B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6360/2016

Urteil vom 4. Dezember 2017 Besetzung

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien

X._______, vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung.

F-6360/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1970) stammt aus Nigeria. Im Jahr 2002 reiste er illegal in die Schweiz ein und ersuchte unter der Falschidentität Y., geboren 5. August 1983 aus der Elfenbeinküste, um Asyl. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 30. August 2002 des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) abgelehnt. Zeitgleich wurde seine Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet. Mit Urteil der Schwei- zerischen Asylrekurskommission vom 23. Januar 2004 wurde ein vom Be- schwerdeführer erhobenes Rechtsmittel gegen den Wegweisungsvollzug abgewiesen (Asylakten der Vorinstanz [...], A12). B. Am 27. November 2006 erfolgte eine Meldung des Asylbüros des Kantons Solothurn an die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. No- vember 2006 verschwunden. Gemäss einer Notiz der Vorinstanz vom 20. Dezember 2006 habe der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2006 unter der Identität X., geb. 1. Januar 1970 von Nigeria, ein Visum- gesuch bei der Schweizer Botschaft in Nigeria gestellt. Die Daten seiner „neuen“ Identität wurden alsdann im AUPER 2 (heute: ZEMIS) eingetragen und sein Alias-Name Y._______ gelöscht (vgl. diverse nicht nummerierte Aktenstücke im Dossier der Vorinstanz [...]). C. Am 1. Juni 2007 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und hei- ratete am 12. Juli 2007 in Biel (BE) eine Schweizer Bürgerin (geb. 1974; Dossier der Vorinstanz [...] [SEM act. 1/3ff.]). Aufgrund der Eheschliessung wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Seit dem 15. August 2012 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (SEM act. 1/13). Am 25. No- vember 2012 wurde das Paar Eltern des Kindes A._______, welches über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt (SEM act. 1/6). D. Der Beschwerdeführer ersuchte alsdann am 12. Februar 2014 um erleich- terte Einbürgerung gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0; vgl. SEM act. 1). Die Ehegatten un- terzeichneten gleichentags zu Handen des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen eheli- chen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten. Weiter unter- zeichnete der Beschwerdeführer ebenfalls am 12. Februar 2014 eine Er- klärung betreffend Beachten der Rechtsordnung (SEM act. 1/8-11).

F-6360/2016 Seite 3 E. Am 7. August 2014 erstellte ein Mitarbeiter der Regionalpolizei Seeland- Berner Jura – auf Ersuchen der Vorinstanz hin – einen Erhebungsbericht und liess ihn alsdann dem SEM zukommen (SEM act. 2). F. Mit Schreiben vom 6. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aus seinen Unterlagen ergebe sich, dass er am 25. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden sei. Es wies ihn darauf hin, dass sich Antragssteller betreffend erleichterte Einbürgerung an die Schweizer Rechtsordnung halten müssten und empfahl ihm, das entspre- chende Gesuch zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer reichte der Vorinstanz daraufhin einen Privatauszug aus dem schweizerischen Straf- register vom 18. März 2015 ein, woraus sich ergibt, dass er dort (als X., geb. 1970), nicht verzeichnet ist (SEM act. 3 und 4). G. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Ap- ril 2015 darauf hingewiesen hatte, dass die Strafe unter der falschen Iden- tität Y., geb. 5. August 1983, registriert worden sei und er deshalb einen Strafregisterauszug mit Namen von Y._______ einreichen solle, er- klärte dieser mit schriftlicher Eingabe vom 23. Juni 2015, er könne keinen Auszug aus dem Strafregister unter diesem Namen erhältlich machen, da „er nicht existiere“. Es handle sich um einen Namen, den er fälschlicher- weise bei seiner Ankunft in der Schweiz verwendet habe (SEM act. 5 und 7). H. In der Folge nahm das SEM weitere Abklärungen vor und forderte unter anderem auch den Strafentscheid des Service régional des juges d’instruc- tion du Jura bernois-Seeland vom 25. August 2009 an (vgl. SEM act. 10). Es wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Mai 2016 darauf hin, dass es an seiner ablehnenden Haltung betreffend der erleichterten Einbürgerung festhalte (SEM act. 11). Da der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hatte, verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 14. September 2016 die Abweisung der erleichterten Ein- bürgerung (SEM act. 14). I. Der Beschwerdeführer beantragt mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober

