B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-632/2025
Urteil vom 13. August 2025 Besetzung
Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2024.
F-632/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 2003 geborener türkischer Staatsangehöriger, beantragte am 12. Juni 2024 bei der Schweizer Auslandsvertretung in Is- tanbul die Ausstellung eines Schengen-Visums für einen zwölftägigen Be- suchsaufenthalt (3.-14. September 2024) bei seiner hierorts lebenden Freundin, der Beschwerdeführerin, und ihrer Familie. B. Mit Formularverfügung vom 13. Juni 2024 lehnte die Vertretung den Vi- sumsantrag ab. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführenden wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 (eröffnet: 20. Dezember 2024) ab. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2025 gelangten die Beschwerde- führenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vor- instanzliche Verfügung vom 19. Dezember 2024 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz auszustellen. Am 18. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin die geforderte Voll- macht des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ein. Mit Teilurteil und Zwischenverfügung vom 24. Februar 2025 trat das Bun- desverwaltungsgericht auf die Beschwerde der Mutter der Beschwerdefüh- rerin antragsgemäss nicht ein und führte das Beschwerdeverfahren mit den rubrizierten Beschwerdeführenden fort. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2025 auf Ab- weisung der Beschwerde. Die freigestellte Stellungnahme der Beschwer- deführenden datiert vom 28. April 2025 und wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.
F-632/2025 Seite 3 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide der Vorinstanz bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am vorangegangenen Einsprache- verfahren teilgenommen und sind als Besucher respektive Gastgeberin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt (zur Beschwerdele- gitimation von Gastgeberinnen und Gastgebern siehe einlässlich das Urteil des BVGer F-2397/2024 vom 11. April 2025 E. 2 [zur Publikation vorgese- hen]). Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann nicht zuletzt aufgrund der eingereichten Beschwerde auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Am- tes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Ent- scheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2, 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines türkischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da er sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügig- keitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwen- dungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemein- schaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3, 2011/48 E. 3). Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen gelangen
F-632/2025 Seite 4 nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. No- vember 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange- hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die- ser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Wei- ter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres be- absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu bele- gen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Auf- enthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine frist- gerechte Wiederausreise zu bieten. Überdies dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in- nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie- hungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG, Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschrei- ten der Grenzen durch Personen [SGK, ABl. L 77/1 vom 23. März 2016], Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi- sakodex der Gemeinschaft [VK, Abl. L 243/1 vom 15. September 2009]). 3.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wie- der zu verlassen (BVGE 2014/1 E. 4.3). Die Behörden haben daher zu prü- fen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Ge- fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel daran, dass die gesuchstellende Person das Hoheitsgebiet der Mit- gliedstaaten fristgerecht verlässt, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32
F-632/2025 Seite 5 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Vo- raussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungs- spielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.4 Sind die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, so kann in Ausnahme- fällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, wel- ches nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann letzterer unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). Die Mitgliedstaaten sollen von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend und ge- stützt auf eine sorgfältige Abwägung der sich gegenüberstehenden Inte- ressen Gebrauch machen (BVGE 2011/48 E. 6.1). 4. 4.1 Als türkischer Staatsangehöriger unterliegt der Beschwerdeführer der Visumspflicht (Art. 8 Abs. 1 VEV i.V.m. Anhang I der Verordnung [EU] 2018/1806). Die Vorinstanz hat ihm die Erteilung eines Visums verweigert, weil seine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht gewähr- leistet sei (vgl. Vorakten [SEM-act.] 7). 4.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu kön- nen sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Bei Einreisegesuchen von Perso- nen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Pra- xis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe- willigung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Her- kunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der all- gemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzule- gen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die
