B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6253/2019
Urteil vom 6. Juli 2020
Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, vertreten durch Dominique Leemann, Sameli Thür Rechtsan- wälte, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
F-6253/2019 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. [...] 1976), libanesischer Staatsangehörigkeit, reiste im Jahr 2002 als Ehemann einer Schweizer Bürgerin im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und war seither im Besitz einer Auf- enthaltsbewilligung. Nach der Auflösung der Ehe im Oktober 2007 heira- tete er am (...) 2010 B._______, ebenfalls Schweizer Bürgerin. Seit 2016 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. B. Am 23. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Ein- bürgerung als Ehemann einer Schweizer Bürgerin. Gleichentags bestätigte er mit der Unterzeichnung der «Erklärung betreffend Beachten der Rechts- ordnung» unter anderem, dass er in den letzten zehn Jahren die Rechts- ordnung der Schweiz beachtet habe und dass in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine gegen ihn ausgestellt worden seien. C. Auf Ersuchen der Vorinstanz erstellte das Gemeindeamt des Kantons Zü- rich einen Erhebungsbericht, welcher am 21. Juli 2017 bei der Vorinstanz einging. Gemäss diesen Unterlagen war der Beschwerdeführer mehrfach aktenkundig geworden unter anderem wegen Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121), sexueller Handlungen mit Kindern – wobei diese De- likte zum damaligen Zeitpunkt bereits über zehn Jahre zurücklagen – und Delikten gegen das SVG (SR 741.01). Ferner ging aus diesen Unterlagen hervor, dass gegen ihn in den letzten fünf Jahren mehrere Verlustscheine ausgestellt worden waren. D. Mit Schreiben vom 13. August 2018 wies die Vorinstanz den Beschwerde- führer darauf hin, dass eine erleichterte Einbürgerung einen guten finanzi- ellen Leumund und die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung voraussetze. Letzteres sei nicht erfüllt, solange – wie in seinem Fall – Ein- träge im Strafregisterauszug bestünden. Sie empfahl ihm, das Gesuch zu- rückzuziehen. Ferner bestünden mehrere Einträge in seinem Betreibungs- registerauszug. E. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest und führte im Wesentlichen an, einzig eine Geldstrafe von 60
F-6253/2019 Seite 3 Tagessätzen vom (...) 2015 sei noch in seinem Strafregisterauszug ver- merkt (wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberken- nung des Ausweises). Die übrigen Delikte dürften keine Berücksichtigung finden. Das Verfahren im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern aus dem Jahr 2005 habe seine Beziehung zu seiner damals 15- jährigen festen Freundin betroffen, wobei es sich stets um einvernehmliche sexuelle Kontakte gehandelt habe. Auch verfüge er über einen guten finan- ziellen Leumund, habe er doch die Mehrzahl seiner Gläubiger in den letz- ten Jahren befriedigen können und sei nach wie vor bemüht, die verblei- benden Schulden zu begleichen. F. Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 informierte die Vorinstanz den Beschwer- deführer erneut, dass er die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbür- gerung nicht erfülle, und machte ihn auf die Möglichkeit aufmerksam, sein Gesuch zurückzuziehen. Zur Begründung führte sie die unbedingt ausge- sprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen vom (...) 2015 wegen SVG-De- likten und die bestehenden Verlustscheine an. G. Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 verlangte der Beschwerdeführer eine an- fechtbare Verfügung. H. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab. I. Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2019 gelangte der Beschwer- deführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um er- leichterte Einbürgerung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen und bis zum 1. Februar 2020 zu sistieren. Als Beweismittel reichte er einen Betreibungsregisterauszug vom 13. Mai 2019 ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
F-6253/2019 Seite 4 K. In seiner Replik vom 20. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Als Beweismittel reichte er einen Be- treibungsregisterauszug vom 12. Mai 2020 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Da das Gesuch vom 23. Januar 2017 vor der Rechtsänderung ein- gereicht worden ist, ist die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem al- ten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen (Art. 50 Abs. 2 BüG). 2. 2.1 Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 26 ff. aBüG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht an- fechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwür- diges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