F-6360/2016 Seite 4 2016, der Entscheid der Vorinstanz vom 14. September 2016 sei aufzuhe- ben und dem Einbürgerungsgesuch sei zu entsprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act. 1]). J. Auf Anfrage hin teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, das Verfahren könne in deutscher Sprache fortgeführt werden (BVGer act. 2 und act. 3). K. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2017 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde (BVGer act. 13). L. Der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Recht zur Replik. M. Auf entsprechende Anfrage hin, wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. Mai 2017 die Akten der Stadt Biel, öffentliche Sicher- heit, Einwohner- und Spezialdienste zugesandt (BVGer act. 19 und 20). Diesen ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2017 wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 450.- verurteilt wurde (undatierte Akten der Stadt Biel; vgl. BVGer act. 28). N. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 7. Juni 2017 beim Bundesamt für Justiz einen aktuellen Auszug des Beschwerdeführers aus dem schweizerischen Strafregister (inkl. Alias Y._______) an. Dieser wurde dem Gericht in der Folge zugestellt (BVGer act. 21 und 22). Dem Auszug ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 25. August 2009 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Täuschung der Be- hörden zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde. O. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2017 wurden dem Beschwerdeführer Kopien des sich in den Akten der Stadt Biel befindenden Auszugs aus dem Strafregister vom 23. Mai 2011 und des aktuellen Strafregisterauszugs vom

F-6360/2016 Seite 5 12. Juni 2017 zugesandt. Dies unter Hinweis auf die aktuelle Rechtspre- chung und mit der Aufforderung, sich diesbezüglich zu äussern (BVGer act. 23). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 11. September 2017 schriftlich Stellung (BVGer act. 27). P. Am 3. Oktober 2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht bei der Stadt Biel die nach dem 15. Mai 2017 dort aufgelaufenen Akten an. Diese wurden dem Gericht gleichentags in elektronischer Form zugestellt (BVGer act. 29-32). Q. Nachdem dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Oktober 2017 auf Anfrage hin von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland telefonisch mitgeteilt worden war, dass der Strafbefehl vom 8. Mai 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. M) nicht in Rechtskraft erwachsen und ein Verfahren beim dafür zuständi- gen Gericht hängig sei, ersuchte es beim Regionalgericht Berner Jura-See- land mit Schreiben vom 4. Oktober 2017 um Mitteilung, ob bereits ein ent- sprechendes Urteil ergangen sei. Eine Kopie des Schreibens wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (BVGer act. 28 und 33). Da keine Antwort er- folgte, wurde das Regionalgericht Berner Jura-Seeland am 31. Oktober 2017 telefonisch angefragt. Gemäss Auskunft des Gerichts sei das betref- fende Verfahren noch hängig (BVGer act. 35). R. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und Akten wird – soweit erforder- lich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend erleichterte Einbürgerung sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 51 Abs. 1 BüG, Art. 31 ff. VGG; Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren rich- tet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

F-6360/2016 Seite 6 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bun- desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abwei- sen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent- scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorerst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe keine Gelegenheit gehabt, um sich zu den angeblich ihn betreffenden Verurteilungen zu äussern. Ihm sei einzig Ge- legenheit eingeräumt worden, um sein Gesuch zurückzuziehen. Im Zuge dessen habe er jedoch keine Akteneinsicht erhalten und auch keine Mög- lichkeit, sich von den Ausführungen, die das Informationssystem VOSTRA beträfen, zu überzeugen bzw. deren Richtigkeit zu überprüfen. Bis heute wisse der Beschwerdeführer nicht, ob die Ausführungen der Vorinstanz zu- treffend seien. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre- chung aus Art. 29 Abs. 2 BV ableiten und wie er sich für das Bundesver- waltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. ALBERTI- NI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwal- tungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff.). Dazu gehört das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli- chen Sachverhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren be- troffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen An- ordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes betreffen, zu äussern und von der betref- fenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2010/35 E. 4.1.2 m.H.). Bei Verfahren, welche – wie vorliegend – auf Antrag der Partei eingeleitet wird, ist die Untersuchungsmaxime durch die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG eingeschränkt. Die gesuchstel- lende Partei ist diesfalls lediglich in Fällen anzuhören, bei denen der Antrag

