B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6337/2023

Urteil vom 3. Juni 2024 Besetzung

Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2023.

F-6337/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1997) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Am 15. März 2022 hielt das Grenzwachtkorps ihn in Eiken für eine Ver- kehrskontrolle an. Er wies sich unter Gebrauch eines falschen Namens mit slowenischen Reisepapieren aus, die sich bei einer Dokumentenprüfung als Totalfälschungen herausstellten, woraufhin die Kantonspolizei Aargau ihn vorläufig festnahm. Mittels zweier Verfügungen vom 16. März 2022 ord- nete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau seine Weg- weisung sowie Ausschaffungshaft an. B. Mit Verfügung vom 17. März 2022 auferlegte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig vom 1. April 2022 bis zum 31. März 2025) und schrieb dieses im Schengener Informationssys- tem (SIS II) aus. Zur Begründung führte das SEM an, der Beschwerdefüh- rer habe in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er die geltenden Einreise- und Aufenthaltsvorschriften missachtet habe. Er habe mit der Dokumentenfälschungen und der Absicht einer Erwerbsaufnahme in der Schweiz eine erhebliche betrügerische Energie und eine Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung an den Tag gelegt. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. März 2022 wurde er wegen mehrfachen Fälschens von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probe- zeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 650.– verurteilt. D. Am 7. Oktober 2023 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um die vorzeitige Aufhebung des Einreiseverbots und die Löschung des SIS II-Ein- trags, da seit deren Anordnung bereits mehr als die Hälfte der Verbots- dauer verstrichen sei. E. Die Vorinstanz nahm das Schreiben als Wiedererwägungsgesuch entge- gen und trat mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 nicht darauf ein.

F-6337/2023 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 17. November 2023 (Datum der persönlichen Übergabe am Bundesverwaltungsgericht) liess der Beschwerdeführer hiergegen Be- schwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung des Einreiseverbots und die Löschung des SIS II-Eintrags. G. Am 8. Januar 2024 gelangte eine in Deutschland mandatierte Rechtsan- wältin an die Vorinstanz und ersuchte namens des Beschwerdeführers um die Aufhebung oder Kürzung des Einreiseverbots, eventualiter die Be- schränkung auf das Gebiet der Schweiz. Die Vorinstanz leitete das Gesuch zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Die Anwäl- tin hat sich für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsge- richt nicht als bevollmächtigte Rechtsvertretung konstituiert. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Februar 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. J. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg um Zustellung der Strafak- ten. Diese gingen am 8. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Gesuch um Wiedererwägung eines Ein- reiseverbots im Sinn von Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

F-6337/2023 Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. Die Vorinstanz ist gemäss Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2023, das dieser mit dem Ablauf der Hälfte der Verbotsdauer begründet hatte, eingetreten. Dabei hat sich das SEM nicht auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob sich der Sachverhalt gegenüber dem Zeitpunkt, da rechts- kräftig über das dreijährige Einreiseverbot entschieden wurde, in massge- blicher Art geändert hat, sodass ein anderes Ergebnis ernsthaft in Betracht fiele (Urteil des BGer 2C_379/2016 vom 4. Mai 2016 E. 2.2). Vielmehr hat es entgegen der Formulierung des Dispositivs eine materielle Prüfung vor- genommen und einen neuen Sachentscheid gefällt, mit welchem dem An- trag des Beschwerdeführers nicht entsprochen und das Einreiseverbot auf- rechterhalten wurde. Diesen Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Die Frage, ob die ursprüngliche, in Rechtskraft erwachsene Verfügung zu Recht erlassen wurde, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (BVGE 2008/24 E. 2.2; Urteil des BVGer F-824/2023 vom 18. März 2024 E. 3). 4. 4.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Aus- ländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG in der hier anwendbaren, bis am 21. November 2022

