschrieben. Es habe je- doch Probleme mit seinem Sohn gegeben. Deshalb sei er trotz des Verbots in die Schweiz eingereist. Dem Beschwerdeführer wurde gleichzeitig recht- liches Gehör zu einer allfälligen Verlängerung des gegen ihn bestehenden Einreiseverbots gegeben (ZH-act. 54/352 f. und 56/356-362). Gestützt auf diesen Sachverhalt erkannte die Staatsanwaltschaft See / Oberland den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 5. Juli 2019 der ille- galen Einreise sowie des illegalen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b des Ausländergesetzes (AIG, SR 142.20) für schuldig und verurteilte ihn zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 80 Tagen, wovon ein Tag in Untersuchungshaft angerechnet wurde (ZH-act. 63/373 ff.). Am 29. Oktober 2019 verfügte die Migrationsbehörde des Kantons Zürich die sofort vollstreckbare Wegweisung des Beschwerdeführers aus der

F-6400/2019 Seite 5 Schweiz (ZH-act. 69/387 ff.), und am 16. November 2019, dem Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, wurde er wiederum nach Pristina ausge- schafft (ZH-act. 73/398). H. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 verhängte die Vorinstanz ein An- schluss-Einreiseverbot für die Zeit vom 28. April 2020 bis 30. Oktober 2022 und ordnete die Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Be- schwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM-act. 6/27 f.). I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2019 gelangte der Beschwer- deführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die ersatz- lose Aufhebung, eventualiter eine Kürzung des Einreiseverbotes um ein Jahr bis zum 30. Oktober 2021. Er rügte darin im Wesentlichen, die Vor- instanz habe in der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht fest- gehalten, bis wann das missachtete Einreiseverbot gegolten habe bzw. noch gelte, was eine «massive Verletzung» bedeute. Aus der Begründung ebenfalls nicht ersichtlich sei, auf welche Weise «der Anfang» des Einrei- severbots vom 28. April 2020 zustande gekommen sei. Im Übrigen sei die von der Vorinstanz vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung fehler- haft ausgefallen; sein Fehlverhalten wiege nicht besonders schwer, zumal es der Verwirklichung von familiären Besuchen gedient habe und solche auf Gesuch hin von der Vorinstanz verweigert worden seien. Schliesslich sei von der Vorinstanz nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden, dass seine Ehefrau und sein Sohn über das Schweizer Bürgerrecht verfüg- ten und auch hier lebten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer- act.] 1). J. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5). K. Der Beschwerdeführer hielt in einer Replik vom 30. März 2020 sinngemäss an seinen Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer-act. 7). L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.

F-6400/2019 Seite 6

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Streit- sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemacht – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 846 ff.). Eine davon ist die Begrün-

F-6400/2019 Seite 7 dungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Ent- scheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage verset- zen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungs- spielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegen- der der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus der angefochtenen Verfü- gung gehe lediglich hervor, dass er gegen das am 21. April 2017 gegen ihn verfügte Einreiseverbot verstossen habe. Bis wann das Einreiseverbot ge- golten habe beziehungsweise wie lange es noch gelte, gehe indes aus der Verfügung nicht hervor. Aus der Verfügung gehe auch nicht hervor, wie der Anfang des neuen Einreiseverbots zustande gekommen sei. 3.3 Ob eine Verfügung hinreichend begründet ist oder nicht, bestimmt sich nicht aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten. Die Verfügung muss mit an- deren Worten nicht notwendigerweise aus sich selbst und für jedermann verständlich sein. Massgebend ist, dass für die Partei erkennbar ist, von welchen Gründen sich die Behörde bei ihrem Entscheid leiten liess. Für die Beantwortung der Frage der Erkennbarkeit ist das spezielle Wissen der Partei miteinzubeziehen. Da der Beschwerdeführer die Empfangsbestäti- gung des Einreiseverbots am 26. April 2017 eigenhändig unterschrieben hat (ZH-act. 25/276), verfügt er zweifellos über dieses besondere Wissen, nämlich die Dauer des Einreiseverbots. Er räumte denn auch bei der poli- zeilichen Einvernahme vom 4. Juni 2019 ein, gewusst zu haben, dass ihm gegenüber ein bis am 27. April 2020 gültiges Einreiseverbot verhängt wor- den sei (ZH-act. 56/358 Frage 25). 3.4 Auf welche Art die Vorinstanz den Geltungsbeginn des neuen Einreise- verbots festgesetzt hat, liegt sodann auf der Hand. Die neue Massnahme wurde am 28. April 2020 wirksam und schloss nahtlos an den Ablauf des Einreiseverbots vom 24. April 2017 an, das bis 27. April 2020 in Geltung stand.

