B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 10.11.2020 (1C_431/2020)

Abteilung VI F-6354/2018

Urteil vom 8. Juli 2020 Besetzung

Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher, Advokatur & Notariat Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

F-6354/2018 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. 1964) reiste 1994 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Das Gesuch wurde am 25. Juli 1995 abgewiesen. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwä- gungsgesuch, das in der Folge am 26. Januar 2000 ebenfalls abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde zog der Beschwerdeführer am 22. Januar 2001 zurück, da ihm gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin (vgl. Bst. B) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war. B. Der Beschwerdeführer heiratete am 21. Februar 1992 die Schweizer Bür- gerin B._______ (geb. 1971). Die Ehe wurde am 7. August 1996 geschie- den. B._______ und der Beschwerdeführer haben zwei gemeinsame Kin- der (geb. 1992 und 2002). Am 23. November 2000 heiratete der Beschwerdeführer in zweiter Ehe die Schweizer Bürgerin C._______ (geb. 1979). Ende Juni 2004 trennten sich die Ehegatten. Die Ehe blieb kinderlos und wurde am 30. Mai 2007 ge- schieden (vgl. Erhebungsbericht Einbürgerungsverfahren vom 11. April 2011; Mitteilung des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern vom 24. April 2014; anders im Einbürgerungsgesuch vom 1. Juli 2013: 27. Januar 2005). C. Am 12. Oktober 2007 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer Bür- gerin D._______ (geb. 1980), die er gemäss eigenen Angaben bereits seit 2002 kannte und mit der er seit 29. Dezember 2004 zusammenwohnte. D. Gestützt auf die Ehe mit D._______ ersuchte der Beschwerdeführer am

  1. Juli 2013 um erleichterte Einbürgerung. Die Ehegatten unterzeichneten am 16. Mai 2014 zuhanden des Einbürge- rungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, unge- trennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusam- menlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürge- rungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder die Scheidung be- antragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht,

F-6354/2018 Seite 3 und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 22. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Bern und der Stadt Bern. E. Am 2. August 2014 wurde der gemeinsame Sohn geboren. F. Am 16. November 2015 schlossen die Ehegatten eine Scheidungsverein- barung ab und per 1. Dezember 2015 zog der Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung aus. Die Ehe wurde am 26. Mai 2016 geschieden. G. Am 23. Juni 2016 machte die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers die Vorinstanz erstmals auf die Scheidung des Beschwerdeführers auf- merksam. Am 16. Dezember 2016 wurde die Vorinstanz auch von der kan- tonalen Migrationsbehörde und am 24. April 2017 vom kantonalen Bürger- rechtsdienst auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. H. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 ersuchte E._______ (geb. 1997, bosni- sch-herzegowinische Staatsangehörige) um Erteilung einer Kurzaufent- haltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat mit dem Beschwerdefüh- rer. Darin führte sie aus, sie sei einige Wochen zuvor als Touristin in die Schweiz eingereist, um die Eheschliessung vorzubereiten. Sie hätten sich 2012 kennengelernt und seien seit dem 8. August 2015 ein Paar. Am 6. März 2017 heirateten sie in Bern. Am 20. Mai 2017 wurde die gemeinsame Tochter geboren. I. Die Vorinstanz eröffnete am 24. April 2017 ein Verfahren zur Nichtigerklä- rung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers. Im Rahmen dieses Verfahrens reichte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 und am 20. Juni 2017 zwei Stellungnahmen ein, die auch von D._______ unterschrieben waren. Die Vorinstanz unterbreitete auch D._______ als Auskunftsperson Fragen, welche diese am 4. August 2017