F-6360/2016 Seite 7 aus Gründen abgewiesen werden soll, die ihr nicht bekannt sind (PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2008, Art. 30 Rz. 7). 3.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die zuständige kan- tonale Behörde am 21. Mai 2014 aufforderte, einen Erhebungsbericht be- treffend den Beschwerdeführer gemäss den im Handbuch „Bürgerrecht“ aufgeführten Kriterien erstellen zu lassen (SEM act. 2). Ein solcher wurde in der Folge durch einen Mitarbeiter der Stadtpolizei Biel verfasst. Dem Be- richtsrapport vom 7. August 2014 ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz verurteilt wurde (SEM act. 2). Das SEM teilte dem Beschwerdeführer da- raufhin mit Schreiben vom 6. März 2015 mit, Abklärungen hätten ergeben, dass er am 25. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt worden sei. Mit Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen im BüG wurde ihm empfohlen, sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurück- zuziehen, da ein Strafurteil in seinem Strafregisterauszug aufgeführt sei (SEM act. 3). Der Beschwerdeführer reichte mit schriftlicher Eingabe vom 25. März 2015 einen Privatauszug aus dem schweizerischen Strafregister vom 18. März 2015 zu den Akten, aus dem resultiert, dass er dort nicht verzeichnet ist (SEM act. 4). Mit Schreiben vom 15. April 2015 erklärte das SEM, die Verurteilung sei registriert worden unter der falschen Identität „Y.“, geboren am 5. August 1983 (SEM act. 5). Auf die Aufforde- rung des SEM, einen Strafregisterauszug auf den Namen „Y.“ ein- zureichen, machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juni 2015 wiederum geltend, dies sei ihm nicht möglich. Er habe diesen Namen bei seiner Ankunft benutzt, aber er existiere nicht (SEM act. 7). Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es halte am negativen Entscheid fest (SEM act. 11). Davor hatte es beim „Service régi- onal des juges d’instruction du Jura bernois-Seeland“ eine Kopie des Straf- entscheids vom 25. August 2009 angefordert (SEM act. 9 und 10). 3.4 Der Beschwerdeführer wurde damit – wie obgenannte Ausführungen zeigen – vom SEM darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Verurteilung vom 25. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen der erleichter- ten Einbürgerung entgegenstehe. Es war ihm somit bekannt, wieso ihm die Vorinstanz den Rückzug seines Gesuchs empfohlen hatte. Dem Be- schwerdeführer wäre es zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich zu seiner Verurteilung zu äussern, was er implizit mit der Einreichung eines Privatauszugs aus dem schweizerischen Strafregister vom 18. März 2015 auch getan hat. Im Hinblick auf die Akten des vorliegenden Verfahrens, der Vorinstanz und die Akten der Stadt Biel ergibt sich denn auch zweifellos,

