B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-6220/2016
Urteil vom 17. Mai 2018 Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Martin Kayser, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.
Parteien
A._______, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Bachmann, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
F-6220/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die serbische Staatsangehörige A._______ (geb. [...]; nachfolgend: Be- schwerdeführerin) wurde am 6. September 2016 in Zürich von der Kan- tonspolizei angehalten und – weil der Verdacht auf illegalen Aufenthalt und illegale Erwerbstätigkeit aufkam – festgenommen (Akten des Migrations- amtes des Kantons Zürich [ZH-act.] 1 ff.). Am 7. September 2016 wurde die Beschwerdeführerin durch die Kantons- polizei Zürich zur Sache einvernommen. Auf entsprechende Vorhalte hin bestätigte sie, am 17. Mai 2016 in den Schengen-Raum eingereist und sich im Zeitpunkt ihrer Anhaltung 21 Tage über den bewilligungsfreien Aufent- halt hinaus in diesem Gebiet aufgehalten zu haben. Sodann gestand sie ein, zwischen dem 5. Juli 2016 und dem 6. September 2016 ca. zwei bis drei Mal ohne entsprechende Bewilligung für eine Firma Reinigungsarbei- ten erbracht zu haben. Mit dem Geschäftsführer dieser Firma sei sie be- freundet (ZH-act. 12-15; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.). Im Rahmen der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich wurde der Beschwerdeführerin rechtliches Gehör zur allfälligen Verhängung einer Fernhaltemassnahme und deren Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem (SIS-II) zur Einreiseverweigerung im ganzen Schengen-Raum gewährt (ZH-act. 9 f.). B. Mit Strafbefehl vom 8. September 2016 befand die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), begangen vom 17. August 2016 bis zum 6. September 2016, sowie der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, begangen mindestens zwei bis drei- mal in der Zeit zwischen 5. Juli 2016 und 6. September 2016, für schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.–, be- dingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.– (ZH-act. 23 ff.; SEM-act. 2 ff.). Eine gegen den Strafbefehl erho- bene Einsprache zog die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 zurück (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1; Beschwerdebei- lage 1). C. Das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: Vorinstanz) erliess am 9. September 2016 gegenüber der Beschwerdeführerin ein zweijähriges
F-6220/2016 Seite 3 Einreiseverbot. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf das mit Straf- befehl vom 8. September 2016 abgeurteilte Fehlverhalten und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 AuG verstossen habe. Die Vorinstanz ord- nete weiter die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS-II an und entzog einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die aufschiebende Wirkung (SEM- act. 2/11 ff.). D. Mit einer Beschwerde vom 10. Oktober 2016 gelangte die Beschwerdefüh- rerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt darin die ersatzlose Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter sei die Dauer der Massnahme auf ein halbes Jahr zu reduzieren (BVGer-act. 1). E. In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2016 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8). F. Replizierend hielt die Beschwerdeführerin in einer Eingabe vom 4. Januar 2017 an ihren Rechtsbegehren und deren Begründung fest (BVGer- act. 10). G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 AuG ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 33 Bst. d VGG; Art. 32 VGG; Art. 112 Abs. 1 AuG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 Abs. 1 AuG).
F-6220/2016 Seite 4 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde- verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2; 2011/43 E. 6.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz gegenüber aus- ländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verhängen. Das Einreiseverbot wird in der Regel für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Aus huma- nitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung (Botschaft vom 8. März 2002 zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [nachfolgend: Botschaft zum AuG], BBl 2002 3709, 3813). Stützt sich das Einreiseverbot auf den Fernhaltegrund des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; Urteil des BVGer F-3001/2015 vom 13. Dezember 2017 E. 3.2). So- weit das Einreiseverbot auf den alternativen Fernhaltegrund der Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abstellt, kommt die Spezial- prävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst zum Tragen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-7385/2015 vom 4. Dezember 2017 E. 4.3; F-2398/2016 vom 24. Juli 2017 E. 3.2).