F-6354/2018 Seite 4 und 9. September 2017 beantwortete. Abschliessend wurde dem Be- schwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich auch zu den Stellungnahmen seiner Ex-Ehefrau zu äussern. Davon machte er, nunmehr anwaltlich ver- treten, am 23. November 2017 Gebrauch. J. Am 19. September 2018 erteilte der Kanton Bern seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. K. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung für nichtig (Ziff. 1 des Dispositivs) und ordnete an, die Nich- tigkeit erstrecke sich im Sinne der Erwägungen auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung be- ruhe (Ziff. 2 des Dispositivs). L. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2018 Beschwerde. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu- heben und auf die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung sei zu verzichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. M. Nachdem der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts am 7. Fe- bruar 2019 zusätzliche Unterlagen im Zusammenhang mit seiner finanziel- len Lage eingereicht hatte, wies der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2019 mangels Bedürftigkeit ab. Der daraufhin eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 18. März 2019 einbezahlt. N. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 die Ab- weisung der Beschwerde. O. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. Juli 2019 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. P. Mit Eingabe vom 15. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Position fest.

F-6354/2018 Seite 5

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Durch das Inkrafttreten des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) am 1. Januar 2018 wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087) aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Gemäss Art. 50 Abs. 1 BüG richten sich Er- werb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2018 ist nach der Rechtsänderung ergangen; das Verfahren war jedoch vor der Rechtsänderung, am 24. April 2017, ein- geleitet worden. 1.1 In Bezug auf die Gründe für die Nichtigerklärung der erleichterten Ein- bürgerung besteht keine übergangsrechtliche Situation, weil die entspre- chenden materiellen Voraussetzungen sich nicht geändert haben: Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht kann die Einbürgerung nichtig erklärt werden, «wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimli- chung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist» (Art. 41 Abs. 1 aBüG bzw. Art. 36 Abs. 1 BüG). In der Folge wird (auch mit Blick auf E. 1.2 hier- nach) auf die Bestimmungen des aBüG Bezug genommen (vgl. Urteile des BVGer F-2870/2018 vom 15. April 2020 E. 3; F-3013/2018 vom 20. April 2018 E. 1). 1.2 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG war für die Nichtigerklärung der Einbürge- rung die Zustimmung der Behörde des Heimatkantons erforderlich. Es han- delt sich hierbei um eine Verfahrensregel, welche von der verfügenden Be- hörde zu befolgen war; die betroffene Person hatte keinen Einfluss darauf. Gleichzeitig bildet die Zustimmung des Heimatkantons eine Voraussetzung dafür, dass die Nichtigerklärung ausgesprochen werden darf. Verfahrens- rechtliche Bestimmungen (bzw. deren Aufhebung), welche das SEM zu be- achten hat, treten unmittelbar mit der Rechtsänderung in Kraft. Somit war das SEM ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr verpflichtet, die Zustimmung des Heimatkantons einzuholen bzw. konnte ab diesem Zeitpunkt ohne Zu- stimmung des Heimatkantons eine Nichtigerklärung aussprechen. Da aber die Zustimmung jeweils vor dem Erlass der Verfügung eingeholt werden muss, rechtfertigt es sich in diesem Zusammenhang, auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens abzustellen. Weil in jenem Zeitpunkt (24. April 2017) das Erfordernis der Zustimmung des Heimatkantons bestand, hat das SEM korrekterweise die Zustimmung eingeholt, wenngleich diese erst

F-6354/2018 Seite 6 nach der Aufhebung dieses Erfordernisses (am 19. September 2018) erteilt worden ist. 2. 2.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 aBüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge- wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge- meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For- men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1 aBüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in- nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtli- che Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt

F-6354/2018 Seite 7 es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein- schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.). 4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Ver- langt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, die vom beid- seitigen Willen der Ehepartner getragen wird, ihre Ehe auch künftig auf- recht zu erhalten. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemein- schaft aufrecht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Schei- dung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), ein Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Wider- spruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 3.2 m.H.). 5. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 aBüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen er- schlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzun- gen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt voraus, dass diese «erschlichen», das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Andererseits ist keine Arglist im Sinne des Strafrechts erforderlich. Es genügt, dass die gesuchstellende Person be- wusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleich- terte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV und aus der ver- fahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die

