B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6328/2020

Urteil vom 29. November 2021 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, Advokatur und Notariat Neidhart Joset Stoll Bürgi, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreiseverbot.

F-6328/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...], deutscher Staatsangehöriger), reiste am 22. Mai 2018 in die Schweiz ein und ersuchte um Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. B. Gemäss dem deutschen Zentralregister und dem schweizerischen Strafre- gister ergingen gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit fol- gende Verurteilungen:

  • Urteil des Amtsgerichts B._______ vom 15. Februar 2000: Verwar- nung und Erbringung von Arbeitsleistung wegen Urkundenfäl- schung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis;
  • Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 24. Juni 2004: Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu EUR 15.- wegen Erschleichens von Leis- tungen in zwei Fällen;
  • Urteil des Amtsgerichts C._______ vom 27. Juli 2005: Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 15.- wegen Entziehung elektrischer Energie;
  • Urteil des Amtsgerichts D._______ vom 12. Oktober 2007: Frei- heitsstrafe von 10 Monaten wegen fahrlässiger Strassenverkehrs- gefährdung infolge Genusses berauschender Mittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfer- nen vom Unfallort;
  • Urteil des Amtsgerichts E._______ vom 1. Oktober 2008: Freiheits- strafe von fünf Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis in drei Fällen;
  • Urteil des Amtsgerichts B._______ vom 4. November 2008: Geld- strafe von 60 Tagessätzen zu EUR 10.- wegen Duldens des Füh- rens eines nicht versicherten Kraftfahrzeugs;
  • Urteil des Amtsgerichts F._______ vom 23. April 2009: Freiheits- strafe von acht Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort;

F-6328/2020 Seite 3

  • Urteil des Amtsgerichts B._______ vom 9. Juni 2009: Freiheits- strafe von sechs Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis in zwei Fällen (später in Gesamtstrafe einbezogen);
  • Urteil des Amtsgerichts G._______ vom 6. Oktober 2009: Freiheits- strafe von sieben Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Ent- fernen vom Unfallort und Beleidigung (später in Gesamtstrafe ein- bezogen);
  • Urteil des Amtsgerichts G._______ vom 20. Juli 2010: Freiheits- strafe von einem Jahr (Gesamtstrafe);
  • Urteil des Amtsgerichts H._______ vom 13. August 2010: Freiheits- strafe von vier Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis in zwei Fällen;
  • Urteil des Untersuchungsamts I._______ vom 27. März 2014: Geldstrafe von 25 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von zwei Jahren, sowie Busse von Fr. 600.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis;
  • Urteil des Amtsgerichts J._______ vom 29. Oktober 2014: Frei- heitsstrafe von sechs Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen;
  • Urteil des Amtsgerichts J._______ vom 30. Juni 2016: Freiheits- strafe von acht Monaten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr- erlaubnis in drei Fällen;
  • Urteil des Bezirksgerichts K._______ vom 22. September 2020: Geldstrafe von 50 Tagessätzen, bedingt vollziehbar bei einer Pro- bezeit von drei Jahren, sowie Busse von 1'000.- wegen des mehr- fachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führe- rausweis, des mehrfachen Nichtmitführens des Fahrzeugauswei- ses und der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung ARV 1 (Fahren und Nichtregistrieren der beruflichen Tätigkeit durch Nichteinstecken der Fahrerkarte in den digitalen Fahrtenschreiber und unrichtiges Bedienen des Fahrtenschreibers). C. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2018 verweigerte das Amt für Migration des

F-6328/2020 Seite 4 Kantons L._______ (im Folgenden: Migrationsamt) dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 6. Dezember 2018 aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von allen Instanzen, zuletzt vom Bundesgericht (Urteil des BGer 2C_360/2020 vom 26. August 2020), abgewiesen. D. Am 30. September 2020 räumte das Migrationsamt dem Beschwerdefüh- rer die Möglichkeit ein, zum allfälligen Erlass eines Einreiseverbots Stel- lung zu nehmen. Mit Schreiben vom 2. November 2020 reichte er eine ent- sprechende Stellungnahme ein. Zudem brachte er am 4. November 2020 ein Schreiben seiner Lebenspartnerin bei. E. Am 10. November 2020 erliess die Vorinstanz gegen den Beschwerdefüh- rer ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig vom 10. November 2020 bis zum 9. November 2023), welches für die Schweiz und das Fürstentum Liech- tenstein gilt. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die auf- schiebende Wirkung. F. Am 14. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung. Eventualiter sei die Streitsache infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Darüber hinaus ersuchte er um Gewährung des Replikrechts. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