F-6220/2016 Seite 5 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objekti- ven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG liegt etwa vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Unter diese Begriffsbestimmung fallen auch Widerhandlungen gegen Normen des Aus- länderrechts. Auf eine Gefährdung ist zu schliessen, wenn konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). Die Gefährdungssituation ist aufgrund einer Prognose unter Berücksichti- gung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ins Gewicht fällt dabei vor allem das vergangene Verhalten der betroffenen Person. Die Begehung einer Straftat ist ein Indiz dafür, dass die ausländische Person erneut delinquieren wird (BVGE 2013/4 E. 7.2.2; 2008/24 E. 4.2). 4. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin gegen gesetzliche Vor- schriften verstossen und damit einen Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat. 4.1 Die Vorinstanz stützt die Fernhaltemassnahme auf den rechtskräftigen Strafbefehl vom 8. September 2016. Die Beschwerdeführerin bestreitet den dem Strafbefehl zugrunde liegenden objektiven Tatbestand nicht. Sie macht jedoch geltend, dass sie in der fraglichen Zeitperiode lediglich Ar- beiten im Sinne von Hilfestellungen für ihren Freund verrichtet habe, den sie seit dem Jahre 2015 kenne und mit dem sie seit geraumer Zeit eine Liebesbeziehung führe. Die Arbeiten seien als Gefälligkeitshandlungen zu verstehen. Schwarzarbeit habe sie damit nicht geleistet, weil eine solche voraussetzen würde, dass Lohn ausbezahlt und nicht versteuert werde. Sie habe lediglich von ihrem Partner hie und da Geld für Einkäufe zur Bestrei- tung ihres Lebensunterhalts bekommen. Als Gastgeber sei ihr Partner dazu auch verpflichtet gewesen. Sie habe ihren Partner während dessen Arbeit nur deshalb begleitet, um mehr Zeit mit ihm verbringen zu können. Sie sei nicht in die Schweiz eingereist, um hier erwerbstätig zu sein, son- dern um ihren Partner und ihre Verwandte (Cousine) in (...) zu besuchen (BVGer-act. 1 und 10).
F-6220/2016 Seite 6 4.2 Bereits die Grundsätze der Einheit der Rechtsordnung sowie der Rechtssicherheit gebieten, dass das Bundesverwaltungsgericht den von der Beschwerdeführerin anerkannten Sachverhalt rechtlich nicht abwei- chend vom Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Septem- ber 2016 würdigt (BGE 139 II 95 E. 3.2; 137 II 363 E. 2.3.3; 124 II 103 1c/bb; Urteil des BGer 1C_98/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013 E. 7.4). Ungeachtet davon sind vorliegend aber auch keine sachlichen Gründe ersichtlich, um vom Erkenntnis der Strafbehörde abzuweichen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1): Als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AuG gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selb- ständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Der Begriff der Erwerbstätigkeit ist weit zu fassen (Urteil des BVGer F-4314/2016 vom 6. Juni 2017 E. 6.5). Entgegen der Auffassung der Be- schwerdeführerin kommt es nicht darauf an, ob ihr für die Reinigungsarbei- ten ein Entgelt ausbezahlt wurde. Ebenso wenig ist entscheidend, ob sie Geld für ihren Lebensunterhalt von ihrem Partner oder dessen Firma er- hielt. Massgebend für die Annahme einer bewilligungspflichtigen Erwerbs- tätigkeit ist vorliegend einzig, dass die von der Beschwerdeführerin ausge- übte Tätigkeit üblicherweise gegen Entgelt erbracht wird (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 6B_277/2011 vom 3. November 2011 E. 1.5.2; Urteile des BVGer F-5969/2016 vom 28. September 2017 E. 6.3; F-4638/2016 vom 23. Mai 2017 E. 4.4; vgl. PHILIPP EGLI/TOBIAS D. MEYER, in Martina Ca- roni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], 2010, Art. 11 N. 6). Vom weit gefassten Erwerbsbegriff sind nur jene Hilfeleistungen ausge- nommen, denen aufgrund der verwandtschaftlichen oder emotionalen Nähe zwischen den Beteiligten ein besonderer Charakter zukommt. Die ausführende Person darf nicht durch einen Dritten ersetzt werden können, ohne dass dieser besondere Charakter der Hilfeleistung entfallen würde (Urteil des BVGer C-7344/2014 vom 24. August 2015 E. 5.2.2 m.H.). Rei- nigungsarbeiten gehören zum Leistungsangebot der Firma des Partners der Beschwerdeführerin. Ohne die Arbeiten der Beschwerdeführerin hätte ihr Partner bzw. die Firma eine Drittperson anstellen und entlöhnen müs- sen. Die Hilfestellung der Beschwerdeführerin erfolgte somit nicht in der privaten, sondern in der geschäftlichen Sphäre ihres Partners (vgl. Urteile des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 5.3; F-3648/2016 vom 23. Mai 2017 E. 4.4; F-1473/2016 vom 15. Mai 2016 E. 4.3.3; vgl. auch