F-6354/2018 Seite 8 Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.). 5.3 Die Täuschungshandlung der gesuchstellenden Person muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorlie- gen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung ver- weigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde be- kannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraus- setzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt wer- den können (vgl. Urteil des BVGer F-2375/2016 vom 29. März 2018 E. 5.3 m.H.). 5.4 Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41 Abs. 1 bis aBüG statuiert hierfür seit dem 1. März 2011 eine differen- zierte Fristenregelung, die im Übrigen vom neuen Recht übernommen wurde (vgl. Art. 36 Abs. 2 BüG). Demnach kann die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das SEM vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Er- werb des Schweizer Bürgerrechts, nichtig erklärt werden. Nach jeder Un- tersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, be- ginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Während eines Be- schwerdeverfahrens stehen die Fristen still (vgl. Urteil des BVGer F-2182/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 5). 6. 6.1 Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung richtet sich nach dem VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und geleb- ten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffe- nen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sach- verhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis natur- gemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus auch

F-6354/2018 Seite 9 veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbe- kannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizi- enbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezo- gen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mit- wirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2, BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.). 6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögli- che Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen – bspw. Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Be- weis für das Gegenteil erbringen. Sie bringt die natürliche Vermutung be- reits mit dem Gegenbeweis zu Fall (HANS PETER WALTER, Berner Kommen- tar, 2012, N. 476 zu Art. 8 ZGB). Hierfür genügt es, dass die betroffene Person einen Grund anführt, der es dem Gericht plausibel erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetre- tenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern einer vormals intakten Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirkli- chen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 m.H.; Urteil des BVGer F-2101/2017 vom 24. Juli 2019 E. 7.2 m.H.). 7. Vorliegend sind die Fristen von Art. 41 Abs. 1 bis aBüG – sowohl die zwei- jährige relative als auch die achtjährige absolute Verjährungsfrist – einge- halten. Auch die von Art. 41 Abs. 1 aBüG verlangte Zustimmung des zu- ständigen Heimatkantons liegt vor. Die formellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

F-6354/2018 Seite 10 8. 8.1 Die Vorinstanz geht von der Vermutung aus, dass die Ehe des Be- schwerdeführers mit D._______ im Einbürgerungszeitpunkt (22. Mai 2014) nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet war. Indem er am 16. Mai 2014 eine gegenteilige Erklärung abgegeben hat, habe er die erleichterte Einbürge- rung erschlichen. 8.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer von 1992 bis 1996 in erster Ehe mit B._______ verheiratet war, mit der er zwei Kinder hat; eines davon wurde erst sechs Jahre nach der Scheidung, d.h. während seiner Ehe mit C., geboren. Aufgrund der am 23. November 2000 mit C. geschlossenen Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Am 30. Juni 2004 trennte er sich von C._______ und zog knapp sechs Mo- nate später mit D._______ zusammen, die er bereits seit 2002 kannte. Nur fünf Monate nach der Scheidung von C._______ am 30. Mai 2007 heira- tete der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2007 D.. Nach rund fünfeinhalb Jahren, am 1. Juli 2013, stellte der Beschwerdeführer das Ein- bürgerungsgesuch, welches am 22. Mai 2014 gutgeheissen wurde. Rund ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, im Mai 2015, trennten sich der Beschwerdeführer und D. zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung (vgl. E. 8.4.1 und E. 9.2 hiernach). Am 8. August 2015 ging der Beschwerdeführer dann eine Beziehung mit E._______ ein, die er 2012 kennengelernt hatte. Am 16. November 2015 unterzeichneten der Be- schwerdeführer und D._______ eine Scheidungsvereinbarung. Per 1. De- zember 2015 bezog der Beschwerdeführer eine eigene Wohnung. Die Ehe wurde am 25. Mai 2016 geschieden. E._______ meldete sich per 26. Juni 2016 an der Adresse des Beschwerdeführers an. Am 6. März 2017 heira- teten der Beschwerdeführer und E._______ schliesslich. 8.3 Die Chronologie der Ereignisse – erleichterte Einbürgerung am 22. Mai 2014 (Rechtskraft: 23. Juni 2014); ein Jahr später Trennung (wohnungsin- tern); 16. November 2015, also etwa 18 Monate nach der Einbürgerung, Abschluss Scheidungskonvention; 1. Dezember 2015 Auszug des Be- schwerdeführers aus der ehelichen Wohnung; Scheidung am 26. Mai 2016, d.h. zwei Jahre nach der erleichterten Einbürgerung – begründet ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass die Ehe des Beschwerde- führers zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung am 16. Mai 2014 bzw. der erleichterten Einbürgerung am 22. Mai 2014 tatsächlich nicht intakt war und die Einbürgerungsbehörde über diesen Umstand getäuscht wurde (vgl. anstelle vieler Urteil des BGer 1C_220/2019 vom 30. Oktober 2019

