B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-629/2023
U r t e i l v om 1 6 . A p r i l 2 0 2 4 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
X._______, vertreten durch lic. iur. Nicolas Pfister, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2022.
F-629/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Der aus Serbien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) reiste seinen eigenen Angaben zufolge erstmals im Jahr 1983 in die Schweiz ein und war, mit Unterbrüchen, in der Folge als Saisonnier tätig. 1987 leistete er im damaligen Jugoslawien Militärdienst. Im Oktober 1993 heiratete er in sei- ner Heimat eine Landsfrau (geb. [...]). Aus der Ehe gingen drei Kinder (geb. [...], [...] und [...]) hervor. Gemäss Angaben des Migrationsdienstes des Kantons Bern reiste der Beschwerdeführer erstmals im März 1996 mit einer Saisonbewilligung in die Schweiz ein. Im Jahr 2004 erhielt er die Nieder- lassungsbewilligung. Seine Ehefrau und die Kinder sind ebenfalls im Be- sitze von Niederlassungsbewilligungen. B. Am 19. März 2019 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Be- schwerdeführer für zwischen August 2015 und Juni 2016 begangene De- likte wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121), Geldwäscherei sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) und das Alters- bzw. Hinterbliebenenrecht zu einer Freiheits- strafe von sechs Jahren und acht Monaten sowie zu einer Übertretungs- busse von Fr. 200.– (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 4 und 5). Dieses Urteil blieb unangefochten. C. Vom 13. Juni 2016 bis zum 1. Mai 2017 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Deren Dauer (insgesamt 323 Tage) wurde ihm im Strafurteil vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. Die Freiheits- strafe trat er bereits am 2. Mai 2017 im Rahmen des vorzeitigen Strafvoll- zugs an. Am 11. Oktober 2019 wurde er in den offenen Strafvollzug verlegt. D. Aufgrund dieses Sachverhalts widerrief der Migrationsdienst des Kantons Bern mit Verfügung vom 6. März 2020 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn auf den Tag seiner Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg (SEM act. 6). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirek- tion des Kantons Bern vom 18. August 2020 [SEM act. 8], Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 [SEM act. 9]). In letzter Instanz wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-
F-629/2023 Seite 3 rechtlichen Angelegenheiten am 24. August 2022 ebenfalls ab (Urteil 2C_1008/2021). E. Am 10. November 2022 teilte die kantonale Migrationsbehörde dem Be- schwerdeführer mit, dass er die Schweiz im Anschluss an die Haftentlas- sung bis zum 31. Januar 2023 zu verlassen habe. Gleichzeitig gewährte sie ihm im Hinblick auf die Anordnung einer Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör. Davon machte er am 15. Dezember 2022 Gebrauch (SEM act. 15). F. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 verhängte die Vorinstanz über den Beschwerdeführer ein ab dem 31. Januar 2023 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS ll) an und ent- zog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (SEM act. 17). G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Februar 2023 an das Bundesverwaltungs- gericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und den Verzicht auf den Erlass eines Einreiseverbots. Fer- ner stellte er die Begehren, es sei die Ausschreibung im SIS II zu löschen und er sei zu verwarnen. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf zwei Jah- ren zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BVGer act. 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2022 wies das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde ab (BVGer act. 4). I. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2023, unter eingehender Erläuterung der bisher genannten Gründe, auf Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 7). J. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 5. April 2023 aus- drücklich auf die Einreichung einer Replik (BVGer act. 9).