F-6220/2016 Seite 7 MARC SPESCHA, in Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrati- onsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 11 N. 3). Mit ihrer Tätigkeit hat die Beschwer- deführerin damit einen Fernhaltegrund gesetzt. 4.3 Den Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts durch einen Verbleib in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den bewilligungsfrei maximal zu- lässigen Zeitraum hinaus bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Sie hat auch damit gesetzliche Vorschriften verletzt (Art. 11 Abs. 1 AuG, Art. 115 Abs. 1 Bst. b und Bst. c AuG), was als Verstoss gegen die öffentliche Si- cherheit und Ordnung zu werten ist (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG; Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE). Da die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, dass die Beweiswürdigung des Strafrichters feststehenden Tatsachen klar wi- derspricht (vgl. BGE 124 II 103 E. 1c/aa), konnte auf die Edition der Straf- akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verzichtet werden, soweit diese nicht bereits den Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich beigele- gen haben. 5. 5.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und – falls ja – wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zu beachten ist dabei insbe- sondere der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BVGE 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1). Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Interessenabwä- gung unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Mass- gebend ist dabei das Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den von ihr beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerin andererseits. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ord- nungswidrigen Verhaltens, die persönlichen Verhältnisse der Beschwerde- führerin und das von ihr ausgehende, zukünftige Gefährdungspotenzial (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2014/20 E. 8.1). 5.2 Indem die Beschwerdeführerin beantragt, es sei gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen, verkennt sie, dass diese Bestimmung – soweit sie sich nicht auf die Handhabung von Suspensionen bezieht – auf Einreiseverbote nach Art. 67 Abs. 1 AuG ausgerichtet ist, bei denen der Behörde ein eingeschränktes Entschliessungsermessen zu- kommt. In ihrem Anwendungsbereich lässt sie zu Lasten des Betroffenen
F-6220/2016 Seite 8 einen engeren Entscheidungsspielraum offen, als die bei Einreiseverboten nach Art. 67 Abs. 2 AuG vorzunehmende Interessenabwägung (vgl. Bot- schaft vom 18. November 2009 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie [Richtlinie 2008/115/EG] [Wei- terentwicklung des Schengen-Besitzstands], BBl 2009 8881, 8896; Bot- schaft zum AuG, BBl 2002 3709, 3814; SPESCHA, Art. 67 N. 7 f.). 5.3 Das öffentliche Interesse an der Ausfällung eines Einreiseverbots ge- genüber der Beschwerdeführerin ist in erster Linie darin begründet, die ausländerrechtliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen kommt eine zentrale Bedeutung zu, um eine funktionierende Rechtsordnung gewähr- leisten zu können (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; Urteil des BVGer F-1473/2016 vom 15. Mai 2017 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin räumte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 7. September 2016 ein, die Bedingungen für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz zu kennen. Dennoch hat sie gegen die ausländerrechtlichen Bestimmungen verstossen. Ihr Fehlverhalten wiegt daher nicht leicht. Vielmehr sind in ih- rem Overstay und in der illegalen Ausübung einer Erwerbstätigkeit schwer- wiegende Verstösse gegen die Rechtsordnung zu erblicken (Urteil des BVGer F-2165/2017 vom 17. November 2017 E. 5.2). Das deliktische Ver- halten und dessen nachträgliche Gewichtung durch die Beschwerdeführe- rin selbst lassen die notwendige Einsicht in das von ihr begangene Unrecht vermissen. Die Verhängung eines Einreiseverbots scheint deshalb nicht nur geeignet, sondern auch (nach wie vor) erforderlich, um die mit der Mas- snahme verfolgten general- und spezialpräventiven Interessen durchzuset- zen. Von einer willkürlichen Ausfällung des Einreiseverbotes kann entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Rede sein. 5.4 Zur Begründung ihrer persönlichen Interessen daran, für Einreisen in die Schweiz (und das Fürstentum Liechtenstein) über die Visums-Pflicht hin- aus keinen zusätzlichen Restriktionen unterworfen zu werden, beruft sich die Beschwerdeführerin in erster Linie auf die Beziehung zu ihrem Partner, aber auch auf die Anwesenheit einer Cousine (vgl. BVGer-act. 1 und act. 10). 5.4.1 Ihren Freund hat die Beschwerdeführerin offenbar im Jahr 2015 ken- nen gelernt. Im Verlauf der Zeit sei daraus eine partnerschaftliche Liebes- beziehung geworden. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin lassen