F-6337/2023 Seite 5 gültig gewesenen Fassung vom 18. Juni 2010 [AS 2010 5925]). Das Ein- reiseverbot wird im Normalfall für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 4.2 Wird gegen eine Person, die – wie vorliegend – nicht die Staatsange- hörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäi- schen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der [zum damaligen Zeitpunkt noch in Kraft stehenden] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schenge- ner Informationssystems der zweiten Generation [SIS II], ABl. L 381/4 vom 28.12.2006 [SIS-II-VO], abgelöst am 6. März 2023 durch die Verordnung [EU] 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L312/14 vom 7.12.2018 [SIS-VO-Grenze]; ver- gleiche diesbezüglich deren Art. 65). 4.3 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot aufgehoben oder suspendiert werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Mit dieser Bestimmung existiert eine spezialgesetzliche Grundlage für die Wie- dererwägung eines Einreiseverbots (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.2; vgl. auch Urteil des BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.2). Die Aufhebung er- folgt «ausnahmsweise» und nur aus «humanitären oder anderen wichtigen Gründen» (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.2; Urteile des BVGer F-824/2023 E. 4.2 m.w.H.). 4.4 Wie jede behördliche Verfügung kann ein rechtskräftiges Einreisever- bot rechtsprechungsgemäss sodann auch über Art. 67 Abs. 5 AIG hinaus auf Gesuch hin wiedererwägungsweise aufgehoben oder abgeändert wer- den, wenn eine massgebliche Änderung der relevanten Umstände – oder, bei Dauersachverhalten, des einschlägigen Rechts – die Verfügung nach- träglich unrichtig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2021 VII/2 E. 3.1, BGE 138 I 61 E. 4.3, je mit Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV; Urteile des BVGer F-824/2023 E. 4.1 m.w.H.; F-4027/2023 vom 23. August 2023 E. 4.3).

F-6337/2023 Seite 6 4.5 Der Beschwerdeführer macht vorliegend zu Recht keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe im Sinn von Art. 67 Abs. 5 AIG geltend. Es ist folglich unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen, ob sich im heutigen Zeitpunkt (gegenüber dem Verfügungszeitpunkt des rechtskräfti- gen Einreiseverbots) der relevante Sachverhalt dergestalt geändert hat, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers das private Interesse an einer Aufhebung der Fernhaltemassnahme und deren Ausschreibung im SIS II nicht mehr zu überwiegen vermag. Diesfalls erwiese sich das Einreiseverbot neu als unverhältnismässig und wäre auf- zuheben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erachtet die Verweigerung der Aufhebung des Einreiseverbots und der Löschung des SIS II-Eintrags für rechtswidrig. Zur Begründung bringt er beschwerdeweise vor, dass bereits mehr als die Hälfte der Einreiseverbotsdauer verstrichen sei. Er befindet die Mass- nahme zudem für zu streng, da er bereits beim Versuch des Grenzübertritts angehalten worden sei. In der Hauptsache geht es ihm gemäss der Be- schwerdeschrift aber ausdrücklich nicht um das Recht auf Einreise in die Schweiz. Vielmehr macht er mit Verweis auf zwei der Beschwerde beilie- genden Arbeitsverträge mit deutschen Gastronomie-Unternehmen (verein- barter Arbeitsbeginn am 1. Mai 2023 respektive 1. November 2023) gel- tend, die Aufrechterhaltung des Einreiseverbots und des SIS II-Eintrags würden sein grundlegendes Recht auf Arbeit verletzen. Der Beschwerde liegt ferner ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina vom 5. Mai 2023 bei, wonach die deutschen Behörden ihm die Er- teilung eines Visums (Gesuchseinreichung am 26. April 2024) aufgrund der bis zum 31. März 2025 gültigen schengenweiten Einreisesperre trotz der positiven arbeitsmarktrechtlichen Prüfung der deutschen Bundesagentur für Arbeit verweigern. In diesem Zusammenhang liest sich auch die Fax- eingabe einer deutschen Rechtsanwältin vom 8. Januar 2024 an das SEM, mit welcher der Beschwerdeführer um die Aufhebung beziehungsweise Kürzung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Beschränkung auf das Gebiet der Schweiz, ersucht. Darin beruft er sich auf sein Wohlverhalten seit der Anordnung des Einreiseverbots und seinen Wunsch, in Deutsch- land eine Stelle antreten zu können. In den Bemühungen um einen legalen Aufenthalt in Deutschland sieht er den Beweis für seinen Willen und seine Fähigkeit, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, als erbracht. 5.2 Demgegenüber führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung an, das geltend gemachte – unbelegte – klaglose Verhalten stelle keinen