F-629/2023 Seite 4 K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör infolge unzureichender Begründung verletzt. In der angefochtenen Verfügung nehme sie weder eine detaillierte
F-629/2023 Seite 5 Interessenabwägung vor, noch habe sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung genügend begründet. 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede- ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver- fahren des modernen Staates, 2000, S. 202 ff., MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begrün- dungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), welche der rationalen und transparen- ten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 145 IV 99 E. 3.1). Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2). 3.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht klar hervor, weshalb das SEM über den Beschwerdeführer ein langjähriges Einreiseverbot verhängte. Mit der Fokussierung auf die Schwere der Taten, das hohe Strafmass und die Hochwertigkeit der verletzten Rechtsgüter wird, unter anderem unter Be- zugnahme auf Art. 67 Abs. 3 AIG, ein bestehendes, erhebliches öffentli- ches Fernhalteinteresse aufgezeigt. Wohl beinhalten sowohl die Würdi- gung der Gefährdungsprognose als auch die Interessenabwägung zwi- schen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den geltend ge- machten privaten Interessen auch implizite Aspekte. Warum die Vorinstanz ein Einreiseverbot von mehr als fünf Jahren als angezeigt erachtete, hat sie mit den Hinweisen auf die Begleitumstände der Delinquenz, die aus ihrer Sicht fehlende Einsicht des Täters, die strenge Rechtsprechung bei Drogendelikten, die prekäre finanzielle Lage (hohe Verschuldung) mit der dadurch fortbestehenden Rückfallgefahr sowie die beschränkte Bedeutung des Wohlverhaltens während des Strafvollzugs aber in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Ebenso äusserte sie sich zum Voraufenthalt des Be- schwerdeführers in der Schweiz, zu dessen Integration und zur familiären Situation. Angesichts dessen brauchte das SEM die privaten Interessen im Kontext des Entzugs der aufschiebenden Wirkung nicht nochmals zu ex- plizieren. Darüber hinaus hat es in der Vernehmlassung weitere Elemente erwähnt und erläutert (Dualismus von Straf- und Administrativrecht, Kon- taktmöglichkeiten zu den Familienangehörigen, Suspensionspraxis).
F-629/2023 Seite 6 3.4 Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachge- kommen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. 4. 4.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG erlässt das SEM ein Einreiseverbot ge- genüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreisever- bots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend auf- heben (Art. 67 Abs. 5 erster Satz AIG). 4.2 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist weit zu fassen (BGE 147 IV 340 E. 4.7.7). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzli- chen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201]). Von einer Gefährdung ist auszu- gehen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). 4.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Sie darf nicht leichthin angenommen werden und kann sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben, körperliche und sexuelle In- tegrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder aus dem Fehlen einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürch- tenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).
F-629/2023 Seite 7 4.4 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsas- soziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS II zur Einreiseverweigerung ausgeschrie- ben (vgl. Art. 21 und 24 der [hier noch anwendbaren] Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [aSIS-II-VO] [ab- gelöst durch: Art. 21 und 24 (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchfüh- rung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhe- bung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006; vgl. diesbezüglich Art. 65]; Art. 21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesentli- chen mit dem Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. März 2019 und dem im Verfahren i.S. Widerruf der Niederlassungsbe- willigung und Wegweisung ergangenen Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2022. Unter Bezugnahme auf die Einzelheiten der Taten hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner widerrechtlichen Tätigkeit die Gesundheit vieler Menschen, und somit eines der höchsten Rechtsgü- ter, gefährdet habe. Sein Verschulden wiege sehr schwer. Beide Gerichte hätten eine Rückfallgefahr bejaht. Abgesehen davon müsse bei qualifizier- ten Betäubungsmitteldelikten diesbezüglich selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden. Die verübten Delikte erfüllten nicht nur den Tatbestand von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG, vielmehr ergebe sich auf- grund des bisherigen Verhaltens (Vorstrafen, Delinquenz hierzulande trotz Anwesenheit von Frau und Kindern, Uneinsichtigkeit, prekäre wirtschaftli- che Verhältnisse mit Restschuld von Fr. 809'668.85 und nicht getilgten Ver- lustscheinjen von Fr. 319'080.30), dass der Betroffene auch eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG darstelle. Eine Fernhaltemassnahme von sieben Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte erscheine daher angezeigt. Während die- ser Zeit habe er zu beweisen, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Sein Wohlverhalten während des Strafvollzugs lasse keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Verhal- ten in Freiheit zu und eine gelungene Integration sei ihm trotz langem Vor- aufenthalt nicht zu bescheinigen. Auch die geltend gemachten privaten In- teressen familiärer und gesundheitlicher Natur sowie die Schwierigkeiten,