F-6354/2018 Seite 11 E. 4.2 m.H.). Es liegt daher am Beschwerdeführer, einen alternativen Ge- schehensablauf im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorzutragen. 8.4 8.4.1 In seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 11. Mai 2017 und 20. Juni 2017 (Akten SEM 12 und 14) machte der Beschwerdeführer gel- tend, im Jahr 2014 sei im Zusammenhang mit der Ehe alles in Ordnung gewesen und alles habe sich gut angefühlt. Der gemeinsame Sohn sei im August 2014 auf die Welt gekommen. Die Schwangerschaft und die Zeit danach seien für D._______ (nachfolgend: Ex-Ehefrau) anstrengend ge- wesen. Seine Ex-Ehefrau habe sich im März 2015 in einen anderen Mann verliebt. Im Mai 2015 habe sie erklärt, sie wolle sich scheiden lassen. Er habe versucht, mit ihr zu sprechen. Sie habe aber nichts mehr von ihm wissen wollen. Ab Mai/Juni 2015 hätten sie dann getrennte Schlafzimmer gehabt. Dies habe schliesslich zur Trennung geführt, da die Ehe nicht mehr zu retten gewesen sei. Die Probleme seien unvermittelt aufgetreten. Auch zum Scheitern der Ehe beigetragen habe der Verlust seiner Arbeits- stelle gegen Ende 2014. Seine Ex-Ehefrau habe zu dieser Zeit ihre Karriere vorangetrieben, wodurch die Beziehung sehr belastet worden sei. Hinzu gekommen seien seine finanziellen Probleme. Er und seine Ex-Ehefrau hätten noch versucht, ihre Ehe zu retten, was jedoch nicht gelungen sei. Als die Probleme überhandgenommen hätten, sei es zur Trennung gekom- men. 8.4.2 Die Vorinstanz lud die Ex-Ehefrau am 10. Juli 2017 und am 31. Au- gust 2017 ein, als Auskunftsperson Fragen zur Ehe mit dem Beschwerde- führer zu beantworten. In ihren Stellungnahmen vom 4. August 2017 und 9. September 2017 (Akten SEM 16 und 21) führte sie aus, sie habe sehr jung und aus Liebe geheiratet. Sie sei sich nicht bewusst gewesen, was es heisse, einen älteren Mann zu heiraten, der schon verheiratet gewesen sei und Kinder habe. Die Beziehung sei deshalb nie einfach gewesen. Sie und ihr Ex-Mann hätten sich immer Kinder gewünscht und sich fünf Jahre dem «Projekt Kind» gewidmet. Die Ehe habe extrem darunter gelitten. Sie hät- ten sich externe Hilfe geholt (Paarberatung). Sie selbst habe sich behan- deln lassen (Hormonbehandlung, In-Vitro-Fertilisation). Die körperliche Be- lastung (Fehlgeburten, Operationen) sei so gross gewesen, dass ihr 2012/2013 zum Abbruch der Behandlung geraten worden sei. Sie habe sich dann ihrer weiteren Ausbildung gewidmet. Als sie dann doch noch schwanger geworden sei, habe sie begonnen, ihr Leben zu ordnen. Eine