F-6328/2020 Seite 5 I. Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann eine Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Deutschlands und damit ei- ner Vertragspartei des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits. (Frei- zügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA

F-6328/2020 Seite 6 keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine vor- gebrachten Argumente nicht gründlich und ernsthaft geprüft. Damit habe sie ihre Pflicht zur sorgfältigen Abwägung und Begründung verletzt. Zudem habe ihm nicht die Vorinstanz, sondern das kantonale Migrationsamt das rechtliche Gehör gewährt. Dies stelle eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 VwVG dar, wonach die Behörde die Parteien anhört, bevor sie verfügt. 4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifen- den Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsäch- lich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Die Begründung (Art. 35 Abs. 1 VwVG) muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sach- gerecht anfechten kann. Die Behörde muss wenigstens kurz die Überle- gungen darstellen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.4 Der Beschwerdeführer führt selbst aus, dass ihm das Migrationsamt mit Schreiben vom 30. September 2020 die Möglichkeit eingeräumt habe, zu einem allfälligen Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Von diesem Recht hat er denn auch am 2. und 4. November 2020 Gebrauch gemacht. Es spielt dabei keine Rolle, ob ihm die Möglichkeit zur vorgängigen Äusserung vom Migrationsamt oder von der Vorinstanz gewährt wurde, zumal ein en- ger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gehörsgewährung und Verfü- gungserlass bestand (vgl. Urteil des BVGer F-5736/2015 vom 6. Januar 2017 E. 3.3). Massgeblich ist, dass er seinen Standpunkt vor Erlass des Einreiseverbots darlegen konnte. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung – wenn auch in relativ knapper Form – Bezug zu den Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers genommen und die von ihm in der Stel-

F-6328/2020 Seite 7 lungnahme geltend gemachten privaten Interessen in die Verhältnismäs- sigkeitsprüfung miteinbezogen. Angesichts dieser Sachlage erweist sich die Rüge betreffend Verletzung des Äusserungsrechts als unbegründet. 4.5 Die Vorinstanz hat die Gründe für die Verhängung des Einreiseverbots dargelegt und die privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander ab- gewogen. Auch wenn die entsprechenden Ausführungen knapp ausgefal- len sind, ist nachvollziehbar, auf welchen Grundlagen und weshalb das Einreiseverbot ausgesprochen wurde. Dementsprechend war es dem Be- schwerdeführer ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzu- fechten. Folglich erweist sich auch die Rüge betreffend Verletzung der Be- gründungspflicht als ungerechtfertigt. 4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Be- schwerdeführers nicht verletzt. 5. Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Auslän- dern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vor- schriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffe- nen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Das Einreiseverbot wird (grundsätzlich) für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG). Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Die verfügende Behörde kann aus- nahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot end- gültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) –

F-6328/2020 Seite 8 einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. L 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffen- den Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit her- angezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönli- ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unter- schied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründet das Einreiseverbot mit den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in Deutschland und der Schweiz. Aus der Häufigkeit der Deliktsbegehung ergebe sich ein persönliches Ver- halten, das eine signifikante Verantwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und deren physischer Integrität zum Ausdruck bringe. Dass diesbezüglich eine Gefahr bestehe, zeige der Umstand, dass der Be- schwerdeführer bereits mehrmals in Unfälle verwickelt gewesen sei und