F-6360/2016 Seite 8 dass er am 25. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde (vgl. dazu ausführlich unten E. 4.3.1-4.3.2). Es kann somit nicht – wie beschwerdeweise behauptet – davon ausgegangen werden, er wisse nicht, ob die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend seien, zumal anzu- nehmen ist, ihm seien seine eigenen strafrechtlichen Verfehlungen be- kannt. Von einer Verletzung des Anhörungsrechts ist somit in dieser Hin- sicht nicht auszugehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-6239/2015 vom 4. März 2016 E. 4.3 m.H.). 3.5 Nicht vorgeworfen kann der Vorinstanz auch, dass sie dem Beschwer- deführer von sich aus keine Akteneinsicht gewährte, besteht doch keine Verpflichtung, einer Partei die Akten von Amtes wegen zukommen zu las- sen (vgl. WALDMANN/OESCHGER, in Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N 71). Der Beschwerdeführer liess denn auch erst nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. September 2016 um Zustellung der amtlichen Akten ersuchen (vgl. Schreiben vom 30. September 2016 [SEM act. 15]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers könnte hingegen allenfalls dadurch verletzt worden sein, dass ihm das SEM keine Einsicht in den sich in den Vorakten befindenden Strafregister- auszug gewährte. Die Frage braucht hingegen nicht abschliessend geklärt werden, kann doch eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten. Voraussetzungen dafür sind, dass die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nach- träglich wahrgenommen werden kann. Dies setzt auch voraus, dass der Rechtsmittelbehörde die gleiche Kognition zukommt wie der Vorinstanz. Zudem darf der von der Verletzung betroffenen Partei durch den Verzicht auf die Kassation kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Durch die "Hei- lung" einer Gehörsverletzung sollen prozessuale Leerläufe und unnötige Verzögerungen im Verfahren vermieden werden, die nicht mit dem Inte- resse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht werden können (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 und E. 2.3.2 sowie BVGE 2012/24 E. 3.4 je m.H.). Selbst wenn in casu davon auszugehen wäre, der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzli- chen Verfahren wäre durch die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts verletzt worden, so wäre vorliegend von einer Heilung auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht forderte selbst einen Strafregisterauszug beim Bundesamt für Justiz an und stellte diesen nach Erhalt dem Beschwerde-

F-6360/2016 Seite 9 führer zu. In seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 nahm der Be- schwerdeführer ausführlich dazu Stellung und stellt die Verurteilung nun nicht mehr in Frage (BVGer act. 27). Weiter ist davon auszugehen, dass eine Rückweisung einen prozessualen Leerlauf bedeuten würde. 3.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend auch die Frage of- fen gelassen werden kann, ob die Vorinstanz mit den in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Argumenten in Bezug auf den illegalen Aufent- halt des Beschwerdeführers in der Schweiz, seinem Verhalten anlässlich der Befragung durch die bernische Behörde und während der Dauer des Asylverfahrens das rechtliche Gehör verletzt hat, zumal diese Sachverhalt- selemente – wie nachfolgend dargelegt wird – zur Entscheidfindung nicht von Belang sind (vgl. Urteil des BVGer C-2669/2012 vom 13. Oktober 2014 E. 3.3 in fine). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschlies- sung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stel- len, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner voraus, dass der Bewer- ber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen so- wohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Ein- bürgerung erfüllt sein (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1). 4.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsord- nung folgt, dass Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bür- gerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, in BBl 1987 III 305 u. 309). In der Praxis wird von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letz- ten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Fer- ner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfah- ren hängig sein (vgl. Urteil des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3 sowie Urteile des BVGer C-2917/2012 vom 6. Juli 2015 E. 8.1 m.H. sowie C-5164/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.4; siehe auch Handbuch "Bür- gerrecht", publiziert auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration

F-6360/2016 Seite 10 http://www.sem.admin.ch Publikation & Service > Weisungen und Kreis- schreiben > V. Bürgerrecht, Kapitel 4, Ziff. 4.7.3.1.). 4.3 Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdefüh- rer am 12. Februar 2014 bei der Vorinstanz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung einreichte. Dem Gesuch war auch eine vom Beschwerdefüh- rer gleichentags und vorbehaltslos unterzeichnete „Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung“ beigelegt (SEM act. 1/8). Damit erklärte der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes:

  1. Es sind keine Strafverfahren in der Schweiz oder in anderen Staaten gegen mich hängig;
  2. Ich habe in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie mei- nes jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet [...];
  3. Auch über diese zehn Jahre hinaus habe ich keine strafbaren Handlungen be- gangen, für die ich auch heute noch mit einer Strafverfolgung oder einer Verurtei- lung rechnen muss;
  4. Während dem Einbürgerungsverfahren informiere ich die Einbürgerungsbehör- den über eingeleitete Strafverfahren und Verurteilungen. [...].