F-632/2025 Seite 6 persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine beson- dere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Her- kunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirt- schaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines aus- länderrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Ein- reise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2019 VII/1 E. 7.2, 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). 4.4 Die Türkei befindet sich in einer schwierigen sicherheitspolitischen Lage. Im (Süd-)Osten des Landes könnte der bewaffnete Konflikt türki- scher Sicherheitskräfte mit der Arbeiterpartei Kurdistans ein Ende finden, nachdem letztere Mitte Mai 2025 ihre Auflösung beschlossen hat (vgl. Swissinfo, Konflikt mit der Türkei: PKK gibt Auflösung bekannt [14. Mai 2025], https://www.swissinfo.ch/ger/search/Türkei, abgerufen am 30. Juli 2025). Dennoch kann es in den grösseren Städten wegen innen- und aussenpolitischer Spannungen zu Demonstrationen mit gewaltsamen Ausschreitungen kommen. Nach der Festnahme des Istanbuler Stadtprä- sidenten Ekrem Imamoglu vom 19. März 2025 protestierten hunderttau- sende Menschen gegen die aktuelle Regierung. Dabei kam es zu gewalt- samen Zusammenstössen mit den Sicherheitskräften, hunderte Demonst- rierende wurden festgenommen und strafrechtlich verfolgt (vgl. Swissinfo, Anklage gegen über 800 Verdächtige nach Protesten [8. April 2025], Grossdemo in Istanbul für inhaftierten Bürgermeister Imamoglu [29. März 2025], Protest in Türkei bricht nicht ab – erneut Zehntausende auf der Strasse [24. März 2025], ibid.). Die volatile Situation in Syrien und im Irak kann sich kurzfristig auf die Sicherheitslage in der Türkei auswirken. Auch besteht die Gefahr von Terroranschlägen, insbesondere an belebten Orten (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Rei- sehinweise für die Türkei, 21. März 2025, <https://www.eda.admin. ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinwei-se/tuerkei/reisehinweise- fuerdietuerkei.html>, abgerufen am 30. Juli 2025). Die türkische Wirtschaft weist derzeit ein Wachstum aus, welches auf die Konsumausgaben der Bevölkerung und die Staatsausgaben zurückzufüh- ren ist. Dennoch zeugen die weiterhin instabile Währung, hohe Inflation und Arbeitslosigkeit von einer schwierigen wirtschaftlichen Situation (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft, Türkiye, <https://www.seco.admin.ch/
F-632/2025 Seite 7 seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/ Wirtschaftsbeziehungen/laenderinformationen/europa_zentralasien/sued- osteuropa/tuerkei.html>, abgerufen am 30. Juli 2025). Angesichts dieser Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das allgemeine Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Wie- derausreise von Besuchspersonen aus der Türkei grundsätzlich als hoch einschätzt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-2105/2025 vom 5. Mai 2025 E. 4.1, F-2857/2024 vom 29. Januar 2025 E. 6.4, F-6938/2024 vom 16. Ja- nuar 2025 E. 4.2). In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Be- schwerdeführers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab. 4.5 Der Beschwerdeführer ist 22 Jahre alt, ledig und kinderlos. Gemäss ei- genen Angaben lebt er in C., wo er im zweitletzten Studienjahr des Bachelors (...) an einer Universität studiert. Überdies arbeitet er im univer- sitären Fitnessstudio sowie bei einem Start-up im Bereich Medienmarke- ting. Für das Studium ist er von seinem Heimatdorf nach C. gezo- gen, wo er Freunde, Hobbies und Vereine gefunden hat. Nach dem Stu- dium will er den Militärdienst absolvieren. Er betont, dass er sich als ältes- ter Sohn seit dem Tod seines Vaters für seine Familie verantwortlich fühle. Er unterstütze seine Familie zwar nicht finanziell, jedoch persönlich. Seine Mutter habe psychische Probleme und leide «in ihren Down-Phasen an Suizidgedanken». Wenn es ihr schlecht gehe, dann reise er schnellstmög- lich zu ihr, um ihr beizustehen und seinen vor Ort lebenden Bruder zu ent- lasten. In der Türkei fühle er sich seinem verstorbenen Vater und seiner Herkunft am nächsten (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer- act.] 18 S. 1, BVGer-act. 1 – Beilage 18 S. 7 ff., SEM-act. 6 S. 90 ff., SEM- act. 4 S. 78 f.). Diese Angaben werden durch türkische Behörden- und Uni- versitätsdokumente des Beschwerdeführers sowie Chatverläufe der Be- schwerdeführenden gestützt (vgl. BVGer-act. 1 – Beilagen 7c, 8, 9 und 23, SEM-act. 4 S. 24 ff.), weshalb darauf grundsätzlich abzustellen ist. Die geschilderten Umstände belegen, dass der Beschwerdeführer in einem altersüblichen Mass in das türkische Bildungs- und Wirtschaftsleben inte- griert ist. Aus den eingereichten Akten geht ‒ soweit diese sprachlich ver- ständlich sind ‒ hervor, dass er als Fitnessmitarbeiter monatlich TRY 4'000.50 verdient, was aktuell Fr. 80.04 entspricht. Die Höhe seines Start-up-Lohnes und seiner Hinterbliebenenrente ist nicht bekannt. Er be- sitzt keine ortsgebundenen Vermögenswerte in der Türkei. Aktenkundig verfügte er per 6. Juni 2024 über Bankguthaben von EUR 551.41, TRY 293.15 und TRY 220.62, was aktuell Fr. 523.32 entspricht. Ferner