F-6400/2019 Seite 8 3.5 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet. 4. 4.1 Das SEM kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a–c AIG gegenüber aus- ländischen Personen Einreiseverbote verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genom- men worden sind (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Aus hu- manitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AIG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwir- kung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Ge- neralprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialpräven- tion im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG als alternativen Fern- haltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist ge- stützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prog- nose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss (Urteil des BVGer F-3595/2017 vom 26. März 2020 E. 5.2). 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü- ter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechts- ordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begeht u. a. auch, wer Normen des Ausländerrechts zuwiderhandelt. Dabei genügt es, wenn

F-6400/2019 Seite 9 der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufent- haltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und je- dem Ausländer obliegt es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den ausländerrechtlichen Vorschriften ins Bild zu set- zen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6749/2017 vom 24. August 2018 E. 3.3 m.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die Anordnung des hier strittigen Einreise- verbots vom 31. Oktober 2019 damit, dass der Beschwerdeführer das am 21. April 2017 gegen ihn verfügte Einreiseverbot missachtet und sich der Fälschung von Ausweisen schuldig gemacht habe. Bereits in der Vergan- genheit seien drei Fernhaltemassnahmen gegen ihn verhängt worden. Es mache den Anschein, als ob ihn diese wenig kümmerten. Er sei von der zuständigen Behörde weggewiesen worden, wobei Ausschaffungshaft an- geordnet worden sei. Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG sei eine Fernhalte- massnahme anzuordnen. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu Recht nicht. Mit Blick auf sein erheblich belastetes Vorleben ist daher davon auszugehen, dass er kumulativ die Fernhaltegründe der Verletzung und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat. Als zusätzlicher Fernhaltegrund tritt die Inhaftnahme zwecks Ausschaffung hinzu (Art. 67 Abs. 2 Bst. c AIG) sowie der (für den Erlass eines Einreiseverbots zwingende) Umstand, dass die Migrationsbehörde des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer am 20. Dezember 2017 und 29. Oktober 2019 je eine sofort vollstreckbare Wegweisung erlassen hat (Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG), 6. Bezüglich der Dauer der Fernhaltemassnahme ist nochmals darauf hinzu- weisen, dass das SEM ein Anschluss-Einreiseverbot verfügt hat. Das vo- rausgehende Einreiseverbot wurde vom SEM am 21. April 2017 gegenüber dem Beschwerdeführer verhängt. Am 31. Oktober 2019 wurde der Be- schwerdeführer mit dem vorliegenden Anschluss-Einreiseverbot belegt. Auf das Datum dieser (zweiten) Verfügung wird bei der Bemessung der Dauer der Fernhaltemassnahme abgestellt (vgl. Urteil des BVGer