F-6328/2020 Seite 9 anschliessend die Unfallstelle vorschriftswidrig verlassen habe. Bei den Ta- ten handle es sich auch nach schweizerischem Recht nicht um Bagatellen, sondern um mittelschwere Delikte. Zudem sei dem Beschwerdeführer an- zulasten, dass er trotz Bewährungsfristen und Fahrsperren ständig weiter delinquiert habe. Auch mehrmonatige, teilweise vollzogene Freiheitsstra- fen sowie eine Sanktion von einem Jahr Freiheitsstrafe hätten ihn nicht vom weiteren Delinquieren abhalten können. Die ausgesprochenen Frei- heitsstrafen summierten sich auf vier Jahre und fünf Monate. Der Be- schwerdeführer habe sich damit als unbelehrbar erwiesen und eine erheb- liche Geringschätzung der Rechtsordnung an den Tag gelegt. Insgesamt sei von einer erheblichen, konkreten Rückfallgefahr auszugehen. Die Miss- achtung der Rechtsordnung in dieser ausgeprägten Form stelle eine hin- reichend schwere Gefährdung der Grundinteressen der Gemeinschaft dar, weshalb kein Recht auf Freizügigkeit mehr bestehe. Es liege ein schwerer Verstoss gegen die Gesetzgebung vor, womit eine schwerwiegende Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von drei Jahren zur Vermeidung künftiger De- likte sei auch unter Berücksichtigung der privaten Interessen des Be- schwerdeführers gerechtfertigt und verhältnismässig. Die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Angaben würden keinen anderen Ent- scheid zu rechtfertigen vermögen. Die schweizerische Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind könnten die Beziehung durch Besuche in Deutschland pflegen, umso mehr als sie im grenznahen Raum in der Schweiz lebten. Zudem seien Kontakte über moderne Kommunikationsmit- tel möglich. 7.2 Der Beschwerdeführer führt dagegen an, die gesetzlichen Vorausset- zungen gemäss Art. 67 AIG i.V.m. Art. 5 FZA Anhang I seien nicht gegeben, weil von ihm keine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit ausgehe. Das Bezirksgericht K._______ habe festgestellt, dass ihm keine ungüns- tige Prognose gestellt werden könne, weshalb der bedingte Vollzug der Strafe gewährt worden sei. Folglich stelle er keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Die Polizei M._______ habe zudem verfügt, dass seine Fahreignung uneingeschränkt gegeben sei und dass somit keine Hindernisse für die Absolvierung der Fahrprüfung bestehen würden. Dementsprechend könne ihm ohne Zweifel keine ungünstige Prognose ge- stellt werden. Ausserdem handle es sich bei den Straftaten, die er began- gen habe, vermehrt um Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, spezifisch um abstrakte Gefährdungsdelikte, wobei niemand zu Schaden gekommen sei. Entsprechend sei auch die Voraussetzung der hinreichend

F-6328/2020 Seite 10 schweren Gefährdung nicht erfüllt. Die Vorinstanz verkenne, dass durch die begangenen Straftaten keine elementaren Rechtsgüter verletzt worden seien und habe sich von unsachlichen und dem Zweck des Einreiseverbots zuwiderhandelnden Argumenten leiten lassen. Damit habe sie das Willkür- verbot und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Er habe eine Schweizer Partnerin, mit der er in der Schweiz zusammenziehen wolle. Ferner werde im Frühjahr 2021 das gemeinsame Kind auf die Welt kom- men. Ein Einreiseverbot würde der Familie erheblichen finanziellen und psychischen Schaden zufügen und dem Kindeswohl entgegenstehen. Ziel einer Fernhaltemassnahme sei die Vermeidung von zukünftigen Störun- gen. Da er aber ohnehin keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr habe und hier weder wohnen noch arbeiten dürfe, sei die Verhältnismässigkeit bezüglich des Eingriffs in das Familienleben nicht gegeben. Zudem falle auch der Grund für die Delinquenz weg, weil er fahrfähig sei und die Fahr- prüfung absolvieren dürfe. Zusammenfassend sei der Eingriff in das Fami- lienleben nicht das mildeste Mittel zur Verhinderung von weiteren Störun- gen, und das Einreiseverbot stelle einen klaren Verstoss gegen Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV dar. Die Anordnung des Einreiseverbots sei aufgrund seines engen Bezugs zur Schweiz zudem unverhältnismässig. Gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG könne von einem Einreiseverbot abgesehen werden. Da von ihm keine anhaltende Gefahr ausgehe, liege ein einspre- chender Härtefall vor und es müsse auf das Einreiseverbot verzichtet wer- den. 7.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Entscheids rechtfertigen könnten. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs sei unbegründet, da die Delegation der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die kantonale Migrationsbehörde der gängigen Praxis entspreche und zulässig sei. Ebenso unbegründet sei die Rüge, das Einreiseverbot sei ungenügend begründet. Entscheidend sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, ein materiell begründetes Rechtsmittel gegen die Verfügung zu erheben, was vorliegend erfüllt sei. Im Übrigen würden in der Beschwerdeschrift die Argumente wiederholt, die das Bundesgericht in seinem Urteil vom 26. August 2020 zurückgewiesen habe. Besonders entgegenzutreten sei der Behauptung, es handle sich um Bagatelldelikte. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland zwischen 2000 und 2016 insgesamt elf Mal – unter Berücksichtigung einer Gesamtstrafe, die auf