F-6253/2019 Seite 5 die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 4. 4.1 Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Art. 27 Abs. 1 aBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewer- berin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schwei- zerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Si- cherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraus- setzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1). 4.2 Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsord- nung folgt, dass Bewerber einen guten straf- und betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bür- gerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 und 309). In der Praxis wird von einer einbürgerungswilligen Person verlangt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsord- nung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren hängig sein. Zur Beachtung der schweizerischen Rechts- ordnung gehört gemäss ständiger Rechtsprechung auch die Erfüllung pri- vatrechtlicher Pflichten, also ein einwandfreier finanzieller beziehungs- weise betreibungsrechtlicher Leumund. Konkret heisst dies, dass bei hän- gigen Betreibungsverfahren und Lohnpfändungen oder ungelöschten Ver- lustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, keine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen werden darf (vgl. Urteil 1C_299/2018 E. 3 sowie Urteile des BVGer C-2917/2012 vom 6. Juli 2015 E. 8.1 und C-5164/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.4; siehe auch Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Staatssekretariats für Mig- ration < http://www.sem.admin.ch> Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Kapitel 4, Ziff. 4.7.3.). Für die Berechnung der erwähnten Frist von fünf Jahren ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. In diesem Moment unterzeichnet die gesuchstel- lende Person auch die «Erklärung betreffend Beachten der Rechtsord- nung». Das Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt, beispielsweise denje-
F-6253/2019 Seite 6 nigen des erstinstanzlichen Entscheids, hätte zur unhaltbaren Konse- quenz, dass die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen von der Ver- fahrensdauer abhinge. 5. Strittig ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG erfüllt. 5.1 Gemäss Strafregisterauszug vom 30. September 2019 wurde der Be- schwerdeführer verurteilt am (...) 2015 wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch (mehrfache Begehung) und Führens eines Motorfahrzeu- ges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Ta- gessätzen zu Fr. 40.–; am (...) 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Über- tretung des BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessät- zen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist der Eintrag vom (...) 2011 nicht zu berücksichtigen, da die bedingte Geldstrafe nach Ablauf der Probezeit im Privatauszug nicht mehr ersichtlich ist (Art. 371 Abs. 3 bis StGB; vgl. auch Handbuch "Bürgerrecht", a.a.O., Ziff. 4.7.3.1 Bst. aa). Anders ver- hält es sich jedoch in Bezug auf die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe vom (...) 2015: Diese erschien zum Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs (23. Januar 2017) im Privatauszug, da die für die Löschung erfor- derliche Frist von sechs Jahren und acht Monaten noch nicht verstrichen war (Art. 371 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 369 Abs. 3 StGB). Damit steht sie einer Einbürgerung entgegen. 5.2 Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. Juni 2017 bestanden ge- gen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung insge- samt neun Verlustscheine, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt wor- den waren. Auch dieser Umstand steht einer Einbürgerung entgegen. 5.3 Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, seine Schulden abzubauen, und ihm dies auch weitgehend gelungen ist (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2020). Dennoch lag zum Zeit- punkt der Gesuchseinreichung weder ein einwandfreier finanzieller noch
F-6253/2019 Seite 7 strafrechtlicher Leumund vor. Letzterer ist im Übrigen auch zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben, erscheint doch der Eintrag vom 28. Mai 2015 nach wie vor im privaten Strafregisterauszug des Beschwerdeführers. 5.4 Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Gesuchs falsche Angaben gemacht, in dem er am 23. Januar 2017 bestätigte, in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet zu haben und dass in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine gegen ihn ausge- stellt worden seien. Damit verheimlichte er neben dem Eintrag im Strafre- gister vom (...) 2015 (bedingte Strafen, bei welchen die Probezeit abgelau- fen ist und die nicht widerrufen wurden, müssen nicht mitgeteilt werden), das Bestehen von neun Verlustscheinen. 5.5 Nach dem Gesagten ist das Kriterium gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG (Beachten der schweizerischen Rechtsordnung) nicht erfüllt. Dem- nach liegen nicht alle Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 aBüG vor. Es steht dem Beschwerdeführer frei, erneut ein Gesuch zu stellen, sobald er die Anforderungen erfüllt. 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2 Es hat kein Anlass bestanden, das vorliegende Verfahren bis zum
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
F-6253/2019 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [...] retour) – Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (in Ko- pie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
F-6253/2019 Seite 9 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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