F-6354/2018 Seite 12 Sache, die sie erledigen wollte, sei die Einbürgerung des Beschwerdefüh- rers gewesen. Trotz der grossen Belastung durch das Studium und die schwierige Schwangerschaft habe sie die Hoffnung gehabt, dass «es mit der Ehe gut komme». Nach der Geburt habe sie begonnen zu arbeiten und auch ihr Studium weitergeführt. Diese Belastung sei für die Ehe nicht för- derlich gewesen, und sie habe sich entschieden, den Beschwerdeführer zu verlassen, da sie das Gefühl gehabt habe, alleine besser mit Arbeit, Kind und Ausbildung zurecht zu kommen. So sei es dann auch gewesen. Sie habe ihm dann die Scheidungspapiere gebracht. Er habe sich dagegen gewehrt, deshalb habe sie ihm gesagt, dass sie einen neuen Partner habe, was jedoch nicht gestimmt habe. 8.4.3 Am 2. Oktober 2017 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – un- ter Beilage der Stellungnahmen der Ex-Ehefrau – Gelegenheit zu einer Schlussstellungnahme. In seiner Eingabe vom 23. November 2017 (Akten SEM 24) wies der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf hin, dass es sich bei seiner Ehe nicht um eine Scheinehe gehandelt habe, um das Schweizer Bürgerrecht zu erwerben. Bis ins Jahr 2015 hätten er und seine Ex-Ehefrau «die Ehe im Sinne von Tisch und Bett teilen, auch gelebt». Im Mai 2014, als er und seine Ex-Ehefrau die Erklärung zur eheli- chen Gemeinschaft unterzeichnet hätten, habe keinerlei Veranlassung be- standen daran zu zweifeln, dass die Ehe halten werde. Auch zum Zeitpunkt der Einbürgerung sei niemand davon ausgegangen, dass die Ehe zwei Jahre später geschieden werden könnte. Er habe die erleichterte Einbür- gerung somit weder durch falsche Angaben noch durch die Verheimlichung von Tatsachen erschlichen. 8.4.4 Im Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der Ehegemeinschaft mit der Ex-Ehefrau zu den massgeblichen Zeitpunkten sehr wohl um eine tatsächliche, stabile, ungetrennte und zu- kunftsgerichtete Ehe gehandelt habe. Aus dem Umstand, dass die Bezie- hung nie einfach gewesen sei und sie unter der langen Kinderlosigkeit ge- litten habe, könne nicht der gegenteilige Schluss gezogen werden. Im Zeit- punkt der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Ein- bürgerung seien er und seine Ex-Frau voller Vorfreude auf die Geburt des lang ersehnten Kindes gewesen. Erst nach der Geburt sei es zu den Pro- blemen zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau gekommen, die schlussend- lich zur Scheidung geführt hätten. Seine Ex-Ehefrau habe nach der Geburt wieder voll gearbeitet und ihr Studium weitergeführt. Das sei mit riesigem Stress verbunden gewesen, was für die Ehe nicht förderlich gewesen sei. Sie habe sich dann entschieden, ihn, den Beschwerdeführer, zu verlassen,