F-629/2023 Seite 8 sich als ethnischer Albaner in Serbien wiedereinzugliedern, vermöchten die öffentlichen Interessen an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen. In der Vernehmlassung verwies das SEM ergänzend auf den Dualismus von Straf- und Administrativrecht, die verbleibenden Kontaktmöglichkeiten zu den Familienangehörigen und die Suspensionspraxis. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt hauptsächlich dagegen, dass es wohl zu- treffe, dass er in der Schweiz gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe und die von ihm begangenen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schwer wiegen würden, allerdings habe es das SEM un- terlassen, die Beweggründe, die zu diesen Taten geführt hätten und die Rückfallgefahr näher zu beleuchten und entsprechend zu berücksichtigen. Seine strafbaren Handlungen seien nicht egoistisch bedingt oder mit bösen Absichten verbunden gewesen, sondern Folge einer finanziellen Schief- lage mit hoher Verschuldung gewesen. Bis ins Jahr 2013, in welchem die finanziellen Probleme ihren Anfang genommen hätten, sei er in keiner Weise negativ aufgefallen. Dementsprechend habe das Regionalgericht Bern-Mittelland ihm attestiert, «geständig, einsichtig und reuig» zu sein und eine gute Legalprognose stellen zu können. Sodann habe er sich sowohl während des Strafvollzugs als auch danach tadellos verhalten. Seit der letzten, sechseinhalb Jahre zurückliegenden Tat habe er aufgezeigt, dass er sein Leben neu ausgerichtet habe. Aufgrund des Zeitablaufs könne we- der im Hinblick auf die Straffälligkeit noch die erwirkten Betreibungen und Verlustscheine von einer gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und somit einem aktuellen Fern- halteinteresse ausgegangen werden. Des Weiteren verhindere das Einrei- severbot die Aufrechterhaltung der familiären Beziehungen, was einen schweren Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK darstelle. Aufgrund der sehr knappen Infra- struktur in Serbien könne er seine Ehefrau und die Kinder dort praktisch nicht empfangen. Die gemeinsamen Kinder seien in der Schweiz geboren, aufgewachsen und hier verwurzelt und der seit 1993 hierzulande lebenden Gattin sei es nicht zuzumuten, ihm nach Serbien zu folgen. Abschliessend verwies er auf seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Albaner, die politische Instabilität in seiner Herkunftsregion sowie seinen Gesund- heitszustand (zwei Herzinfarkte im Jahre 2016); letzterer erfordere regel- mässige ärztliche und kardiologische Kontrollen in der Schweiz. Aufgrund dessen sei auf ein Einreiseverbot aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 67 Abs. 5 AIG zu verzichten und als milderes Mittel stattdessen eine Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG auszusprechen.
F-629/2023 Seite 9 6. 6.1 Nach Auffassung der Vorinstanz geht vom Beschwerdeführer eine im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Eine Beschränkung der Maximal- dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre bestehe in diesem Fall nicht. Der Beschwerdeführer hingegen bestreitet ganz grundsätzlich, dass die Vo- raussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbots erfüllt seien und bean- tragt in seinem Hauptbegehren die vollumfängliche Aufhebung der Mas- snahme. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom Regionalgericht Bern Mittelland am 19. März 2019 wegen mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei sowie mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Alters- bzw. Hinterbliebenenrecht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 200.– verur- teilt. Mit diesen Taten hat er wiederholt und zum Teil massiv gegen die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen, was auch vom Beschwerdeführer anerkannt wird (Ziff. 19 der Rechtsmitteleingabe). Die gesetzliche Grundlage zur Verhängung eines Einreiseverbots war damit zweifelsohne gegeben. Entgegen dem Haupt- begehren fällt bei schweren Rechtsgüterverletzungen wie qualifiziertem Drogenhandel ein gänzliches Absehen von einem Einreiseverbot (Art. 67 Abs. 5 AIG) unbesehen der geltend gemachten privaten Interessen recht- sprechungsgemäss ausser Betracht (siehe hierzu E. 8.2 – 8.5 hiernach). Erst recht gilt dies bezüglich des als milderes Mittel beschwerdeweise statt- dessen vorgeschlagenen Aussprechens einer Verwarnung gemäss Art. 96 Abs. 2 AIG. 7. 7.1 Zu prüfen gilt es nachfolgend, ob vom Beschwerdeführer im Verfü- gungszeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG ausging, welche die Anordnung eines über fünf Jahre dauernden Einreiseverbots erlaubte. 7.2 Aus dem Strafurteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 19. März 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom August 2015 bis zu sei- ner Verhaftung im Juni 2016 mit rund 30 Fahrten grosse Mengen an Be- täubungsmitteln (total 135 Kilogramm Kokaingemisch, acht bis zehn Kilo- gramm Heroingemisch) von den Niederlanden in die Schweiz transpor- tierte. Für diese Kurierdienste hatte er in seinem Fahrzeug eigens zum