F-6337/2023 Seite 7 Wiedererwägungsgrund dar. Überwiegende private Interessen an einer vorzeitigen Aufhebung des Einreiseverbots, namentlich die Kontaktpflege mit Verwandten und Bekannten an der Schweiz, seien ebenfalls nicht er- kennbar. Das SEM erachtet überdies die Revozierung der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II nicht als gerechtfertigt, zumal diese andere Schengen-Staaten nicht daran hindere, dem Beschwerdeführer die Einrei- se in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten. In diesem Sinn präzisiert das SEM in seiner Vernehmlassung, eine Löschung aus dem SIS II komme nur infrage, wenn ein Schengen-Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Aus- schreibungsgründe bereit sei, der betroffenen ausländischen Person eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Ein entsprechendes Ersu- chen eines Schengen-Staates sei dem SEM nicht eingegangen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat durch die rechtswidrige Einreise mit ge- fälschten Reisedokumenten und unter falscher Identität gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 67 Abs. 2 aBst. a AIG verstos- sen. Aus seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2022 ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, trotz der fehlenden Bewilligung in der Schweiz zu arbeiten. Er gab ferner zu Protokoll, dass er nicht zum ersten Mal in der Schweiz gewesen sei, ohne über das notwendige Visum zu verfügen. Er habe bereits in der Vergan- genheit seine Schwester in X._______ besucht. Weil er über gekaufte, ge- fälschte slowenische Identitätspapiere verfügt habe, sei er davon ausge- gangen, sich auf deren Basis im Schengen-Raum bewegen und arbeiten zu dürfen. Gestützt darauf sei er über Österreich nach Deutschland ge- langt, wo er ohne Aufenthaltstitel und Arbeitsbewilligung etwa anderthalb Monate in der Gastronomie gearbeitet habe. Dieses Fehlverhalten wiegt nicht leicht, kommt doch den ausländerrechtlichen Normen im Zusammen- hang mit Einreise, Aufenthalt und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grund- sätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionie- rende Rechtsordnung zu gewährleisten (vgl. BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler zuletzt Urteil des BVGer F-4714/2023 vom 9. April 2024 E. 6.2.1). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 16. März 2022 gemäss Art. 64d Abs. 2 Bst. b AIG weggewie- sen wurde, wobei die Wegweisung als sofort vollstreckbar erklärt wurde. Ausserdem musste er zur Sicherung der Ausreise in Ausschaffungshaft ge- nommen werden. Damit erfüllte er weitere Fernhaltegründe (vgl. Art. 67 Abs. 1 aBst. a und Art. 67 Abs. 2 aBst. c AIG), welche die Anordnung einer Fernhaltemassnahme geboten.

F-6337/2023 Seite 8 Nach dem Gesagten besteht sowohl in general- als auch in spezialpräven- tiver Hinsicht ein beträchtliches öffentliches Interesse an der Aufrechterhal- tung des Einreiseverbots (siehe statt vieler Urteil des BVGer F-5824/2022 vom 6. März 2024 E. 5.2). Das Fortbestehen des Einreiseverbots soll den Beschwerdeführer dazu anhalten, künftig keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr zu begehen und insbesondere die ausländerrechtlichen Vorschriften betreffend Einreise, Aufenthalts- dauer und Erwerbstätigkeit zu beachten. Dass er sich seit der Anordnung des Einreiseverbots gemäss eigenen Angaben an die in der Schweiz be- ziehungsweise im Schengen-Raum geltenden migrationsrechtlichen Vor- schriften hält, vermag das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Fernhaltemassnahme zwecks Vermeidung eines Rückfalls nicht zu re- lativieren, zumal er hierzu ohnehin bereits vor der verfügten Einreisesperre verpflichtet gewesen wäre. Klagloses Verhalten ausserhalb des Geltungs- bereichs des Freizügigkeitsabkommens stellt überdies gemäss der bun- desverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keinen Wiedererwägungs- grund dar (BVGE 2021 VII/2 E. 4). 6.2 Was die privaten Interessen anbelangt, so verfügt der Beschwerdefüh- rer abgesehen von seiner in X._______ wohnhaften Schwester weder über nennenswerte familiäre oder sonstige persönliche Bindungen zur Schweiz, noch ist er hierzulande beruflich oder sozial integriert. Vor diesem Hinter- grund wiegt sein privates Interesse, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, gering. Wie in seiner Beschwerde ausgeführt, geht es ihm oh- nehin nicht um eine Einreise hierzulande, sondern die Unmöglichkeit eines Stellenantritts in Deutschland. Dieser eigentliche Hauptgrund seiner Be- schwerde ist nachfolgend mit Blick auf die Ausschreibung im SIS II (siehe E. 7) zu prüfen. 6.3 Eine Abwägung der dargelegten öffentlichen und privaten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass zum jetzigen Zeit- punkt eindeutig kein Anlass besteht, das bis zum 31. März 2025 angeord- nete Einreiseverbot für das schweizerische und liechtensteinische Staats- gebiet wiedererwägungsweise aufzuheben oder zu verkürzen. 7. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich der beantragten vorzeitigen Lö- schung der Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS II, für deren Rücknahme vorliegend keine hinreichende Veranlassung besteht:

F-6337/2023 Seite 9 7.1 Soweit der Beschwerdeführer sich auf sein Wohlverhalten seit seiner am 16. März 2022 verfügten Wegweisung beruft, ist auf die voranstehende Interessenabwägung betreffend die Aufrechterhaltung des nationalen Ein- reiseverbots (E. 6) zu verweisen. Der darüber hinaus geltend gemachte Grund des verwehrten Stellenantritts in Deutschland schafft angesichts der gewichtigen öffentlichen Interessen aufgrund der Verstösse gegen die in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum geltenden migrations- rechtlichen Vorschriften keine neue Ausgangslage, die Anlass für eine Rücknahme der Ausschreibung im SIS II geben würde, dar. Die Vorausset- zungen für eine Ausschreibung sind nach wie vor erfüllt. Konstellationen, in denen wiedererwägungsweise geltend gemachte Tatsachen und Um- stände zwar die Aufhebung eines nationalen Einreiseverbots nicht recht- fertigen würden, die Löschung der Ausschreibung im SIS II hingegen schon, sind überdies grundsätzlich nur in seltenen Ausnahmefällen denk- bar (vgl. Urteil des BVGer F-5958/2022 vom 25. Januar 2023 E. 7.1 m.w.H.; vgl. auch BGE 146 IV 172 E. 3.2.1–3.2.3 m.w.H.; BVGE 2019 VII/2 E. 4). 7.2 Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuwei- sen, dass die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS II die Schen- gen-Mitgliedstaaten nicht daran hindert, der betroffenen Person aus huma- nitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet zu gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016]) beziehungsweise ihm ein Schengen-Visum mit räum- lich beschränkter Gültigkeit auszustellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, ABl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Auch die Ausstellung eines Aufenthaltstitels an eine im SIS II ausgeschriebene Person durch einen anderen Schengen- Staat ist nicht ausgeschlossen. Den Akten ist diesbezüglich jedoch zu ent- nehmen, dass die deutschen Behörden trotz einer grundsätzlich positiven arbeitsmarktrechtlichen Prüfung der deutschen Bundesagentur für Arbeit darauf verzichtet haben, dem Beschwerdeführer ein Visum und eine Auf- enthaltsbewilligung zu erteilen. Entsprechend haben die deutschen Behör- den auch keine Vorabkonsultation der Schweizer Behörden gemäss Art. 27 SIS-VO-Grenze (zum Zeitpunkt des ablehnenden Visums-Entscheids der deutschen Botschaft in Pristina vom 5. Mai 2023 in Kraft; siehe Art. 66 SIS-

F-6337/2023 Seite 10 VO-Grenze) eingeleitet, die ein Schengen-Staat dann vorzunehmen hat, wenn er erwägt, Drittstaatsangehörigen, die ein anderer Mitgliedstaat zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben hat, einen Aufent- haltstitel oder ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt zu erteilen (vgl. Urteil des BVGer F-4181/2022 vom 24. April 2023 E. 8.4). 8. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die wiedererwägungs- weise Aufhebung des Einreiseverbots und die vorzeitige Rücknahme der Ausschreibung im SIS II zu Recht verweigerte. Die angefochtene Verfü- gung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterlie- genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-6337/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Christa Preisig

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03.06.2024
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25.03.2026