F-6354/2018 Seite 13 da sie das Gefühl gehabt habe, ohne ihn besser mit der Mehrfachbelastung zurecht zu kommen. Sie habe ihm dann unerwartet die Scheidungspapiere übergeben. Da er sich gegen die Scheidung gewehrt habe, habe sie ihm gesagt, sie habe seit März 2015 einen neuen Partner, was jedoch nicht zutreffend gewesen sei. Diese Entwicklung sei zum Zeitpunkt der Einbür- gerung nicht absehbar gewesen. Die Vorinstanz behaupte das Gegenteil, ohne dies jedoch zu belegen. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe die zeit- liche Abfolge nicht richtig verstanden und gewürdigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Aus den Akten wird deutlich, dass die Ehe zu den massgeblichen Zeitpunkten im Mai 2014 bereits seit mehreren Jahren durch Probleme be- lastet war. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex- Ehefrau erwies sich aufgrund des Altersunterschieds und der früheren Ehen des Beschwerdeführers von Anfang an als schwierig. Belastend war in dieser Zeit sicher auch, dass der Beschwerdeführer sich erst von seiner vorherigen (zweiten) Ehefrau hat scheiden lassen, nachdem die Beziehung mit seiner Ex-Ehefrau schon mehrere Jahre bestanden hatte und sie zwei- einhalb Jahre zusammengewohnt hatten. Hinzu kam, dass der gemein- same Kinderwunsch trotz intensiver medizinischer Behandlung nicht in Er- füllung ging. Die Ex-Ehefrau erwähnte in ihren Stellungnahmen, dass sie mehrere Fehlgeburten hatte und sich diversen Operationen unterziehen musste. Im Jahr 2012 oder 2013 hat die Ex-Ehefrau die Behandlung abge- brochen. Insgesamt hat der unerfüllte Kinderwunsch die Ehe somit sehr stark belastet. Aus den Akten ergibt sich auch, dass die von der Ex-Ehefrau verfolgte berufliche Entwicklung für die eheliche Gemeinschaft nicht förder- lich war. Diese Schwierigkeiten wurden durch die Schwangerschaft und Geburt des gemeinsamen Sohnes noch verstärkt, da durch die Mehrfach- belastung der Ex-Ehefrau immer weniger Zeit für die Beziehung blieb. Der Umstand, dass sie sich im Mai 2015, d.h. ein Jahr nach der erleichterten Einbürgerung, (faktisch) vom Beschwerdeführer trennte, um die Mehrfach- belastung zu reduzieren, zeugt nicht von einer intakten ehelichen Gemein- schaft, in der die Ehegatten sich gegenseitig unterstützen. Der Beschwer- deführer war zu jener Zeit arbeitslos; den Äusserungen der Ehegatten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Ex-Ehe- frau unterstützt hätte, um sie zu entlasten. Die Geburt eines Kindes verän- dert zwar zwangsläufig die Lebenssituation der Eltern. Eine intakte eheli- che Gemeinschaft ist jedoch erfahrungsgemäss in der Lage, diese Verän- derungen zu verkraften.

F-6354/2018 Seite 14 9.2 Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom 1. Juli 2013 wurde so- mit zu einem Zeitpunkt eingereicht, als die Ehe des Beschwerdeführers schon stark belastet war, da die Ehegatten in dieser Zeit ihren Kinder- wunsch aufgeben mussten. Zwar wurde die Ex-Ehefrau gegen Ende 2013 doch noch schwanger. Die Schwangerschaft und die Geburt brachten je- doch, wenn überhaupt, nur eine vorübergehende Entlastung. Der Be- schwerdeführer macht nun geltend, der Scheidungswunsch seiner Ex-Ehe- frau im Mai 2015 sei für ihn völlig unerwartet gekommen. Dies erscheint allerdings vor dem Hintergrund der von Anfang an bestehenden Schwierig- keiten, dem unerfüllten Kinderwunsch und schlussendlich der sich schon während der Schwangerschaft abzeichnenden weiteren Spannungen we- gen der Mehrfachbelastung der Ex-Ehefrau nicht glaubhaft. Es ist deshalb davon auszugehen, dass, entgegen der Erklärung des Beschwerdeführers, 2014 nicht «alles in Ordnung» war und sich «alles gut angefühlt» hat. Dies wird auch durch die Angaben bestätigt, die der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung an seine derzeitige Ehefrau gemacht hat. Dort führte er am 18. No- vember 2016 aus, dass die (faktische) Trennung von seiner Ex-Ehefrau im Mai 2015 erfolgt sei. Allerdings sei die Ehe «in Tat und Wahrheit» bereits seit längerem von Spannungen geprägt gewesen. Er habe sich stets um Versöhnung bemüht. Als dann im Frühjahr 2015 klar gewesen sei, dass diese Bemühungen nichts fruchten würden, sei er aus der ehelichen Woh- nung ausgezogen. Nach der wohnungsinternen Trennung habe er sich nur noch zeitweise in der ehemals gemeinsamen Wohnung aufgehalten, und im Spätherbst 2015 habe er in einer anderen Gemeinde Wohnsitz genom- men. Die Scheidung sei von seiner Ex-Ehefrau ausgegangen. Da er sich inzwischen wieder verliebt habe, sei er mit einer raschen und einvernehm- lichen Scheidung einverstanden gewesen (Akten SEM 3/S. 68-69). Aus dieser Stellungnahme geht deutlich hervor, dass die Schwierigkeiten nicht erst im Frühjahr 2015 aufgetreten sind, sondern, wie in E. 9.1 ausgeführt, bereits viel früher. Da der Beschwerdeführer keine weiteren Umstände vorbringt, die nach- vollziehbar machen könnten, dass eine zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung intakte eheliche Gemeinschaft innerhalb von nicht einmal ei- nem Jahr zerbricht, ist die aufgrund des chronologischen Ablaufs aufge- stellte natürliche Vermutung zu bestätigen.