F-629/2023 Seite 10 Drogentransport ein Versteck eingebaut. Die Fahrten unternahm er u.a. auch mit seiner Ehefrau. Der selber keine Drogen konsumierende Be- schwerdeführer handelte hierbei vorsätzlich. Seine Beweggründe waren fi- nanzieller Natur. Er sah in den Kurierfahrten einen Ausweg aus seiner fi- nanziellen Misere, in welche er mit seinem Maler- und Gipsergeschäft ge- raten war (vgl. SEM act. 4 und 5). Gemessen an den mengen- und ge- werbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittel- gesetzgebung wiegt sein Verschulden aus ausländerrechtlicher Hinsicht sehr schwer (siehe das im Aufenthaltsverfahren ergangene Urteil des BGer 2C_1008/2021 E. 4.2 [SEM act. 12]). Aktenkundig sind ferner 42 in die Zeit- spanne von 2010 bis 2016 fallende sonstige Verurteilungen (38 Verurtei- lungen betrafen Strassenverkehrsdelikte, zwei Mal wurde er aber auch we- gen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzt verurteilt). Aus- gesprochen wurden jeweils Geldstrafen oder Bussen (vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 E. 3.2.2 [SEM act. 9] und Strafregisterauszug vom 28. Dezember 2022 [SEM act. 16]). 7.3 Bei der Frage, wie es sich mit der Gefahr einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhält, kommt es wesentlich auf das Rückfallrisiko an. In den Augen des Beschwerdeführers besteht in seinem Fall keine konkrete Rückfallgefahr. Er begründet dies insbesondere damit, dass ihm das Strafgericht eine positive Prognose habe stellen können. Hierzu gilt es vorweg festzuhalten, dass das Straf- und das Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen, andere Interessen schützen und unab- hängig voneinander sind. Während der Straf- und Massnahmenvollzug ne- ben der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden der Schutz der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung vor weiteren Straftaten im Vordergrund, wo- raus für die Legalprognose ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvoll- zugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab resultiert (vgl. BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233 E. 5.2.2; BVGE 2021 VII/1 E. 7.1.2). Hinsichtlich der Rückfallgefahr sind die Ausländerbehörden somit nicht an die diesbezügli- che Einschätzung der Strafbehörden gebunden. 7.4 Der Beschwerdeführer hat über einen längeren Zeitraum hinweg delin- quiert und hierbei hochwertige Rechtsgüter verletzt. Er tat dies in einer Weise, dass sein strafrechtlich relevantes Verhalten im vorliegenden Ver- fahren keiner Relativierung mehr zugänglich ist. Dass die Beweggründe primär finanzieller Natur waren und sich die verurteilte Person geständig und einsichtig zeigte, fand ohnehin bereits im Strafverfahren Berücksichti- gung. Bei Delikten gegen hochwertige Rechtsgüter wie die Gesundheit
F-629/2023 Seite 11 muss rechtsprechungsgemäss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Be- einträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf ge- nommen werden (vgl. etwa BGE 139 I 31 E. 2.3.2; 139 I 16 E. 2.2; zur Hochwertigkeit der involvierten Rechtsgüter und zum strengen Beurtei- lungsmassstab bei Drogendelikten aus rein finanziellen Motiven siehe BGE 139 I 145 E. 2.5). Schwere Drogendelikte gehören zudem zu denje- nigen Anlasstaten, die vom Verfassungsgeber als besonders verwerflich betrachtet werden und zum Verlust eines jeden Aufenthaltsrechts sowie zu einem obligatorischen Einreiseverbot von 5 bis 15 Jahren Dauer führen sollen (Art. 121 Abs. 3 Bst. a und Abs. 5 BV; vgl. auch Art. 66a Abs. 1 Bst. o StGB, der in Konkretisierung der genannten Verfassungsbestim- mung auf den 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzt wurde). Dieser Wertung ist in den Schranken des übrigen Verfassungs- und Völkerrechts vorliegend Rechnung zu tragen (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-3577/2020 vom 3. Feb- ruar 2023 E. 4.3.1 m.H). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung der schwer- wiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG nicht, dass die abgeurteilten Taten zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung mindestens sechs- einhalb Jahre zurücklagen. Für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens ist allerdings nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Von vorrangiger Bedeutung erscheint stattdessen, wie lange sich eine straffällig gewordene Person in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Der Beschwerdeführer befand sich ab seiner Festnahme Mitte Juni 2014 bis zu seiner bedingten Entlassung anfangs April 2020 ununterbrochen im Strafvollzug. Im ausländerrechtlichen Admi- nistrativverfahren kommt weder dem nunmehr hervorgehobenen Wohlver- halten während des eng überwachten und betreuten Strafvollzugsalltags noch der bedingten Entlassung eine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu eingehend BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.); eine gute Führung wird von der verurteilten Person im Straf- bzw. Massnahmevollzug vielmehr erwartet und lässt keine verlässlichen Schlüsse auf das künftige Verhalten in Frei- heit zu (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.5.2 m.H.). Die seither verstrichene Zeit erscheint nur schon im Hinblick auf die Schwere der Drogendelikte zu kurz, als dass von einer grundsätzlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer die meiste Zeit un- ter dem Druck des erst im August 2022 abgeschlossenen Verfahrens be- treffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung befand. Nicht zuletzt ist auch angesichts der sehr hohen Verschuldung von einem fortbestehenden Rückfallrisiko auszugehen (siehe Urteil 2C_1008/2021
F-629/2023 Seite 12 E. 4.2). Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf Weiteres nicht als gebannt betrachtet werden. 7.6 In Anbetracht der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter und der damit einhergehenden herabgesetzten Anforderungen an die Wie- derholungsgefahr ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AIG aus- geht, weshalb ein die Regelmaximaldauer von fünf Jahren übersteigendes Einreiseverbot gerechtfertigt erscheint. 8. 8.1 Bestand und Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betref- fend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, wel- che die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). 8.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende, angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzungen nicht hinzunehmende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung (vgl. E. 7.2 - 7.6) spricht für ein nach wie vor grosses öffentliches Interesse an einer langjährigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das generalpräventiv motivierte Inte- resse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 8.3 Den vorstehenden Interessen stellt der Beschwerdeführer seine priva- ten Interessen gegenüber. Diesbezüglich verweist er in erster Linie auf die intakte und gelebte Beziehung zur Ehefrau und den drei inzwischen voll- jährigen Kindern, die alle in der Schweiz leben. Die mit der Trennung von
F-629/2023 Seite 13 ihnen verbundenen Beeinträchtigungen seien derart schwer, dass ein Verstoss gegen Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK vorliege. 8.3.1 Es steht ausser Frage, dass das Einreiseverbot das Recht der Betei- ligten auf ein von staatlichen Eingriffen ungestörtes Familienleben berührt. Bei der Beurteilung der Eingriffsschwere ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu den hierzulande ansässigen nächsten Familienangehörigen bereits am fehlenden Anwe- senheitsrecht scheitern (vgl. dazu BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.), nachdem seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weg- gewiesen worden war und er das Land nach Verbüssung der Freiheits- strafe umgehend zu verlassen hatte. 8.3.2 Wie eben dargetan, hat das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot, über den Entzug des Aufenthaltsrechts hinaus, zur Folge, dass der Betroffene seine hier lebende Ehegattin und die Kinder (alle drei mittlerweile volljährig und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehend) nicht mehr beliebig besuchen darf. Die Verhältnismässigkeit der Massnahme an sich wird dadurch nicht in Frage gestellt, wäre das Instru- ment des Einreiseverbots doch ansonsten gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (vgl. Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). 8.3.3 Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Fa- milienlebens kommt bei der vorliegenden Beurteilung nur so weit Bedeu- tung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich er- schwert. Die Fernhaltemassnahme stellt damit einen administrativen Mehr- aufwand dar, da für Besuche in der Schweiz vorgängig um die Aussetzung des Einreiseverbots ersucht werden muss (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine solche Suspension kann auf Gesuch hin für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt werden und sie darf das Einreiseverbot nicht aushöhlen (BVGE 2013/4 E. 7.4.3). In diesem – wenn auch ziemlich eingeschränkten – Rahmen verbleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, Beziehungen zu Ehefrau und Kindern auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte zu ihnen ausserhalb des Schengen-Raums, insbesondere in sei- nem Heimatstaat, sowie auf andere Weise als durch persönliche Treffen (z.B. Smartphone, WhatsApp, SMS, Skype, Face-book, usw.) werden durch die Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2024/20 E. 8.3.4 m.H.).