4.3.1 Die Vorinstanz stützte sich unter anderem auf eine Verurteilung vom 25. August 2009 (Freiheitsstrafe von 90 Tagen). In dieser Hinsicht wies sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. April 2015 darauf hin, dass die Verurteilung vom 25. August 2009 unter der falschen Identität Y., geb. 5. August 1983 erfolgt sei (SEM act. 5). Nach umfassen- der Würdigung sämtlicher Akten (Akten des vorliegenden Verfahrens, der Vorinstanz, der Stadt Biel sowie Asylakten [...]) bestehen auch keine Zwei- fel daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter dem Alias-Na- men Y. (geb. am 5. August 1983) aufgetreten ist und in diesem Namen um Asyl ersucht hat (vgl. Sachverhalt Bst. B, Gesuch um Daten- verschmelzung der Stadt Biel vom 26. Juli 2010 sowie Akten des Asylver- fahrens [Asylakten (...)]). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selbst ein- geräumt, es handle sich (bei Y._______) um einen Namen, welchen er fälschlicherweise bei seiner Ankunft in der Schweiz verwendet habe (Schreiben vom 23. Juni 2015 [SEM act. 7]). Damit hätten dem Beschwer- deführer – wie bereits erwähnt – sowohl seine Verurteilung wie auch die diesbezüglich ausgefällte Sanktion bekannt sein sollen. Dies umso mehr, als er sich betreffend der am 25. August 2009 ergangenen Verurteilung vom 9. Juli 2010 bis 7. Oktober 2010 im Strafvollzug befunden hat (vgl.

F-6360/2016 Seite 11 Austritt Stammblatt, Anstalten Witzwil vom 7. Oktober 2010 [undatierte Ak- ten der Stadt Biel]). 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht forderte überdies selbst beim Bun- desamt für Justiz einen Strafregisterauszug betreffend den Beschwerde- führer (inkl. Alias) an. Dem Auszug vom 12. Juni 2017 – lautend auf den Namen X._______ (mit Vermerk der abweichenden Personalien Y._______, geb. 5. August 1983) – ist zu entnehmen, dass er mit Entscheid vom 25. August 2009 zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde (BVGer act. 22). Dem Beschwerdeführer wurde dieser Auszug mit Verfü- gung vom 20. Juni 2017 zugestellt. Gleichzeitig wurde er zur Stellung- nahme aufgefordert (BVGer act. 23). Vor diesem Hintergrund kann es als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung am 12. Februar 2014 über einen ungelöschten Eintrag (Freiheitsstrafe von 90 Tagen) im Strafregister verfügte (vgl. E. 4.1. in fine). Es erübrigt sich damit, zu den in der Beschwerde diesbezüglich angebrach- ten Ausführungen Stellung zu nehmen, welche sich überdies auf das Bür- gerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 und die Verordnung über das Schwei- zer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 stützen, die beide erst am 1. Januar 2018 in Kraft treten (vgl. dazu https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/ak- tuell/news/2016/ref_2016-06-172.html). 4.3.3 Vom Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines Eintrags im Strafre- gisterauszug in seiner Stellungnahme vom 11. September 2017 denn auch nicht weiter bestritten, hingegen macht er nunmehr geltend, aus dem Er- fordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folge, dass Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müssten; in der Praxis werde von einem Einbürgerungswilligen verlangt, dass er in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten habe. Ferner dürften keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren hängig sein. Vorliegend sei die Begehung der im Strafregisterauszug vom 12. Juni 2017 eingetragenen Delikte bereits 8 Jahre her; es wäre unverhältnismässig, die oberwähnten Regeln anzuwen- den, zumal es sich nicht um Verstösse gegen das StGB oder allfällige Ne- benerlasse hierzu handle, sondern um einen formellen Verstoss gegen das Ausländergesetz. Gemäss Art. 369 Abs. 1 Bst. c StGB würden Strafregis- tereinträge, die eine Freiheitsstrafe von unter einem Jahr vorsehen, nach Ablauf von 10 Jahren gelöscht. Der Beschwerdeführer habe vor acht Jah- ren eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen erhalten. Somit sei sein Strafregister spätestens in zwei Jahren wieder leer. Die Sanktion habe sich folglich im