F-6400/2019 Seite 10 F-1444/2014 vom 9. Mai 2018 E. 4.4 und E. 6.1; betreffend Fernhaltemas- snahmen von längerer Dauer vgl. E. 6.2 – 6.3 ebenda). Ausgehend von diesem Zeitpunkt wird – auch unter Berücksichtigung der Umstände, wel- che zum vorangegangenen Einreiseverbot geführt haben – geprüft, welche Dauer für die „Anschlusssperre“ angemessen und verhältnismässig er- scheint. Mit dieser Vorgehensweise wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass ein Einreiseverbot keine Strafe ist, die ein bestimmtes Verhalten sanktioniert, sondern eine präventivpolizeiliche Administrativmassnahme, die primär künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ver- hindern soll. Das vorliegende Einreiseverbot wurde bis zum 30. Oktober 2022 befristet, weshalb es – gerechnet vom 31. Oktober 2019 an – insge- samt drei Jahre dauert. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt somit, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Zentrale Bedeutung kommt da- bei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwä- gung zwischen den öffentlichen Interessen an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Ver- fügungsbelasteten andererseits verlangt. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver- haltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Es wurde weiter oben ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nur die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat, sondern dass von ihm die Gefahr weiterer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht. Es gilt zu berücksichtigen, dass ihm gegenüber in der Vergan- genheit bereits wiederholt Fernhaltemassnahmen angeordnet wurden, da er gegen ausländerrechtliche Vorschriften verstossen hatte beziehungs- weise in der Schweiz straffällig geworden war (vgl. Sachverhalt Bst. B - D). Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht ge- willt oder fähig ist, die hier geltende Rechtsordnung zu respektieren. Es besteht demnach ein erhebliches, general- und spezialpräventiv motivier- tes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung (zur general- und spezial- präventiven Zielsetzung von Fernhaltemassnahmen: vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2). Dass dem Beschwerdeführer vor seiner letzten Einreise eine Sus- pension des Einreiseverbots zum Zwecke des Familienbesuchs verweigert worden war und er nach eigener Darstellung nur deshalb in die Schweiz

F-6400/2019 Seite 11 gekommen sei, weil es Probleme mit seinem Sohn gegeben habe, vermag das öffentliche Interesse schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil der Beschwerdeführer die entsprechende Verfügung der Vorinstanz unange- fochten in Rechtkraft erwachsen liess. 7.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Im Vordergrund steht für ihn das Zusam- menleben mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in der Schweiz, die mittler- weile über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Er beruft sich diesbezüg- lich auf das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Familienleben. Hervorzuheben ist an dieser Stelle zunächst, dass allfällige Einschränkun- gen des Privat- und Familienlebens vorliegend nicht von Bedeutung sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Anwesenheitsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Im Folgenden stellt sich einzig die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausge- hende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2013/4 E. 7.4.1 und 7.4.2). 7.4 Das Einreiseverbot als solches beeinträchtigt das Interesse des Be- schwerdeführers an einem von staatlichen Eingriffen ungestörten Familien- leben nur soweit, als er für Besuchsaufenthalte in der Schweiz nebst eines Visums (vgl. zur Visumspflicht von kosovarischen Staatsangehörigen Urteil des BVGer F-324/2019 vom 31. März 2021 E. 7.2.1) eine Suspension des Einreiseverbots einholen muss (Art. 67 Abs. 5 AuG). Es ist jedoch zu be- rücksichtigen, dass eine Suspension praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt wird und das Einreiseverbot nicht aushöhlen darf. Der Pflege der familiären Kontakte durch moderne Kommunikations- mittel und durch Besuche ausserhalb des Schengenraums steht das Ein- reiseverbot von vornherein nicht entgegen. 7.5 Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer nicht uner- heblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wer- tende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bun- desverwaltungsgericht daher zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot von drei Jahren Dauer auf einem gerechten Aus- gleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismäs-

F-6400/2019 Seite 12 sige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicher- heit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsge- richt der Überzeugung, dass die mit dem Einreiseverbot einhergehende Erschwerung des familiären Kontakts des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und zu seinem Sohn, soweit diese Kontakte unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beziehungsweise Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK beziehungsweise Art. 36 BV gerechtfertigt ist. 8. Zu Recht nicht angefochten hat der Beschwerdeführer schliesslich die An- ordnung der Vorinstanz, wonach das Einreiseverbot im Schengener Infor- mationssystem (SIS II) ausgeschrieben wird. Die entsprechenden Voraus- setzungen sind zweifellos erfüllt (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De- zember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N- SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). 9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes- recht nicht verletzt (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg- lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6400/2019 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) – das Migrationsamt des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Ulrike Raemy

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27.05.2021
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25.03.2026