F-629/2023 Seite 14 8.3.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die langjährige und intakte Ehe den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten vermochte, in der be- schriebenen Weise zu delinquieren und in erheblichem Umfang Schulden anzuhäufen. Mit seinem Verhalten hat er den Fortbestand des Familienle- bens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt. Abgesehen davon konnte er den Kontakt zu den nächsten Angehörigen bereits im Rahmen des jahrelangen Strafvollzugs nur unter erschwerten Bedingungen pflegen. Die mit dem Einreiseverbot verbleibenden Ein- schränkungen hat er mithin selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen, zumal sie zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). 8.4 Zu den privaten Interessen ist ausserdem zu bemerken, dass der Be- schwerdeführer, soweit ersichtlich, als 17-Jähriger erstmals als Saisonnier in die Schweiz kam, in seinem Heimatland Militärdienst leistete, dort 1993 heiratete und sich spätestens seit 1996 bis zur Haftentlassung ununterbro- chen hierzulande aufhielt. Ein Einreiseverbot ist aber auch in derartigen Konstellationen zulässig (BGE 135 II 110 E. 2.1; 130 II 176 E. 4.2.2; Urteil des BGer 2C_109/2016 vom 15. Februar 2016 E. 2.1). Wohl sind die engen Bindungen zur Schweiz sowie seine sprachliche und soziale Integration positiv zu würdigen, angesichts der schweren Delinquenz gegen zum Teil hochwertige Rechtsgüter und der hohen Verschuldung kann indes weder von einer erfolgreichen Integration gesprochen werden (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG), noch vermag ihn dies anderweitig zu entlasten. Soweit er schliesslich auf die Situation der albanischen Minderheit in Serbien und seinen Gesundheitszustand verweist, kann auf das Aufenthaltsverfahren, insbesondere die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021, verwiesen werden. Zu ergänzen wäre, dass die allenfalls erforderliche medizinische Behandlung (in der Rechtsmitteleingabe werden einzig Routinekontrollen bei einem Kardiolo- gen erwähnt), wie in der angefochtenen Verfügung dargetan, in Serbien weitergeführt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist deshalb als höher zu gewichten als die geltend gemachten Verbindungen zur Schweiz. 8.5 Eine wertende Gewichtung der vorliegend involvierten Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das auf sieben Jahre befristete Einreiseverbot unter Berücksichtigung aller relevanten Beurtei- lungselemente (Verletzung besonders hochwertiger Rechtsgüter mittels Begehung qualifizierter Betäubungsmitteldelikte, schlechte Legalprognose aufgrund hoher Verschuldung, aktuelle familiäre Situation, relativierte
F-629/2023 Seite 15 Bedeutung des Voraufenthalts) im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-867/2018 vom 16. November 2020, F-7209/2016 vom 13. August 2019 oder F-4314/2015 vom 17. Oktober 2017) eine verhältnismässige und angemessene Massnahme darstellt. 9. Als Drittstaatsangehöriger kann der Beschwerdeführer, wie erwähnt (siehe E. 4.4 hiervor), grundsätzlich zur Einreiseverweigerung im SIS II ausge- schrieben werden. Die ihm in der Schweiz zur Last gelegten Straftaten er- füllen zweifellos den Schweregrad von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-VO und es ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. hierzu BGE 147 IV 340 E. 4.7.2 m.H.). Die Schweiz ist sodann zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (BVGE 2011/48 E. 6.1). Aufgrund des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schen- gen-Innengrenzen können Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten, wenn sich ihre Geltung und ihre Durch- setzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Mitgliedstaaten beschränken. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende zusätzli- che Einschränkung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat er folglich hinzunehmen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten wurde. Es bleibt den Schengen-Staaten unbenommen, ihm bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise zu gestatten. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig im Sinne von Art. 49 VwVG erweist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind in Anwen- dung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'200.– festzusetzen und durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
F-629/2023 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch am 28. Februar 2023 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Daniel Grimm
Versand:
F-629/2023 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])