F-6360/2016 Seite 12 untersten Viertel der Norm befunden. Es sei überdies festzuhalten, dass der Zweck des Strafregistereintrags durch die Art des Delikts, nämlich ille- galer Aufenthalt, spätestens seit Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer kaum mehr gewahrt werde. Schliesslich sollten die Fristen für die Löschung eines Strafregistereintrags einen Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen Strafverfolgungsinteressen und dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft auf der einen Seite und dem Bedürfnis des Betroffenen nach vollständiger Rehabilitation und Reintegration auf der anderen Seite schaffen. Bei Verstössen gegen das Ausländergesetz könne kaum von einem Schutzbedürfnis der Gesellschaft gesprochen wer- den, spätestens seit er die Aufenthaltsbewilligung habe. Es seien schliess- lich auch keine konkrete Person durch sein Verhalten verletzt worden (BVGer act. 27). 4.4 Mit dieser Argumentation geht der Beschwerdeführer fehl. Es ist uner- heblich, ob es sich um einen Verstoss gegen das Ausländergesetz handelt. Entscheidend ist lediglich, dass das Merkmal der Beachtung der Rechts- ordnung mit der im Strafregister ungelöschten Verurteilung nicht als erfüllt betrachtet werden kann (vgl. dazu Urteil des BVGer C-1217/2006 vom 15. Januar 2008 E. 6.2). 4.5 Vorliegend kommt hinzu, dass den kantonalen Akten ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Berner Jura-Seeland vom 8. Mai 2017 zu entnehmen ist. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu ei- ner Geldstrafe von 75 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 450.- verurteilt wurde, da er einen Ausländer ohne Bewilligung vom 1. Februar 2016 bis 17. Juni 2016 in seinem Coiffeursalon beschäftigt habe (Art. 117 Abs. 1 AuG). Der Entscheid betreffend das ausländerrechtliche Vergehen (Art. 117 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) ist nicht rechtskräftig (vgl. BVGer act. 35). Unabhängig davon wäre der Beschwerdeführer hingegen gehalten gewesen, das SEM bzw. die Beschwerdeinstanz über das Straf- verfahren zu informieren, was ihm aufgrund seiner am 12. Februar 2014 abgegebenen Erklärung (vgl. E. 4.3) hätte bewusst sein sollen (vgl. Ziff. 4 ebenda). Die Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der schweizeri- schen Rechtsordnung verlangt denn auch, dass sowohl zum Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch des Einbürgerungsentscheids kein Strafverfahren hängig ist (Urteile des BGer 1C_651/2015 vom 15. Februar 2017 E. 4.3 und 1C_456/2013 vom 9. August 2013 E. 3.1). Damit steht auch das hän- gige Strafverfahren der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers zweifelsohne entgegen.

F-6360/2016 Seite 13 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Vor- aussetzung der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG nicht erfüllt und damit bereits aus diesem Grund das Gesuch um erleichtere Einbürgerung abgewiesen werden muss. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Sachverhaltsvorausset- zungen und die in dieser Hinsicht getätigten beschwerdeweisen Vorbrin- gen einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vor Art. 49 VwVG im Ergebnis standhält. Die Beschwerde ist daher abzuwei- sen. 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be- schwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens- kosten sind auf Fr. 1'500. festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-6360/2016 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den bereits geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...], [...] und [...] retour) – die Stadt Biel, öffentliche Sicherheit, Einwohner- und Spezialdienste

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Schweiz
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Federal
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Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-6360/2016
Entscheidungsdatum
04.12.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026