F-6220/2016 Seite 9 allerdings in Bezug auf Dauer und Intensität der Beziehung nicht schon eine durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Relation erkennen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 und E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/cc; Urteil des BGer 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2; 2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013 E. 4.1; 2P.117/2001 vom 26. Juli 2001 E. 2c). Nichts anderes gilt in Bezug auf die in der Schweiz wohnhafte Cousine. Das von der Be- schwerdeführerin angerufene Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) vermittelt ihr in seinem Teilaspekt der selbstbestimmten Persönlich- keitsentfaltung keinen über das Recht auf Familien- oder Privatleben hin- ausgehenden Anspruch (vgl. dazu BGE 133 I 110 E. 5.2; 133 I 58 E. 6.1; 97 I 839 E. 3). Das von Art. 10 Abs. 2 BV ebenfalls umfasste Recht, sich nach freiem Willen und ohne staatliche Eingriffe frei bewegen zu können, steht unter dem Vorbehalt ausländerrechtlicher (Bewilligungs-) Vorschriften sowie rechtsgültig angeordneter Fernhaltemassnahmen (vgl. BGE 132 I 49 E. 5.2; 128 I 327 E. 3.3; BVGer-Urteil C-8677/2010 vom 11. Juni 2013 E. 6; RAINER J. SCHWEIZER, in Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 10 N. 36). 5.4.2 Zwar vermag die Beschwerdeführerin aus den von ihr als verletzt ge- rügten Grundrechtspositionen nichts für sich abzuleiten. Dennoch ist ins- besondere die Beziehung zu ihrem Partner in der Schweiz in die vorlie- gende Interessenabwägung miteinzubeziehen. Dabei gilt indes zu beach- ten, dass die Verwirklichung eines dauerhaften Beziehungslebens auf dem Gebiete der Schweiz nicht erst an der verhängten Fernhaltemassnahme, sondern schon daran scheiterte, dass die Beschwerdeführerin bisher nicht über ein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügte (Urteil des BVGer C-5080/2014 vom 21. März 2016 E. 7.3; C-6340/2012 vom 13. Oktober 2014 E. 6.5.1). Es kann ihr zugemutet werden, während befristeter Zeit die Kontakte zu ihrem Partner und ihrer Verwandten auf andere Weise als durch Einreise in die Schweiz zu pflegen (BGE 122 II 289 E. 3b; Urteil des BVGer F-4156/2016 vom 8. Dezember 2017 E. 7.4; Urteil des BVGer C-447/2013 vom 31. Januar 2014 E. 6.3). Im Übrigen wurden der Be- schwerdeführerin seitens der Vorinstanz auf entsprechende Gesuche hin bisher schon wiederholt und in grosszügiger Weise Suspensionen für be- fristete Einreisen in die Schweiz gewährt (vgl. BVGer-act. 11, act. 14 und act. 15). 5.5 Die privaten Interessen der Beschwerdeführerin vermögen somit we- der einen Verzicht auf das Einreiseverbot noch eine Reduktion in dessen Dauer zu rechtfertigen. Die verhängte Fernhaltemassnahme entspricht
F-6220/2016 Seite 10 denn auch der Praxis in vergleichbaren Fällen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4638/2016 vom 23. Mai 2017 E. 5.3 m.H.). 6. In Anbetracht der vorerwähnten Interessenabwägung erscheint das mit Verfügung vom 9. September 2016 verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch hinsichtlich der Dauer als angemessen und verhältnis- mässig. Von weiteren Auskünften der Parteien oder Zeugnissen von Dritt- personen waren keine weiteren entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwar- ten, weshalb im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in antizipierter Be- weiswürdigung auf deren Einholung verzichtet werden konnte (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil des BVGer F-5969/2016 vom 28. Sep- tember 2017 E. 3.3). 7. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz angeordneten Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS-II. Die Beschwerdeführerin er- achtet diese Massnahme als unverhältnismässig. 7.1 Die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Beschwerdeführerin im SIS-II sind vorliegend erfüllt (vgl. Art. 2, Art. 21, Art. 24 Ziff. 1 und Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Infor- mationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006]; Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]). Die Schweiz ist als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Ausschreibung des Einreiseverbots liegt somit im gemeinsamen Inte- resse der Schengen-Staaten. 7.2 Die einzelnen Mitgliedstaaten können einer zur Einreiseverweigerung ausgeschriebenen Person auf entsprechendes Gesuch hin die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet aus wichtigen Gründen oder aufgrund internati- onaler Verpflichtungen gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex]
F-6220/2016 Seite 11 [kodifizierte Fassung]) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be- schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verord- nung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft). In diesem Rahmen kann berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin an der Pflege von Kontakten zur Verwandtschaft (Schwester und Tanten in Deutschland bzw. Dänemark) Rechnung getragen werden. Schliesslich ist weder er- sichtlich noch wird dargetan, weshalb es der Beschwerdeführerin durch die Ausschreibung eines zweijährigen Einreiseverbots verwehrt sein soll, die deutsche Staatbürgerschaft zu beantragen. 7.3 Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Ausschrei- bung des Einreiseverbots im SIS-II angeordnet hat. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 9. September 2016 Bundesrecht nicht ver- letzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
F-6220/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Sie sind durch den von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Mathias Lanz
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