F-632/2025 Seite 8 besass er 5.94 gr[ain] Gold, was aktuell rund Fr. 33.17 wert ist (zum Gan- zen: SEM-act. 4 S. 28 ff. und 40 ff., vgl. BVGer-act. 1 – Beilagen 7a+7b; TRY 1 = Fr. 0.02, EUR 1 = Fr. 0.93, 1 gr = 0.06479891 g, Fr. 87.64 / 1 g Gold, <https://www.finanzen.ch/waehrungsrechner/neue-tuerkische- lira_schweizer-franken>, <https://www.finanzen.ch/waehrungsrech- ner/euro_schweizer-franken>, <https://www.finanzen.ch/rohstoffe/gold- preis/chf>, je abgerufen am 30. Juli 2025). Angesichts dessen ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in günstigen und gefestigten finanziellen Verhältnissen lebt. In der Türkei leben die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers, die er regelmässig besucht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Familien nach dem Verlust eines Familienmitglieds erfahrungsge- mäss enger zusammenwachsen und die betroffenen Angehörigen einan- der emotional stützen. Dass der Beschwerdeführer seiner Mutter in psy- chisch herausfordernden Zeiten vor Ort beisteht, zeugt von seinen familiä- ren Verpflichtungen in der Türkei. Deren Intensität ist insofern zu relativie- ren, als dass die Mutter bereits durch den Bruder unterstützt wird, mithin der Beschwerdeführer nicht das einzige Familienmitglied ist, welches ihr den benötigten Beistand leisten kann. Im Ergebnis ist durchaus eine persönliche, familiäre, bildungstechnische und berufliche Einbettung des Beschwerdeführers in der Türkei erkennbar. Mit Blick auf den anzuwendenden strengen Massstab (E. 4.4) sind seine Verpflichtungen jedoch nicht derart intensiv und seine wirtschaftliche Situ- ation nicht derart günstig, dass sie die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise entscheidwesentlich begünstigen würden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer durch seine Freundin – die Beschwerdeführerin – bereits über ein gewisses Bezie- hungsnetz in der Schweiz verfügt, auch wenn sie beteuern, derzeit keine Pläne für ein Zusammenziehen oder eine Heirat zu hegen. Dennoch wird das Emigrationsrisiko durch diesen Umstand erhöht (vgl. zuletzt Urteil F-2105/2025 E. 4.3). 4.6 Bei gesamthafter Betrachtung der allgemeinen Lage in der Türkei und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers besteht keine ausrei- chende Gewähr für seine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Zwar ist der Aufenthaltszweck, namentlich ein rund zweiwöchiger Besuch bei seiner in der Schweiz lebenden Freun- din und deren Familie, zeitlich und inhaltlich klar umrissen, dennoch lassen die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers in der Türkei
F-632/2025 Seite 9 nicht auf eine ausreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise schliessen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Verpflichtungserklärung und der gute Leumund der Beschwerdeführenden (vgl. SEM-act. 6 S. 90) nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin kann als Gastgeberin für ge- wisse finanzielle Risiken einstehen, mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit jedoch kein bestimmtes Verhalten ihres Gastes wie na- mentlich dessen Wiederausreise gewährleisten (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7, 2009/27 E. 9). 4.7 Da die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwer- deführers nicht gewährleistetet ist, kann ihm kein Schengen-Visum erteilt werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Da das Schengen-Visum bereits aus diesem Grund zu verweigern ist, erübrigt es sich, die weiteren Vorausset- zungen der Visumserteilung zu prüfen. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein auf das Gebiet der Schweiz beschränktes Visum zu erteilen ist (vgl. E. 3.4). 5.2 Hinsichtlich völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz ist zu be- rücksichtigen, dass sich ausländische Personen, die nahe Familienange- hörige mit hinreichend gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz ha- ben, auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) berufen können. Dieses erfasst neben Beziehungen innerhalb der Kernfamilie auch andere genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Familienbeziehun- gen. Auf derartige Beziehungen deuten insbesondere ein Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Verflochtenheit, eine speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte und eine Übernahme von Verantwortung füreinander. Die Konventionsgarantie schützt nur das Fami- lienleben als solches, nicht aber die freie Wahl des für den Aufbau und die Führung des Familienlebens günstigsten Ortes. Daher ist der Schutzbe- reich des Familienlebens in aller Regel nicht berührt, wenn es den Betei- ligten möglich und zumutbar ist, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Anders verhält es sich, wenn ihnen nicht ohne Weiteres zuge- mutet werden kann, ins Ausland auszuweichen. Diesfalls ist eine Interes- senabwägung vorzunehmen, die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung trägt (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1, 139 I 330 E. 2.1; BVGE 2011/48 E. 6.3.1; zuletzt etwa Urteile des