F-6354/2018 Seite 15 10. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, die gegen ihn sprechende natürliche Vermutung erfolgreich in Frage zu stellen, wonach zwischen ihm und seiner damaligen Ehefrau zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung vom 16. Mai 2014 keine intakte, auf die Zukunft gerichtete eheliche Ge- meinschaft mehr bestand. Indem der Beschwerdeführer in der gemeinsa- men Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe versicherte, hat er die mit der Einbürgerung befasste Behörde über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 aBüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die Nich- tigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt. Gründe, die es rechtfertigen würden, ermessensweise von der Regelfolge der Nichti- gerklärung abzuweichen, sind nicht ersichtlich. 11. 11.1 Gemäss Art. 41 Abs. 3 aBüG erstreckt sich die Nichtigerklärung auf alle Familienmitglieder (heute nur noch «Kinder», vgl. Art. 36 Abs. 4 BüG), deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung be- ruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Die Rechtsprechung und die Praxis haben hierzu Kriterien und Prinzipien entwickelt, nach de- nen die Ausdehnung der Nichtigerklärung auf Familienmitglieder zu prüfen ist (vgl. hierzu ausführlich Urteil des BVGer F-6657/2017 vom 8. November 2019 E. 12.1–12.1.4). 11.2 Die Vorinstanz hielt in E. 15 der angefochtenen Verfügung (Akten SEM 34.1) fest, ihr seien keine Kinder aus der Ehe zwischen dem Be- schwerdeführer und E._______ bekannt, die von der Nichtigerklärung be- troffen sein könnten. Durch eine Mitteilung der Wohnsitzgemeinde des Be- schwerdeführers vom 11. Oktober 2018 (Akten SEM 36), welche am 12. Oktober bei der Vorinstanz einging, erfuhr diese, dass der Beschwer- deführer und E._______ eine am 20. Mai 2017 geborene Tochter haben. 11.3 Aus dem zeitlichen Ablauf wird deutlich, dass der Vorinstanz im Zeit- punkt der angefochtenen Verfügung (5. Oktober 2018) die Existenz der Tochter des Beschwerdeführers nicht bekannt war. Trotzdem ist das Schicksal des Bürgerrechts der Tochter von der Verfügung erfasst. Die Vorinstanz hätte die Möglichkeit gehabt, auf die entsprechende Anordnung in Ziff. 2 des Dispositivs zurückzukommen, da die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen war, als sie die Information der Wohnsitzgemeinde erhielt. Offenbar sah die Vorinstanz jedoch keinen Grund dazu. Solche Gründe

F-6354/2018 Seite 16 sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bean- tragte vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung, unterliess es aber, einen Eventualantrag betreffend Ziff. 2 des Dispositivs zu stellen für den Fall, dass Ziff. 1 des Dispositivs nicht aufgehoben würde. Da sich die Beschwerde hinsichtlich Ziff. 1 des Dispositivs als unbegründet erweist (vgl. E. 10 hiervor), ist auch Ziff. 2 des Dispositivs zu bestätigen mit der Folge, dass sich die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung auf die am 20. Mai 2017 geborene Tochter des Beschwerdeführers erstreckt. 12. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

F-6354/2018 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor- schuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] zurück) – den Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Barbara Kradolfer

F-6354/2018 Seite 18 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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08.07.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026