F-6328/2020 Seite 11 zwei vorangegangenen Verurteilungen beruht – strafrechtlich verurteilt. Die gegen ihn ausgesprochenen Freiheitsstrafen summieren sich auf vier Jahre und fünf Monate. Darüber hinaus wurde er in der Schweiz zwei Mal verurteilt, zuletzt mit Urteil vom 22. September 2020. Mit seiner wiederhol- ten Straffälligkeit hat er zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG ist somit gesetzt, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Nach- folgend ist zu prüfen, ob von ihm eine nach dem FZA vorausgesetzte Rück- fallgefahr ausgeht. 8.2 Trotz zahlreichen Verurteilungen und mehrfachen Freiheitsentziehun- gen hat der Beschwerdeführer keinerlei Einsicht oder Verhaltensänderung gezeigt und sich insbesondere immer wieder des Fahrens ohne Führeraus- weis schuldig gemacht. Entgegen seiner Auffassung handelt es sich bei den von ihm begangenen Straftaten nicht um blosse Bagatelldelikte, son- dern um mittelschwere Delikte. Die betroffenen strafrechtlichen Strassen- verkehrsbestimmungen dienen nicht nur dem Schutz der Verkehrssicher- heit, sondern bezwecken auch den Schutz der physischen Integrität ande- rer Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr (vgl. Urteil 2C_360/2020 E. 4.3.3). Das Bundesgericht ist in Bezug auf den Beschwer- deführer zum Schluss gekommen, dass sich «aus der Häufigkeit der De- liktsbegehung ein persönliches Verhalten ergibt, welches signifikante Ver- antwortungslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und damit gegenüber deren physischer Integrität zum Ausdruck bringt» (Urteil 2C_360/2020 E. 4.3.4). Selbst das hängige Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat den Beschwerdeführer nicht davon abge- halten, weiterhin straffällig zu werden. So wurde er mit Urteil des Bezirks- gerichts K._______ vom 22. September 2020 für den Zeitraum vom 22. Ja- nuar 2019 bis zum 24. Januar 2019 wiederum wegen des mehrfachen Füh- rens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie wei- terer Strassenverkehrsdelikte schuldig gesprochen. Dies erweckt den An- schein, dass er nach wie vor unwillens ist, sich gesetzeskonform zu ver- halten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass für die zuletzt ausge- sprochene Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann daraus für das gegenständli- che Verfahren nicht abgeleitet werden, dass von ihm keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Gleichermassen kann er aus der Verfügung der Polizei des Kantons M._______, in welcher das Admi- nistrativverfahren betreffend Anordnung der Fahreignungsuntersuchung eingestellt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn daraus hervorgeht, dass seine Fahreignung uneingeschränkt gegeben sei und

F-6328/2020 Seite 12 sein Lernfahrgesuch deshalb zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet werde, ist dies nicht mit einer günstigen Prognose für die Zukunft gleichzu- setzen. Vielmehr ist auf die Einschätzung des Bundesgerichts abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer von einer erheblichen, konkreten Rück- fallgefahr auszugehen ist (Urteil 2C_360/2020 E. 4.3.4). Diese Beurteilung hat immer noch Bestand bzw. hat sich angesichts der neuesten Verurtei- lung vom September 2020 vielmehr noch bestätigt. Seine notorische Mehr- fachdelinquenz über einen längeren Zeitraum hinweg sowie die Tatsache, dass er sich von Strafurteilen nicht hat beeindrucken lassen, führen unwei- gerlich zum Schluss, dass von einer gegenwärtigen, tatsächlichen und hin- reichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus- zugehen ist. Das Einreiseverbot ist somit auch nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA gerechtfertigt. 9. 9.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blick- winkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufun- gen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten In- teressen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 Abs. 1 AIG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.2 Der Beschwerdeführer hat durch die begangenen Strassenverkehrsde- likte besonders schützenswerte Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben bzw. die physische Integrität von anderen Verkehrsteilnehmern, gefährdet (vgl. E. 8.2). Das Strafmass für den Tatbestand des Führens eines Motor- fahrzeugs ohne Führerausweis beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b SVG [SR 741.01). Diese vom Beschwerdeführer mehrfach begangene Straftat stellt damit ein Vergehen dar und ist keineswegs als Bagatelle zu qualifizieren. Besonders schwer wiegt die Tatsache, dass er in Deutschland und der Schweiz insgesamt elf Mal wegen desselben Delikts verurteilt wurde. Ferner sind ihm weitere De- likte wie Urkundenfälschung, fahrlässige Strassenverkehrsgefährdung in- folge Genusses berauschender Mittel und unerlaubtes Entfernen vom Un-

F-6328/2020 Seite 13 fallort anzulasten. Aufgrund der Vielzahl an verübten Straftaten, der fehlen- den Einsicht sowie der erheblichen Rückfallgefahr besteht ein grosses öf- fentliches Interesse an einer Fernhaltemassnahme. 9.3 Als privates Interesse führt der Beschwerdeführer an, er habe eine Schweizerin als Partnerin, mit der er zusammenziehen wolle und mit der er im Frühjahr 2021 ein gemeinsames Kind erwarte. Zudem sei seine Zieh- familie, bei der er als Kind viel Zeit verbracht habe, sowie sein gesamter Freundeskreis in der Schweiz. In Deutschland habe er dahingegen kein gelebtes soziales Netz und praktisch keinen Kontakt mehr zu seiner biolo- gischen Familie. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Einschrän- kungen des Privat- und Familienlebens in erster Linie in der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit be- gründet sind. Es stellt sich einzig die Frage, ob die durch das Einreisever- bot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK standhält. Das Verhältnis zur befreundeten Familie, zu welcher der Beschwerdeführer ein enges Verhältnis pflegt, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, da diese nicht zur Kernfamilie gehört. Dasselbe gilt für den Freundeskreis. Die Beziehung zur Schweizer Lebenspartnerin und zum geltend gemachten – aber nicht mittels Dokumenten belegten – inzwischen geborenen Kind ist allein schon durch das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers stark begrenzt und erfährt durch das Einreiseverbot kaum zusätzliche Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer hat die vor- übergehende Einschränkung der Kontaktpflege selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen, zumal bei ihm keine erhebliche Veränderung seiner Lebensumstände ersichtlich ist, die zu seinen Gunsten sprechen würde. Zudem ist er die Beziehung zu seiner Partnerin erst nach der am 6. Okto- ber 2018 verfügten Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und somit im Wissen um ein fehlendes Aufenthaltsrecht eingegangen. Die hier wohn- hafte Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind können den Beschwer- deführer jederzeit in Deutschland besuchen. Zusätzlich kann der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Ferner besteht die Möglichkeit, das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeit suspendieren zu lassen werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt damit nicht vor. 9.3.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Verbindung zwar ein Interesse daran hat, ungehindert in die Schweiz einzureisen. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, des hohen Rückfallrisikos sowie seiner Unbelehr-

F-6328/2020 Seite 14 barkeit vermag das private Interesse jedoch das gewichtige öffentliche Interesse an einer Fernhaltemassnahme nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren erweist sich zudem auch unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismässig (vgl. Urteile des BVGer F-308/2018 vom 2. März 2020 E. 8.4; F-1476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 7.5). 10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist demzufolge abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1’000.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt.

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-6328/2020 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Fabienne Hasler

F-6328/2020 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, F-6328/2020
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026