F-632/2025 Seite 10 BVGer F-2863/2023 vom 23. Dezember 2024 E. 5.1, F-6605/2023 vom 24. September 2024 E. 7). 5.3 Gemäss eigenen Angaben sind die Beschwerdeführenden seit Ende 2022 ein Paar. Sie führen eine Fernbeziehung, schreiben und facetimen täglich. Bisher haben sie sich neunmal persönlich getroffen, sei es in der Türkei oder in anderen Drittstaaten. Sie würden einander emotional stark unterstützen. Eine Heirat oder ein gemeinsames Leben in der Schweiz oder der Türkei seien nicht geplant (BVGer-act. 1 S. 1 und Beilage 18 S. 6 f., SEM-act. 6 S. 90 ff., SEM-act. 4 S. 77 ff.). Die eingereichten Chat- verläufe und Fotos stützen diese Angaben (BVGer-act. 1 ‒ Beilagen 16 und 23, SEM-act. 4 S. 58). Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass zwischen den Beschwerdeführenden eine nahe emotionale Beziehung besteht, die ‒ soweit es die Distanz zulässt ‒ gepflegt wird. Die erst zweijährige Beziehungsdauer, das Fehlen finanzieller oder anderwei- tiger Verflechtungen sowie einer gemeinsamen Lebensplanung deutet in- des ‒ selbst unter Berücksichtigung des jungen Alters der Beschwerdefüh- renden ‒ darauf hin, dass ihre Beziehung nicht die erforderliche Intensität aufweist, um in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familien- lebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) zu fallen. Ohnehin ist es ihnen möglich und zumutbar, ihren Kontakt weiterhin über moderne Kommunikationsmittel und persönliche Treffen in der Türkei oder anderen Drittstaaten zu pflegen. Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführenden aus terminlichen und finanziellen Gründen nur alle paar Monate treffen können. Folglich können sich die Beschwerdeführenden nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) berufen, um die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums zu erwirken. 5.4 Der Wunsch der Beteiligten, dass der Beschwerdeführer die Familie und die Heimat der Beschwerdeführerin kennenlernt, ist verständlich. Doch selbst wenn die Grosseltern der Beschwerdeführerin alters- und gesund- heitsbedingt nicht mehr reisen könnten und unklar wäre, wie lange ihre de- menzkranke Grossmutter den Beschwerdeführer noch erkennen würde (vgl. BVGer-act. 18 S. 1 f., BVGer-act. 1 S. 2 und Beilage 18 S. 3), so wäre die hohe Schwelle für die Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nicht erreicht. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu den Grosseltern der Beschwerdeführerin fällt ebenfalls nicht in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK, vgl. E. 5.2). Angesichts dessen können die privaten Interessen der Beteiligten an der Visumserteilung die gegenteiligen öffentlichen Interessen (vgl. E. 3.3 und 4.6 f.) nicht in den Hintergrund treten lassen. Folglich liegen keine
F-632/2025 Seite 11 humanitären oder anderen wichtigen Gründe vor, welche die Erteilung ei- nes räumlich beschränkten Visums rechtfertigen würden. 6. 6.1 Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz ‒ wie darge- legt ‒ rechtsprechungskonform erwogen hat, dass keine ausreichende Ge- währ für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Beschwer- deführers besteht. Die appellatorische, emotional vorgetragene Kritik der Beschwerdeführenden am Schweizer Rechtsstaat und dessen Behör- denabläufen (vgl. BVGer-act. 18, BVGer-act. 1 ‒ Beilage 18) geht entspre- chend fehl. Dass die Beschwerdeführenden den Sachverhalt rechtlich an- ders würdigen, begründet weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch rechtsstaatlicher Grundsätze (vgl. Art. 5 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 29 Abs. 1 BV). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sich die Vorinstanz über die allgemeine Lage der Türkei, die persönliche Situation des Beschwer- deführers oder die Beziehung der Beschwerdeführenden «lustig gemacht» oder diese «herabgewürdigt» hätte. Dass die Vorinstanz die allgemeinen Verhältnisse in der Türkei bei der Beurteilung der Gefahr einer nicht frist- gerechten und anstandslosen Wiederausreise berücksichtigt hat, ist rechtskonform, nicht jedoch «rassistisch», «diskriminierend» oder «aus- grenzend». Überdies können die Beschwerdeführenden aus der vor- instanzlichen Statistik betreffend Anzahl der in den Jahren 2021/22 an tür- kische Staatsagenhörige erteilte Schengen-Visa nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn es besteht kein Anspruch auf Visumserteilung (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5, 2009/27 E. 3). Vielmehr ist bei jeden Visumsgesuch anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Visumserteilung erfüllt sind. Auch hat sich die politische und wirtschaftliche Lage in der Türkei in den letzten Jahren stark verschlechtert (vgl. E. 4.4). 6.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht weder ein einheitliches Visum noch ein Visum mit beschränkter räumlicher Gültigkeit erteilt. Daher ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwer- deführenden kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ sind ihnen aufzuerlegen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss gedeckt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
F-632/2025 Seite 12 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki